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Beschluss

4 UF 9/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0228.4UF9.22.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts muss bereits im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft gewährleistet sein.

  • 2.

    Diesen Anforderungen des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG entspricht eine Teilungsanordnung, nach der für die ausgleichsberechtigte Person eine beitragsfreie aufgeschobene bzw. sofort beginnende rentenversicherung auf ihr Leben eingerichtet wird, bei der die aktuellen Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen, wegen des Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz, nicht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Q. Lebensversicherung a.G vom 10.01.2022 wird der am 20.12.2021 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Olpe teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. im dritten Absatz der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Q. Lebensversicherung a.G. (Vers. Nr. N01) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.909,57 EUR, bezogen auf den 30.11.2019, übertragen.

Die Übertragung erfolgt gemäß der Ordnung für die interne und (optional) externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausglich (Fassung 01.2020) mit der Maßgabe, dass abweichend von Ziffer 5 Abs. 3 der Teilungsordnung nicht die aktuellen Rechtsgrundlagen, sondern die Rechtsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Vertrages für das neue Anrecht zur Anwendung kommen.

Die Beschwerde der Stadt Siegen wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.670,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts muss bereits im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft gewährleistet sein. 2. Diesen Anforderungen des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG entspricht eine Teilungsanordnung, nach der für die ausgleichsberechtigte Person eine beitragsfreie aufgeschobene bzw. sofort beginnende rentenversicherung auf ihr Leben eingerichtet wird, bei der die aktuellen Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen, wegen des Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz, nicht. Auf die Beschwerde der Q. Lebensversicherung a.G vom 10.01.2022 wird der am 20.12.2021 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Olpe teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. im dritten Absatz der Beschlussformel wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Q. Lebensversicherung a.G. (Vers. Nr. N01) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.909,57 EUR, bezogen auf den 30.11.2019, übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäß der Ordnung für die interne und (optional) externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausglich (Fassung 01.2020) mit der Maßgabe, dass abweichend von Ziffer 5 Abs. 3 der Teilungsordnung nicht die aktuellen Rechtsgrundlagen, sondern die Rechtsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Vertrages für das neue Anrecht zur Anwendung kommen. Die Beschwerde der Stadt Siegen wird zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.670,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die am 10.08.2007 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 17.12.2019 zugestellten Scheidungsantrag mit am 20.12.2021 verkündetem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit erwarb die Antragstellerin neben einem Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, ein Anrecht aus Beamtenversorgung sowie ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung bei der Q. Lebensversicherung a.G. Bei dem zuletzt genannten Anrecht handelt es sich um Anrecht aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung, bei der die Sparbeiträge in Dachfonds angelegt werden. Standardmäßig ist eine Rentengarantiezeit vorgesehen. Mit Auskunft vom 30.03.2020 hat die Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe Beamtenversorgung (kvw-Beamtenversorgung) mitgeteilt, dass sich der Ehezeitanteil des Anrechts der Antragstellerin aus beamtenrechtlicher Versorgung bei der Stadt Siegen auf monatlich 546,01 € beläuft und vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit monatlich 273,01 € zu bestimmen, korrespondierend mit einem Kapitalwert von 59.769,56 €. Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung und ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung erworben. Das Amtsgericht – Familiengericht – Siegen hat mit dem angefochtenen Beschluss den Versorgungsausgleich durchgeführt und die jeweiligen Anrechte der Eheleute mit den vorgeschlagenen Ausgleichswerten ausgeglichen. Dabei hat es u.a. im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Stadt Siegen (Vers. Nr. N02) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 273,01 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto N03 bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30.11.2019, begründet und angeordnet, dass der Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Weiter hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Q. Lebensversicherung a.G. zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.909,57 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung vom Januar 2010, bezogen auf den 30.11.2019, übertragen. Es hat angeordnet, dass die Übertragung mit der Maßgabe erfolgt, dass die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts auch auf das neu einzurichtende Anrecht anzuwenden sind, dass das neu einzurichtende Anrecht mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist, dass eine Verzinsung des Ausgleichswertes mit dem Rechnungszins der auszugleichenden Versorgung auch für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung zu erfolgen hat und dass der Ausgleichswert für den Zeitraum zwischen Ende der Ehezeit und Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung an der biometrischen Entwicklung der ausgleichspflichtigen Person teilhat. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Q. Lebensversicherung a.G. mit ihrer am 11.01.2022 eingegangenen Beschwerde, mit der sie den Entfall der Maßgabenanordnung begehrt. Der Versorgungsträger macht geltend, für das neu zu gründende Anrecht könnten nicht die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts zugrunde gelegt werden. Letzteres basiere noch auf einem Bisex-Tarif mit anderer Kalkulation. Dem neu zu gründenden Anrecht sei aber zwingend ein Unisex-Tarif zugrunde zu legen. Zudem müsste ein Vertrag gebildet werden, für den es kein entsprechendes maschinelles Verwaltungssystem und damit keine technische Unterstützung gäbe. Alle Änderungen sowie sämtliche jährliche Überschusszuteilungen müssten manuell berechnet und alle Schreiben und Produkte (z.B. Nachträge, jährliche Vertrags- und Überschussinformationen) manuell erstellt werden. Die Teilungskosten würden diesen enormen Aufwand nicht im Ansatz decken und die Kosten einer solchen Vertragsführung außerhalb eines Tarifwerkes in vollem Umfang zulasten der Versicherungsgemeinschaft gehen. Darüber hinaus handele es sich bei dem Vertrag N01 um eine Fondsgebundene Rentenversicherung, die vor dem Rentenzahlungsbeginn unmittelbar an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock) beteiligt sei. Mit dem Rentenzahlungsbeginn werde der auf die Versicherung entfallende Anteil am Anlagestock im übrigen Vermögen für konventionelle Versicherungen angelegt und erst ab diesem Zeitpunkt mit dem Rechnungszins verzinst. Unter dem 14.02.2022 hat zudem die kvw-Beamtenversorgung Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts mit der Begründung eingelegt, bisher sei nicht bekannt gewesen, dass die Antragstellerin innerhalb der Ehezeit Rentenanwartschaften erworben habe. Da eine Rentengewährung Auswirkungen auf das Ruhegehalt haben könne, sei zuvor die Rentenauskunft zu überprüfen. Nach Übersendung der für die Antragstellerin erteilten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 06.02.2020 hat die kvw-Beamtenversorgung unter dem 02.11.2022 eine neue Auskunft erteilt. Danach hat die Rentengewährung keine Auswirkung auf das Ruhegehalt, der Ehezeitanteil beläuft sich nach der Auskunft vom 02.11.2022 (weiterhin) auf monatlich 546,01 €, der Ausgleichswert auf 273,01 €. II. 1. Die Beschwerde der Q. Lebensversicherung a.G. hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. a. Die Beschwerde der Q. Lebensversicherung a.G.ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. Der Versorgungsträger ist gemäß § 59 Abs.1 FamFG beschwerdeberechtigt, da er in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Ein im Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Versorgungsträger ist durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinen Rechten beeinträchtigt, wenn diese Entscheidung mit einem als unrichtig gerügten Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine – feststellbare – wirtschaftliche Mehrbelastung des Versorgungsträgers ankommt (BGH, Beschluss vom 09.01.2013, XII ZB 550/11, FamRZ 2013, 612 Rn. 11). Die Beschränkung der Beschwerde auf den Ausgleich des Anrechts bei der Beschwerdeführerin ist zulässig. Die Teilanfechtung ist möglich, wenn bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 629/13 – FamRZ 2016, 794 Rn. 7). b. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die Maßgabenanordnung war lediglich teilweise aufrechtzuerhalten und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. aa. Maßgeblich für die Durchführung der internen Teilung sind gemäß § 10 Abs. 3 VersAusglG grundsätzlich die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht, hier also die Bestimmungen der Teilungsordnung der Q. Lebensversicherung a.G. Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der Entscheidung über den Wertausgleich sind die Familiengerichte allerdings gehalten, die rechtliche Vereinbarkeit der untergesetzlichen Teilungsordnung mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den gesetzlichen Vorgaben des § 11 VersAusglG, zu prüfen. Genügen die Bestimmungen des Versorgungsträgers den gesetzlichen Anforderungen nicht oder sind sie unklar oder mehrdeutig, sind sie vom Gericht durch geeignete Anordnungen bei Aufrechtechterhaltung im Übrigen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2021 – XII ZB 359/19 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 25. Februar 2015 – XII ZB 364/14 -, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Mai 2022 – 4 UF 43/19 -, juris Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. September 2019 – 4 UF 273/17 -, juris Rn. 9). bb. Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Diese ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird. Wegen des sich aus §§ 1 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 bis 3, 10 Abs. 1 VersAusglG ergebenden Gebots der stichtagsbezogenen Halbteilung führt die vom Gericht zu treffende Gestaltungsentscheidung dazu, dass die Begründung des Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten und die Belastung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf das sich aus § 3 Abs. 1 VersAusglG ergebende Ende der Ehezeit, hier also auf den 30.11.2019, zurückwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 443/14 -, juris Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2019 – 4 UF 86/17 -, juris Rn. 32). Daraus folgt, dass eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts nicht erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Anordnung der internen Teilung, sondern schon im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft gewährleistet sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2015 – XII ZB 442/14 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 7. September 2011 – XII ZB 546/10 -, juris Rn. 17 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2019 – 4 UF 86/17 -, juris Rn. 32). (1) Dieser Anforderung wird eine Teilungsordnung, nach der für die ausgleichsberechtigte Person eine beitragsfreie aufgeschobene bzw. sofort beginnende Rentenversicherung auf ihr Leben eingerichtet wird (vgl. Ziffer 5 Abs. 1 der Teilungsordnung), bei der die aktuellen Rechnugsgrundlagen zur Anwendung kommen, nicht gerecht. (a) Unter den Rechnungsgrundlagen versteht man grundsätzlich die der Versorgungszusage vom Versorgungsträger zu Grunde gelegten kalkulatorischen Annahmen über die Zukunft, also die verwendeten Sterbe- bzw. Richttafeln, den Rechnungszins und die angesetzten kalkulatorischen Kosten. Eine gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht vollumfänglich die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung finden. Eine Regelung in der Teilungsordnung, nach der – wie hier – für das im Rahmen der internen Teilung zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Versorgungsanrecht die (aktuellen) Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen sollen, wird den Anforderungen des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG nicht gerecht, sondern widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. April 2021 – 5 UF 112/20 -, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 16 UF 166/19 -, juris Rn. 27; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. September 2019 – 4 UF 273/17 -, juris Rn. 26 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. November 2018 – 11 UF 737/17 -, juris Rn. 58; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., (Stand: 18.08.2022), § 11 VersAusglG Rn. 38; Norpoth/Sasse in Ermann, BGB, 16. Aufl. 2020, § 11 VersAusglG Rn. 4). (b) Der Einwand der Beschwerdeführerin, dem für die ausgleichsberechtigte Person neu zu gründenden Anrechts sei zwingend ein Unisex-Tarif zugrunde zu legen, während der Vertrag N01 noch auf einem Bisex-Tarif mit anderen Kalkulationen basiert, verfängt nicht. Denn eine derartige Verpflichtung zur Einrichtung eines geschlechtsneutralen Tarifs für das zu übertragende Anrecht besteht nicht. Nach der sogenannten „Test-Achats“-Entscheidung des EuGH (NJW 2011, 907) ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113/EG (Gender-Richtlinie) das Ziel, dass Prämien und Leistungen in der Versicherungswirtschaft geschlechtsneutral bemessen werden. Der deutsche Gesetzgeber hat als Reaktion auf diese Entscheidung den Versicherern beim Abschluss neuer Rentenversicherungen mit Wirkung erst zum 21.12.2012, also für die ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Neuverträge die Verwendung geschlechtsspezifischer Tarife untersagt. Weder aus den Vorgaben des EuGH noch aus der Rechtsprechung des BGH ergibt sich, dass die Verwendung geschlechtsspezifischer Versicherungstarife auch bei der Teilung von Altverträgen (aus der Zeit vor dem 21.12.2012 herrührend) ausgeschlossen wäre (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2019 – 4 UF 86/17 -, juris Rn. 35 m.w.N.; Beschluss vom 17. September 2019 – 4 UF 273/17 -, juris Rn. 30 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 11 UF 815/18 -, juris Rn. 78). Einen Eingriff in den Altbestand verlangt auch nicht § 33 Abs. 5 S. 1 AGG, denn die Unisex-Grundsätze gelten nur für Neuverträge (Staudinger/Serr (2020) AGG § 33 Rn. 21; BeckOGK/Benecke (1.9.2022) § 33 AGG Rn. 28). (c) Die für den Versorgungsträger zu gewährleistende Kosten- bzw. Aufwandsneutralität steht der Beibehaltung der für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen für das zu übertragende Anrecht nicht entgegen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2019 – 4 UF 86/17 -, juris Rn. 37 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 11 UF 815/18 -, juris Rn. 81). Insbesondere ist der Einwand, es fehle an einer technischen Unterstützung für den zu bildenden Vertrag, nicht nachvollziehbar. Insoweit erschließt sich nicht, warum keine Aufnahme in den nicht mehr verkaufsoffenen Altbestand möglich sein soll (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 11 UF 815/18 -, juris Rn. 81; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.07.2015 – 6 UF 16/15 -, juris Rn. 22). (2) Der vom Amtsgericht angeordneten weitergehenden Maßnahmenanordnungen bedarf es nicht. Durch die Bestimmungen der Teilungsanordnung ist hinreichend gewährleistet, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts entsteht, welches ab dem Ende der Ehezeit an der für das Versorgungssystem vorgesehenen Wertentwicklung teilhat. Ziffer 3.4.2.1. bestimmt für fondsgebundene Versicherungen, dass zum Ehezeitende eine Ausgleichsquote aus dem Verhältnis des gemäß Ziffer 3.2 ermittelten Ausgleichswertes zu dem zum Ehezeitende vorhandenen Fondsguthaben ermittelt wird. Zum Umsetzungszeitpunkt werden die zum Ehezeitende vorhandenen Fondsanteile mit den Kursen zum Umsetzungszeitpunkt bewertet und auf das Ergebnis die Ausgleichsquote angewendet. Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass der Ausgleichsberechtigte zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung an den Wertentwicklungen der dem Ausgleichswert zu Grund liegenden Fondsanteile teilhat. Dementsprechend waren die vom Amtsgericht insoweit getroffenen Maßgabenanordnungen entsprechend abzuändern. 2. Die von der kvw-Beamtenversorgung für den Versorgungsträger, die Stadt Siegen, eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach der neu erteilten Auskunft der kvw-Beamtenversorgung, bei der die innerhalb der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden sind, beträgt der Ausgleichswert (weiterhin) monatlich 273,01 €. Die vom Amtsgericht der externen Teilung zugrunde gelegten Werte sind demnach zutreffend. 3. Von einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abzusehen, da von einer Anhörung der Beteiligten zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150 Abs. 1 FamFG, 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).