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Beschluss

25 W 11/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0206.25W11.23.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 09.12.2022 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 02.11.2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 09.12.2022 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 02.11.2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: I. Der Antragsteller und seine am 00.00.2020 verstorbene Ehefrau lebten von 2014 bis zum 30.11.2019 in einem gemieteten Haus in F. auf der dänischen Seite der S. (vgl. Bl. I 3 d.eA). Sie hatten das Haus zum 01.12.2014 von den Eheleuten D. und R. Q. gemietet. Am 00.00.2016 verstarb R. Q.. Die Abwicklung des Nachlasses ging auf den Nachlassverwalter Advokat T., C. über (Bl. I 177, 203 d.eA). Durch Urteil vom 02.09.2016 des Gerichts in Sonderburg bestätigte das Gericht in einem Verfahren, das der Antragsteller und seine Ehefrau als Kläger führten, unter anderem, dass die Heizung des Mietobjekts mangelhaft sei (Bl. I 6, 177, 203 d.eA). Der Antragsteller bat den Nachlassverwalter in einem Schreiben vom 27.10.2017, dem ein Angebot in Höhe von 62.920,00 DKK für den Austausch des Ölkessels beigefügt war, darum, die Beträge zu genehmigen. Mit Schreiben vom 08.11.2017 verweigerte der Nachlassverwalter die Genehmigung unter Hinweis auf die Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahrens am 26.08.2016 und das Fehlen verfügbarer Mittel (Bl. 177/178, 203/204 d.eA). Am 12.01.2018 übersandte die Antragsgegnerin ein neues Angebot an den Nachlass nach R. Q., vertreten durch den Antragsteller und seine Ehefrau, in Höhe von 62.920,00 DKK (Bl. I 178, 204 d.eA). Am 18.01.2018 fand die Zwangsversteigerung für die von dem Antragsteller und seiner Ehefrau gemietete Immobilie statt, wobei die Liegenschaft zunächst so aufgerufen wurde, dass bei Zuschlag sämtliche Lasten und Dienstbarkeiten, also auch der Mietvertrag mit dem Antragsteller und seiner Ehefrau bestehen bleiben würden. Bei diesem Aufruf wurden keine Gebote abgegeben. Anschließend wurde die Liegenschaft so aufgerufen, dass weder Verpflichtungen noch Belastungen bezüglich des Mietverhältnisses übernommen werden mussten (alternativer Aufruf). Am 15.02.2018 wurde eine zweite Zwangsversteigerung abgehalten und die Liegenschaft erneut, diesmal unmittelbar "alternativ" aufgerufen. Nunmehr wurde die Liegenschaft versteigert (Bl. I 178/179, 204/205 d.eA). Bereits mit E-Mail vom 05.02.2018 hatte der Antragsteller für sich und seine Ehefrau gegenüber der Antragsgegnerin bestätigt, dass sie die Vereinbarung mit der Antragsgegnerin unterzeichnet hätten und daher Vertragspartei der Antragsgegnerin seien. Am 21.02.2018 übersandte die Antragsgegnerin eine Rechnung für den Einbau der Heizung (Bl. I 179, 205 d.eA). Die Antragsgegnerin nahm den Antragsteller und seine Ehefrau sodann vor dem Amtsgericht Sonderburg auf Bezahlung der Heizungsanlage in Anspruch (AZ. BS-23884/2018/2018-SON). Seitens des Antragstellers und seiner Ehefrau wurde der Kanzlei des Nachlassverwalters der Streit verkündet (AZ: BS-2158/2019-SON) (Bl. I 176 ff, 202 ff d.eA). Das dänische Gericht machte dem Antragsteller und seiner Ehefrau unter dem Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens zur Auflage, sich durch einen dänischen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, was diese sodann selbst durch Mitteilung vom 10.07.2019 gegenüber dem Gericht bestätigten. In der Bestätigung, in der beide Aktenzeichen aufgeführt wurden, wird der Rechtsanwalt M. genannt (Bl. I 82/83, 87 d.eA). In der Streitverkündungsangelegenheit wurde dem Antragsteller und seiner Ehefrau Prozesskostenhilfe bewilligt und der dänische Rechtsanwalt beigeordnet, in dem von der Antragsgegnerin geführten Hauptsacheverfahren nicht. Im Rubrum des Urteils, in dem sowohl über die von der Antragsgegnerin angestrengte Klage als auch über die Streitverkündung des Antragstellers und seiner Frau entschieden wurde, ist der dänische Rechtsanwalt auch für das Hauptsacheverfahren als anwaltlicher Vertreter des Antragstellers und seiner Ehefrau aufgeführt. Seit November 2019 besteht zu diesem Rechtsanwalt kein Kontakt. Sämtliche zivilrechtliche Gerichtsverfahren, die vor den allgemeinen dänischen Gerichten geführt werden, werden über ein Verfahrensportal vorbereitet. Über dieses Verfahrensportal werden sämtliche gerichtlichen Verfügungen, Schriftsätze, Anlagen, Gerichtsprotokolle usw. hochgeladen. Die gesamte gerichtliche Kommunikation muss über das Portal geführt werden, in das Urteile mit für die Parteien bindender Wirkung eingestellt werden. Wenn neue Dokumente in das Verfahrensportal geladen werden, erhalten die Parteien und die beteiligten Rechtsanwälte per E-Mail eine entsprechende Information. Nur die Klage und die Berufungsschrift müssen „verkündet“ werden (Bl. I 83, 5 d.eA). Nur die Parteien eines Verfahrens, die Rechtsanwälte und Richter haben auf dem elektronischen Portal Zugang zu den einzelnen Verfahren, wobei der Zugang durch eine elektronische Signatur, das sogenannte NemID erfolgt (vgl. Bl. I 84 d. eA). Aufgrund einer unanfechtbaren Ausweisungsverfügung des Berufungsausschusses für Einwanderung in Kopenhagen vom 01.08.2019, der Ehefrau des Antragstellers am 20.11.2019 zugegangen, hatten der Antragsteller und seine Ehefrau Dänemark bereits zum 01.09.2019 zu verlassen (Bl. I 4, 31 d.eA). Außerdem hatten der Antragsteller und seine Ehefrau einen vor dem Landgericht Viborg geführten Mietrechtsstreit mit dem neuen Eigentümer des dänischen Hauses verloren und mussten zur Vermeidung einer Räumung das Haus bis zum 04.12.2019 verlassen (Bl. I 4 d.eA). Mit Hilfe von zwei Bekannten organisierten der Antragsteller und seine Ehefrau den Umzug, verließen am 01.12.2019 Dänemark und kamen am 04.12.2019 in I. an, wo sie eine Ferienwohnung bezogen. Im Zusammenhang mit dem Umzug kamen einige Unterlagen u. a. über den Prozess mit der Beklagten in Dänemark unabsichtlich abhanden. Darüber hinaus ging auch eine Schlüsselkarte des Antragstellers, mit deren Hilfe er sich in das dänische Justiz-Online-Portal einloggen konnte, verloren. In der Ferienwohnung hatten der Antragsteller und seine verstorbene Ehefrau keinen Internetzugang. Darüber hinaus versendet die dänische Vergabestelle in aller Regel keine digitalen Schlüsselkarten an ausländische Adressen (Bl. I 5 d.eA). Am 19.02.2020 wurde das Urteil des Amtsgerichts Sonderburg vom 10.02.2020, durch das der Antragsteller und seine Ehefrau verurteilt wurden, an die Antragsgegnerin 79.840,00 DKK nebst Zinsen zu zahlen, auf dem Portal eingestellt (Bl. I 82 d. eA.). Wegen des Tatbestandes und der Begründung des Urteils wird auf die vorgelegten Übersetzungen (Bl. I 176 bis 185 d.eA und Bl. I 202 bis 211 d.eA) Bezug genommen. Am 14.11.2020 wurde dem Antragsteller das Urteil des Amtsgerichts Sonderburg in dänischer Sprache zugestellt (Bl. I 5 d. eA). Die Antragsgegnerin betreibt nunmehr aus dem Urteil des Amtsgerichts Sonderburg die Zwangsvollstreckung. Der Antragsteller erstrebt die Versagung der Vollstreckbarkeit des dänischen Urteils Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller während des erstinstanzlichen Verfahrens über das Vollstreckungsorgan am 02.03.2021 eine vollständige Übersetzung des Urteils vom 10.02.2020 vorgelegt (Bl. I 174 d.eA). Angefertigt hat die Übersetzung Rechtsanwältin K., die für den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln ermächtigte Dolmetscherin ist (Bl. I 212 d.eA). Zeitweise ist sie auf dem Briefkopf der Antragsgegnervertreter aufgeführt worden. Der Antragsteller hat behauptet, er verstehe die dänische Sprache nicht und könne sie auch nicht sprechen. Er habe entweder Deutsch oder Englisch gesprochen und sich bei Schriftsachen den Google Translator zu Nutze gemacht oder die Hilfe eines guten Bekannten in Anspruch genommen (Bl. I 6, 122 d. eA). Er hat die Ansicht vertreten, für das Urteil des Amtsgerichts Sonderburg sei die Vollstreckung zu versagen, weil Gründe bestünden, dem Urteil die Anerkennung zu versagen. Ein Verstoß gegen den prozessualen ordre public ergebe sich daraus, dass mangels Zugangs zum Online-Portal der Justiz jegliche Überprüfung durch ein Rechtsmittel inhibiert worden sei, weil Kontakt zu dem vom Gericht bestellten Anwalt seit November 2019 nicht mehr bestanden habe und dieser auch nur für die erste Instanz bestellt worden sei (Bl. I 5 d.eA). Zudem seien er und seine Ehefrau in dem Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht Sonderburg nicht anwaltlich vertreten gewesen, weil nach dem inzwischen in Übersetzung vorliegenden Urteil der dänische Rechtsanwalt von dem Gericht nur für Streitverkündungsangelegenheit bestellt worden sei, nicht aber für das Hauptsacheverfahren. Dass der dänische Rechtsanwalt auch für das Hauptsacheverfahren im Rubrum erwähnt werde, sei unerheblich (Bl. I 175 d.eA). Das Online-Portal für die dänische Justiz sei für ihn seit dem 01.12.2019 unzugänglich und er wisse nicht einmal, wo der frühere Anwalt in Dänemark seinen Kanzleisitz habe. Die Ausnahmesituation infolge des überstürzten Umzuges, der schweren Erkrankung der Ehefrau und der damit einhergehenden notwendigen Pflege und des Neuanfangs in Deutschland hätten ihn den Prozess in Sonderburg buchstäblich vergessen lassen (Bl. I 124 d.eA). Das dänische Gericht habe durch die Art und Weise der Zustellung sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt, das durch den Anspruch auf eine mündliche Verhandlung und die gerichtliche Hinweispflicht verwirklicht werde (Bl. I 175 d. eA). Die Vorgänge im Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung des gemieteten Hauses in Dänemark führten dazu, dass das dänische Urteil vom 10.02.2020 auch dem materiellen ordre public widerspreche. Das Gericht könne ohne die genaue Kenntnis der Begründung des dänischen Urteils aufgrund einer Übersetzung nicht beurteilen, ob ein Verstoß gegen den ordre public vorliege (Bl. I 122/123 d.eA). Es sei in Kürze beabsichtigt, durch einen Schriftsatz an das Ursprungsgericht zu klären, ob jetzt noch ein (außer)ordentlicher Rechtsbehelf in Dänemark eingelegt werden könne (Bl. I 124 d.eA). Die Antragsgegnerin habe sich das Urteil des Sonderburger Amtsgerichts erschlichen und betreibe wissentlich und willentlich die Vollstreckung des nach dänischem Recht falschen Urteils. Ein derartiges Verhalten stelle eine sittenwidrige Ausnutzung eines offenbaren Fehlurteils dar (Bl. I 276 d.eA). Daraus resultiere ein Kostenerstattungsanspruch für den Folgeprozess in Dänemark, nicht nur auf Beseitigung der Vollstreckbarkeit, und zwar vor dem örtlich zuständigen Retten i Hillerod. Eine Befreiung des Unterzeichners von der Benutzung des Online-Verfahrensportals sei bereits erfolgt (Bl. I 276 d.eA). Der Antragsteller hat beantragt, dem Urteil des Amtsgerichts Sonderburg/Dänemark vom 10.02.2020, Aktenzeichen: BS-23884/2018-SON, durch das der Antragsteller zur Zahlung von 79.840,00 DKK nebst Zinsen verurteilt worden ist, auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die Anerkennung zu versagen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat mit näheren Ausführungen die Ansicht vertreten, dass ein Zustellungsmangel hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts Sonderburg vom 10.02.2020 nicht zu erkennen sei. Sämtliche Umstände, die angeblich dazu geführt hätten, dass der Antragsteller keine Kenntnis von dem in Dänemark nach den dortigen Vorschriften ordnungsgemäß veröffentlichten und zugestellten Urteil habe nehmen können, lägen in seinem eigenen Verantwortungsbereich (Bl. I 157 d.eA). Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen (Bl. I 352 bis 358 d.eA). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es keine Versagungsgründe im Sinne des Art. 45 EuGVVO gebe. Versagungsgründe aus Art. 45 Abs. 1 lit. b), c) EuGVVO seien nicht ersichtlich und würden von dem Schuldner weder ausdrücklich dargetan noch ergäben sie sich aus seinem Vortrag. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Versagungsgrund des Art. 45 Abs. 1 lit. a) EuGVVO gegeben sei, denn das Urteil widerspreche nicht dem ordre public. Nach dem Vorbringen des Antragstellers komme allenfalls eine Verletzung des ordre public im Hinblick auf Verfahrensfragen in Betracht. Es könne dahinstehen, ob die Regelungen des dänischen Verfahrensrechts, nach denen Zustellungen in der Weise bewirkt werden, dass ein "upload" in ein den Parteien zugängliches Internetportal erfolge und hierüber eine elektronische Benachrichtigung versandt werde, auch in den Fällen mit dem deutschen ordre public in Einklang stehe, in denen der Zustellungsempfänger nicht in Dänemark ansässig ist. Aufgrund der Zustellung an einen in Dänemark ansässigen, zur Vertretung des Antragstellers berechtigten Rechtsanwalt sei ein Verstoß gegen den deutschen ordre public jedenfalls auszuschließen. Der Vortrag des Schuldners, zu seinem Rechtsanwalt den Kontakt verloren zu haben, stehe dem nicht entgegen, weil dies in die Sphäre des Antragstellers falle. Gegen den am 09.11.2022 (Bl. I 362 d.eA) zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einem am 09.12.2022 (Bl. II 1 d.eA) bei dem Beschwerdegericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung angeregt. Der Antragsteller vertritt die Ansicht, das Landgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil es den Vortrag zur Verletzung des materiell-rechtlichen ordre public völlig übergangen habe. Das diesbezügliche Vorbringen sei in der Klageschrift aus seiner Erinnerung lediglich gemutmaßt worden, habe sich aber infolge der von der Antragsgegnerin in den Rechtsstreit eingeführten deutschen Übersetzung indessen bestätigt (Bl. II 3 d.eA). Das dänische Urteil beinhalte folgende Rechtsfolgen: Das vor dem Amtsgericht Sonderburg zu seinen Gunsten und zugunsten seiner Ehefrau wegen zahlreicher Mängel an der Heizungsanlage erstrittene Urteil sei von dem Versteigerungsgericht aufgrund des erfolgten Aufrufes praktisch außer Kraft gesetzt worden. Der Mietvertrag sei von dem Versteigerungsgericht praktisch für unwirksam erklärt worden. Die Mieter sollten für die vor dem Zuschlag bestellte und installierte neue Heizungsanlage bezahlen, obwohl dies prinzipiell Aufgabe des Eigentümers bzw. Vermieters sei. Der neue Vermieter/Eigentümer werde ungerechtfertigt bereichert, wenn er die neue Heizungsanlage nicht zu bezahlen brauche. Der für die die Zwangsversteigerung betreibende Gläubigerin auftretende Rechtsanwalt habe vor der Zwangsversteigerung am 15.02.2018 positiv gewusst, dass der Antragsteller und seine Ehefrau eine gegen die Miete aufrechenbare Forderung gehabt hätten und habe sie trotzdem pflichtwidrig nicht in den Betrag der bevorrechtigten Forderungen aufgenommen. Die Außerkraftsetzung eines rechtskräftigen Urteils durch ein Versteigerungsgericht wegen fehlender Bieter verstoße gegen elementare deutsche rechtsstaatliche Prinzipien. Die Gestaltung eines Aufrufs bei einer Versteigerung eines vermieteten Hauses dergestalt, dass sämtliche Mieterrechte untergehen, verstoße gegen alle deutschen Prinzipien des sozialen Mietrechts. Die Bezahlung einer Heizungsanlage in einem gemieteten Haus durch die Mieter, ohne dass diese die Anlage beschädigt hätten, widerspreche der Verschuldenshaftung und damit gegen ein tragendes Prinzip des deutschen bürgerlichen Rechts. Der neue Eigentümer des Grundstücks habe auch Eigentum an der Heizungsanlage erworben, die wesentlicher Bestandteil des Hauses sei, weshalb das angegriffene dänische Urteil ebenfalls gegen eine "Säule" der deutschen sachenrechtlichen Prinzipien verstoße. Weiterhin verstoße das dänische Urteil gegen einen der obersten Grundsätze des nicht nur deutschen Bereicherungsrechts. Schließlich verletzte die dänische Entscheidung praktisch die elementaren Prinzipien des Versteigerungsrechts als Teil des deutschen Zivilprozessrechts (Bl. II 5 bis 6 d.eA). Das dänische Gericht habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit verstoßen, denn der dänische Staat habe ihn und seine Ehefrau des Landes verwiesen und außerdem beide im Zuge eines verlorenen Mietrechtsstreits zur Räumung verurteilt, so dass eine persönliche Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung, von deren Termin er und seine Ehefrau ohnehin nichts geahnt hätten, ad absurdum geführt worden sei. Die Abschneidung prozessualer Grundrechte werde durch die Teilnahme eines ausländischen Rechtsanwalts, der zu der Mandantschaft keinen Kontakt mehr habe herstellen können oder habe herstellen mögen und der von der Mandantschaft ebenfalls nicht habe kontaktiert werden können, nicht aufgewogen (Bl. II 4 d.eA). Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Anerkennung des dänischen Urteils des Amtsgerichts Sonderburg nach Art. 45 Abs. 1 Buchst. a EuGVVO in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu versagen. II. Die nach §§ 1115 Abs. 5 S. 1, 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Vollstreckung des Urteils des Gerichts in Sonderburg vom 10.02.2010 ist nicht nach Art. 46 EuGVVO zu versagen, weil keine Gründe im Sinne des Art. 45 Abs. 1 EuGVVO feststellbar sind, die dazu führen, dem Urteil die Anerkennung zu versagen. Der auf der Grundlage des Vortrages des Antragstellers allein in Betracht kommende Verstoß des Urteils gegen den deutschen ordre public im Sinne des Art. 45 Abs. 1 a) EuGVVO ist nicht gegeben. 1. Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ist zu verneinen. Dieser greift nicht schon dann ein, wenn erststaatliches, d. h. hier dänisches Verfahrensrecht oder die tatsächliche Verfahrensgestaltung von dem deutschen Recht abweicht (vgl. Zöller/Geimer Art. 45 EuGVVO Rdnr. 15, BGH NJW 2016, 160 (161, Tz. 12), NJW-RR 2012, 1013 (1014, ‚Tz. 11)). Ein Versagungsgrund ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass nach der deutschen Rechtsordnung die Entscheidung nicht als „in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen“ angesehen werden kann (vgl. Zöller/Geimer aaO, Rdnr. 15, EuGH NJW 2000, 1853 (1854, Tz. 36/37); NJW 2009, 1938 (1939, Tz. 27), BGH NJW 2010, 153 (155, Tz. 29), Kayser /Dornblüth, ZIP 2013, 57 bis 62, Tz. 2.1). Der Schutz des rechtlichen Gehörs erstreckt sich nicht auf eine bestimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung. Bei der Anwendung des verfahrensrechtlichen ordre publics international ist auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will. Dies ist einmal das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, das grundsätzlich verbietet, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung hatte. Ferner verlangt das Gebot der Achtung der Menschenwürde, dass ein Beteiligter in der Lage sein muss, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen. Sanktionen verfahrensrechtlicher Art gegen eine Partei, die diese von dem Verfahren ausschließen, dürfen nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, einen wirksamen Verfahrensablauf zu gewährleisten (vgl. BGH NJW 2016, 160 (161 Tz. 13)). Hier ergeben sich bereits Zweifel, ob die Organisation des Zivilprozesses über ein Internetportal, in das mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Schriftstückes Schriftsätze, Verfügungen und Entscheidungen nach vorheriger Information der Prozessbeteiligten auf elektronischem Wege eingestellt werden und auf das auch die Parteien mittels einer NemID, die aber nicht Parteien mit Wohnsitz außerhalb Dänemarks versendet wird, den Antragsteller unabhängig von einer anwaltlichen Vertretung in unangemessener Weise von dem Prozess ausschloss. Der Antragsteller hatte nach seinem eigenen Vorbringen bei dem Verlassen Dänemarks noch einige Zugangscodes, die im Rahmen des überstürzten Umzugs nach Deutschland, den nicht das über die Klage der Antragsgegnerin zu befindende Gericht in Sonderburg zu verantworten hat, lediglich verloren gegangen sind. Das führt dazu, dass der Verlust der Zugangsberechtigung in die Sphäre des Antragstellers fällt. Schließlich war es dem Antragsteller unabhängig davon, dass in seinem ersten Domizil in Deutschland ein Internetzugang nicht gegeben war, möglich, eine Örtlichkeit aufzusuchen, die eine Internetnutzung ermöglichte. Überdies trägt der Antragssteller im Zusammenhang mit dem Vorbringen zu einer beabsichtigten Klage gegen die Antragsgegnerin selbst vor, dass es die Möglichkeit gibt, sich von der Nutzung des Internetportals befreien zu lassen. Der Senat braucht die Frage, ob die Beteiligungsrechte des Antragstellers unabhängig von einer anwaltlichen Vertretung ausreichend gewahrt wurden, indessen nicht zu entscheiden und auch nicht dem weiteren Aspekt nachzugehen, ob die Möglichkeit der Befreiung von der Nutzung des Internetportals auch in einem bereits anhängigen Verfahren besteht. Der Antragsteller wurde bereits deshalb durch die Verfahrensgestaltung des dänischen Gerichts weder von einer Teilnahme an dem Verfahren ausgeschlossen noch wurde ihm dies in unzumutbarer Weise erschwert, weil er in dem von der Antragsgegnerin angestrengten Klageverfahren anwaltlich vertreten war. Der Antragsteller ist dem Vortrag der Antragsgegnerin, dass er auf eine Auflage des Gerichts in Sonderburg hin eine anwaltliche Vertretung bestätigt habe, nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr erst aus dem Rubrum des Urteils des Gerichts in Sonderburg vom 10.02.2020 geschlossen, das bei der Benennung der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau zwischen „Advokat M.“ und „beigeordnete(m) Advokat M.“ differenziert hat, geschlossen, dass sich die anwaltliche Vertretung nur auf die Streitverkündungsangelegenheit bezog. Dass eine anwaltliche Vertretung nach dänischem Prozessrecht nur durch eine entsprechende Bestellung des Gerichts begründet werden kann, wird von ihm nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, zumal er den Vortrag der Antragsgegnerin dazu, dass der Antragsteller und seine inzwischen verstorbene Ehefrau der Auflage zu der Benennung der anwaltlichen Vertretung nachgekommen sind, nicht in Abrede stellt. Ohne eine entsprechende Bestellung des Advokaten M. auch für das von der Antragsgegnerin angestrengte Klageverfahren ist zudem nicht verständlich, dass das Gericht in Sonderburg diesen auch als anwaltlichen Vertreter des Antragstellers und seiner verstorbenen Ehefrau in dem Hauptsacheverfahren erfasst hat und in der Bezeichnung zwischen dem „bestellten Advokat“ und dem „Advokat“ differenziert. Weiterhin hat das Gericht in Sonderburg, das nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten hat, die Argumente des Antragstellers und seiner verstorbenen Ehefrau auch insoweit im Tatbestand berücksichtigt, als sie sich auf das Hauptsacheverfahren beziehen. Schließlich beanstandet der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde nicht, dass das Landgericht zu Unrecht von einer anwaltlichen Vertretung des Antragstellers auch im Hauptsacheverfahren ausgegangen wäre, sondern macht lediglich geltend, dass die Verhinderung einer persönlichen Mitwirkung nicht durch die Teilnahme eines ausländischen Rechtsanwalts, welcher seine Mandantschaft nicht mehr kontaktieren mochte oder konnte, nicht aufgewogen werde. Dies impliziert, dass es für den Antragsteller auch für das von der Antragsgegnerin angestrengte Klageverfahren eine anwaltliche Vertretung gegeben hat und er diese lediglich als nicht ausreichend für die Wahrung seiner Verfahrensrechte ansieht. Über den Advokaten M., der ungehinderten Zugang zu dem Internetportal hatte, konnte der Antragsteller an dem Zivilprozess vor dem Gericht in Sonderburg teilnehmen und hat es auch getan, wie die Aufnahme seiner sich auf das Klageverfahren der Antragsgegnerin beziehenden Argumentation in den Tatbestand des Urteils zeigt. Der dänische Rechtsanwalt konnte auch auf das Urteil vom 10.02.2020 zugreifen und den Antragsteller entsprechend informieren. Dass der Antragsteller nach seinem Vortrag den Kontakt zu dem Rechtsanwalt im November 2019 verloren hatte, die Kanzleianschrift nicht mehr präsent hatte und der Prozess vor dem Gericht in Sonderburg aufgrund der tragischen Lebensumstände in Vergessenheit geraten war, führt nicht dazu, dass die Verfahrensgestaltung des Gerichts in Sonderburg mit grundlegenden Verfahrensprinzipien des deutschen Rechts nicht in Einklang zu bringen ist. In erster Linie hat jede Partei selbst nach besten Kräften für ihre eigene ordnungsgemäße Vertretung in einem ihr bekannten Gerichtsverfahren zu sorgen (vgl. BGH NJW 2016, 160 (161, Tz. 13)). Dazu gehört auch, den Kontakt zu der anwaltlichen Vertretung zu halten, sie über eine Veränderung des Aufenthaltsorts zu unterrichten und sich gegebenenfalls nach längerer Kontaktpause nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Die Gründe, warum es dem Antragsteller nicht möglich war, seine Vertretung vor dem Gericht in Sonderburg in diesem Sinne sicherzustellen, liegen ausschließlich in seinem Verantwortungsbereich und haben nichts mit der Verfahrensgestaltung durch das Gericht in Sonderburg zu tun. Selbst wenn man diesen Überlegungen nicht folgen würde, verfügte der Antragsteller spätestens seit dem 02.03.2021 über das Urteil vom 10.02.2020 in Übersetzung und hätte unter Geltendmachung eines Zustellungsmangels gegenüber den dänischen Gerichten seine Rechte wahren können. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keine Veranlassung zu einer Fristsetzung nach Art. 51 Abs. 1 S. 2 EuGVVO, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen hierfür (noch laufende Frist für einen ordentlichen Rechtsbehelf) vorlägen. 2. Die Entscheidung des Gerichts in Sonderburg vom 10.02.2020 verstößt auch nicht gegen den materiellen ordre public. Maßstab ist insoweit, ob die Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstößt, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn sie mit den Grundrechten unvereinbar ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24.02.1999, AZ: IX ZB 2/98, Tz. 9). Dies ist vorliegend nicht ansatzweise der Fall. Durch das Urteil des Gerichts in Sonderburg vom 10.02.2020 wurden der Antragsteller und seine verstorbene Ehefrau dazu verurteilt, an die Antragsgegnerin das Entgelt für eine bestellte Heizungsanlage zu bezahlen. Dies ergibt sich klar aus der vorgelegten Übersetzung, auf die sich der Antragsteller zur Begründung seiner Einwendungen stützt. Das widerspricht nicht tragenden Rechtsprinzipien, sondern steht im Gegenteil mit dem deutschen Recht in Einklang. § 631 Abs. 1BGB sieht ebenfalls vor, dass ein Werkunternehmer für eine fehlerfreie Werkleistung ein Entgelt erhält. Der Umstand, dass der Antragsteller die Heizungsanlage bezahlen muss, obwohl er sie infolge der Versteigerung der Immobilie nicht mehr nutzen kann und der neue Eigentümer in den Genuss der Werkleistung kommt, folgt nicht aus der hier in Rede stehenden Verurteilung des Antragstellers, sondern aus der Gestaltung des Versteigerungsverfahrens und aus dem Umstand, dass der Antragsteller und seine Ehefrau die Heizungsanlage in Kenntnis des Umstandes beauftragt haben, dass über den Nachlass nach dem verstorbenen Vermieter das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und vermieterseits keine Mittel für die Bezahlung der Heizungsanlage zur Verfügung stehen. Es kann dahinstehen, ob die Gestaltung des Versteigerungsverfahrens gegen den deutschen ordre public verstoßen würde, denn es geht hier nicht um die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss. Die Rechtsbeziehungen des Antragstellers zu seinem Vermieter und zu dem neuen Eigentümer sind von den Rechtsbeziehungen zu der Antragsgegnerin zu trennen. Die Antragsgegnerin muss sich die Rechtfolgen der Zwangsversteigerung, mit der sie nichts zu tun hat, nicht entgegenhalten lassen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), 2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, 3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Einlegung eines Rechtsmittels/Rechtsbehelfes ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich, die über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach erreichbar ist. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.nrw.de . Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 574 bis 577 ZPO.