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Beschluss

11 W 1/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0201.11W1.23.00
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Leitsätze

Die bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes zu treffende Ermessensentscheidung bewegt sich regelmäßig in einem Rahmen. Einem in Anspruch genommenen Schädiger kann deswegen Prozesskostenhilfe zu bewilligen sein, wenn von ihm ein Schmerzensgeldbetrag in dem Rahmen zugestanden wird und sich die beabsichtigte Rechtsverteidigung auf ein den Betrag übersteigendes Schmerzensgeld bezieht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 05.12.2022 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 04.11.2022 dahin abgeändert, dass dem Beklagten, soweit er sich gegen ein den Betrag von 7.500,00 € übersteigendes Schmerzensgeld wendet, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus B bewilligt wird. Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten bleibt zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes zu treffende Ermessensentscheidung bewegt sich regelmäßig in einem Rahmen. Einem in Anspruch genommenen Schädiger kann deswegen Prozesskostenhilfe zu bewilligen sein, wenn von ihm ein Schmerzensgeldbetrag in dem Rahmen zugestanden wird und sich die beabsichtigte Rechtsverteidigung auf ein den Betrag übersteigendes Schmerzensgeld bezieht. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 05.12.2022 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 04.11.2022 dahin abgeändert, dass dem Beklagten, soweit er sich gegen ein den Betrag von 7.500,00 € übersteigendes Schmerzensgeld wendet, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt A aus B bewilligt wird. Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten bleibt zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist nach Maßgabe der Beschwerdebegründung des Beklagten vom 11.01.2023 begründet. Die Beschwerdebegründung legt der Senat dahin aus, dass der Beklagte seine Verpflichtung, dem Kläger dem Grunde nach für die am 00.00.2020 durch einen Faustschlag verübte vorsätzliche Körperverletzung ein angemessenes Schmerzensgeld zu schulden, nicht in Abrede stellt, sondern sich allein gegen die Höhe des vom Kläger für angemessenen erachteten Schmerzensgeldes wendet. Während der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 10.500 € begehrt, hält der Beklagte ein Schmerzensgeld i.H.v. 7.500 € für angemessen, so nunmehr die Beschwerdebegründung. Die vom Beklagten jetzt beabsichtigte Rechtsverteidigung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Dem Kläger steht nicht zwingend ein Schmerzensgeld von mehr als 7.500 € zu. Hinreichende Erfolgsaussicht hat ein Prozesskostenhilfegesuch, wenn der vom Antragsteller vorgetragene Rechtsstandpunkt vertretbar ist. Bei der nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Bemessung eines Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Das bedeutet, dass die Abwägung der relevanten Umstände nicht zu einem einzig richtigen Betrag, sondern zu einem Rahmen führt, in dem das jeweils angemessene Schmerzensgeld zu bestimmen ist. Demgemäß ist auch im Prozesskostenhilfeverfahren, das die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, einen gedachter Rahmen zu berücksichtigen, indem sich die richterliche Ermessensausübung im konkreten Fall bewegen kann. Soweit die Rechtsverteidigung ein unterhalb dieses Rahmens liegendes Schmerzensgeld erstrebt, hat sie keine hinreichende Erfolgsaussicht. Das vom Beklagten nunmehr zugestandene Schmerzensgeld i.H.v. 7.500 € liegt nicht unterhalb des im vorliegenden Fall zu berücksichtigenden Rahmens. Durch den am 25.06.2020 grundlos und vorsätzlich ausgeführten Faustschlag hat der Beklagte den Kläger erheblich verletzt. Der Kläger erlitt einen dreifachen Jochbeinbruch, eine Mehrfragmentfraktur am Jochbeinkörper und einen Bruch der Augenhöhle. Er musste mehrfach operiert werden. Zwei Metallplatten wurden eingesetzt, eine mittlerweile wieder entfernt. Nach den vorgelegten Attesten stellten sich beim Kläger Sehstörungen und Taubheitsgefühle ein, er hatte sechs Wochen lang flüssige bis weiche Kost zu sich zu nehmen und vier Wochen ein Schnäuzverbot. Zweimal waren mehrtägige stationäre Krankenhausaufenthalte erforderlich. Aus einem augenärztlichen Arztbrief vom 09.02.2022 ergibt sich, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, dass der Kläger nach wie vor vorfallbedingt an einer ästhetischen Pupilleninfraposition links leidet, die auch sein äußeres Erscheinungsbild beeinträchtigt. Die vom Beklagten offenbar nicht mehr infrage gestellten Verletzungen erfordern einen deutlichen Ausgleich durch ein nennenswertes Schmerzensgeld. Hinzukommt die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes, die durch die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten nicht entfällt. Der Beklagte wurde, strafrechtlich behandelt als Jugendlicher, mit Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 27.05.2021 unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung mit Auflagen und Weisungen belegt. Die dargestellten Umstände lassen zwar auch ein Schmerzensgeld in der vom Kläger genannten Größenordnung als vertretbar erscheinen, wenn sie im Verlauf des Rechtsstreits so, wie vorgetragen, vom Kläger bestätigt werden und Verletzungsfolgen noch andauern. Zwingend erscheint dies jedoch nicht. Es gibt auch Urteile, die als Vergleichs- und Orientierungsmaßstab herangezogen werden können und nach denen ein Schmerzensgeld geringer bemessen werden kann. So unter anderem das vom Beklagten angeführte Urteil des Landgerichts Göttingen vom 31.01.1990 (4 O 469/88), mit dem für eine Jochbein- und Augenhöhlenfraktur links mit Sensibilitätsstörungen, für ein Schädelhirntrauma, das Einbringen einer Champy-Platte, einen nicht intakten Lidschluss, Kopfschmerzen und Blendempfindlichkeit sowie einer Einschränkung der Sehschärfe des linken Auges ein Schmerzensgeld von 8.000 DM (indexiert 7.016 €) zuerkannt wurde. Zudem hat das Landgericht Kleve mit Beschluss vom 21.04.1998 (5 T 49/98) für einen vorsätzlichen Faustschlag, der einen Nasenbeinbruch auslöste, sowie für ein gezieltes Schlagen auf den Kopf mit einem Wagenheber, der eine Gehirnerschütterung, eine Kopfplatzwunde und multiple Prellungen zur Folge hatte, ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 DM (indexiert 6.056 €) für angemessen erachtet. Außerdem hat das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 30.09.1986 (4 O 280/96) für eine Jochbeinfraktur rechts, ein Unterlid-Hämatom rechts und links, einen beidseitigen Bluterguss unter der Augenbindehaut, eine Gehirnerschütterung mit der Folge von zwei Krankenhausaufenthalten von 2 ½ Wochen Dauer, einer 3-wöchigen Arbeitsunfähigkeit ein Schmerzensgeld von 7.000 DM (indexiert 6.516 €) zugesprochen, wobei darauf hingewiesen wird, dass der Geschädigte noch unter geringer Störung im Bereich des 2. Trigeminusastes sowie unter besonderer Hitze- und Wärmeempfindlichkeit (mit Möglichkeit zukünftiger Schäden) leidet und die Tat eine brutale und vorsätzliche Körperverletzung gewesen sei. Bei Körperverletzungshandlungen in Form zweier Kopfstöße ins Gesicht mit den Folgen eines Jochbeinbruchs, einer Orbitabodenfraktur und einer Kieferhöhlenfraktur, weswegen der Verletzte 6 Tage stationär im Krankenhaus behandelt und operiert werden musste, hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 07.07.2020 (13 W 3/20) die Untergrenze des Schmerzensgeldrahmens mit 5.000 € (indexiert 5.580 €) angesetzt. Die erwähnten Entscheidungen zeigen, dass auch im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld in der vom Beklagten nunmehr in Betracht gezogenen Größenordnung in Frage kommt. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.