Beschluss
20 W 23/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2023:0130.20W23.22.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den in dem Urteil des Landgerichts Münster vom 07.11.2022 enthaltenen Streitwertbeschluss wird der Streitwert auf 134.383,02 € festgesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den in dem Urteil des Landgerichts Münster vom 07.11.2022 enthaltenen Streitwertbeschluss wird der Streitwert auf 134.383,02 € festgesetzt. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe : I. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers begehren mit der vorliegenden Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 07.11.2022, den dort festgesetzten Streitwert auf 134.383,02 € hochzusetzen. Mit der dem Beschwerdeverfahren vorhergegangenen Klageverfahren begehrte der Kläger stufenweise Auskunft über die Verwendung seiner Versicherungsbeiträge und anschließend Rückzahlung seiner Beiträge nebst gezogener Nutzungen wegen eines zuvor erklärten Widerspruchs nach § 5a VVG a.F. Der Kläger bezifferte die nach seiner Vorstellung gezogenen Nutzungen nebst gezahlter Beiträge in einer der Klageschrift beigefügten Anlage mit insgesamt 134.383,02 EUR. Das Landgericht hat die Klage mit dem am 10.11.2022 verkündeten Urteil insgesamt abgewiesen und den Streitwert unter Schätzung und Einbeziehung gezogenen Nutzungen auf bis zu 65.000,- € festgesetzt. Mit ihrer im eigenen Namen eingelegten Streitwertbeschwerde vom 13.12.2022 (Bl. 340 eGA-I) haben die Klägervertreter die Festsetzung des Wertes auf – wie es dort heißt – „14.383,02 €“ beantragt und geltend gemacht, für den letztendlich maßgeblichen Leistungsantrag sei auf die Vorstellung des Klägers zu Beginn des Rechtszuges abzustellen. Bei dieser Wertangabe in der Beschwerdebegründung hat es sich indes um ein offenkundiges Schreibversehen gehandelt, worauf das Landgericht bereits im Nichtabhilfebeschluss vom 15.12.2022 (Bl. 345 eGA-I) hingewiesen hatte und was die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 23.01.2023 (Bl. 10 eGA-II) richtig gestellt haben. Gemeint war eine Erhöhung des Streitwertes auf 134.383,02 €, wie in der Klageschrift (Bl. 36 eGA-I) angegeben. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.12.2022 (Bl. 344 f. eGA-I) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gem. § 68 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat in der Sache Erfolg. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 19.12.2018 – IV ZB 10/18, Juris Rn. 7-10), welcher der Senat folgt, ist bei der Bemessung des Streitwerts für einen Rechtsstreit, der die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach § 5a VVG a.F. zum Gegenstand hat, der nach § 3 ZPO zu schätzende Wert des geltend gemachten Nutzungsherausgabeanspruchs wegen des Gebots der praktischen, einfachen und klaren Wertermittlung bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, auch wenn es sich bei dem Nutzungsherausgabeanspruch um eine Nebenforderung handelt. Diese ausdrücklich für die Anwendung des § 4 ZPO aufgestellte Maßgabe gilt auch für die Bemessung des Gebührenstreitwerts nach §§ 39 ff. GKG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.02.2019 – 12 W 1/19, Juris Rn. 10). Für die Bemessung des Wertes des Nutzungsherausgabeanspruchs, der zusammen mit den herauszugebenden Beiträgen hinsichtlich des Leistungsantrags in der Stufenklage den höchsten und damit für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Einzelstreitwert bildet, kommt es gem. § 40 GKG auf das klägerische Interesse zu Beginn des Rechtstreits an (vgl. Herbert Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 5, Rn. 23). 2. Da der Kläger die von ihm angenommenen Nutzungen der Beklagten in einer Anlage zur Klageschrift berechnet hat und anhand dieser Berechnungen einen Gesamtstreitwert von 134.383,02 € angegeben hat, ist dieses Interesse bei der Schätzung maßgeblich. Dass der Kläger zur Begründung seiner Vorstellungen für die Höhe gezogener Nutzungen eine materiellrechtlich nicht schlüssige Berechnungsgrundlage gewählt hat, da eine Berechnung der Nutzungen anhand eines Mittelwertes unter Einbeziehung der Eigenkapitalrendite des Versicherers nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig ist (BGH, Urt. v. 29.04.2022 – IV ZR 5/19; VersR 2020, 836, Rn. 15 ff. bei juris) und dies zu einer offensichtlich weit überhöhten Vorstellung führen dürfte, ist für die Streitwertfestsetzung unerheblich. Zwar sind bei der Schätzung grundsätzlich überhöhte, nicht nachvollziehbare Vorstellungen außer Betracht zu lassen. Überhöhte Vorstellungen sind indes – wie hier – zu berücksichtigen, wenn der Kläger aufgrund einer abweichenden rechtlichen Wertung eine abweichende Größe angibt und diese rechtliche Wertung im Rechtsstreit vertreten will (vgl. BGH, Beschl. v. 12.06.2012 – X ZR 104/09, MDR 2012, 875, Rn. 6; Herbert Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 5 ZPO, Rn. 23).