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Urteil

20 U 387/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0120.20U387.21.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.11.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.11.2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. (*1) Gründe: I. Die Parteien streiten über Sanierungsgelder, die die Klägerin für das Jahr 2012 als Arbeitsgeberin zur Finanzierung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes an die Beklagte zahlte. Die Klägerin, Interessenvertretung des Handwerks in den Kreisen D. und A., ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Beschäftigten ein tarifvertraglicher Anspruch auf zusätzliche betriebliche Altersversorgung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst zusteht. Sie ist Mitglied der Beklagten. (*2) Die Beklagte ist eine Anstalt öffentlichen Rechts und Trägerin der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Als Trägerin der Zusatzversorgung gewährt sie den Arbeitnehmern der Arbeitgeber, welche Mitglieder bei ihr sind, die im Tarifrecht und in ihrer Satzung geregelten Alters-, Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsversorgungen. Im Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 01.03.2002 (Altersvorsorge-TV-Kommunal, ATV-K) vereinbarten die Tarifparteien eine Neuordnung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes rückwirkend mit dem Ablauf des 31.12.2000. Das bis dahin geltende, an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgungssystem sollte durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem umgestellt werden. Die Regelungen zur Finanzierung dieses neuen Systems finden sich im ATV-K (und seinen Anlagen) sowie in der Satzung der Beklagten betreffend die Zusatzversorgung (im Folgenden: kvwZ-S). Die Beklagte finanziert die Zusatzversorgung durch Pflichtbeiträge der Mitglieder in Höhe von 4,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (§ 62 Abs. 1 kvwZ-S); sie erhebt zudem Sanierungsgelder (§ 63 kvwZ-S). Zur Finanzierung der Zusatzversorgung heißt es im ATV-K auszugsweise: § 15Finanzierungsgrundsätze undzusatzversorgungspflichtiges Entgelt (1) Die Finanzierung der Pflichtversicherung wird von den Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig geregelt. Nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen kann die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden (Kombinationsmodell). (2) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, (…). § 17Sanierungsgelder (1) Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung vom Arbeitgeber Sanierungsgelder. Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. (2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als vier v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat. Die die Zusatzversorgung betreffende Satzung der Beklagten beruht auf der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V. und lautete im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die hier in Rede stehenden Sanierungsgelder für das Jahr 2014 am 19.10.2011 auszugsweise wie folgt: § 8Aufgaben des Verantwortlichen Aktuars (1) Der Verantwortliche Aktuar hat jährlich die Finanzlage der Kasse daraufhin zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit der eingegangenen Verpflichtungen der Kasse gewährleistet ist, und hierüber dem Kassenausschuss zu berichten. Er hat zu bestätigen, dass die Deckungsrückstellungen für die Pflichtversicherung und die freiwillige Versicherung dem versicherungstechnischen Geschäftsplan der Kasse entsprechen. (2) Sobald er bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erkennt, dass die Voraussetzungen für die Bestätigung nach Absatz 1 nicht oder nur eingeschränkt vorliegen, hat er den Geschäftsführer, und wenn dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, den Kassenausschuss zu unterrichten. (3) Er hat die Überschüsse auf der Grundlage einer versicherungstechnischen Bilanz, die auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen beruht, zu ermitteln und dem Kassenausschuss Vorschläge für die Verwendung von Überschüssen vorzulegen. (4) Der Geschäftsführer der Kasse ist verpflichtet, dem Verantwortlichen Aktuar sämtliche Informationen zugänglich zu machen, die zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben gemäß Absatz 1 bis 3 erforderlich sind. § 13Erwerb, Inhalt und Pflichten der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet; in dem Aufnahmeantrag ist anzugeben, in welchem Abrechnungsverband der Pflichtversicherung (§ 55) eine Mitgliedschaft oder ob nur eine Mitgliedschaft im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung gewünscht wird. Die Zusatzversorgungskasse entscheidet über den Aufnahmeantrag des Arbeitgebers schriftlich nach pflichtgemäßem Ermessen. In der Entscheidung ist der Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft beginnt, festzusetzen. Das Mitgliedsverhältnis ist ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Zusatzversorgungskasse. Sein Inhalt wird durch die Vorschriften dieser Satzung bestimmt. (2) (…) § 53Kassenvermögen (1) Das Kassenvermögen dient ausschließlich zur Deckung der satzungsmäßigen Leistungen und der Verwaltungskosten der Kasse. Es bildet gegenüber dem sonstigen Vermögen der Kommunalen Versorgungskassen O. (kvw) ein Sondervermögen, das nur für die im Bereich der Kasse entstehenden Verbindlichkeiten haftet. (2) Die Mittel der Kasse werden a) in der Pflichtversicherung durch Umlagen, Pflichtbeiträge, Sanierungsgelder und Zusatzbeiträge zum Aufbau eines Kapitalstocks, b) in der freiwilligen Versicherung durch freiwillige Beiträge einschließlich der Altersvorsorgezulagen sowie durch Vermögenserträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. § 55Getrennte Verwaltung (1) Für die Pflichtversicherung wird ein Abrechnungsverband I und II und für die freiwillige Versicherung ein weiterer Abrechnungsverband geführt. Für jeden Abrechnungsverband wird eine eigene versicherungstechnische Bilanz erstellt, die vom Verantwortlichen Aktuar zu testieren ist. Ein Arbeitgeber, der am 16.07.2003 Mitglied der Kasse ist, gehört dem Abrechnungsverband I an. (2) In der Pflichtversicherung wird der Abrechnungsverband I im Umlageverfahren sowie der Abrechnungsverband II im Kapitaldeckungsverfahren geführt. (…) § 56Versicherungstechnische Rückstellungen (1) Für die Abrechnungsverbände nach § 55 Abs. 1 wird in den Jahresabschluss jeweils eine eigene Rückstellung eingestellt. (2) Für die Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I) ist eine Rückstellung in Höhe des Teilvermögens im Sinne von § 60 Satz 2 zu bilden. Um den schrittweisen Übergang in eine Kapitaldeckung zu ermöglichen, kann für die Pflichtversicherung eine Teildeckungsrückstellung zum Aufbau eines Kapitalstocks gebildet werden, dem zweckgebundene Zusatzbeiträge (§ 64) zugeführt werden. Die Teildeckungsrückstellung geht zusammen mit der Rückstellung für Pflichtversicherung in der Deckungsrückstellung auf, sobald beide Rückstellungen zusammen den Barwert aller am Abschlusstag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche von Pflichtversicherten, beitragsfrei Versicherten und Leistungsempfängern aus der Pflichtversicherung ergeben. (3) (…) § 59Deckung von Fehlbeträgen (1) Zur Deckung von Fehlbeträgen in der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I) kann die Kasse das Sanierungsgeld (§ 63) und/ oder den Zusatzbeitrag (§ 64) erhöhen. (2) (…) § 60Ermittlung und Deckung des Finanzbedarfsim Abrechnungsverband I Der Finanzbedarf für die Kassenleistungen aus der Pflichtversicherung wird für den Deckungsabschnitt und ein weiteres Jahr festgestellt. Zur Deckung dieses Finanzbedarfs sind die Umlagen und Sanierungsgelder für den Deckungsabschnitt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen so festzusetzen, dass die für den Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen zusammen mit den sonstigen zu erwartenden Einnahmen aus der Pflichtversicherung und dem zu Beginn des Deckungsabschnitts insoweit vorhandenen Teilvermögen – jedoch ohne das Vermögen nach § 56 Abs. 2 Satz 2 – voraussichtlich ausreichen, um die Ausgaben für den Deckungsabschnitt und ein weiteres Jahr zu bestreiten. Der Deckungsabschnitt soll so bemessen werden, dass die voraussichtlichen Verpflichtungen der Kasse aus den Anwartschaften und Leistungen aus der Pflichtversicherung dauerhaft erfüllt werden können; er darf jedoch zehn Jahre nicht unterschreiten. Nach spätestens drei Jahren ist der Bedarf an Umlage und Sanierungsgeld für einen neuen Deckungsabschnitt nach Satz 1 festzusetzen (gleitender Deckungsabschnitt). § 62Umlagen / Pflichtbeiträge (1) Die Umlage beträgt 4,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 2); im Abrechnungsverband II wird der Pflichtbeitrag als Vomhundertsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 2) festgelegt. § 63Sanierungsgeld (1) Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell erhebt die Kasse zur Finanzierung der Ansprüche und Anwartschaften, die vor dem 01. Januar 2002 begründet worden sind, ein pauschales Sanierungsgeld zur Deckung eines zusätzlichen Finanzbedarfs, der über den von der Umlage nach § 62 Abs. 1 abgedeckten Teil hinausgeht. (2) Sanierungsgeld kann erhoben werden, solange das Kassenvermögen am Ende des Deckungsabschnittes ohne Berücksichtigung des Sanierungsgeldes den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1.1.2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. Bei der Ermittlung des Barwertes sind ein Rechnungszins von 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezugs sowie eine Anpassung der Renten ab Rentenbeginn von 1 v.H. jährlich zu berücksichtigen. Die Beklagte ermittelt ihren Finanzbedarf gemäß § 60 S. 1 kvwZ-S für 100jährige Deckungsabschnitte. Sie arbeitet mit „gleitenden“ Deckungsabschnitten. D.h., alle drei Jahre beginnt sie einen neuen 100-jährigen Deckungsabschnitt, ermittelt hierfür den Finanzbedarf und legt Umlagen und Sanierungsgelder fest. Für das Jahr 2012 zahlte die Klägerin ein Sanierungsgeld in Höhe von insgesamt 294.407,80 € in mehreren Teilbeträgen an die Beklagte. Für dieses Jahr hatte der Kassenausschuss der Beklagten in seiner Sitzung vom 19.10.2011 gestützt auf ein Gutachten des Verantwortlichen Aktuars vom 22.07.2011 einen Finanzbedarf in Höhe von 7,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts festgestellt. Bei einem unveränderten Umlagesatz von 4,5 % legte sie ein Sanierungsgeld in Höhe von 3 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts fest. Eine Abrechnung über die gebuchten Zahlungen und über die Höhe des für das Jahr 2012 gezahlten Sanierungsgeldes erteilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 26. April 2013. Die Klägerin gehört dem Abrechnungsverband I an, einen Wechsel in den Abrechnungsverband II hat sie nicht vorgenommen. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage die Auffassung vertreten, dass es bereits an einer wirksamen Satzungsbestimmung zur Erhebung des Sanierungsgeldes fehle. Die entsprechende Regelung in § 63 der Satzung der Beklagten sei intransparent und daher unwirksam. Jedenfalls aber habe die Beklagte das Sanierungsgeld ermessensfehlerhaft erhoben. Zum einem verstoße die Leistungsbestimmung der Beklagten gegen die Vorgaben des ATV-K, da falsche Berechnungsfaktoren berücksichtigt worden seien. Auch die Zugrundelegung eines 100-jährigen Deckungsabschnitts sei fehlerhaft. Zudem seien - zu Unrecht - verfallbare Anwartschaften und Bonuspunkte einbezogen worden. Schließlich baue die Beklagte aus dem Sanierungsgeld unzulässigerweise Vermögen auf. Im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung hat die Klägerin ihre Klage hilfsweise auf Rückforderungsansprüche wegen der Zahlung von Sanierungsgeldern für die Jahre 2013 und 2014 gestützt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 294.407,80 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Der lange Deckungsabschnitt sei erforderlich, um Generationengerechtigkeit und Stabilität der Belastungen der Arbeitgeber zu gewährleisten. Der durch die Umlagen aufgebaute Vermögenspuffer diene dazu, künftige Anhebungen der Belastungen der Mitglieder zu vermeiden oder abzumildern. Es sei versicherungsmathematisch unvertretbar, den Finanzbedarf mit veralteten Rechnungsgrößen zu ermitteln. Ohnehin stehe ihr Vorgehen, wonach sie lediglich den Wert der Altverbindlichkeiten nach den alten Rechnungsgrundlagen ermittelt habe, in Einklang mit ihrer Satzung und den tarifvertraglichen Vorgaben Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Q., welches dieser in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 294.407,80 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 I 1 BGB zustehe, da die Klägerin das Sanierungsgeld ohne rechtlichen Grund gezahlt habe. Die Erhebung des Sanierungsgeldes entspreche nicht der Billigkeit gemäß § 315 BGB. Zwar stelle § 63 kvwZ-S entgegen der Ansicht der Klägerin eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Sanierungsgeldes dar. Die Festsetzung dieses Sanierungsgeldes durch Beschluss des Kassenausschusses der Beklagten entspreche indes nicht billigem Ermessen. Der Finanzbedarf sei satzungswidrig ermittelt worden. Dies stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Zum einem werde in dem Gutachten ein zu langer Deckungszeitraum zugrunde gelegt, da nach den Ausführungen des Sachverständigen die Altrentensätze sich zukünftig verringern würden und voraussichtlich den Pflichtbeitragssatz unterschreiten würden. Sachliche Gründe für einen 30 Jahre überschreitenden Zeitraum seien nicht erkennbar, zumal nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen bei einem kürzeren Deckungsabschnitt und bereits vorhandenem Vermögen keine Notwendigkeit für einen weiteren Vermögensaufbau bestehe. Zum anderem seien in dem Gutachten nicht die dem technischen Geschäftsplan der Beklagten entsprechenden biometrischen Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) verwendet worden. Auch dies führe dazu, dass die Beklagte die Grenzen des ihr nach § 315 BGB zustehenden Ermessens überschritten habe. Die Beklagte sei daher nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Erhebung von Sanierungsgeld in der von ihr festgesetzten Höhe berechtigt gewesen. Die Erhebung sei insgesamt fehlerhaft. Eine gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB sei nicht möglich. § 315 Abs. 3 BGB sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung der gerichtlichen Kontrolle unterliege, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen könne. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greife nicht. Die Forderung der Klägerin sei nicht verjährt. Die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den ihren Anspruch begründenden Umständen habe die Klägerin erst im Jahr 2013 erhalten. Erst mit Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 26.04.2013 sei sie davon in Kenntnis gesetzt worden, dass und inwieweit die gebuchten Zahlungen nicht lediglich die Pflichtbeiträge, sondern auch das Sanierungsgeld betroffen hätten. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids am 27.12.2016 sei die dreijährige Verjährungsfrist daher noch nicht abgelaufen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens, des Tenors und der näheren Begründung des Urteils wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 5 ff. der elektronischen Gerichtsakte der zweiten Instanz, im Folgenden: eGA-II bzw. GA-I für die in Papierform geführte Akte der ersten Instanz) Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie rügt fehlerhafte Rechtsanwendung und Tatsachenfeststellung durch das Landgericht. Das Landgericht habe die Grenzen der richterlichen Kontrolle einer Leistungsbestimmung iSv § 315 BGB deutlich überschritten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Zugrundelegung eines "ewigen" Deckungsabschnitts von 100 Jahren, welcher von sämtlichen umlagefinanzierten kommunalen Zusatzversorgungskassen angewandt werde, satzungsgemäß. Die Wahl dieses Zeitraums sei angesichts der demographischen Entwicklung versicherungsmathematisch zwingend erforderlich. Die Wahl eines kürzeren Deckungsabschnitts hätte zwar kurzfristig zu einer niedrigeren Finanzierungsbelastung, mittelfristig aber zu rapide ansteigenden Belastungen geführt. Bei einem sog. "ewigen" Deckungsabschnitt werde hingegen eine Glättung des vorübergehend wachsenden Missverhältnisses zwischen Leistungsempfängern und aktiv Beschäftigten erreicht. Durch die Länge des Deckungsabschnitts werde auch nicht das sogenannte Abbruchkriterium verletzt. Dass am Ende des 100-jährigen Deckungsabschnitts naturgemäß keine Verbindlichkeiten aus der Zeit vor der Systemumstellung mehr bestehen werden, spreche nicht gegen die Erhebung eines Sanierungsgeldes. Ein solches Verständnis ihrer Satzung widerspreche dem Willen der Tarifvertragsparteien, die „alte Last“ steuerbegünstigt mit Sanierungsgeld so lange finanzieren zu können, wie die Voraussetzung für die Erhebung vorliegen. § 63 Abs. 2 kvwZ-S sei dahin auszulegen, dass die dort genannten Voraussetzungen nur im Jahr der Erhebung vorliegen müssten. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung betont hat, würde bei einer wortgetreuen Auslegung die Möglichkeit einer Finanzierung über Sanierungsgelder übermäßig eingeengt. Zu Unrecht habe das Landgericht auch ausgeführt, dass sie, die Beklagte, in Bezug auf die Altlasten nicht die in ihrem Technischen Geschäftsplan niedergelegten biometrischen Rechnungsgrundlagen verwendet habe. Es müsse zwischen der Ermittlung des Gesamtfinanzbedarfs einerseits und der Bestimmung desjenigen Anteils des Gesamtfinanzbedarfs, der über das Sanierungsgeld finanziert werden könne, andererseits unterschieden werden. Die Ermittlung des gesamten Bedarfs anhand der alten Rechnungsgrundlagen sei weder in ihrer Satzung noch in ihrem Technischen Geschäftsplan vorgesehen. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 294.407,80 € nebst Zinsen verurteilt. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen bleiben ohne Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des für das Jahr 2012 gezahlten Sanierungsgelds gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB und ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit aus den §§ 288, 291 BGB - zu. Die Klägerin hat das Sanierungsgeld ohne Rechtsgrund geleistet. Der Beschluss des Kassenausschusses der Beklagten vom 19.10.2011 zur Erhebung des Sanierungsgeldes – der einzig hier in Betracht kommende Rechtsgrund - stellt keinen Rechtsgrund für die Leistung der Klägerin dar. Die Beklagte hat nämlich bei Beschlussfassung das ihr eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt. Die Festsetzung des Sanierungsgeldes durch Beschluss des Kassenausschusses vom 19.10.2011 ist mit der Satzung nicht vereinbar. 1. Zu Recht hat das Landgericht allerdings ausgeführt, dass die „Ermächtigungsgrundlage“ zur Erhebung des Sanierungsgeldes in § 63 kvwZ-S wirksam ist. Diese Vorschrift übernimmt, wie die übrigen Vorschriften der Satzung zur Finanzierung der Zusatzversorgung, die von den Tarifvertragsparteien getroffenen tarifrechtlichen Grundentscheidungen. Diese Vorschriften halten einer Überprüfung anhand deutschen Verfassungsrechts und europäischen Gemeinschaftsrechts stand. Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Kontrolle anhand von §§ 307 ff. BGB sind sie wegen der Tarifautonomie gemäß Art. 9 Abs. 3 GG entzogen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 ff., Rn. 17). 2. Bei dem Beschluss des Kassenausschusses, mit welchem die Festsetzung des Sanierungsgeldes beschlossen wurde, handelt es sich um die Ausübung eines der Beklagten zustehenden Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB. § 63 Abs.1 kvwZ-S räumt der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 Abs. 1 BGB ein, da die Satzung der Beklagten in §§ 63, 60 nur Vorgaben für die Berechnung des Sanierungsgeldes enthält und die Entscheidung der Bestimmung der Sanierungsgeldhöhe nach § 59 Abs. 5 iVm Abs. 1 dem Kassenausschuss der Beklagten vorbehalten ist (vgl. BGH, Urt. v. 5. 12. 2012 – IV ZR 110/10). 3. Die Beklagte hat bei der Erhebung des Sanierungsgeldes das ihr eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt. Die Festsetzung des Sanierungsgeldes durch Beschluss des Kassenausschusses vom 19.10.2011 ist mit der Satzung nicht vereinbar. Nach § 315 BGB ist die einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu treffen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Die Ausübung des billigen Ermessens ist dahingehend nachprüfbar, ob dessen Grenzen eingehalten und nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 ff., Rn. 27). Dabei wird die Entscheidungskontrolle nicht auf eine Ergebniskontrolle verengt, sondern auch der subjektive Ermessensfehlgebrauch in Anlehnung an die verwaltungsrechtliche Ermessensfehlerlehre ist von Bedeutung (Staudinger/Rieble, BGB, Neubearb. 2020 § 315 Rn. 420 f.). Ein Ermessensfehler liegt deshalb auch vor, wenn die Beklagte bei der Festsetzung des Sanierungsgeldes von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder sie die Grenzen der eigenen Satzung nicht beachtet. Dass die Beklagte möglicherweise mit einer anderen Begründung das Sanierungsgeld in gleicher Höhe hätte festlegen können, ist daher unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2012, IV ZR 110/10, VersR 2013, 219 ff., Rn. 27). a) Die Beklagte hat bei der Beschlussfassung nicht die Grenzen eingehalten, die ihre Satzung in § 63 Abs. 2 kvwZ-S für die Erhebung von Sanierungsgeldern vorschreibt. Gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 kvwZ-S kann „Sanierungsgeld (…) erhoben werden, solange das Kassenvermögen am Ende des Deckungsabschnittes ohne Berücksichtigung des Sanierungsgeldes den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1.1.2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet.“ Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut muss also am Ende des Deckungsabschnitts das Kassenvermögen der Beklagten den versicherungsmathematischen Barwert der bis zur Systemumstellung begründeten Verbindlichkeiten unterschreiten. Diese Voraussetzungen des Wortlauts sind nicht erfüllt. Der Deckungsabschnitt, für den das am 19.10.2011 beschlossene Sanierungsgeld erhoben wurde, begann am 01.01.2012 und endete am 31.12.2111. Allein wegen dieser Zeitspanne drängt es sich ohne weiteres auf, dass am Ende dieses 100jährigen Deckungsabschnitts selbst unter dem Gesichtspunkt der Hinterbliebenenversorgung keine Anrechte mehr bestehen können, welche noch nach dem alten Gesamtversorgungssystem bis zum 31.12.2001) begründet wurden und deren Wert über dem Kassenvermögen der Beklagten liegt. Wie 110 Jahre nach dem spätestmöglichen Entstehen eines Anrechts hieraus noch (nennenswerte) Leistungsansprüche sollen bestehen können, ist nicht ersichtlich. Auch das Gutachten des Verantwortlichen Aktuars vom 22.07.2011, das der Beschlussfassung des Kassenausschusses am 19.10.2011 zugrunde lag, geht nicht mehr von einem Barwert der sog. „alten Last“ am Ende des Deckungsabschnitts aus. Aus den dem Gutachten beigefügten Berechnungskolonnen ergibt sich in allen drei vom Aktuar zugrunde gelegten und durchgerechneten Szenarien, dass die Altverpflichtungen (Spalte „DRSt.Altverpfl.“) ab 2105 mit dem Wert null ausgewiesen sind. Wenn aber am Ende des Deckungsabschnitts der Barwert der Altverbindlichkeiten null ist, kann das Kassenvermögen den Barwert der Altverbindlichkeiten nicht unterschreiten. Auch in der mündlichen Verhandlung ist unstreitig geblieben, dass der Barwert der Altverbindlichkeiten am Ende des Deckungsabschnitts das Kassenvermögen nicht überschreitet. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 63 Abs. 2 kvwZ-S nicht entgegen dem Wortlaut auszulegen. aa) Im privatrechtlichen Versicherungsverhältnis der Parteien sind die Satzungsbestimmungen der Beklagten als Allgemeine Versicherungsbedingungen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 ff., Rn. 30). Dabei kommt es grundsätzlich auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urteil vom 08.01.2020, IV ZR 240/18, r+s 2020, 163 ff., Rn. 9). Zu berücksichtigen ist es außerdem, wenn sich die in Rede stehenden Bedingungen an einen typischen Adressaten- und Versichertenkreis richten, der geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2020, IV ZR 217/19, r+s 2021, 27 ff., Rn. 11). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen wird ein durchschnittlicher Arbeitgeber als Mitglied der Beklagten zunächst den Wortlaut des § 63 Abs. 2 S. 1 kvwZ-S in den Blick nehmen und erkennen, dass Sanierungsgeld erhoben werden kann, solange das Kassenvermögen am Ende des Deckungsabschnittes ohne Berücksichtigung des Sanierungsgeldes den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Altverbindlichkeiten voraussichtlich unterschreitet. Hiernach muss also bei der Beschlussfassung über die Erhebung des Sanierungsgeldes prognostiziert werden können, dass am Ende des Deckungsabschnitts das Kassenvermögen der Beklagten den versicherungsmathematischen Barwert der bis zur Systemumstellung begründeten Verbindlichkeiten voraussichtlich unterschreiten wird. cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine andere Auslegung von § 63 Abs. 2 kvwZ-S nicht wegen der Grundentscheidung der Tarifparteien geboten, die bis zur Systemumstellung begründeten Anrechte steuerbegünstigt mit Sanierungsgeld zu finanzieren. Auch wenn für ein durchschnittliches Mitglied der Beklagten als tarifgebundener Arbeitgeber die Grundzüge der Einigung der Tarifparteien auf die Systemumstellung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und auch die Grundzüge der damals getroffenen Absprachen zur Finanzierung auch noch nach mehreren Jahren erkennbar waren, wird das Mitglied angesichts der seinerzeit den Zusatzversorgungskassen eingeräumten und von der Beklagten immer wieder betonten Finanzautonomie annehmen, dass die Beklagte die tarifvertraglich eingeräumte Möglichkeit zur Erhebung von Sanierungsgeld auf den in § 63 Abs. 2 kvwZ-S geregelten Umfang begrenzt hat. Ein durchschnittliches Mitglied wird dabei entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht annehmen, dass bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorschrift kein Anwendungsbereich für die Erhebung von Sanierungsgeldern mehr verbleibt, was – so die Meinung der Beklagten – dem klar definierten Willen der Tarifvertragsparteien widerspräche. Denn wie es der Verantwortliche Aktuar in seinem vorbereitenden Gutachten vom 22.07.2011 vorgerechnet hat, stünde jeweils am Ende eines 10-, 20- oder auch 30-jährigen Deckungsabschnitts noch ein Barwert der vor dem 01.01.2002 begründeten Anrechte, der das Kassenvermögen überschreiten würde. Damit wäre – freilich bei kürzeren Deckungsabschnitten – die Erhebung von Sanierungsgeld mit § 63 Abs. 2 kvwZ-S vereinbar gewesen. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass mit der vorstehenden Argumentation zwingend immer kürzere Deckungsabschnitte verbunden wären, was nur bis zur satzungsmäßigen Untergrenze von zehn Jahren möglich sei und außerdem zu einer immer stärkeren Belastung der aktiven Beschäftigten führen müsste. Die tarifvertraglichen Vorschriften gewähren den Kassen weitgehende Finanzierungsautonomie, in deren Ausübung sie in ihren Satzungen die Finanzierung der Lasten der Zusatzversorgung regeln. Dabei belassen die tarifvertraglichen Regelungen Spielraum für die Gestaltung der jeweiligen Satzungen. Innerhalb dieses Spielraums wäre es für die Beklagte möglich, ihre Satzung hinsichtlich der Grenzen für die Erhebung des Sanierungsgeldes zu ändern, was sie zwischenzeitlich auch getan hat. Denn die aktuelle Fassung von § 63 kvwZ-S stellt für die Voraussetzungen nicht mehr auf den Barwert der Altverbindlichkeiten am Ende des Deckungsabschnitts ab. Wenn aber im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung des Sanierungsgeldes ausdrücklich der Barwert der Altverbindlichkeiten zum Ende des Deckungsabschnitts in den Blick genommen wird, erwartet ein durchschnittliches Mitglied, dass die Beklagte sich an die satzungsmäßig selbst gesetzten Vorgaben hält. Die von der Beklagten vertretene Auslegung von § 63 Abs. 2 kvwZ-S, eine genügend hohe alte Last sei nur im Jahr der Erhebung des Sanierungsgeldes erforderlich und das Ende des Deckungsabschnitts sei immer nur der späteste Zeitpunkt, in dem noch eine alte Last vorhanden sein müsse, trägt nicht und findet im Wortlaut keine Stütze. Wenn es – wovon die Beklagte ausgehen will – darauf ankäme, dass noch eine ausreichende „alte Last“ in dem Jahr vorhanden ist, in dem das Sanierungsgeld erheben wird, bedürfte es der Betrachtung für das Ende des Deckungsabschnitts ersichtlich nicht. Denn der Barwert der Altverbindlichkeiten nimmt naturgemäß ab, so dass am Ende des Deckungsabschnitts – wie kurz er auch bemessen sein mag – stets ein geringerer Barwert der Altverbindlichkeit steht als zu irgend einem Zeitpunkt während des laufenden Deckungsabschnitts. Die von der Beklagten favorisierte Auslegung ist daher nicht mit dem Umstand vereinbar, dass § 63 Abs. 2 kvwZ-S so gefasst wurde wie geschehen. Ob eine solche Auslegung – wie von der Beklagten angenommen – dann denkbar wäre, wenn andernfalls kein vernünftiger Anwendungsbereich für die Erhebung von Sanierungsgeldern mehr verbliebe, bedarf keiner Entscheidung. Insbesondere muss nicht entschieden werden, ob eine Auslegung gegen den Wortlaut wegen der daraus resultierenden Intransparenz einer – wegen Art. 9 GG erheblich eingeschränkten – Inhaltskontrolle standhalten würde. Denn aus den genannten Gründen und aus den vom Verantwortlichen Aktuar zur Vorbereitung des Beschlusses vom 19.10.2011 vorgenommenen Berechnungen ermöglicht der Wortlaut von § 63 Abs. 2 kvwZ-S noch über einen langen Zeitraum die Erhebung von Sanierungsgeldern. Schließlich kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass dem sog. „Abbruchkriterium“ – also der langfristigen Finanzierung ohne Sanierungsgelder allein durch Umlagen – bereits durch das Prinzip der gleitenden Deckungsabschnitte berücksichtigt werde. Dass die Beklagte alle drei Jahre einen neuen Deckungsabschnitt beginnt und für diesen den Finanzbedarf ermittelt und daraus Umlagen und Sanierungsgelder ableitet, ändert nichts an der satzungsrechtlichen Vorgabe, dass auch für den neuen Deckungsabschnitt zu dessen Ende festgestellt werden muss, ob das Kassenvermögen den Barwert der Altverbindlichkeiten unterschreitet. dd) Die Erhebung von Sanierungsgeld für das Jahr 2012 gemäß Beschluss des Kassenausschusses vom 19.10.2011 verstößt damit gegen § 63 Abs. 2 kvwZ-S. Die Beklagte hat damit die satzungsrechtlich geregelten Grenzen ihres Ermessens für die Erhebung von Sanierungsgeldern überschritten. b) Ob die Erhebung von Sanierungsgeldern für das Jahr 2012 auch unter weiteren Gesichtspunkten ermessensfehlerhaft sein könnte, muss der Senat nicht entscheiden. aa) Keiner Entscheidung bedarf es, ob die Beklagte dadurch einen zu hohen Finanzbedarf ermittelt hat und damit von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen ist, dass sie auch solche Anrechte zu 100 % in die Bewertung eingestellt hat, die noch nicht unverfallbar sind. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass sie auch verfallbare Anrechte zu 100 % bei der Ermittlung des Finanzbedarfs bewertet. Der Umstand, dass manche Arbeitnehmer Anrechte erwerben, später aber nicht in Anspruch nehmen, werde dadurch berücksichtigt, dass Anrechte von solchen Arbeitnehmern nicht mehr in die Bewertung einbezogen würden, die zwei Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze keinen Antrag auf Leistungen aus der Zusatzversorgung gestellt haben. Es bleiben indes Zweifel, ob diese allein auf das Ende des (gleitenden) Deckungsabschnitts gerichtete Betrachtung nicht zu Unrecht eine Vielzahl von Arbeitnehmern berücksichtigt, die während eines vergleichsweise kurzen Zeitraums des Deckungsabschnitts ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt beziehen, die aber mangels ausreichend langer Tätigkeit noch keine unverfallbaren Anrechte erworben haben. Es mag zwar mit der Argumentation der Beklagten nicht ausgeschlossen sein, dass diese Mitarbeiter vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt erneut zusatzversorgungspflichtig beschäftigt werden und möglicherweise dann ausreichende Versicherungszeiten erwerben. Diese Mitarbeiter aber gleichwohl stets zu 100 % in die Bewertung der Lasten einzubeziehen, erscheint jedenfalls nicht naheliegend. Vielmehr dürfte die Beklagte über statistische Erfahrungswerte verfügen, in welchem Umfang (zunächst noch) verfallbare Anrechte künftig zu Versorgungsleistungen führen. Wenn die Beklagte verfallbare Anrechte zu 100 % bewertet, obwohl ihr bekannt ist, dass aus solchen Anrechten nennenswertem Umfang keine Leistungsansprüche resultieren, könnte sie von einem zu hohen Finanzbedarf ausgegangen sein, was der Senat aber nicht entscheiden muss. bb) Dahinstehen kann auch, ob die Beklagte den Finanzbedarf dadurch fehlerhaft ermittelt und folglich das Sanierungsgeld ermessensfehlerhaft erhoben hat, dass der Verantwortliche Aktuar seinen Berechnungen des Gesamtfinanzbedarfs aktuelle Rechnungsgrundlagen und dabei insbesondere die Richttafeln 2005 G von Heubeck zugrunde gelegt hat. Zwar wäre die Leistungsbestimmung auch dann unbillig, wenn die Ermittlung des Sanierungsgeldes unter Verstoß gegen die Satzung und den Technischen Geschäftsplan erfolgt wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 336/14). Ob ein solcher Verstoß vorliegt, weil der Technische Geschäftsplan nur die alten Sterbetafeln erwähnt, die Ermittlung des Finanzbedarfs aber – den aktuarischen Notwendigkeiten entsprechend, indes ohne Änderung des Geschäftsplans – nach neueren Sterbetafeln erfolgte, bedarf aber aus den oben genannten Gründen keiner Entscheidung. cc) Allein der Umstand, dass ein Vermögensaufbau stattfindet, führt entgegen der Ansicht der Klägerin wohl nicht zu einem Ermessensfehler. Auch in einem umlagefinanzierten System erscheint es der Beklagten nicht verwehrt, einen Vermögenspuffer aufzubauen, um hieraus Erträge zu erwirtschaften und die Finanzierungsbeiträge der Mitglieder möglichst gering und stabil zu halten. Außerdem schreibt § 56 Abs. 2 S. 1 kvwZ-S den Aufbau einer Rückstellung sogar vor. Dies bedarf aber wegen des festgestellten Verstoßes gegen § 63 Abs. 2 kvwZ-S keiner Vertiefung. c) Ist der Beschluss des Kassenausschusses der Beklagten über die Festsetzung des Sanierungsgeldes unbillig im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB, führt dies dazu, dass die einseitige Leistungsbestimmung unwirksam ist. Bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung ist das Gericht nicht befugt, seine Entscheidung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB an die Stelle einer unwirksamen Leistungsbestimmung zu setzen (BGH, Urteil vom 09.12.2015, IV ZR 336/14, BetrAV 2016, 61 ff., Rn. 19). Der Senat sieht sich nicht berufen, für eine Neuregelung des Sanierungsgelds – über das vorstehend Gesagte hinaus – weitere rechtliche Vorgaben zu formulieren. Er hat den Schriftsatz der Beklagten vom 09.01.2023 berücksichtigt; dieser gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. 4 Zu Recht hat das Landgericht auch ausgeführt, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung erfolglos bleibt. Zum Zeitpunkt der die Hemmung der Verjährung (§ 204 I Nr.3 BGB) bewirkenden Zustellung des Mahnbescheides am 27.12.2016 war der Anspruch noch nicht verjährt. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, denen nichts hinzuzufügen ist. Die Beklagte hat diese Ausführungen in der Berufungsinstanz – zu Recht – nicht angegriffen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. § 63 Abs. 2 der Satzung der Beklagten beruht auf der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V., so dass sich die Frage der Auslegung dieser Vorschrift für eine Vielzahl kommunaler und kirchlicher Zusatzversorgungskassen und damit für eine Vielzahl der von ihren Mitgliedern erhobenen Sanierungsgelder stellt. Nach dem – unbestrittenen – Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung haben die Beklagte und andere Zusatzversorgungskassen eine Vielzahl von Erklärungen abgegeben, mit Rücksicht auf die vor dem Senat anhängigen Verfahren auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. (*1) und (*2):Am 15.02.2023 erging folgender Berichtigungsbeschluss: ... wird das Urteil des Senats vom 20. Januar 2023 1.im Rubrum dahin berichtigt, dass ...(von einer Darstellung wird abgesehen, die Redaktion). 2.im Tatbestand dahin berichtigt, dass der 1. Satz des 3. Absatzes unter I. (Seite 3 des Urteils) anstatt:„Die Beklagte ist eine Anstalt öffentlichen Rechts.“lautet:„Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.“ Gründe: Das Senatsurteil ist gemäß § 319 ZPO zu berichtigen, da offensichtliche Schreibfehler und Unrichtigkeiten vorliegen, wie es sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der Akten ergibt.