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Beschluss

11 UF 200/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0118.11UF200.22.00
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Leitsätze

Die Anordnung der Rückführung in die Ukraine war wegen schwerwiegender Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind aufgrund dortiger kriegerischer Auseinandersetzungen nach Art. 13 Abs. 1 lit. b des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) abzulehnen.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 19.09.2022 abgeändert:

Der Antrag des Kindesvaters auf Rückführung des Kindes K. O., * 00.00.2012, in die Ukraine wird zurückgewiesen.

II.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung der Rückführung in die Ukraine war wegen schwerwiegender Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind aufgrund dortiger kriegerischer Auseinandersetzungen nach Art. 13 Abs. 1 lit. b des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) abzulehnen. I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 19.09.2022 abgeändert: Der Antrag des Kindesvaters auf Rückführung des Kindes K. O., * 00.00.2012, in die Ukraine wird zurückgewiesen. II. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um eine Rückführung ihres gemeinsamen Sohns K., geboren am 00.00.2012, in die Ukraine gemäß Art. 12 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ). Die Kindeseltern haben einander im Jahr 2010 geheiratet, leben seit 2013 voneinander getrennt und sind seit 2013 geschieden. K. blieb nach der Trennung der Kindeseltern zunächst bei der Kindesmutter, lebte aber zuletzt bis Oktober 2021 bei dem Kindesvater in dessen Wohnung in J., etwa 30 KM südwestlich von Kiew. Zwischen den Kindeseltern ist in der Ukraine vor dem Gericht in T. ein Sorgerechtsverfahren über die „Bestimmung des Aufenthaltsortes“ anhängig. In diesem Verfahren beantragte die Kindesmutter „widerklagend“ sinngemäß im Wege des „vorläufigen Rechtsschutzes“ das vorgenannte Bestimmungsrecht für sich. Dieser Antrag wurde am 20.07.2021 „abgelehnt“ (71 – 74 GA). Am 13.10.2021 entführte die Kindesmutter den Jungen anlässlich eines gemeinsamen Kinobesuchs der Kindeseltern mit K. in Kiew. Sie verbrachte K. zunächst nach Polen und lebt seit etwa Anfang Dezember 2021 in Deutschland. Der Kindesvater machte sich auf die Suche nach seinem Sohn und hält sich seit April 2022 ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland auf. Der Kindesvater begehrt wörtlich die Herausgabe des Jungen an sich und beruft sich auf ein widerrechtliches Verbringen des Kindes in die BRD. Die Kindesmutter tritt dem Antrag entgegen und begründet dies mit dem Verhalten des Kindesvaters. Er sei gewalttätig und habe sie auch in der BRD bereits belästigt. Eigentlich habe er das Kind zuvor entführt. Im Übrigen verbiete sich die Rückführung des Kindes in die Ukraine auch wegen des dort herrschenden Krieges. Das Amtsgericht hat insbesondere das betroffene Kind und die Kindeseltern angehört. Es hat in einem Parallelverfahren (33 F 114/22, 68 a ff. GA) begleitete Umgangskontakte zwischen dem Kindesvater und K. vermittelt. Insoweit gab es bislang lediglich einen, letztlich erfolglosen Umgangsversuch, der aufgrund von Streitigkeiten der Kindeseltern in einen Polizeieinsatz mündete. Durch den angefochtenen Beschluss vom 19.09.2022 hat das Amtsgericht dem Rückführungsbegehren des Kindesvaters entsprochen. Seine Entscheidung hat es auf Art. 12 Abs. 1 HKÜ gestützt und hierzu – neben den letztlich unstreitigen Voraussetzungen – ausgeführt, trotz der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ukraine liege ein Fall des Art. 13 Abs. 1 lit b. HKÜ nicht vor. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde. Sie wiederholt, vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie räumt im Ergebnis ein, K. aus der Ukraine entführt zu haben. Sie habe sich aber nicht anders zu helfen gewusst, nachdem zuvor der Kindesvater K. entführt hatte und ihr Eilantrag in der Ukraine, gerichtet auf den Erhalt des Aufenthaltsbestimmungsrechts für K., erfolglos geblieben war. K. habe wegen der mit dem Kindesvater gemachten Erfahrungen Angst vor diesem. Im Übrigen herrsche seit dem 24.02.2022 Krieg in der Ukraine. In ihrem Heimatort, T., fänden Kampfhandlungen statt. K. habe Angst vor dem Krieg. Auch ihr sei eine Rückkehr in die Ukraine unzumutbar. Im Übrigen lebe mittlerweile auch der Kindesvater in der Bundesrepublik Deutschland, seine Rückkehrabsicht sei nur vorgeblich. Der Kindesvater verteidigt den angefochtenen Beschluss. Er beabsichtige eine Rückkehr in die Umgebung von Kiew, nicht in die Nähe der Frontlinie, so dass eine konkrete Gefahr für das Kind nicht gegeben sei. Wegen einer Erkrankung sei der Kindesvater dauerhaft vom Militärdienst befreit. Eine Bestätigung hierfür könne er indessen nicht vorlegen. Er sei allerdings am 31.03.2022 ausgereist, die Ausreisebeschränkung für wehrfähige Männer sei aber bereits am 24.02.2022 verhängt worden. Aus der beanstandungslosen Ausreise ergebe sich, dass er vom Wehrdienst befreit sei. In dem Senatstermin vom 20.12.2022 hat der Kindesvater angegeben, er beabsichtige mit K. in die Ukraine zurückzukehren, um dort verschiedene Angelegenheiten zu regeln. Der Junge sei wegen der Entführung durch die Kindesmutter zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Dies und auch die familiengerichtlichen Angelegenheiten wolle er klären. Anschließend werde er gegebenenfalls nach Rücksprache mit der Kindesmutter mit dem gemeinsamen Sohn in einen anderen Staat reisen, um dort zu leben. Die Kindesmutter hat erklärt, sie habe im Interesse des gemeinsamen Sohnes gehandelt und schließe eine Rückkehr in die Ukraine für sich und K. gegenwärtig aus. II. Die fristgerecht eingelegte, begründete und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. 1). Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss angenommen, dass auf das Begehren des Antragstellers auf Rückführung des Kindes die Vorschriften des HKÜ grundsätzlich anwendbar sind, dass durch die Ausreise mit dem Kind aus der Ukraine, wo das Kind zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nach Deutschland der Tatbestand des widerrechtlichen Verbringens nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 HKÜ verwirklicht wurde und dass der Antragsteller dem Verbringen des Kindes nach Deutschland nicht zugestimmt und das Verbringen auch nicht nachträglich genehmigt hat (Art. 13 Abs. 1 a) HKÜ. 2). Allerdings wäre eine Rückführung von K. in die Ukraine mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden, Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ. Gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ besteht keine Pflicht, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt werden kann, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Das Amtsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 1 lit. b) HKÜ im Wesentlichen mit dem Argument verneint, der Großraum Kiew, in den der Kindesvater angeblich zurückkehren möchte und der gesamte Westen der Ukraine seien jedenfalls nicht direkt von kriegerischen Auseinandersetzungen betroffen. Angesichts des Überfalls der Russischen Föderation auf die Ukraine und des Einsatzes von Distanzwaffen auch auf ukrainische Regionen westlich der Frontlinie handelt es sich aber bei dem gesamten Staatsgebiet der Ukraine seit dem 24.02.2022 um ein Kriegsgebiet mit der Folge, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 13 Abs. 1 lit. b. HKÜ gegeben ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2022 – 17 UF 186/22 –, juris). Seit der Beschlussfassung des Amtsgerichts (19.09.2022) hat sich im Übrigen die Situation in der Ukraine erheblich verändert. Zwar hat sich der Frontverlauf durch Geländegewinne zu Gunsten der Ukraine nach Osten verschoben. Gleichwohl hat sich die Situation für die Zivilbevölkerung in der gesamten Ukraine erheblich verschlechtert. Aufgrund russischer Angriffe auf die zivile Infrastruktur ist die Wärme-, Strom- und Wasserversorgung teilweise erheblich eingeschränkt. Sollte zusätzlich zu fordern sein, dass die durch den Krieg bedingte Gefährdungslage „das ganze Land“ betreffen muss (vgl. Erb-Klünemann, FamRB 2018, 327, 331; Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack/Erb-Klünemann, BGB-Kom., 4. A., HKÜ Art. 13 Rn. 27), so wäre vorliegend auch diese Voraussetzung angesichts der Angriffe (auch) auf die zivile Infrastruktur des Landes jedenfalls nunmehr erfüllt. Spätestens unter diesen Umständen ist das gesamte Staatsgebiet der Ukraine in einer solchen Weise von kriegerischen Auseinandersetzungen betroffen, dass gegenwärtig eine Rückführung in die Ukraine für das Kind eine erhebliche, konkrete und aktuelle Gefährdung bedeuten würde. 3). Ob der Antragsteller tatsächlich – wie von ihm behauptet – mit dem Kind in die Ukraine zurückzukehren beabsichtigt, obwohl er sich nunmehr seit mehreren Monaten in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und laufend Leistungen nach dem SGB II bezieht, kann im Ergebnis dahinstehen, weil die begehrte Rückführung aufgrund obiger Ausführungen nicht in Betracht kommt. Der Senat hatte daher nicht darüber zu befinden, ob das Kind ausnahmsweise auch in einen anderen Vertragsstaat zurückzuführen sein könnte (vgl. BeckOGK/Markwardt, 1.9.2022, HKÜ Art. 12 Rn. 19), was der Antragsteller ohnehin nicht beantragt hatte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 20 Abs. 2 IntFamRVG, 80, 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 14 Nr. 2 IntFamRVG, 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.