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Beschluss

27 W 99/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:1222.27W99.22.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 22.09.2022 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 22.09.2022 wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über den Nachlass des Herrn A sen. Anfechtungsansprüche gegen den Beklagten geltend. Die Parteien streiten insbesondere über die Frage, ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliegt. Zur Klärung dieser Frage hat das Landgericht den Rechtsstreit mit dem angefochtenen Beschluss bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits 3 O 234/20 LG Bielefeld ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Gemäß § 148 Abs. 1 ZPO kann ein Gericht einen Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss eines anderen Rechtsstreits aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand des anderen Rechtsstreits ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, steht die Anordnung der Aussetzung im Ermessen des Gerichts (Zöller-Greger, ZPO, 34. Auflage 2022, § 148 Rn. 7). Im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Erstgerichts über die Aussetzung stehen lediglich der Aussetzungsgrund und die Ermessensentscheidung des Erstgerichts auf Ermessensfehler hin zur Überprüfung des Beschwerdegerichts. Dem Beschwerdegericht ist es hingegen verwehrt, die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht zu überprüfen, weil diese Prüfung einem etwaigen späteren Hauptsacherechtsmittel vorbehalten bleibt (OLG Braunschweig Beschluss vom 14.02.2022, Az. 4 W 16/21; OLG Brandenburg Beschluss vom 02.04.2007, Az. 12 W 9/07; OLGR Jena 2002, 192 f.; OLGR Düsseldorf 1998, 83 f.; Zöller-Greger, ZPO, § 252 Rn. 5; Saenger-Wöstmann, ZPO, 9. Auflage 2021, § 148 Rn. 9). Außerdem darf das Beschwerdegericht sein Ermessen nicht an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens setzen (Zöller-Greger aaO.). Nach diesen Grundsätzen ist die Anordnung der Aussetzung durch das Landgericht nicht zu beanstanden. 1. Ein Aussetzungsgrund setzt Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweise) präjudiziellen Bedeutung voraus (BGH NJW 2005, 1947 f.). Im Ausgangspunkt ist hierbei die - im hiesigen Beschwerdeverfahren nicht überprüfbare (s.o.) - Rechtsauffassung des Landgerichts zugrunde zu legen, wonach das Bestehen der in § 327 Abs. 1 InsO aufgeführten nachrangigen Forderungen eine Gläubigerbenachteiligung nicht zu begründen vermag und etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche des Herrn A jun. aus § 2325 BGB von § 327 Abs. 1 Nr. 1 InsO umfasst sind, so dass es für die Gläubigerbenachteiligung entscheidend auf die Schadensersatzforderung des Herrn A jun. gegen den Nachlass wegen des verschwundenen Goldes in Höhe von 72.091,64 EUR nebst Zinsen ankommt. Die vorgenannte Forderung des Herrn A jun. ist Gegenstand des Rechtsstreits 3 O 234/20 LG Bielefeld, in dessen Rahmen Herr A jun. die Feststellung dieser Forderung zur Insolvenztabelle begehrt. Daher besteht auf Grundlage der vorgenannten Rechtsauffassung des Landgerichts eine zumindest teilweise präjudizielle Bedeutung dieses Rechtsstreits für den hiesigen Rechtsstreit: Im Falle eines Obsiegens des Herrn A jun. nähme dieser aufgrund der Rechtskraftwirkung des Urteils (vgl. § 183 InsO) endgültig als Insolvenzgläubiger an dem Insolvenzverfahren teil (vgl. MüKo-Schumacher, InsO Band 2, 4. Auflage 2019, § 183 Rn. 4), so dass eine Gläubigerbenachteiligung zu bejahen wäre. Falls die Feststellungsklage abgewiesen wird, wäre Herr A jun. hingegen mit dieser Forderung endgültig vom Insolvenzverfahren ausgeschlossen (vgl. MüKo-Schumacher, InsO Band 2, § 183 Rn. 3), so dass nach derzeitigem Sachstand auf Grundlage der Rechtsauffassung des Landgerichts eine Gläubigerbenachteiligung zu verneinen wäre. Die vom Kläger mit der sofortigen Beschwerde gegen die Aussetzung erhobenen Einwendungen betreffen die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Landgericht und können der sofortigen Beschwerde aus den vorgenannten Gründen daher nicht zum Erfolg verhelfen. 2. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass das Landgericht das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Hierbei ist der Senat davon ausgegangen, dass dem Landgericht trotz der insoweit missverständlichen Formulierung in dem angefochtenen Beschluss („war...auszusetzen“, vgl. unter Ziff. II. des Beschlusses) bewusst war, dass die Anordnung der Aussetzung in seinem Ermessen steht. Eine andere Annahme wäre angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 148 ZPO fernliegend. Mit dieser Maßgabe ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zwecks Vermeidung einer doppelten Prüfung der hier in Rede stehenden Schadensersatzforderung des Herrn A jun. in zwei Zivilverfahren und einer denkbaren Widersprüchlichkeit der diesbezüglichen Entscheidungen von der Möglichkeit der Aussetzung Gebrauch gemacht hat, zumal nicht erkennbar ist, dass die Aussetzung zu einer unangemessenen Verzögerung des hiesigen Rechtsstreits führt. III. Eine Kostenentscheidung hatte zu unterbleiben, weil das Beschwerdeverfahren einen Teil des Hauptverfahrens darstellt und die Kosten des Beschwerdeverfahrens daher zu den Kosten des Rechtsstreits gehören (vgl. Zöller-Greger, ZPO, § 252 Rn. 5).