Beschluss
21 U 30/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1215.21U30.22.00
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Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Gründe I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten im Sinne von § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung eines restlichen Werklohns in Höhe von 107.976,73 € sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.973,90 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. 1. Zwar kann die Klägerin nach Eintritt der Schlussrechnungsreife keine Abschlagsforderungen mehr gemäß der 3. und 4. Abschlagsrechnung vom 2. Juli 2019 und vom 12. August 2019 (Anlagen K 2 und K 3) geltend machen (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 4 RN 627a). Die Höhe der streitgegenständlichen Werklohnforderung folgt indes aus der Schlussrechnung vom 17. September 2019 (Anlage K 4). Diese berücksichtigt unter Position 86 auch die tatsächlich nicht erbrachten Abschläge auf die 3. und 4. Abschlagsrechnung. Werden indes nur geleistete Abschläge von 32.511,06 € (= 107.135,19 € - 31.788,87 € - 42.835,26 €) abgezogen, ist ein Betrag von 107.976,73 € (= 140.487,79 € - 32.511,06 €) offen, der der Klageforderung entspricht. 2. Soweit sich die Beklagte mit der Berufung nach wie vor gegen die in der Schlussrechnung vom 17. September 2019 angesetzten Materialkosten wendet, greift dies nicht durch. Die Schlussrechnung führt die Materialien im Einzelnen auf. Die zugrundeliegenden Arbeitsberichte und Aufmaße, welche die Klägerin auch mit der Klageschrift zur Akte gereicht hat, liegen der Beklagten vor. Von daher hätte es der Beklagten bereits erstinstanzlich oblegen, die fehlende Nachvollziehbarkeit oder Substantiierung einzelner Positionen der Schlussrechnung konkret zu beanstanden. Die pauschale Rüge reicht nicht aus (vgl. Kniffka in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, Teil 4 RN 537). 3. Der Fälligkeit der Werklohnforderung steht nicht die Klausel in Ziffer 12.3.5. der Besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten (BVB; Anlage B 1) entgegen. Die von der Beklagten als Auftraggeberin vorformulierte Klausel, wonach insbesondere die Vorlage von Nachweisen gemäß Ziffer 12.1. BVB Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung ist, benachteiligt die Klägerin als Auftragnehmerin unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn insoweit würde schon das Fehlen einer einzigen Bescheinigung dazu führen, dass die Forderung insgesamt nicht fällig wird (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2022 – I-21 U 18/21 –, Juris-RN 10). Der Senat teilt insofern die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln (vgl. Urteil vom 4. September 2019 – I-16 U 48/19 –, Juris = NZBau 2020, 434), wie der Beklagten aus dem Parallelverfahren bekannt ist. Die hiergegen gerichteten Argumente der Berufung, die sich im Wesentlichen bereits aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. Dezember 2020 (Bl. 80 d.A.) ergeben, überzeugen nicht. 4. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf das hilfsweise geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB berufen. a. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die Klägerin ihr Mindestlohnerklärungen der eingesetzten Mitarbeiter für deren Einsatzzeiträume bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben übergibt. Insofern kann dahinstehen, ob die entsprechende Klausel in Ziffer 12.1.2. Unterpunkt 8 BVB von der Unwirksamkeit der Fälligkeitsregelung in Ziffer 12.3.5. BVB erfasst wird (vgl. OLG Jena, Urteil vom 9. Januar 2020 – 8 U 176/19 –, Juris-RN 69). Sie ist jedenfalls ihrerseits gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Denn sie benachteiligt die Klägerin unangemessen, weil die Erklärungen der – von der Beklagten ebenfalls einseitig vorgegebenen – „Anlage 4“ entsprechen müssen. Diese enthält eine Verpflichtung des jeweiligen Mitarbeiters, die Beklagte als Hauptunternehmerin von einer Nichtzahlung des Mindestlohns in Kenntnis zu setzen, nebst daraus resultierender Haftung (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung Senat, Beschluss vom 19. Mai 2022 – I-21 U 18/21 –, Juris-RN 16). b. Ein etwaiger Anspruch der Beklagten auf Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen, der Sozialkassen der Bauwirtschaft und der zuständigen Berufsgenossenschaft sowie von Bautagesberichten ist entsprechend den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zumindest gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Beklagte hatte zwar zunächst mit einem Schriftsatz vom 23. Dezember 2020 (S. 6, Bl. 85 d.A.) beanstandet, dass diese Unterlagen fehlten. Auf den - u.a. diese Unterlagen betreffenden - Erfüllungseinwand der Klägerin gemäß dem Schriftsatz vom 22. Februar 2021 (S. 3 f., Bl. 97 f. d.A.) hat die Beklagte indes mit dem Schriftsatz vom 16. April 2021 (S. 2, Bl. 106 d.A.) nur die Vorlage von Mindestlohnerklärungen bestritten. Im Übrigen ist die Beklagte der behaupteten Erfüllung nicht entgegengetreten, weshalb das Landgericht bei verständiger Würdigung zugrunde legen durfte, dass sie ihr ursprüngliches Bestreiten nicht aufrechterhält. Vor diesem Hintergrund war nicht entscheidend, dass die Klägerin weder den Zeitpunkt noch die Form der Übergabe konkretisiert hatte. Auch auf die Beweislast und eine Beweisfälligkeit kommt es nicht an (vgl. hierzu OLG Jena, Urteil vom 9. Januar 2020 – 8 U 176/19 –, Juris-RN 69). Soweit die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung abermals das Fehlen der vorgenannten Unterlagen rügt, ist sie hiermit gemäß §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen. c. Einen Anspruch auf Vorlage von Kopien gültiger Personalausweise oder Reisepässe und Arbeitserlaubnisse hat die Beklagte nicht. Sie hat schon nicht dargetan, inwieweit dies „nach den einschlägigen Gesetzen gefordert“ wird (vgl. Ziffer 12.1.2. Unterpunkt 7 der BVB). Deshalb kann offenbleiben, ob einer Vorlage die Datenschutzgrundverordnung entgegensteht, wie die Klägerin meint. d. Ebenso wenig kann die Beklagte eine Aufstellung der jeweiligen Einsatzzeiten der eingesetzten Mitarbeiter verlangen. Eine Grundlage hierfür folgt weder aus einer gesetzlichen Regelung noch aus den BVB (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2022 – I-21 U 18/21 –, Juris-RN 13). e. Schließlich steht der Werklohnforderung der Klägerin auch kein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten im Hinblick auf die begehrte Aufstellung aller eingesetzten Mitarbeiter entgegen. Denn die Beklagte macht das Zurückbehaltungsrecht insoweit „stufenweise“ im Verhältnis zu den Ansprüchen auf Übergabe weiterer Unterlagen geltend [vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 23. Dezember 2020 (Bl. 85 d.A.) sowie S. 12 der Berufungsbegründung (Bl. 190 d.A.)]. Stehen ihr diese Ansprüche indes nach den vorherigen Erwägungen nicht (mehr) zu, so erübrigt sich hierdurch zugleich das Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des vorgelagerten Begehrens. Die Grundsätze der Stufenklage gelten in dieser Hinsicht entsprechend. Hiernach kann eine Stufenklage insgesamt als unbegründet abgewiesen werden, wenn kein Hauptanspruch besteht (vgl. Foerste in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, § 254 RN 5). Daher kann offen bleiben, ob die vermeintliche Anspruchsgrundlage gemäß Ziffer 12.1.2. Unterpunkt 6 der BVB überhaupt einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB standhält, da sie eine monatliche „Aktualisierung“ vorsieht und sich auch auf Mitarbeiter von Nachunternehmern der Klägerin erstreckt. Ebenso kann dahinstehen, ob der Erfüllungseinwand der Klägerin auch insoweit durchgreift. II. Die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen ebenfalls vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. III. Die Beklagte erhält Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen und die Berufung gegebenenfalls zur Kostenersparnis zurückzunehmen. Auf diesen Hinweis wurde die Berufung zurückgenommen.