Beschluss
10 W 79/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1215.10W79.22.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.05.2022 wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Warstein vom 21.10.2021 abgeändert.
Dem Beteiligten zu 1) wird für seine Tätigkeit eine Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von 422,87 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 119,51 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18.05.2022 wird der Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Warstein vom 21.10.2021 abgeändert. Dem Beteiligten zu 1) wird für seine Tätigkeit eine Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von 422,87 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 119,51 Euro festgesetzt. Gründe: I. Auf Anregung des Vermieters der Erblasserin bestellte das Amtsgericht – Nachlassgericht – Warstein mit Beschluss vom 04.06.2021 den Beteiligten zu 1), einen staatlich geprüften Landwirt, für die unbekannten Erben zum Nachlasspfleger. Der Beschluss enthielt die Feststellung, dass der Beteiligte zu 1) das Amt des Nachlasspflegers berufsmäßig ausübt. Der Wirkungskreis umfasste die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Der Nachlass der Erblasserin erwies sich als mittellos. Nach Abschluss seiner Tätigkeit beantragte der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 22.09.2021, die ihm zu gewährende Entschädigung festzusetzen Dabei begehrte er die Festsetzung von 15,45 Stunden zu je 29,50 Euro. Mit Beschluss vom 21.10.2021 setzte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Warstein die Vergütung des Beteiligten zu 1) in Höhe eines Betrages von 542,38 Euro aus der Landeskasse fest. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Schriftsatz vom 16.12.2021 Erinnerung ein. Zur Begründung führte er aus, dass ihm der Festsetzungsbeschluss erst am 09.12.2021 bekannt gegeben worden sei. Die abgeschlossene Ausbildung zum Landwirt rechtfertige seiner Meinung nach keinen erhöhten Stundensatz. Dieser Erinnerung half die Rechtspflegerin unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ab und legte die Sache dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vor. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Ausbildung des Beteiligten zu 1) gerade im ländlichen Gebiet des Amtsgerichts brauchbar sei. Durch richterlichen Beschluss vom 04.05.2022 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Warstein die Erinnerung zurückgewiesen Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Ausbildung zum Landwirt zu einem erheblichen Anteil kaufmännische Kenntnisse verlangt werden würden. Zudem würde zu dem unterrichteten Fach Landtechnik auch der Bereich der Bodenkunde gehören, der auch Kenntnisse zu den wertbildenden Faktoren für die Bewertung von Grundstücken vermittele. Diese Kenntnisse seien bei Nachlasspflegschaften gerade im ländlichen Raum von großer Bedeutung. Kleinere Gerichte könnten auch nur dann geeignete Nachlasspfleger gewinnen, wenn sie eine auskömmliche Vergütung in Aussicht stellen würden. Zugleich wurde die Beschwerde zugelassen. Mit Schriftsatz vom 18.05.2022 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Zur Begründung verweist er darauf, dass die Ausbildung zum Landwirt nur Grundkenntnisse im Bereich der Wirtschaftslehre vermittele, die nicht im Kernbereich stünden. Im Bereich der Bodenkunde werde zuvorderst die Bestellung der landwirtschaftlichen Flächen gelehrt. Der Ausbildungsordnung lasse sich auch die Vermittlung von Kenntnissen im Bereich des Grundbuchrechts und des Miet- und Pachtrechts nicht entnehmen. Fragen der Verkehrswertbestimmung von Grundstücken seien ebenso wenig Gegenstand der Ausbildung. Das Amtsgericht – Nachlassgerich – Warstein hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß §§ 59, 61 Abs. 2 FamFG statthaft, weil das Amtsgericht – Nachlassgericht – Warstein sie in seinem Beschluss vom 04.05.2022 ausdrücklich zugelassen hat. In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg. Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Warstein - hat die Vergütung des Beteiligten zu 1) zu Unrecht auf 542,38 Euro festgesetzt. Denn der von dem Beteiligten zu 1) zu beanspruchende Stundensatz beträgt nur 23,00 Euro und nicht etwa 29,50 Euro. Der Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers richtet sich nach §§ 1915 Abs. 1 S. 1 und 2, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB i. V. m. den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Hinsichtlich der Höhe der festzusetzenden Vergütung ist dabei zwischen einem vermögenden (d. h. einem nicht mittellosen) Nachlass und einem mittellosen Nachlass zu differenzieren (Kroiß/Ann/Mayer, Erbrecht, 5. Aufl., BGB § 1960, Rn. 104). Der Nachlass in dem vorliegenden Fall ist mittellos, so dass die Vergütungshöhe entsprechend § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB nach den Sätzen für unbemittelte Nachlässe gemäß § 3 Abs. 1 VBVG zu bestimmen ist (vgl. OLG Frankfurt 21 W 75/18; Beschluss vom 29.6.2018; OLG Stuttgart 8 W 110/17, Beschluss vom 29.05.2017). Gemäß § 3 Abs. 1 VBVG beträgt die dem Vormund zu bewilligende Vergütung für jede Stunde 23,00 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, so erhöht sich der Stundensatz auf 29,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. Der Beteiligte zu 1) verfügt über keine besonderen Kenntnisse in diesem Sinne, die für die Führung der Nachlasspflegschaft nutzbar sind und ihm durch eine abgeschlossene Ausbildung vermittelt worden wären. Soweit dieser die Fachhochschulreife besitzt, handelt es sich schon nicht um eine abgeschlossene Ausbildung, sondern um einen Schulabschluss. Durch seine Ausbildung zum Landwirt wurden ihm auch keine für die Führung der Nachlasspflegschaft nutzbaren besonderen Kenntnisse vermittelt. Besondere Kenntnisse, die durch eine Ausbildung erworben und für die Führung einer Nachlasspflegschaft nutzbar gemacht werden können, sind nämlich nur dann zu bejahen, wenn sie im "Kernbereich" der Ausbildung gestanden haben. Kenntnisse, die wegen der Komplexität der betreffenden Fachrichtung daneben erworben worden sind und auch die Vermittlung nachlassrelevanter Kenntnisse zum Inhalt haben, reichen als am Rand des Studiums erworbene Kenntnisse nicht aus (vgl. BayObLG vom 18.10.2000 - 3Z BR 195/00; BayObLG, FamRZ 2000, 844; OLG Frankfurt, FamRZ 2005, 1279). Vom “Kernbereich“ der Ausbildung ist nur dann auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen deutlich hinausgeht (BGH XII ZB 230/11, Beschluss vom 08.02.2012; OLG des Landes Sachsen-Anhalt 2 Wx 54/12, Beschluss vom 06.05.2013). Die besonderen Kenntnisse müssen bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet über ein Grundwissen deutlich hinausgehen (OLG Naumburg, OLG-Report 2005, 184f.; OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 349f; OLG Jena, NJW 2003, 379). Im Rahmen der Ausbildung zum Landwirt werden jedoch nur Grundzüge der Wirtschaftslehre vermittelt, und zwar in den Prüfungsfächern betriebliche Zusammenhänge, Fachrechnen, Wirtschafts- und Sozialkunde. Die hier vermittelten Inhalte stehen für sich nicht im Kernbereich der Ausbildung, selbst wenn man von einem 30 %-igen Anteil während der Ausbildung ausgeht. Die Kenntnisse eines Landwirtes in diesem Bereich gehen daher nicht über Grundwissen hinaus. Zudem beschränken sich die vermittelten Inhalte auf landwirtschaftliche und betriebliche Vorgänge, so dass eine Nutzbarkeit für die Führung der Nachlasspflegschaft nicht gegeben ist. Für die Führung einer Nachlasspflegschaft nutzbare Fachkenntnisse sind nämlich nur solche, die den Nachlasspfleger befähigen, seine Aufgaben besser und effektiver zu erfüllen (vgl. BT-Drucks. 13/1758 S. 14; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1836 Rn. 14; BayObLG BtPrax 2000, 81). Dass im Rahmen der Ausbildung zum Landwirt darüber hinaus Kenntnisse im Grundbuchrecht, im Miet- und Pachtrecht sowie der wertbildenden Faktoren für die Bewertung von Grundstücken vermittelt werden, lässt sich weder der Prüfungsordnung entnehmen noch wurde dies seitens des Beteiligten zu 1) dargetan. Der im Rahmen der Ausbildung vermittelte Bereich der Bodenkunde bezieht sich auf die Bestellung einer landwirtschaftlichen Fläche. Insoweit ist eine Nutzbarkeit dieser Kenntnisse für die Ausübung des Amtes eines Nachlasspflegers ebenfalls nicht ersichtlich. Gründe für die Bewilligung eines erhöhten Stundensatzes von 29,50 Euro liegen daher nicht vor. Der Senat möchte dabei nicht in Zweifel ziehen, dass der Beteiligte zu 1) über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Nachlasspflegschaft allgemein und im konkreten Fall nutzbar sind. Er hat diese Kenntnisse jedoch nicht durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben. Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrungen sind grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen Kenntnissen i. S. v. § 3 Abs. 1 VBVG anzuerkennen (BGH NJW-RR 2012,452; OLG des Landes Sachsen-Anhalt 2 Wx 54/12, Beschluss vom 06.05.2013). Insoweit rechtfertigt daher auch der Umstand, dass der Beteiligte zu 1) zertifizierter Nachlasspfleger ist, den erhöhten Stundensatz ebenso wenig wie die durch langjährige entsprechende Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Das Argument, dass kleinere Gerichte nur dann geeignete Nachlasspfleger gewinnen könnten, wenn sie eine auskömmliche Vergütung in Aussicht stellen würden, verfängt ebenso nicht. Denn mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (BGH, Beschluss v. 04.04.2012 – Az.: XII ZB 447/11 -, a.a.O., Rdn. 22; BGH, Beschluss v. 18.01.2012 – Az.: XII ZB 409/10 -, NJW-RR 2012, 452 f). Die Stundensätze gelten daher zwingend (Münchener Kommentar BGB VBVG § 3 Rn 2). Insoweit ist es daher zutreffend, wenn das Amtsgericht ausführt, dass bei der Vergütung des Nachlasspflegers nicht einzelfallbezogen entschieden werden kann, sondern deren generelle Qualifikation berücksichtigt werden muss. Die Qualifikation des Beteiligten zu 1) rechtfertigt aber nur einen Stundensatz von 23,00 Euro. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Entscheidung zum Gegenstandswert auf § 61 GNotKG. Der Gegenstandswert wurde in Höhe des Betrages festgesetzt, den der Beteiligte zu 1) gegenüber dem Ergebnis der Vorinstanz weniger erhält.