I. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 14. bzw. 17.11.2022, ihr für die Beschwerde gleichen Datums gegen den am 30.08.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund sowie das Wiedereinsetzungsverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. II. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 14. bzw. 17.11.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der am 10.10.2022 abgelaufenen Frist zur Einlegung der Beschwerde und der am 10.11.2022 abgelaufenen Frist zur Begründung der Beschwerde wird zurückgewiesen. III. Der Senat beabsichtigt, die Beschwerde im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, sollte diese nicht zurückgenommen werden. IV. Die Antragsgegnerin erhält zu Ziffer III Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Sie mag binnen gleicher Frist mitteilen, ob sie das Beschwerdeverfahren auf eigene Kosten weiterbetreibt oder ihr Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 30.08.2022 zurückgenommen wird Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Pflicht der Antragsgegnerin und Kindesmutter zur Zahlung von Kindesunterhalt für die beim Kindesvater lebende Antragstellerin. Die am 08.09.2005 geborene Antragstellerin lebt nach der Trennung und Scheidung der Kindeseltern seit Anfang 2020 im Haushalt des Kindesvaters. Derzeit besucht sie das Berufskolleg. Mit Schriftsatz vom 25.06.2020 machte die Antragstellerin die Leistung von Mindestkindesunterhalt gegenüber der Antragsgegnerin geltend. Die Antragsgegnerin erlitt am 22.06.2020 einen schweren Reitunfall. Die konkreten Auswirkungen des Reitunfalls u.a. auf die Erwerbs- und Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin sind zwischen den Beteiligten streitig. Mit Beschluss des Amtsgerichts Soest vom 14.06.2022, 5 XVII 73/22, wurde Herr T. aus Soest als Berufsbetreuer zum Betreuer der Antragsgegnerin bestellt. Die Bestellung erfasst die Aufgabenbereiche der Behörden- und Versicherungsangelegenheiten, der Vermögensangelegenheiten sowie die Gesundheitsfürsorge. Die Antragstellerin hat zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Forderung vor dem Amtsgericht Dortmund erstinstanzlich beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie zu Händen des Kindesvaters Kindesunterhalt i.H.v. 100% des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich des anteiligen staatlichen Kindergeldes nach § 1612b Abs. 1 BGB monatlich im Voraus zu zahlen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Das Amtsgericht – Familiengericht – Dortmund hat die Antragsgegnerin, nach Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 31.08.2022 verpflichtet, ab dem 01.12.2020 an die Antragstellerin zu Händen des Kindesvaters Kindesunterhalt i.H.v. 100% des Mindestunterhalts entsprechend der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes nach § 1612b Abs. 1 BGB zu zahlen. Zuvor hat das Amtsgericht die Beteiligten am 19.07.2022 angehört. Die Antragsgegnerin, ihre Verfahrensbevollmächtigte sowie ihr Betreuer nahmen persönlich an dem Anhörungstermin teil. In der Verhandlung hat das Amtsgericht den 30.08.2022 als Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt. Der Beschluss vom 30.08.2022 ist sodann der Antragsgegnerin zu Händen ihrer in erster Instanz beauftragten Verfahrensbevollmächtigten am 08.09.2022 zugestellt worden. Gegen den Beschluss vom 30.08.20202 wendet sich die Antragsgegnerin durch ihren neuen Verfahrensbevollmächtigten mit ihrer Beschwerde vom 17.11.2022, welche am gleichen Tag beim Amtsgericht Dortmund eingegangen ist. Gleichzeitig beantragt die Antragsgegnerin, ihr für die am 10.10.2022 abgelaufene Frist für die Beschwerde sowie die am 10.11.2022 abgelaufene Frist für die Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Mit nahezu inhaltsgleichem Schriftsatz vom 14.11.2022, eingegangen am gleichen Tag, hat sie die Beschwerde sowie den Antrag auf Wiedereinsetzung auch bei dem Oberlandesgericht Hamm eingereicht. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags führt sie aus, dass der an ihre damalige Verfahrensbevollmächtigte zugestellte Beschluss von dieser jedenfalls an ihren Betreuer weitergeleitet worden sei. Sie persönlich habe, entgegen der Mitteilung ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten, keine Abschrift des Beschlusses erhalten. Am 28.10.2022 habe der jetzige Ehemann der Antragsgegnerin dann eine Nachricht vom Kindesvater erhalten, mit welcher dieser auf den Beschluss eingegangen sei. Der Ehemann habe sich am 07.11.2022 daraufhin u.a. an den Betreuer gewandt. Dieser habe mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet worden sei. Er – der Betreuer – habe nach dem Eingang des Beschlusses nichts veranlasst. Seinerzeit habe er wichtige Haftsachen erledigen müssen. Diese seien vordringlich gewesen. Darüber habe er den Beschluss vergessen. Es sei ja auch nicht so schlimm, da die Familie das Geld habe, um die Zahlungen zu leisten. Die Antragsgegnerin selbst habe sich in der Zeit vom 25.08.2022 bis zum 07.10.2022 in einer Rehabilitationsbehandlung befunden. Der Betreuer habe aber auch eine Postumleitung auf sich eingerichtet. Die Antragsgegnerin beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag der Antragsgegnerin zurückzuweisen. II. Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde zurückzuweisen, vgl. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die namens der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde ist auf Grund der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde unzulässig. Ihr Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht nach § 63 Abs. 1 FamFG innerhalb der Frist von einem Monat ab Zustellung des angegriffenen Beschlusses vom 30.08.2022 erhoben worden. Die Zustellung des Beschlusses an die Antragsgegnerin erfolgte am 08.09.2022 mit Übermittlung an ihre erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte. Ausweislich des zur Akte gereichten Empfangsbekenntnisses ist dieser der Beschluss an diesem Tag bekannt gemacht worden, § 63 Abs. 3 S. 1 FamFG. Die Frist würde damit nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 1, Abs. 2 BGB grundsätzlich am 08.10.2022 geendet haben. Da das Fristende dann jedoch auf einen Samstag gefallen wäre, endete die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, mithin am Montag den 10.10.2020. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist jedoch erst am 17.11.2022 und damit verspätet beim Amtsgericht Dortmund (§ 64 Abs. 1 S. 1 FamFG) eingegangen. Der Antragsgegnerin war auch nicht auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der entsprechende Antrag aus dem Schriftsatz vom 14. bzw. 17.11.2022 ist unbegründet. Bereits nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin liegen die Voraussetzungen einer schuldlosen Verhinderung i.S.v. § 233 S. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG bzw. hinsichtlich der versäumten Frist zur Begründung des Rechtsmittels i.V.m. § 117 Abs. 5 FamFG nicht vor. Die Antragsgegnerin muss sich insoweit ein etwaiges Verschulden ihrer Bevollmächtigten zurechnen lassen. Es liegt bereits keine Verhinderung i.S.v. § 233 S. 1 ZPO vor. Eine Wiedereinsetzung ist nur möglich, wenn ein Beteiligter tatsächlich verhindert war, die Frist zu wahren. Ohne dass es einer Prüfung des Wiedereinsetzungsgrundes bedarf, ist deshalb die Wiedereinsetzung zu verweigern, wenn die Fristversäumung nicht auf Verhinderung beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 02.04.1998, V ZB 6-98, BeckRS 1998, 3494; Beschl. v. 02.12.1987, IVb ZB 125/87, BeckRS 1987, 30380906; MüKo-ZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 233 ZPO, Rn. 27). Soweit eine Fristversäumung in Kenntnis und mit Billigung oder zumindest Inkaufnahme der damit bewirkten Folgen verwirklicht wird, ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen, weil es infolge der bewussten Nichtbeachtung der Frist an einer Verhinderung fehlt (vgl. MüKo-ZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 233 ZPO, Rn. 32). Vorliegend haben sowohl der gesetzliche Betreuer als auch die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin trotz Kenntnis der laufenden Rechtsmittelfrist von der Veranlassung einer Beschwerdeeinlegung Abstand genommen. Die laufende Rechtsmittelfrist war für diese jedenfalls in Folge der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung auch erkennbar. Das Verhalten ihrer Verfahrensbevollmächtigten muss sich die Antragsgegnerin dabei nach § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, das ihres Betreuers nach § 51 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG zurechnen lassen. Auch bei Vorliegen eines bloßen Mitverschuldens ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung scheidet die Wiedereinsetzung aus (vgl. BeckO-ZPO/Wendtland, 46. Ed., 01.09.2022, § 233 ZPO, Rn. 9). Im Falle der Rücknahme eines Rechtsmittels gegen oder ohne den Willen oder das Wissen des Vertretenen, muss sich dieser das Verhalten des Vertreters zurechnen lassen (BGH, Beschl. v. 02.04.1998, V ZB 6-98, BeckRS 1998, 3494; Beschl. v. 02.12.1987, IVb ZB 125/87, BeckRS 1987, 30380906). Entsprechendes gilt, wenn ein Vertreter – wie hier – trotz Kenntnis einer gerichtlichen Entscheidung und diesbezüglich laufender Rechtsmittelfristen eine Beschwerde erst gar nicht einlegt. Die Antragsgegnerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung, ob sie die Beschwerde auf eigene Kosten weiter betreiben möchte oder diese zurücknimmt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 574 und 575 FamFG.