Beschluss
2 Ws 215/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1206.2WS215.22.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse. Gründe I. Gegen den Angeschuldigten ist mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 14.07.2021 wegen gewerbsmäßigen Betruges in 17 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, Anklage beim Landgericht - große Strafkammer - in Bochum erhoben worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vorwürfe wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 14.07.2021 Bezug genommen. Unter dem 20.09.2021 hat das Landgericht Bochum - zunächst unter dem Aktenzeichen II-13 KLs - 921 Js 64/21 - 16/21 - Haftbefehl gegen den Angeschuldigten erlassen, der auf den Haftgrund der Flucht gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO gestützt wird. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Gründe des Haftbefehls Bezug genommen. In der Folge gelang es dem Angeschuldigten, sich weiter dem Verfahren zu entziehen, bis ihm schließlich nach seiner Festnahme am 20.09.2022 der Haftbefehl verkündet werden konnte. Zurzeit befindet sich der Angeschuldigte in anderer Sache in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt F.. Es ist Überhaft für mehrere weitere - darunter auch das vorliegende - Verfahren notiert. Unter dem 06.10.2022 hat das Landgericht Bochum – 12. große Strafkammer – einen Beschränkungsbeschluss gemäß § 119 StPO erlassen und die folgenden Anordnungen getroffen: „Der Empfang von Besuchen bedarf der Erlaubnis. Besuche sind zu überwachen. Die Telekommunikation bedarf der Erlaubnis und ist zu überwachen. Der Schrift- und Paketverkehr ist zu überwachen. Die Übergabe von Gegenständen, mit Ausnahme von Zigaretten und Schokolade bedarf der Erlaubnis.“ Zur Begründung hat die Vorsitzende der Strafkammer unter anderem ausgeführt, dass der Angeschuldigte sich über Monate hinweg verborgen gehalten habe. Er habe im Falle einer Verurteilung mit der Verhängung einer empfindlichen, nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafe zu rechnen. Es bestehe der Haftgrund der Flucht. Auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung und der schutzwürdigen Interessen des Angeschuldigten seien die angeordneten Beschränkungen zur Abwehr aller Gefahren, denen durch die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet werde, auch unter Berücksichtigung der Haftgründe erforderlich und zumutbar. Die Anordnungen entsprächen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Angeschuldigte mit seiner Beschwerde vom 14.10.2022. Das Landgericht Bochum hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.10.2022 nicht abgeholfen und zugleich die Begründung für die erlassenen Beschränkungen ergänzt. Insoweit hat die Strafkammervorsitzende ausgeführt, dass neben dem Haftgrund der Flucht die mit der Beschwerde angegriffenen Anordnungen auch zu treffen seien, um Wiederholungshandlungen entgegenzuwirken. Dem Angeschuldigten würden Betrugstaten in 17 Fällen zur Last gelegt. Im Hinblick auf die mehrfachen, einschlägigen Vorbelastungen, wobei der Angeschuldigte bereits mehrfach wegen einschlägiger Taten mehrjährige Haftstrafen verbüßt habe, und mindestens einem weiteren gegen den Angeschuldigten wegen einschlägiger Tatvorwürfe laufenden Verfahren sei vorliegend von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Im Hinblick auf die Art und Weise der Tatbegehung der dem Angeschuldigten im hiesigen Verfahren zur Last gelegten Taten sei eine Anbahnung weiterer Taten bei unüberwachten Kontakten „möglich.“ Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 10.11.2022 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm ist dem Angeschuldigten bzw. seinem Verteidiger mit Verfügung vom 14.11.2022, ausgeführt am selben Tag, mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche ab Zugang zugesandt worden. Mit Schriftsatz vom 28.11.2022 hat der Verteidiger zu dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen. II. Die gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. §§ 304 Abs. 1, 305 Satz 2 StPO statthafte Beschwerde des Angeschuldigten ist zulässig und begründet. Gemäß § 119 StPO kann das Gericht zur Abwehr einer den Zweck der Untersuchungshaft gefährdenden Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr eine oder mehrere der dort genannten Beschränkungsmaßnahmen anordnen. Die nach § 119 Abs. 1 StPO anzuordnenden Beschränkungen zu Lasten eines inhaftierten Beschuldigten können nicht nur auf die im Haftbefehl ausdrücklich genannten Haftgründe gestützt werden. Sie kommen auch zur Abwehr aller anderen Gefahren in Betracht, denen durch die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet werden soll; mithin kann auch auf im Haftbefehl nicht genannte weitere Haftgründe zur Begründung einer Beschränkungsanordnung zurückgegriffen werde (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 7. September 2022 – 1 Ws 97/22 –, Rn. 15 - 18, juris m.w.N.). Dem Inhaftierten – der mangels rechtskräftiger Verurteilung noch als unschuldig gilt, Art. 6 Abs. 2 MRK – dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert. Dabei bedarf es immer einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Beschränkungen sind nur zulässig, wenn sie erforderlich sind, um eine reale Gefahr für die in § 119 StPO genannten öffentlichen Interessen abzuwehren, und dieses Ziel nicht mit weniger eingreifenden Maßnahmen erreicht werden kann (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage 2022, § 119 Rn. 6f m. w. N.). Für das Vorliegen einer Gefahr, die die Anordnung von Beschränkungen rechtfertigen kann, müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1973 – 2 BvR 664/72, juris Rn. 9, BVerfGE 35, 5; Beschluss vom 05.02.1981 – 2 BvR 646/80, juris Rn. 20). Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2014, a.a.O). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beschwerde Erfolg 1. Die Anordnung der Besuchsüberwachung stellt einen erheblichen Eingriff in den persönlichen Lebensbereich sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers dar. Insbesondere die akustische Überwachung ist eine Einschränkung des durch Artikel 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Lebensbereichs sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers, dies in Verbindung mit Artikel 6 GG, soweit familiärer Besuch betroffen ist (BVerfG, NStZ 1994, 52; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2004 – 1 Ws 227/04). Aus diesem Grund hat der für die Haftentscheidung zuständige Richter stets zu prüfen, ob im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein nicht akustisch überwachter Besuch den Haftzweck gefährden würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 – 5 Ws 217/19). Abgesehen davon, dass der angefochtene Beschluss die Art der Besuchsüberwachung (optische/akustische) nicht näher bestimmt, sind vorliegend konkrete Anhaltspunkte für eine Planung der Flucht des Angeschuldigten nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Untersuchungshaftbefehl auf den Haftgrund der Flucht gestützt ist, ändert hieran nichts. Die bloße Möglichkeit, dass der Angeschuldigte nicht überwachte Besuche dazu nutzen könnte, um Fluchtvorbereitungen zu treffen, ist nicht ausreichend. Konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende reale Gefahr sind weder dem angefochtenen Beschluss noch der Nichtabhilfeentscheidung zu entnehmen. Sie folgen auch nicht automatisch aus der nach Aktenlage zu bejahenden Fluchtgefahr, derentwegen die Untersuchungshaft der Angeklagten fortdauert. Tatsachen, die die Annahme begründen, ein nicht inhaftierter Angeklagter werde untertauchen oder sich absetzen, lassen nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Beschuldigte werde versuchen, aus der Untersuchungshaftanstalt zu fliehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2011 – III-4 Ws 473/11 –, juris). Ferner bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte ohne die Anordnung der Besuchsüberwachung aus der Haft heraus neue Betrugsdaten begehen wird. Hierfür könnten allein der Seriencharakter der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Straftaten sowie seine Vorverurteilungen sprechen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die diesbezüglichen Tathandlungen zu einem Zeitpunkt begangen wurden, als der Angeschuldigte noch nicht inhaftiert war. Ferner hat der Angeschuldigte – ausweislich der Ausführungen in der Anklageschrift und im Haftbefehl – die Taten nicht unter Beteiligung von Mittätern oder Gehilfen begangen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr besteht, dass der Angeschuldigte ohne Besuchsüberwachung neue Betrugstaten aus der Untersuchungshaft heraus mithilfe von anderen Personen begehen wird, sind nicht ersichtlich. 2. Aus den gleichen Gründen konnte auch die Anordnung der Überwachung des Schrift- und Paketverkehrs keinen Bestand haben. Der Angeschuldigte hat grundsätzlich ein sich aus Artikel 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 GG ergebendes Grundrecht auf unüberwachten und unkontrollierten Briefverkehr (vgl. BVerfG, NJW 2004, 1095, 1096) und sonstigen Postverkehr, das heißt auch Paketverkehr (vgl. Pagenkopf, in Sachs, 8. Aufl. 2018, Artikel 10 GG Rn. 13). Auch das Recht aus Artikel 8 Abs. 1 EMRK, das nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm auch die private und familiäre Korrespondenz erfasst, steht inhaftierten Personen zu (vgl. EGMR, NJW 1992, 1873). Von daher erfordern auch Eingriffe in die gesicherten Rechte des Untersuchungsgefangenen auf schriftliche Kontakthaltung zur Außenwelt tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte den Brief- oder Paketverkehr dazu missbrauchen könnte, seine Flucht aus der Haft zu planen oder vorzubereiten. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Planung oder Vorbereitung der Flucht bestehen, wie vorstehend dargelegt, nicht. Auch eine reale Gefahr für Wiederholungshandlungen vermag der Senat aus obigen Gründen nicht zu erkennen. 3. Ebenfalls konnten hier die Anordnungen der Überwachung der Telekommunikation keinen Bestand haben. Auch Eingriffe in die gesicherten Rechte des Untersuchungsgefangenen auf fernmündliche Kontakthaltung zur Außenwelt (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 02.04.2003 -I Ws 118/03; KG Berlin, Beschluss vom 14.06.2007 - 1 AR 778/07 - 4 Ws 76/07) erfordern tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Angeschuldigte Telefonate dazu missbrauchen könnte, seine Flucht aus der Haft zu planen und/oder vorzubereiten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 3 Ws 46/10 –, juris). Solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Wie oben dargelegt, besteht auch keine reale Gefahr für neue wiederholte Betrugsdaten aus der Haft heraus. 4. Aus den gleichen Gründen war auch die Anordnung des Erlaubnisvorbehalts für die die Übergabe von Gegenständen aufzuheben. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.