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Beschluss

2 U 169/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:1124.2U169.20.00
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Tenor

Auf den Berichtigungsantrag der Beklagten vom 30.09.2022

  • wird der Tenor des am 01.09.2022 verkündeten Senatsurteils dahingehend berichtigt, dass das Urteil des Landgerichts Bochum am 28.04.2020 (und nicht am 04.02.2020) verkündet worden ist und

  • werden die Gründe dahingehend berichtigt, dass es auf S. 12 des am 01.09.2022 verkündeten Senatsurteils unter ii) ohne die Durchstreichungen heißen muss:

„Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung vorträgt, dass in dem Fahrzeug in der Motorsteuerungssoftware Funktionen hinterlegt seien, die unter den Bezeichnungen Bit 13, Bit 14, Bit 15 und Slipguard (Letzteres aufgrund der Erkennung von Lenkradstellung, Geschwindigkeit und Temperatur) das Abgasverhalten regelten, ist der Vortrag – jenseits der Frage, ob der Vortrag überhaupt gem. § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigten ist – so unsubstantiiert, dass sich dem keine Bedatung entnehmen lässt, die auf eine reine Prüfstandserkennung schließen ließe.“

Entscheidungsgründe
Auf den Berichtigungsantrag der Beklagten vom 30.09.2022 wird der Tenor des am 01.09.2022 verkündeten Senatsurteils dahingehend berichtigt, dass das Urteil des Landgerichts Bochum am 28.04.2020 (und nicht am 04.02.2020) verkündet worden ist und werden die Gründe dahingehend berichtigt, dass es auf S. 12 des am 01.09.2022 verkündeten Senatsurteils unter ii) ohne die Durchstreichungen heißen muss: „Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung vorträgt, dass in dem Fahrzeug in der Motorsteuerungssoftware Funktionen hinterlegt seien, die unter den Bezeichnungen Bit 13, Bit 14, Bit 15 und Slipguard (Letzteres aufgrund der Erkennung von Lenkradstellung, Geschwindigkeit und Temperatur) das Abgasverhalten regelten, ist der Vortrag – jenseits der Frage, ob der Vortrag überhaupt gem. § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigten ist – so unsubstantiiert, dass sich dem keine Bedatung entnehmen lässt, die auf eine reine Prüfstandserkennung schließen ließe.“ Gründe: Auf den zulässigen Berichtigungsantrag der Beklagten waren der Tenor und die Gründe - wie geschehen - zu berichtigen. Bei dem ursprünglich im Tenor genannten Datum der Verkündung des landgerichtlichen Urteil handelt es sich um ein Schreibversehen, da irrtümlich das Datum der mündlichen Verhandlung Eingang gefunden hat. Die Gründe waren zu berichtigen, da versehentlich unbeachtet geblieben ist, dass der Vortrag des Klägers, der der Berufungsbegründung zugeordnet worden ist, bereits in erster Instanz gehalten wurde (S. 31 des Schriftsatzes vom 18.11.2019). Unzutreffend ist insoweit auch, dass sich der Kläger dort auf vermeintlich unzulässige Abschalteinrichtungen wie "Bit 13" und "Bit 14" bezogen und die Funktion "Slipguard" im Zusammenhang mit der Erkennung von Lenkradstellung oder der Temperatur genannt hätte. Die entsprechenden Begrifflichkeiten waren daher zu streichen.