Beschluss
10 W 165/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1124.10W165.22.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 15.11.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Beschwerdewert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 15.11.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Beschwerdewert wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten sind Schlusserben der verstorbenen U. Q.. Diese war in zweiter Ehe verheiratet mit ihrem bereits vorverstorbenen Ehemann T. L. Q.. Beide Eheleute haben aus ihren ersten Ehen jeweils drei Kinder. Aus der gemeinsamen Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Eheleute hinterließen zwei notarielle Testamente, nämlich vom 01.02.1999 und 02.02.1999. Im Testament vom 01.02.1999 (UR-Nr. N01 des Notars G. N., J.) heißt es unter Ziffer II.: „Wir setzen uns hiermit gegenseitig zum alleinigen Erben ein. Der überlebende Teil wird in keiner Weise beschränkt oder beschwert. Er kann über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen.“ Zu Schlusserben wurden unter Ziffer III. die Kinder des Ehemannes eingesetzt. In diesem Testament heißt es sodann unter IV. (Bindung), dass sämtliche in dem Testament niedergelegten Verfügungen wechselbezüglich seien. Mit Testament vom 02.02.1999 (UR-Nr. N02 des Notars G. N., J.) bestimmten die Eheleute, dass Ziffer III. des Testamentes vom 01.02.1999 dahingehend geändert werden solle, dass die Kinder beider Ehepartner, mithin insgesamt sechs Personen, zu gleichen Teilen Erben des Letztlebenden werden sollen. Ferner bestimmten sie, dass es bei der Bindungswirkung verbleiben solle. Der Antragsteller ist Sohn des Ehemanns der Erblasserin. Der Antragsgegner ist Sohn der Erblasserin. Mit notarieller Urkunde des Notars A. aus B. vom 08.08.2018 (UR-Nummer: N03) übertrug die Erblasserin dem Antragsgegner den im Grundbuch des Amtsgerichts I. Blatt N04 betreffend die Grundstücke Flur 2, Flurstücke N05 und N06, Gebäude- und Freifläche O.-straße 18 und 16 mit einer Gesamtgröße von 652 qm eingetragenen Grundbesitz. Ein Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht behielt sich die Erblasserin nicht vor. Der Antragsgegner verpflichtete sich, das Grundstück für die Deckung von künftigen Unterhalts- und Pflegekosten der Erblasserin zur Verfügung zu halten, soweit diese über die laufenden Bezüge der Erblasserin hinausgehen. Der Antragsgegner war hingegen berechtigt, die Erstattung der laufenden Kosten in Bezug auf das Grundstück von der Erblasserin zu verlangen. Die Erblasserin verstarb am 23.09.2022. Der Antragsgegner stellte nunmehr über das Portal „Immowelt“ das an ihn von der Erblasserin übertragene Hausgrundstück zum Kauf zu einem Kaufpreis von 375.000,00 € ein. Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten, dass ihm ein Anspruch aus § 2287 Abs.1 BGB zustehe, da ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin nicht erkennbar sei. Er hat beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch des Amtsgerichts I. Blatt N04 betreffend die Grundstücke Flur 2, Flurstücke N05 und N06, Gebäude- und Freifläche O.-straße 18 und 16 mit einer Gesamtgröße von 652 qm zur Absicherung des Anspruchs des Antragstellers zur Übertragung eines Miteigentumsanteils von 1/6 an dem vorgenannten Grundbesitz zu bewilligen. Das Landgericht Hagen hat mit Beschluss vom 15.11.2022 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Beeinträchtigung des Antragstellers vorliege. Die Übertragung des Grundbesitzes sei von der Verfügungsbefugnis der Erblasserin gedeckt. Die Eheleute hätten eine Befreiung von den dispositiven Beschränkungen des §§ 2287 BGB vereinbart. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der er seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter verfolgt. Er ist der Ansicht, dass die Erblasserin aufgrund der testamentarischen Bindungswirkung der Erbeinsetzung nicht berechtigt gewesen sei, ihr gesamtes Vermögen zu verschenken. Das Landgericht Hagen hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.11.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Anspruch eines Vertrags- bzw. Schlusserben i.S.v. § 2287 Abs. 1 BGB auf Übertragung von Miteigentum kann zwar grundsätzlich mittels einstweiliger Verfügung durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden (OLG München 8 U 2900/14, Urteil vom 04.12.2014). Der Antragsteller hat einen solchen ihm gegen den Antragsgegner zustehenden Verfügungsanspruch aus § 2287 Abs.1 BGB jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Zwar ist § 2287 Abs.1 BGB auf wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament anwendbar (BGH NJW 83, 2376). Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 2287 Abs. 1 BGB ist jedoch – wie das Landgericht zu Recht ausführt – eine objektive Beeinträchtigung erforderlich (vgl. Grüneberg/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage, § 2287 Rn5), weil der Schutz des Schlusserben nicht weiter reicht als die erbrechtliche Bindung. Auch nach Auffassung des Senates stellt § 2287 BGB insoweit kein zwingendes Recht dar (vgl. dazu auch Münchener Kommentar/Musielak, BGB, § 2287 Rn24; Staudinger/Kanzleiter, BGB, § 2288 Rn21). Der Senat folgt dem Landgericht auch in der Auslegung, dass die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann Ansprüche des Antragstellers aus § 2287 BGB vorliegend ausgeschlossen haben. Da die Frage der Anwendbarkeit des § 2287 BGB in dem gemeinschaftlichen Testament ausdrücklich nicht geregelt worden ist, ist dieses auslegungsbedürftig. Für einen Ausschluss von Ansprüchen aus § 2287 Abs.1 BGB spricht hier der eindeutige Wortlaut des Testamentes vom 01.02.1999, wonach der Überlebende über das beiderseitige Vermögen in jeder Weise frei verfügen können sollte. Diese Regelung geht über die gesetzliche Formulierung in § 2286 BGB insoweit hinaus, als die Bestimmung nicht vom Recht der Erblasserin, sondern von einer völligen Freiheit spricht, Verfügungen zu treffen. Schon vom Wortlaut her räumt die Klausel der Erblasserin - wie das Landgericht zutreffend ausführt - etwas Weitergehendes ein als das bloße Recht des § 2286 BGB, dessen Ausübung Ansprüche aus § 2287 BGB zur Folge haben kann (vgl. OLG Köln, Urteil v. 25.10.2001, Az. 18 U 99/01; OLG München, Urteil v. 21.07.2004, Az. 20 U 2371/04; OLG Frankfurt 21 U 57/08, Urteil vom 29.04.2009). Bei dieser Regelung sollte es selbst nach der Änderung des Testaments am 02.02.1999, d.h. nach nochmaliger eingehender Überprüfung durch die Ehegatten, ausdrücklich verbleiben. Geändert wurde allein die Bestimmung zur Einsetzung der Schlusserben. Umstände, die entgegen dieser Auslegung dafür sprechen würden, dass die testierenden Eheleute nicht gewollt hätten, dass der Antragsteller aufgrund von Verfügungen des Überlebenden letztlich nicht am Nachlass beteiligt wird, hat der Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Ebenso wie die Erblasserin aufgrund der testamentarischen Regelung frei war, über das Vermögen ohne Rücksicht auf die Schlusserben zu verfügen, d. h. es verbrauchen oder einem Dritten schenken zu dürfen, ohne dadurch Ansprüche gemäß § 2287 BGB auszulösen, konnte sie Teile des Vermögens auch einem ihrer Söhne zuwenden. Durch diese Schenkung konnten auch keine durch § 2287 BGB geschützten Erberwartungen des Antragstellers enttäuscht werden. Da der Antragsteller nach der nach dem Tod des Vaters erfolgten Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments wusste, dass die Erblasserin nach den testamentarischen Bestimmungen über das Vermögen frei verfügen und das Vermögen auch ganz verbrauchen können sollte, musste er damit rechnen, dass er möglicherweise, wenn er hinsichtlich des väterlichen Nachlasses keine Pflichtteilsansprüche geltend macht, überhaupt nichts erben würden. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Bindung durch die Vorbehaltsklausel erheblich eingeschränkt ist, in dem hierdurch lebzeitige Verfügungen des Überlebenden von der vertraglichen Bindung ausgenommen werden. Das gemeinschaftliche Testament mit einem Ausschluss der Ansprüche aus §§ 2287 f. BGB ist aber keineswegs wertlos. Denn in jedem Fall ist der Schlusserbe vor ihn benachteiligenden Verfügungen von Todes wegen geschützt. Insoweit verfängt auch das Argument nicht, dass die Änderung des Testamentes am 02.02.1999 nicht notwendig gewesen wäre, wenn der überlebende Ehegatte das Testament einseitig ändern oder Schenkungen vornehmen können sollte. Denn beide Fälle sind zu unterscheiden. Eine Testamentsänderung wäre dem Überlebenden aufgrund der Wechselbezüglichkeit nicht möglich gewesen. Nach dem Willen der Ehepartner, sollte der Überlebende aber hingegen „in jeder Weise“ , und damit eben auch durch Schenkung, verfügen können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.