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Urteil

11 U 86/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:1104.11U86.21.00
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Leitsätze

Eine Kommune haftet, wenn bei einer gebotenen Kontrolle der an einem Wirtschaftsweg stehenden Bäume Auffälligkeiten eines Baumes übersehen werden, die einen fachlich qualifizierten Baumprüfer zu zeitnahen weiteren Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen – im vorliegenden Fall zur Entnahme des Baumes – veranlasst hätten und wenn der Baum aufgrund der unterbliebenen Maßnahmen später auf den Wirtschaftsweg fällt und ein dort fahrendes Fahrzeug beschädigt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.05.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.076,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Kommune haftet, wenn bei einer gebotenen Kontrolle der an einem Wirtschaftsweg stehenden Bäume Auffälligkeiten eines Baumes übersehen werden, die einen fachlich qualifizierten Baumprüfer zu zeitnahen weiteren Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen – im vorliegenden Fall zur Entnahme des Baumes – veranlasst hätten und wenn der Baum aufgrund der unterbliebenen Maßnahmen später auf den Wirtschaftsweg fällt und ein dort fahrendes Fahrzeug beschädigt. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03.05.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.076,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Beklagte haftet dem Kläger gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG und §§ 9, 9a, 47 Abs. 1 StrWG NRW. a) Die Klägerin ist für den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des Lkw aktivlegitimiert, denn die Klägerin ist Eigentümerin des beschädigten Lkw, was die Beklagte nicht mehr in Frage stellt. b) Die Beklagte hat durch ihre Mitarbeiter eine gegenüber der Klägerin bestehende Amtspflicht zur Verhinderung von Schäden durch einen Straßenbaum verletzt. aa) Als Straßenverkehrssicherungspflichtige hat die Beklagte bei den von ihr zu betreuenden öffentlichen Straßen und Wegen die zur Abwehr der von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Umsturz erforderlich sind, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand auch zumutbar sind. Sie hat daher Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, die den Verkehr gefährden. Andererseits ist nicht jede von einem Baum oder einzelnen seiner Äste ausgehende Gefahr immer von außen erkennbar. Dieser Umstand vermag jedoch schon aus ökologischen Gründen eine vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen nicht zu rechtfertigen, denn der Verkehr muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen deshalb nur vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen (BGH, Urteil vom 21.01.1965 – III ZR 217/63, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 30.10.2020 – 11 U 34/20, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 04.11.2013 – 11 U 38/13, juris Rn. 13). Der Verkehrssicherungspflichtige genügt seiner Überwachungs- und Sicherungspflicht hinsichtlich der Bäume, wenn er diese aufgrund laufender Beobachtung in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen hin untersucht und die Pflegemaßnahmen vornimmt, welche für die Beibehaltung der Standfestigkeit des Baumes notwendig sind. Zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht genügt es häufig, wenn der Verkehrssicherungspflichtige zweimal jährlich vom Boden aus ohne Geräte eine fachlich qualifizierte äußere Sichtprüfung des Baumes bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit vornimmt (Senatsurteil vom 30.10.2020 – 11 U 34/20, juris Rn. 8). Für diese fachliche Überprüfung müssen keine Fachleute mit Spezialkenntnissen eingesetzt werden; es genügen sachgerecht eingewiesene Beschäftigte, die Anzeichen für Gefahren zutreffend erfassen, um eventuell gebotene eingehendere Spezialuntersuchungen zu veranlassen (vgl. BGH, Urteil vom 21.01.1965 – III ZR 217/63, juris Rn. 14, 28). Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung – mit zum Teil aufwändigen Geräten wie etwa Hubsteiger oder Fractometer – ist der Verkehrssicherungspflichtige erst gehalten, wenn bei der Regelkontrolle an dem betreffenden Baum konkrete Defektsymptome erkennbar sind, wie etwa spärliche und trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall. Die regelmäßige Durchführung solch eingehender Untersuchungen sämtlicher Bäume auch ohne Vorliegen konkreter Defektsymptome kann nicht vom Verkehrssicherungspflichtigen gefordert werden, weil dies in Anbetracht der umfangreichen Baumbestände der Gebietskörperschaften deren wirtschaftliche Möglichkeiten bei weitem überfordern würde (Senatsurteil vom 30.10.2020 – 11 U 34/20, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 04.11.2013 – 11 U 38/13, juris Rn. 14). bb) Die vorstehend umschriebene Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte verletzt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegt ein klarer Haftungsfall vor, der von Seiten der Beklagten zu regulieren ist. Dabei kann dahinstehen, wie häufig die Bäume an dem streitgegenständlichen Wirtschaftsweg im Bereich der Unfallstelle zu kontrollieren waren. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, das die letzte Kontrolle, die nach dem Vortrag der Beklagten etwa vier Monate vor dem Unfall durch den Zeugen A erfolgt sein soll, was der Zeuge auch glaubhaft bestätigt hat, nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Wäre sie ordnungsgemäß erfolgt, wäre der für den Unfall verantwortliche Baum – vermutlich eine Weide – als abbruch- und umsturzgefährdet erkannt worden. Bei weiterer sachgerechter Vorgehensweise wäre er dann auch zeitnah zur Kontrolle entfernt worden, so dass es das Schadensereignis am 25.02.2020 nicht hätte geben können, weil der Baum bereits gefällt war. Davon, dass die Baumkontrolle im November 2019 nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Maßgeblich sind insoweit das schriftliche Gutachten der Sachverständigen C und ihre ergänzende mündliche Erläuterung dieses Gutachtens im Senatstermin am 04.11.2022. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen war der Baum bereits im November 2019 in einer Art und Weise auffällig, die seine zeitnahe Entnahme gebot. Auf den am Schadenstag, dem 25.02.2020, angefertigten Lichtbildern konnte die Sahverständige Neuaustriebe, sogenannte Reiterate, am unteren Stamm des Baumes erkennen. Diese seien ein Hinweis darauf, so die Sachverständige, dass der Baum Stress ausgesetzt sei und beispielsweise die Krone absterbe. Durch die Neuaustriebe versuche der Baum, dieses Absterben auszugleichen. Auf den Lichtbildern konnte die Sachverständige ferner erkennen, dass dem Baum der klassische Feinanteil an Ästen fehlte. Bei diesem Umstand handele es sich ebenfalls, so die Sachverständige, um eine Reaktion auf das Absterben des Baumes. Diese Umstände hätten, so die Sachverständige weiter, im Rahmen einer Sichtkontrolle durch einen fachkundigen Baumkontrolleur die Einstufung des Baumes als auffällig gerechtfertigt. Diese auf den Bildern vom Schadenstage dokumentierte Auffälligkeit habe auch bereits zum Zeitpunkt der Sichtkontrolle im November 2019 vorgelegen. Denn aufgrund der Vegetationsruhe im Zeitraum von November bis Ende Februar sei davon auszugehen, dass es zwischen der Kontrolle des Baumes und dem Schadenstag nicht zu Entwicklungen an dem streitgegenständlichen Baum gekommen sei und dieser im November 2019 genauso ausgesehen habe wie am Schadenstag. Ein fachkundiger Baumkontrolleur hätte diese Auffälligkeit – insbesondere die sich aus der Bildung von Neuaustrieben ergebende von dem Baum ausgehende latente Gefahr – im November 2019 erkennen und weitere Maßnahmen veranlassen müssen. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Baum nicht um einen Stadtbaum gehandelt habe, sondern dieser an einem Wirtschaftsweg gestanden habe, wären Erhaltungsmaßnahmen wenig wirtschaftlich gewesen, sodass man den Baum zeitnah nach der Kontrolle hätte entnehmen müssen. Die Angaben des Zeugen A zu der von ihm im November 2019 durchgeführten Baumkontrolle stellen die Feststellungen der Sachverständigen C nicht in Frage. Dabei ist nicht entscheidend, dass der Zeuge den noch am Unfalltage von ihm mitbeseitigten Baum als Pappel und nicht als Weide qualifiziert hat, weil die Bruchmerkmale von Pappel und Weide bei absterbenden oder abgestorbenen Bäumen dieser Art vergleichbar sind, wie die Sachverständige erläutert hat. Soweit der Zeuge A ausgesagt hat, er habe bei seiner Baumkontrolle an dem Wirtschaftsweg keine unbelaubten, morschen Äste festgestellt und eine intakte Krone vorgefunden, und dieses auch auf den später umgestürzten Baum bezogen hat, sind seine Angaben nicht geeignet, die Erkenntnisse der Sachverständigen zu widerlegen. Der Senat glaubt dem Zeugen, dass er sich bei seiner Aussage nach bestem Wissen und Gewissen zu erinnern versuchte. Als ausgebildetem Maurer und ohne eine zusätzliche Qualifikation zur Baumkontrolle fehlten ihm – trotz seiner langjährigen Erfahrungen als Leiter des Bauhofs der Beklagten – die erforderlichen Fachkenntnisse für eine ordnungsgemäße fachlich qualifizierte äußere Sichtprüfung des Baumes. Dies ist bei seiner Vernehmung im Senatstermin und der zum Schadensfall durchgeführten Anhörung der Sachverständigen deutlich geworden. Die Feststellungen der Sachverständigen C sind nicht zu beanstanden. Ihre Folgerungen und Wertungen sind verständlich, plausibel und stehen im Einklang mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen. Erhebliche Einwendungen gegen die Ausführungen der Sachverständigen sind auch von den Parteien nicht vorgebracht worden. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der Einschätzung der Sachverständigen uneingeschränkt an. Bereits im Rahmen der Kontrolle des Baumes im November 2019 hätten insbesondere die vorhandenen Neuaustriebe am Stamm Anlass zur zeitnahen Entnahme des Baumes geben müssen. Etwas anderes folgt hier auch nicht aus einer eher geringen Bedeutung des Wirtschaftsweges, neben dem sich der Baum befand. Denn der Wirtschaftsweg war durchaus von einer gewissen Verkehrsbedeutung. Dies wird schon daran deutlich, dass der Zeuge D den Lkw der Klägerin über diesen Weg gesteuert hat, nachdem er bei Abbrucharbeiten anfallenden Bauschutt aufgenommen hatte. Zudem hat der Zeuge A bekundet, dass der Weg auch durch den Schulbus genutzt werde. Damit galt auch im Bereich dieses Wirtschaftsweges eine Pflicht zur regelmäßigen und insbesondere fachgerechten Kontrolle der am Wegesrand befindlichen Bäume und – im Falle einer festgestellten latenten Gefahr – zu weiteren Sicherungsmaßnahmen wie z. B. Rückschnitt oder Entnahme. Dabei war auch der Beklagten zuzumuten, für die Baumkontrolle fachkundiges eigenes Personal einzusetzen oder gegebenenfalls eine Fachfirma zu beauftragen. Denn die Qualität der durchzuführenden Baumkontrolle richtet sich nach einem objektiven Maßstab. Größe oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gebietskörperschaft mögen für die Frage der Häufigkeit durchzuführender Kontrollen von Bedeutung sein. Die Pflicht zur Durchführung der Kontrolle durch fachkundige Personen besteht aber unabhängig davon, da nur eine diesem Maßstab genügende Kontrolle überhaupt zur sachgerechten Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten geeignet ist. Eine nicht durch fachkundige Personen erfolgte Kontrolle kommt hingegen einer nicht durchgeführten Kontrolle gleich. cc) Die verletzte Amtspflicht bestand auch gegenüber der Klägerin, als ihr Lkw den Wirtschaftsweg befuhr. c) Die Verletzung der Amtspflicht erfolgte schuldhaft. Der Beklagten ist jedenfalls Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB vorzuwerfen. Von seitens der Beklagten eingesetzten Baumkontrolleuren ist zu erwarten, dass sie in einer Weise geschult sind, dass ihnen die hier vorliegenden Anzeichen für ein Absterben des Baumes und die sich daraus möglicherweise ergebende Gefahr einer Instabilität des Baumes und der daraus folgenden Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, seien es weitere Untersuchungen bzw. eine Entnahme des Baumes bekannt sind (vgl. Senatsurteil vom 30.10.2020 – 11 U 34/20, juris Rn. 14). Indem es im vorliegenden Fall nicht zeitnah zu einer Entnahme des Baums gekommen ist, ist die nach den Umständen gebotene Sorgfalt verletzt und damit fahrlässig gehandelt worden. Dass es sich bei der Beklagten um eine kleine Gemeinde handelt, die zum Zeitpunkt des Schadensfalls möglicher Weise nicht über hinreichend qualifiziertes Personal zur Durchführung der Baumkontrollen im Form der fachlich qualifizierten äußeren Sichtprüfung verfügte, entlastet die Beklagte nicht. d) Die fehlerhafte Kontrolle des Baumes ist auch für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden in Gestalt der Beschädigung des Lkw kausal geworden. Wurde der Baum nicht oder nicht ordnungsgemäß kontrolliert, ist dies für den Unfall nur ursächlich, wenn eine regelmäßige Kontrolle zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können, was von der Klägerin zu beweisen ist (BGH, Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 225/03, juris Rn. 9). Der Senat geht nach der Beweisaufnahme davon aus, dass die fehlerhaft durchgeführte Baumkontrolle zum Schaden am Lkw der Klägerin geführt hat. Denn bei ordnungsgemäßer Kontrolle des Baumes wären dessen Auffälligkeiten erkannt und der Baum zeitnah entfernt worden. Es spricht aufgrund der Art des Baumes und seines Standortes nichts dafür, dass hier noch Maßnahmen zur Rettung des Baumes getroffen worden wären; eine derartige Vorgehensweise ist bereits aus wirtschaftlichen Gründen fernliegend. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Baum, sofern die Auffälligkeiten im November 2019 bemerkt worden wären, nicht bis zum Schadenstag entfernt worden wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Baum zeitnah – noch im Jahr 2019 – entfernt worden wäre. Hierfür spricht einerseits der Umstand, dass auch der von der Beklagten bei einer Drittfirma in Auftrag gegebene Freischnitt des Lichtraumprofils im Bereich des streitgegenständlichen Baumes bereits kurz nach der Kontrolle im November erfolgte, nämlich nach dem Vortrag der Beklagten in der Zeit vom 25.11. bis zum 17.12.2019; ferner spricht für einen derartigen Verlauf, dass der Baum auch kurz nach dem Schadensfall tatsächlich entfernt wurde. Bei ordnungsgemäßer Durchführung der Baumkontrolle und anschließender zeitnaher Entnahme des Baumes wäre dieser am 25.02.2020, dem Schadenstag, nicht mehr vorhanden gewesen und hätte dementsprechend auch keinen Schaden am Lkw der Klägerin verursacht. Der Senat geht weiter davon aus, dass der streitgegenständliche Baum in Richtung der Fahrbahn gekippt ist, während sich der Zeuge D mit dem Lkw der Klägerin der späteren Unfallstelle näherte, und eine vorhandene Oberleitung ein vollständiges Umkippen des Baumes auf den Weg verhinderte. Da der Zeuge den Lkw vor dem Baum nicht mehr zum Stehen bringen und auch nicht ausweichen konnte, stießen der Baum bzw. dessen Äste gegen den Lkw der Klägerin und verursachten Schäden insbesondere im Bereich des Führerhauses, wo sich Äste unter dem Lampenträger verfingen. Hiervon ist der Senat nach der Vernehmung des Zeugen D im Senatstermin überzeugt. Dessen Aussage ist glaubhaft, der Zeuge auch glaubwürdig. Hiernach ist nicht davon auszugehen, dass der Zeuge D den Lkw der Klägerin gegen den bereits schrägstehenden Baum steuerte. Ein derartiger Hergang ist zudem nicht lebensnah, da nicht ersichtlich ist, warum der Zeuge D auf dem gerade verlaufenden und gut übersehbaren Wirtschaftsweg, auch dies zeigen die nach dem Unfall angefertigten Lichtbilder, den Lkw sehenden Auges gegen einen in den Fahrweg hineinragenden Baum steuern und hierbei erhebliche Schäden am Fahrzeug in Kauf nehmen sollte. e) Die Klägerin vermag auch nicht auf andere Weise im Sinne von § 839 Abs. 1 S. 2 BGB Ersatz zu erlangen. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit ist weder erkennbar noch von der Beklagten aufgezeigt. f) Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von 6.076,26 Euro verlangen. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht ihr allerdings nicht zu. Die Klägerin kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB von der Beklagten aufgrund des streitgegenständlichen Schadensfalls Ersatz des erforderlichen Geldbetrages verlangen, mithin diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2011 – VI ZR 17/11, juris Rn. 6). Bei der Frage, ob durch eine Amtspflichtverletzung ein Vermögensschaden entstanden ist, handelt es sich im Rahmen von § 839 BGB um eine Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität, bei der dem Geschädigten die Beweiserleichterungen von § 287 ZPO zugutekommen (BGH, Urteil vom 06.04.1995 – III ZR 183/94, juris Rn. 20). aa) Die Klägerin kann gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zunächst Ersatz der Nettoreparaturkosten in Höhe von 5.060,96 Euro verlangen. Die Klägerin kann die Reparaturkosten grundsätzlich auf der Basis des von ihr eingeholten Schadensgutachtens geltend machen ( Freymann/Rüßmann , in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage 2022, § 249 BGB Rn. 146). Das vorgelegte Schadensgutachten vom 28.02.2020 weist Nettoreparaturkosten in Höhe von 5.060,96 Euro aus. Soweit sich die Beklagte gegen im Gutachten berücksichtigte UPE-Aufschläge gewandt hat, ist ihr Einwand unbegründet. Denn auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis sind solche Aufschläge ersatzfähig, sofern sie im eingeholten Schadensgutachten eines anerkannten Sachverständigen Eingang gefunden haben und von den örtlich und fachlich geeigneten Markenwerkstätten im räumlichen Einzugsgebiet des Geschädigten üblicherweise berechnet werden (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012 – 9 U 5/12, juris Rn. 22; Almeroth , in: Münchener Kommentar zum StVR, 1. Auflage 2017, § 249 BGB Rn. 195 mit zahlreichen Nachweisen bei Fn. 796). Die Beklagte bestreitet lediglich – zu Unrecht – die grundsätzliche Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung; zum Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 02.12.2020, wonach diese Aufschläge ortsüblich seien, hat sich die Beklagte allerdings nicht erklärt, so dass das klägerische Vorbringen in diesem Punkt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Auch soweit die Beklagte Einwendungen bezüglich vermeintlich von der Klägerin geltend gemachter Verbringungskosten erhebt, kommt es hierauf nicht an. Denn Verbringungskosten werden von der Klägerin tatsächlich nicht geltend gemacht. Im vorgelegten Schadensgutachten sind solche Kosten nicht ausgewiesen. bb) Die Klägerin kann auch Ersatz der ihr entstandenen Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens in Höhe von 765,30 Euro netto verlangen. Gegen diese Kosten hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. cc) Gemäß § 251 Abs. 1 BGB kann die Klägerin auch Ersatz einer an dem beschädigten Fahrzeug eingetretenen und auch nach der erfolgten Reparatur verbleibenden merkantilen Wertminderung in Höhe von 250,00 Euro beanspruchen, nachdem sich die Parteien im Senatstermin darauf verständigt haben, dass dieser Betrag in Ansatz zu bringen ist. Eine höhere Wertminderung kann die Klägerin deswegen nicht beanspruchen. dd) „Nebenkosten“ in Höhe von 30,00 Euro sind der Klägerin nicht zuzusprechen. Insoweit fehlt es an näheren Darlegungen zum Entstehen dieser Kosten; auch hinreichenden Vortrag, der dem Senat gemäß § 287 ZPO eine Schätzung der der Klägerin im Zuge der Schadensabwicklung entstandenen weiteren Kosten ermöglichen würde, hat die Klägerin nicht gehalten. Ohne entsprechenden Vortrag kann die Klägerin aber einen Anspruch auf Ersatz der mit der Schadensabwicklung verbundenen Kosten nicht verlangen. Soweit die Rechtsprechung bei Abwicklung von Verkehrsunfallschäden dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt, bei dem dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen – etwa für den vorliegenden Fall einer Verkehrssicherungspflichtverletzung – kommt hingegen nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 37/11, juris Rn. 11). ee) Über die von der Klägerin in erster Instanz noch geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Senat nicht zu entscheiden, nachdem die Klägerin diese Forderung mit ihrem Berufungsantrag nicht weiterverfolgt hat. g) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch ein der Klägerin zuzurechnendes Verhalten des Zeugen D gemäß § 254 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 BGB zu mindern. Nach der Beweisaufnahme haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die die Annahme eines Mitverschuldens rechtfertigen könnten. Insbesondere kann dem Zeugen D nicht vorgehalten werden, den Lkw der Klägerin nicht vor dem in Richtung der Fahrbahn kippenden Baum zum Stehen gebracht zu haben. Nach den Angaben des Zeugen ist vielmehr davon auszugehen, dass dieser – nachdem er das Kippen des Baumes wahrgenommen hatte – eine Bremsung eingeleitet hat. Weitere Angaben des Zeugen zu seiner Entfernung von der Unfallstelle als der Baum zu kippen begann und der von ihm mit dem LKW seinerzeit gefahren Geschwindigkeit blieben Schätzungen, die nicht nachweisen, dass der Zeuge den – mit Bauschutt beladenen – Lkw vorwerfbar nicht mehr rechtzeitig vor dem Baum zum Stehen gebracht hat. Den bereits eher fernliegenden Vorwurf eines Mitverschuldens hat die Beklagte weder plausibel vortragen noch ansatzweise nachweisen können. 2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB unter Beachtung von § 308 Abs. 1 ZPO. Zwar war das Schreiben vom 11.03.2020, mit dem die Klägerin ihre Ansprüche geltend gemacht hat, nicht an die Beklagte, sondern an die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung gerichtet. Allerdings hat diese für die Beklagte mit der Klägerin über den Schaden korrespondiert mit der Folge, dass sie hinsichtlich des Schadensfalles wie eine Vertreterin der Beklagten im Sinne von § 164 BGB zu behandeln ist. Die im Schreiben vom 11.03.2020 enthaltene Mahnung wirkte als rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, für die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte entsprechende Anwendung finden, gemäß § 164 Abs. 3, Abs. 1 S. 1 BGB auch gegenüber der Beklagten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.