Urteil
20 U 103/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1026.20U103.22.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.03.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.03.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Für den Kläger besteht bei dem Beklagten eine Krankheitskostenversicherung. Mit seiner Klage wendet er sich unter anderem gegen die Wirksamkeit verschiedener von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen. Im Berufungsverfahren steht nur noch die Prämienanpassung im Tarif NK 2 zum 01.01.2019 in Höhe von 43,08 € monatlich im Streit: Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Unwirksamkeit der Anpassung im Tarif NK 2 zum 01.01.2019 in Höhe von 43,08 € bis zum 31.12.2020 festgestellt und den Beklagten zudem zur Zahlung von 1.039,92 € nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt, dass die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 zwar formell ordnungsgemäß erfolgt sei, indes eine materielle Unwirksamkeit vorliege, da es aufgrund der Unwirksamkeit von § 8b Abs. 1, 2 MB/KK an einer materiellen Rechtsgrundlage für eine Beitragsanpassung fehle, wenn – wie hier – der gesetzlich vorgesehene Schwellenwert von 10 % nicht überschritten worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (Bl. 5 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz; im Folgenden: eGA-II bzw. eGA-I für die Akten der ersten Instanz). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Der Beklagte wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 im Tarif NK 2 sei materiell unwirksam. § 8b Abs. 1 MB/KK sei auch bei Annahme der Unwirksamkeit von § 8b Abs. 2 MB/KK wirksam, so dass diese Regelung als materiellrechtliche Grundlage einer Beitragsanpassung bei einer Überschreitung des Schwellenwertes von 5 % der Bemessungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ herangezogen werden könne. Der Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des LG Paderborn vom 23.03.2022 zum Az. 4 O 377/21 die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger hält unter näheren Ausführungen an seinem erstinstanzlichen Vorbringen fest. Die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 erfülle entgegen der Annahme des Landgerichts bereits nicht die formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Mit Zustimmung beider Parteien hat der Senat durch Beschluss vom 07.09.2022 das schriftliche Verfahren angeordnet. II. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die allein in der Berufungsinstanz streitgegenständliche Erhöhung im Tarif NK 2 zum 01.01.2019 in Höhe von 43,08 € ist – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG formell ordnungsgemäß und damit wirksam begründet worden (1.). Zudem ist mit § 8b Abs. 1 MB/KK in Verbindung mit den Tarifbedingungen des Beklagten eine wirksame materiellrechtliche Rechtsgrundlage für eine Beitragsanpassung auch bei einer Überschreitung eines Schwellenwertes der Bemessungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ von mehr als 5 % und weniger als 10 % gegeben (2.). Dies führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, dass die Klage insgesamt abzuweisen ist. (1.) Die Beitragsanpassung im Tarif NK 2 zum 01.01.2019 wurde den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechend begründet. (a) Das in dieser Vorschrift normierte Begründungserfordernis hat den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, sowie durch einen Hinweis, dass die Veränderung den gesetzlich oder auch vertraglich vereinbarten Schwellenwert überschritten hatte, erreicht (BGH, Urteil vom 31.08.2022 – IV ZR 252/20). Nicht erforderlich ist es für diesen Zweck dagegen, die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 314/19, r+s 2021, 95 und IV ZR 294/19, r+s 2021, 89). Die Bestimmung des § 203 Abs. 5 VVG verlangt demnach, dass der Versicherer in der Begründung mitteilt, bei welcher Rechnungsgrundlage – also entweder bei den Versicherungsleistungen oder bei der Sterbewahrscheinlichkeit oder bei beiden – eine nicht nur vorübergehende Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes eingetreten ist. (b) Diesen Anforderungen genügt die Anpassung im Tarif NK 2 zum 01.01.2019. In dem Anpassungsschreiben vom 26.11.2018 (Bl. 171 eGA-I) wird zunächst ausgeführt: „Ihre dauerhaft garantierten Versicherungsleistungen sind unser Versprechen an Sie und geben Ihnen Sicherheit im Krankheitsfall. Dies wollen wir Ihnen stets verlässlich bieten. Dafür vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. In der Krankenversicherung ändern sich die Beiträge, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen höher bzw. niedriger ausfielen als ursprünglich erwartet. (…) Darüber sowie zur Beitragsanpassung informieren wir Sie anbei.“ Das dem Schreiben beigefügte Informationsblatt (Bl. 178 eGA-I) beschreibt zudem auf Seite 1 oben sehr klar den Mechanismus, wie eine Anpassung ausgelöst wird: „Als private Krankenversicherung sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, die tatsächlichen Versicherungsleistungen mit den der bisherigen Kalkulation zugrunde liegenden Versicherungsleistungen zu vergleichen. Beträgt die Abweichung mehr als 5 %, müssen alle Rechnungsgrundlagen überprüft werden“ Der Beklagte benennt in dem Schreiben und dem Informationsblatt den vorgeschriebenen Vergleich der tatsächlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen und benennt damit die auslösende Rechnungsgrundlage. Zutreffend hat das Landgericht zudem ausgeführt, dass aus der Beschreibung in dem Anschreiben und dem Informationsblatt hervorgeht, dass eine Beitragsanpassung nur dann erfolgen, d.h. ausgelöst werden kann, wenn die Leistungsausgaben dauerhaft (nach oben oder unten) von den ursprünglich kalkulierten Leistungsausgaben abweichen und diese Abweichung den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet. Anhaltspunkte dafür, dass auch Veränderungen bei den Sterbewahrscheinlichkeiten eine Anpassung ausgelöst haben könnten, ergeben sich nicht. Schließlich hat der Beklagte in dem Anschreiben durch die Formulierung „ Darüber sowie zur Beitragsanpassung informieren wir Sie anbei“ zum Ausdruck gebracht, dass die Beitragsanpassung für den Tarif des Klägers durch das Ergebnis einer aktuellen Überprüfung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ ausgelöst worden ist, so dass der erforderliche Tarifbezug hergestellt worden ist. (2.) Die Beitragsanpassung im Tarif NK 2 zum 01.01.2019 war zudem materiell wirksam. (a) Auf der Grundlage von § 8b Abs. 1 MB/KK konnte der Beklagte eine Herabsenkung des Schwellenwerts auf 5 % wirksam regeln. Die Ansicht des Landgerichts, die Anpassung sei materiell unwirksam, weil der auslösende Faktor unterhalb von 10 % lag und die Regelung in § 8b Abs. 1 MB/KK unwirksam sei, teilt der Senat nicht. Der Senat verweist hierzu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.06.2022 in der Sache IV ZR 253/20 (Juris). Der Senat schließt sich den Ausführungen des Bundesgerichtshofs, wonach zwar § 8b Abs. 2 MB/KK unwirksam sei, dies die Wirksamkeit der Regelung in § 8 Abs. 1 MB/KK aber unberührt lasse, uneingeschränkt an Der BGH hatte in dem dortigen Fall folgende Tarifbedingung für wirksam erachtet: „ (…)bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden .“ (Hervorhebungen durch den Senat) Der Beklagte hat vorliegend in ihrer Tarifbedingung zu § 8b der vereinbarten Versicherungsbedingungen eine ähnliche Formulierung gewählt (Bl. 146 eGA-I): „(…)Bei einer Veränderung von mehr als 5% der in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen können alle Tarifbeiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden .“ (Hervorhebungen durch den Senat) (b) Die Ansicht des OLG Rostock in dessen Urteil vom 27.09.2022 (4 U 132/21), wonach in der Nutzung des Wortes „können“ eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers liege, weil ein Versicherungsnehmer dieser Regelung nach deren Wortlaut keinen anderen Inhalt entnehmen könne, als dass der Versicherer unter solchen Voraussetzungen frei entscheiden könne, ob er eine Änderung auch bei einer Abweichung nach unten vornehme bzw. die Prüfung hierfür einleite oder nicht (OLG Rostock, Urt. v. 27.09.2022 – 4 U 132/21, Juris Rn. 123), teilt der Senat nicht. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.06.2022 nicht nur über die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK, sondern auch über die Wirksamkeit einer ergänzenden Tarifklausel, wonach der Versicherer bei einer Abweichung von mehr als 5% der Versicherungsklausel die Prämie überprüfen und gegebenenfalls anpassen kann , entschieden. Dies ergibt sich bereits unmissverständlich aus dem amtlichen Leitsatz und aus den – eindeutigen – Gründen (Rn. 30, 33, 35). Hätte der Bundesgerichtshof dem Umstand, dass der dortige Versicherer nach der Tarifbedingung bei einer Abweichung von mehr als 5% die Prämie – im Unterschied zu § 8b Abs. 1 MB/KK – überprüfen und anpassen kann, einen relevanten Bedeutungsgehalt beigemessen, hätte er auch die in dessen Urteil vom 22.06.2022 zugrunde liegende Formulierung für unwirksam gehalten. Im Übrigen ist, soweit hier relevant, das Vertragswerk im Streitfall ebenso formuliert wie das Vertragswerk in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Die von dem Oberlandesgericht Rostock in seinem Fall aufgeführte Besonderheit (Rn. 57) besteht im hiesigen Streitfall nicht. Im Unterschied zu dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock zugrundeliegenden Bedingungswerk ist in der hier vereinbarten Klausel von § 8b Abs. 1 ausgeführt, dass bei einer Abweichung von mehr als dem gesetzlich oder tariflich festgelegten Vomhundertsatz alle Beiträge vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Die Formulierung, dass der Versicherer bei einer Abweichung von mehr als 5% die Prämie überprüfen und gegebenenfalls anpassen kann, findet sich – im Gegensatz zu dem Bedingungswerk, über welches das Oberlandesgericht Rostock entschieden hat – (nur) in der betreffenden Tarifbedingung. Eben dieses Bedingungswerk hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.06.2022 ausdrücklich für wirksam erklärt. (b) Der Schwellenwert von 5 % wurde nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien durch die Veränderung der Versicherungsleistungen bei der hier in Rede stehenden Prämienanpassung überschritten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung; eine solche ist auch sonst nicht geboten. Der Bundesgerichtshof hat die für die Beurteilung der Erhöhungsbegründung maßgeblichen Rechtsfragen geklärt und die Frage, ob eine Tarifbedingung, nach der der Versicherer eine Beitragsüberprüfung bei einer Überschreitung eines Schwellenwertes von mehr als 5 % vornehmen kann, aus den oben genannten Gründen für wirksam erachtet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 1.500,- € festgesetzt.