Leitsatz: 1. Zur Entscheidung über die (Selbst-)Ablehnung eines Einzelrichters ist gemäß § 45 Abs. 1, § 48 ZPO nicht der Vertreter des Einzelrichters, sondern die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Einzelrichters zuständig (im Anschluss an BGH Beschl. v. 6.4.2006 – V ZB 194/05, NJW 2006, 2492 Rn. 14). 2. Ein Verstoß gegen diese Zuständigkeit verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und stellt einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehler im Sinne der § 529 Abs. 2, § 295 Abs. 2 ZPO dar, der einer Entscheidung des Berufungsgerichts in den Grenzen des § 538 Abs. 2 ZPO jedoch im Einzelfall – wie hier – nicht entgegen stehen muss. 3. Zum Nachweis eines manipulierten Unfallereignisses, also einer rechtfertigenden Einwilligung in die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs. 4. Ist eine rechtfertigende Einwilligung in die Beschädigung eines Kraftfahrzeugs nachgewiesen, kann der Einwilligenden im Einzelfall – so hier – auch keine Schmerzensgeldansprüche wegen einer beim gestellten Verkehrsunfall erlittenen Körperverletzung geltend machen, wenn er sich bewusst in eine Lage begibt, in der zumindest ein abstraktes Körperverletzungsrisiko verbleibt, und er deshalb mit der Anspruchsgeltendmachung jedenfalls gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (in Fortschreibung zum Haftungsausschluss für unerwartete körperliche Verletzungen von Mittätern nach einem Fahrzeugdiebstahl nach BGH Urt. v. 27.2.2018 – VI ZR 109/17, r+s 2018, 273 Ls.; im Anschluss an KG Berlin Urt. v. 13.6.2005 – 12 U 65/04, DAR 2005, 620). Die Berufung des Klägers gegen das am 21.12.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen (2 O 142/21) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere – dem Kläger günstigere – Entscheidung rechtfertigen. Beides ist vorliegend nicht der Fall. 1. Der Senat kann – ohne den Kläger dadurch in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu verletzen – in Anwendung des § 538 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO selbst entscheiden (vgl. BGH Beschl. v. 17.3.2008 – II ZR 313/06, juris ). In erster Instanz hat entgegen §§ 45 Abs. 1, 48 ZPO allein die Vertreterin als Einzelrichterin über die (Selbst-)Ablehnung des Einzelrichters befunden, obwohl hierfür die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Richters zuständig gewesen wäre (vgl. BGH Beschl. v. 6.4.2006 – V ZB 194/05, juris Rn. 14) . Der darin liegende Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) stellt einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehler im Sinne der §§ 529 Abs. 2, 295 Abs. 2 ZPO dar. Trotz dieses wesentlichen Verfahrensmangels liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO jedoch nicht vor, so dass der Senat vorliegend selbst entscheiden kann und muss. Denn auf Grund dieses Mangels ist keine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Auch ist die Zurückverweisung nicht beantragt. 2. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 229, 303 StGB, bzgl. der Beklagten zu 2) jeweils i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG, § 1 PflVG zu; denn die Beklagte zu 2) hat auch zur Überzeugung des Senats gem. § 286 ZPO den Indizienbeweis zu einer Einwilligung des Klägers in die Rechtsgutverletzungen geführt. Im Einzelnen: a) Mit Blick auf den vom Kläger darzulegenden und zu beweisenden äußeren Hergang der Rechtsgutverletzungen an Körper und Eigentum kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass es durch den streitgegenständlichen Auffahrunfall zu einer kompatiblen Beschädigung seines PKW Mercedes Benz und seines Körpers bzw. seiner Gesundheit im behaupteten Umfang gekommen ist. b) Die Beklagte zu 2) hat zunächst prozessual zulässig (vgl. hierzu OLG Hamm Beschl. v. 22.12.2020 – I-9 U 123/20, juris Rn. 4) auf Rechtswidrigkeitsebene den Manipulationseinwand erhoben. Der Beklagte zu 1) hat über seinen Prozessbevollmächtigten im Übrigen hierzu auch gar nicht abweichend vortragen lassen. Er hat sich vielmehr schlicht auf die Bevollmächtigung beschränkt, ohne seinen Prozessbevollmächtigten zur Sache ins Bild zu setzen. Divergierenden Vortrag der Beklagten gibt es also schon nicht. c) Die Beklagte zu 2) hat nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO auch zur Überzeugung des Senats den Indizienbeweis eines manipulierten Unfallgeschehens geführt. aa) Zum Beweis einer behaupteten Einwilligung in die Beschädigung des eigenen Fahrzeugs sind Indizien, also mittelbare Tatsachen, die geeignet sind, logische Rückschlüsse auf den unmittelbaren Beweistatbestand einer erteilten Einwilligung in die Rechtsgutsverletzung zu ziehen, darzulegen und nach dem Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO zu beweisen. Der Beweis der Unfallmanipulation ist regelmäßig durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung typischer Umstände geführt, wenn diese in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise nur den Schluss zulassen, der geschädigte Anspruchsteller habe in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt (vgl. zur Beweislast und zum Beweismaßstab: BGH Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, juris Rn. 7 m. w. N.) . Eine mathematisch lückenlose Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr nach der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Die feststehenden Indizien müssen in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf eine Einwilligung bzw. auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsgutverletzung ausschließt. Dabei darf aber keine schlichte Addition einzelner Indizien erfolgen; auch kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Der Beweis einer Einwilligung und damit eines fingierten Unfalls ist daher geführt, wenn sich der "Unfall" als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten. Nicht ausreichend ist jedoch die nur erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Unfallmanipulation. Der Tatrichter ist grundsätzlich darin frei, welche Beweiskraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine Überzeugungsbildung beimisst (vgl. OLG Hamm Urt. v. 12.3.2021 – I-7 U 12/20, juris Rn. 7 f.; siehe auch BGH, Urt. v. 1.10.2019 – VI ZR 164/18, juris Rn. 9) . bb) In Anwendung dieser Grundsätze liegen zur Überzeugung des Senats hinreichende Indizien vor, die in der Gesamtschau den i. S. d. § 286 ZPO sicheren Schluss auf eine Unfallmanipulation rechtfertigen: (1) Die beteiligten Fahrzeuge entsprechen unzweifelhaft den für einen „gestellten Unfall“ charakteristischen Fahrzeugtypen. Der zum Unfallzeitpunkt 11 Jahre alte Mercedes Benz E-Klasse des Klägers fällt in die Kategorie des älteren Oberklassefahrzeugs, dessen Beschädigung vor allem an der Karosserie bei fiktiver Abrechnung und der Möglichkeit einer Billigreparatur einen rentierlichen finanziellen Vorteil verspricht. Dementsprechend belaufen sich auch vorliegend die Reparaturkosten gem. Schadensgutachten auf 5.721,312 € netto. Der dem Sachverständigen vermittelte Eindruck, das Fahrzeug werde im Anschluss an die Begutachtung in der Fachwerkstatt A GmbH repariert (vgl. S. 1, 4 des Gutachtens vom 16.02.2021), hat sich als unzutreffend herausgestellt; denn tatsächlich hat der Kläger den PKW „privat bei einem Kollegen“ reparieren lassen. Der auf Beklagtenseite beteiligte Pkw BMW war über 20 Jahre alt und in einem sehr schlechten Allgemeinzustand. Dieses Fahrzeug war einen Monat vor dem Unfall mit einer vorläufigen Haftpflichtdeckung (Bl. 375 eGA-I) angemeldet worden. Erst am Unfalltag jedoch wurde das Fahrzeug endgültig haftpflicht- und erstmals durch den Beklagten zu 1) – wie für ein so altes und beschädigtes Fahrzeug völlig untypisch – auch noch vollkaskoversichert. Es handelt sich damit um ein manipulationstypisch älteres oder aus anderen Gründen nahezu wertloses und zugleich vollkaskoversichertes Fahrzeug. Mit einer „unwirtschaftlichen“ finanziellen Einbuße durch eine nicht ersatzfähige Beschädigung dieses Schädigerfahrzeugs im Zuge des gestellten Unfallgeschehens war somit nicht zu rechnen . Zudem deutet die nur kurze Haltedauer der beteiligten Fahrzeuge auf ein nur temporäres, gerade auf den Zweck des Fingierens eines gestellten Unfalls bezogenes Nutzungsinteresse hin (hierzu auch Senat Urt. v. 31.8.2018 – I-7 U 33/17, juris Rn. 17) . Der klägerische Mercedes Benz ist zwei Monate vor dem Unfall auf den Kläger zugelassen und vom Kläger schon im auf den Unfall folgenden Monat nach Reparatur wieder veräußert worden. Zwar mag der Kläger, der beruflich im Kfz-Handel tätig ist, häufiger als unter Privatpersonen üblich seine Fahrzeuge wechseln. Im Rahmen seiner erstinstanzlichen Anhörung vor dem Landgericht hat er hierzu plausibel angegeben, sich von den Fahrzeugen wieder zu trennen, wenn ihm ein guter Preis geboten werde (vgl. Bl. 511 eGA-I). Im Senatstermin hingegen hat er den schnellen Weiterverkauf damit begründet, Geld gebraucht zu haben (vgl. Bl. 154 eGA-II). Allein zu Letzterem passt, dass er – wie er auch erstinstanzlich angegeben hat (vgl. Bl. 511 eGA-I) – den streitgegenständlichen Mercedes, den er erst 2 Monate vor dem Unfall für 15.700 EUR „in einem Top-Zustand“ (vgl. Bl. 511 eGA-I) gekauft, nach Reparatur unter Preis für nur 10.000,00 oder 11.000,00 EUR verkauft haben will, auch wenn dem Schadensgutachten zufolge gar kein Minderwert zu berücksichtigen war. Sein Motiv für den schnellen Verkauf unter Preis lässt sich damit nicht sicher feststellen. (2) Auch die Kollisionskonstellation ist typisch für einen manipulierten Unfall. Der Kläger hat nach seinem Vortrag vor einer roten Ampel und damit verkehrsbedingt abgebremst und rollte nur noch langsam bzw. war gerade zum Stehen gekommen, als der Beklagte zu 1) auffuhr. Infolgedessen war wegen der regelmäßig eindeutigen Schuldzuweisung an den Auffahrenden nicht mit einer Anspruchskürzung auf Grund von Mitverschulden oder mitwirkender Betriebsgefahr zu rechnen. Aus diesen Gründen finden gestellte Unfälle häufig durch Auffahren auf ein stehendes oder zumindest langsam geführtes Fahrzeug statt (vgl. OLG Hamm Urt. v. 12.2.2020 – 11 U 44/19, juris Rn. 35; OLG Hamm Urt. v. 11.3.2013 – I-6 U 167/12, juris; OLG Hamm Urt. v. 14.2.2001 – 13 U 194/00, juris Rn. 14; OLG Bremen Beschl. v. 8.3.2021 – 1 U 48/20, juris Rn. 42 ; OLG Düsseldorf Urt. v. 20.2.2018 – I-1 U 59/17, juris Rn. 65) . Hinzukommt, dass sich der Schadenshergang anders als bei einem Frontalzusammenstoß oder bei einer seitlichen Kollision beim Auffahren von hinten nahezu optimal steuern lässt. Gleichzeitig ist es möglich, das unvermeidbare Körperverletzungsrisiko in Grenzen zu halten, insbesondere wenn es sich – wie hier – um Oberklassefahrzeuge mit bauartbedingt hohen Sicherheitsstandards handelt. Dem Umstand, dass der Kläger – was der Senat unterstellt – tatsächlich eine geringfügige Körperverletzung erlitten hat, kommt, anders als der Kläger meint, keine erhebliche Bedeutung bei; aus einer solchen ergibt sich insbesondere nicht zwingend, dass der Unfall unfreiwillig war. Gerade kleinere Verletzungen wie die vorliegende HWS-Distorsion können ungeplant erlitten oder in Kauf genommen worden sein (vgl. OLG Köln Beschl. v. 1.6.2016 – I-7 U 53/16, juris Rn. 5; KG Berlin Urt. v. 13.6.2005 – 12 U 65/04, juris Ls.; Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Auflage 2022, § 103 VVG Rn. 35a) . Auch die Anwesenheit eines Beifahrers im klägerischen Fahrzeug – die in der Regel eher gegen ein abgesprochenes Unfallgeschehen spricht – spricht im vorliegenden Fall nicht gegen ein manipuliertes Unfallgeschehen, weil die Kollision mit mäßiger Geschwindigkeit erfolgt ist, weshalb das Verletzungsrisiko für alle am Geschehen beteiligten Personen gering gewesen ist (vgl. OLG Hamm Urt. v. 12.2.2020 – 11 U 44/19, juris Rn. 44) . (3) Unfallzeit und -ort passen ebenfalls ins Indizienbild; denn der Unfall ereignete sich am 12.2.2021 gegen 19:15 Uhr und damit bei Dunkelheit. Der Umstand der Dunkelheit ist – auch wenn es sich nach dem Klägervortrag um eine vielbefahrene Straße gehandelt hat – grundsätzlich geeignet, es möglichen neutralen Zeugen zu erschweren, geeignete Beobachtungen zum Unfallhergang sowie zu dem Verhalten der Unfallbeteiligten nach dem Unfall zu machen. (4) Der Senat verkennt nicht, dass sämtliche vorgenannte Indizien allein in der Regel nicht ausreichen, um in Gesamtwürdigung den Indizienbeweis nach dem Maßstab des § 286 ZPO zu führen (vgl. hierzu Senat Urt. v. 12.4.2022 , Az. I-7 U 1/21, juris) . Ausschlaggebend dafür, dass sich der Senat die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietende Überzeugung eines manipulierten Geschehens gebildet hat, war in diesem Einzelfall der persönliche Eindruck, den der Kläger dem Senat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vermittelt hat. Aufgrund des entsprechenden Vortrags der Beklagten zu 2), des erstinstanzlichen Urteils und der vom Senat beigezogenen und explizit auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakte OLG Hamm, Az. I-31 U 45/19, stand bei Beginn der persönlichen Anhörung des Klägers gem. § 141 ZPO vor dem Senat deutlich im Raum, dass der Kläger bereits einmal – erfolglos – versucht hatte, nach einem manipulierten Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche klageweise geltend zu machen. Zwar kann auch ein Beteiligter eines manipulierten Unfalls in der Folgezeit selbstverständlich unfreiwillig in einen Verkehrsunfall verwickelt und dabei unfreiwillig selbst geschädigt werden. Dass dieser Folgeunfall dann jedoch – wie hier – wieder für einen gestellten Unfall charakteristische Züge aufweist, ist unzweifelhaft und damit auch für den Kläger auf der Hand liegend allein mit Zufall kaum überzeugend zu erklären. Gleichwohl hat der Kläger für eine solche Situation untypisch reagiert, indem er mit keinem Wort den im erstinstanzlichen Urteil bestätigten Vorwurf einer erneuten Unfallmanipulation von sich gewiesen hat. Auf die Frage, warum er Fragen des Senats zum Unfallgeschehen ersichtlich aufgebracht beantworte, hat er dies im Gegenteil nur mit Hörproblemen erklärt. Ins Bild passt auch das klägerische Prozessverhalten mit Blick auf die zentrale Behauptung der Beklagten zu 2), der Kläger sei verabredet und nicht nur rein zufällig an der Unfallstelle gewesen. Der Kläger hat sich insoweit erst- und zweitinstanzlich auf die vage und pauschale Angabe beschränkt, einen Kollegen nach Hause gebracht zu haben. Auch wenn die Beklagte zu 2) die Beweislast dafür traf, dass der Kläger nicht rein zufällig an der Unfallstelle war, war es gleichwohl aus Klägerperspektive – eben wegen der bereits einmal ihm attestierten Unfallmanipulation und der für einen weiteren Versuch sprechenden Indizien – mehr als naheliegend, gerade über diesen nur für ihn (mangels Vermerk in der polizeilichen Unfallaufnahme) greifbaren Beifahrer und Unfallzeugen den Vorwurf zu entkräften. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass auch die Person des Beklagten zu 1) in das Indizienbild passt: Er beteiligt sich nicht am vorliegenden Verfahren. Zwar hat er seinem Prozessbevollmächtigten noch Vollmacht erteilt und diesen Verteidigungsbereitschaft anzeigen lassen, zur Sache hat er in der Folgezeit jedoch nicht mehr vortragen lassen. Vielmehr ist der Kontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten abgebrochen. Dieser hat nur noch in Erfahrung zu bringen vermocht, dass der Beklagte zu 1) nach Rumänien verzogen sein soll. Dementsprechend ist offen, weshalb es überhaupt zu einem ungewollten Auffahren auf den bei Lichtzeichenwechsel im Verkehrsfluss angepasst abgebremsten klägerischen PKW gekommen sein könnte – zumal der Kläger sich auch nicht an etwa widrige Witterungsbedingungen zu erinnern vermochte. d) Schmerzensgeld für eine anlässlich des gestellten Verkehrsunfalls erlittene Körperverletzung kann der Kläger ebenfalls nicht verlangen (so im Ergebnis auch KG Berlin Urt. v. 13.6.2005 – 12 U 65/04, juris) . Vorliegend hat der Kläger sich durch die Unfallabsprache bewusst in eine Lage begeben, in der zumindest ein abstraktes Körperverletzungsrisiko verblieb. Aus dem Wesen der Manipulationsabsprache zwischen Kläger und Beklagtem zu 1) folgt, dass eine persönliche Haftung des Beklagten zu 1) nicht gewollt war; denn letztlich den unfallbedingten Schaden ausgleichen sollte allein die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversichererin. Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht, dass der Kläger und der Beklagte zu 1) konkludent einen gegenseitigen Haftungsverzicht vereinbart haben. Unabhängig davon, ob dieser wirksam ist, greift jedenfalls mit Blick auf beide Beklagten der Grundsatz von Treu und Glauben. Wenn ein Geschädigter – wie hier – in Kenntnis des auch im Rahmen der gewählten Unfallkonstellation verbleibenden Verletzungsrisikos, planvoll gemeinsam mit dem Schädiger eine Gefahrenlage schafft und sich dieser freiwillig aussetzt, um in einem weiteren Schritt Sachschäden gegenüber dem Schädiger und insbesondere dessen Versicherer geltend machen zu können, schließt dies eine Haftung der Beklagten für (un-)gewollte Körperverletzungen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aus (vgl. zum Haftungsausschluss für unerwartete körperliche Verletzungen von Mittätern nach Fahrzeugdiebstahl BGH Urt. v. 27.2.2018 – VI ZR 109/17, r+s 2018, 273 Ls.) . 3. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 ZPO. Die Revision wird nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.