Beschluss
11 W 24/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1006.11W24.22.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 23.09.2022 gegen den Senatsbeschluss vom 07.09.2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 23.09.2022 gegen den Senatsbeschluss vom 07.09.2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: 1. Die Anhörungsrüge ist statthaft (§ 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Denn der Senat hat die Rechtsbeschwerde im Beschluss vom 07.09.2022 nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO) und ein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf ist nicht gegeben. 2. Die Anhörungsrüge ist jedoch in der Sache nicht begründet. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Beschlussfassung vom 07.09.2022 sämtliches Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Den vom Antragsteller vor der Beschlussfassung vorgetragenen Sachverhalt hat der Senat umfassend geprüft. Er teilt allerdings nicht die rechtliche Bewertung des Antragstellers, sein Vortrag reiche zur Begründung der Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Amtshaftungsklage aus. Die hierfür wesentlichen Erwägungen hat der Senat in den Gründen des Beschlusses vom 07.09.2022 dargelegt. Insoweit ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen einer Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2005, Az.: III ZR 443/04, Juris, Rz. 4, m. w. Nachw.). Aus rechtsstaatlichen Gründen ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch die Entscheidung die hinreichende Information der am Verfahren Beteiligten darüber gewährleistet ist, aus welchen Gründen das Gericht zu seiner Entscheidung gelangt ist (BVerfG, Urteil vom 08.07.1997, Az.: 1 BvR 1621/94, Juris, Rz. 42ff). Diesen Anforderungen genügt der Senatsbeschluss vom 07.09.2022. Der erkennende Einzelrichter ist der gesetzliche Richter. Da der angefochtene Beschluss des Landgerichts eine Einzelrichterentscheidung ist, entscheidet das Beschwerdegericht gem. § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des OLG Hamm ist der 11. Zivilsenat für das Beschwerdeverfahren zuständig, nach der senatsinternen Geschäftsverteilung des 11. Zivilsenats ist der erkennende Richter der zuständige Einzelrichter. Ein Grund für die Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf den Senat gem. § 568 Abs. 1 S. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Sache weist weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung. Dass der erkennende Einzelrichter bereits an der Beschlussfassung des Senats in der Sache 11 W 11/21 beteiligt war, liegt ebenfalls an der gesetzlich geregelten Zuständigkeit, die auch nicht zur Disposition der beteiligten Parteien steht. Die vor der Senatsentscheidung noch gebotenen Hinweise sind dem Antragsteller mit Schreiben vom 06.07.2022 erteilt worden. Dass dieses Schreiben einzelne rechtliche Gesichtspunkte als möglicherweise bedeutsam darstellt, ist dem Umstand geschuldet, dass über die Gesichtspunkte erst mit dem ausstehenden Senatsbeschluss entschieden wird. Im Übrigen konnte der Senat voraussetzen, dass dem Antragsteller die Senatsentscheidungen in dem Verfahren 11 W 11/21 bekannt waren. Mit dem vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren führt der Antragsteller das Prozesskostenhilfeverfahren fort, über das der Senat im Beschwerdeverfahren 11 W 11/21 entschieden hat. Als bekannt voraussetzen konnte der Senat zudem die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.09.1961, Az. VI ZR 259/60, die vom Antragsteller selbst zitiert wird und zudem Gegenstand der Beschlussfassung des Senats in den Beschwerdeverfahren 11 W 23/21 des Antragsstellers mit rechtlich ähnlich gelagerten Fragestellungen war. Weitergehende rechtliche Hinweise waren auch unter dem Gesichtspunkt, dass das Gericht gegenüber beiden Parteien zur Neutralität verpflichtet ist, nicht geboten. Die in Teilen langatmigen und umfangreichen schriftsätzlichen Ausführungen des Antragstellers, der offenbar eine Vielzahl von gerichtlichen Verfahren betreibt, lassen zudem in seiner Person keinen Verfahrensbeteiligten erkennen, der nach der auch von einem Laien, der sich selbst vertritt, zu fordernden gewissenhaften und sorgfältigen Prüfung gerichtlicher Hinweise nicht zu einer ausreichenden Wahrnehmung seiner Interessen in der Lage ist. Dass dem Antragsteller die Einzelheiten der Begründung der Senatsentscheidung vom 07.09.2022 vorab nicht bekannt waren, begründet offensichtlich keinen Gehörsverstoß, weil diese Gründe erst nach der Anhörung der Parteien im Zeitpunkt der Entscheidung abgefasst werden. Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass der Antragsteller den vorgetragenen Sachverhalt insbesondere in Bezug auf mögliche Amtspflichtverletzungen des Jobcenters der Antragsgegnerin und deren Bescheide aus den Jahren 2014 und 2021 abweichend rechtlich beurteilt und hierbei an seiner Sichtweise zu einer vermeintlich unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch das Jobcenter festhält. Eine Gehörsrüge begründet diese Argumentation nicht. Der Senat hat sämtlichen Vortrag des Antragstellers vor seiner Beschlussfassung zur Kenntnis genommen, auch umfangreiche Ausführungen zu rechtlich für die Entscheidung im Ergebnis nicht oder weniger bedeutsamen Punkten. Er hält aus den Gründen seines Beschlusses an seinen rechtlichen Bewertungen fest, die in dem Beschluss auch ausreichend ausführlich begründet sind. Der Beschluss zeigt die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in der gebotenen Kürze auf. Das gilt insbesondere auch für die Frage der Mitwirkung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren, die der Senat rechtlich anders bewertet als es der Antragsteller vertritt. Weitergehende Ausführungen zu tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen waren zur Begründung der Senatsentscheidung über den in Frage stehenden Amtshaftungsanspruch mit den beabsichtigten Klageanträgen des Antragstellers nicht geboten, was der Beschluss hinreichend deutlich macht. Wenn der Antragsteller die tatsächliche und rechtliche Bewertung des Senats nicht nachvollziehen kann bzw. will, ist dies in seiner individuellen Sichtweise begründet und kein Gesichtspunkt, der eine Gehörsrüge rechtfertigt. Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, beim Jobcenter der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 09.08.2022 die nachträgliche Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 beantragt zu haben, betrifft dies einen neuen, bislang nicht vorgetragenen Sachvortrag, den der Senat bei der Beschlussfassung vom 07.09.2022 nicht berücksichtigen konnte. Er rechtfertigt ebenfalls keine Gehörsrüge. Vorsorglich sei angemerkt, dass der Antragsteller bislang nicht dargetan hat, die Bescheide des Jobcenters vom 03.08.2021 und vom 18.10.2021 gerichtlich angefochten zu haben. Sollte dies zutreffen und wären die Bescheide damit bestandskräftig geworden, ergäbe sich hieraus ein Gesichtspunkt, der - ungeachtet des weitschweifigen Vortrags des Antragstellers zu vermeintlichen Aufklärungspflichten und diesbezüglichen Pflichtverletzungen des Jobcenters - gegen seine Schädigung durch bislang versagte Sozialleistungen für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 spräche, so dass die Versagung der Leistungen (endgültig) keinen Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld rechtfertigen würde. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und Nr.1700 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.