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Beschluss

1 Vollz(Ws) 310+311/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0919.1VOLLZ.WS310.311.00
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Leitsätze
  • 1.

    Die Gewährung von Vollzugslockerungen darf weder als Begünstigung für Wohlverhalten im Vollzug eingesetzt werden, noch darf die Nichtgewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen als (Druck-)Mittel zur Herbeiführung eines erwünschten Verhaltens des Gefangenen zweckentfremdet werden, selbst wenn dies mit Blick auf das Vollzugsziel der Resozialisierung erfolgt.

  • 2.

    Es ist daher ermessensfehlerhaft, wenn die Vollzugsanstalt die Gewährung von Ausführungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW mit der Begründung versagt, diese würde eine falsche Signalwirkung auf den Betroffenen haben und stünde einer tiefergehenden Bearbeitung seiner Persönlichkeitsproblematiken und einer erfolgreichen Resozialisierung im Wege, da er bislang nicht erfolgreich behandelt sei und dann auch keinen Anlass mehr sehen würde, ein tiefergehendes, reflektiertes Problembewusstsein im Rahmen einer Sozialtherapie oder eines Wohngruppensettings zu erlangen.

  • 3.

    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Vollzugsanstalt eine sich (zumindest auch) aus einer nicht oder nicht ausreichend behandelten Persönlichkeitsproblematik ergebende Flucht- oder Missbrauchsgefahr positiv festgestellt hat und die als notwendig erachtete Behandlung deren Beseitigung dienen soll.

  • 4.

    Ausführungen i. S. d. § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW dürfen nicht mit der Begründung versagt werden, der Betroffene sei berechtigt, Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (§ 53 Abs. 3 StVollzG NRW) zu beantragen. Zwar dienen diese ebenfalls der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit sowie dazu, den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs frühzeitig entgegenzuwirken. Es widerspricht jedoch der Gesetzessystematik, Ausführungen als vollzugsöffnende Maßnahme mit der Begründung zu versagen, der Gefangene habe Anspruch auf Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, da letztere ihrerseits nur dann zu gewähren sind, wenn vollzugsöffnende Maßnahmen (aus anderen Gründen) noch nicht verantwortet werden können.

Tenor

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt Z. zur Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen (auch) in Bezug auf die Lockerungsform der Ausführung (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW) zurückgewiesen worden ist.

Im vorgenannten Umfang werden der angefochtene Beschluss und die Entschließung der Justizvollzugsanstalt Z. vom 24. Februar 2022 aufgehoben.

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Z. wird verpflichtet, dem Betroffenen Ausführungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW zu gewähren.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, wobei die Gerichtsgebühr jeweils um 1/10 ermäßigt wird. Die dem Betroffenen in erster Instanz und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 1/10 der Landeskasse auferlegt, im Übrigen trägt sie der Betroffene selbst.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährung von Vollzugslockerungen darf weder als Begünstigung für Wohlverhalten im Vollzug eingesetzt werden, noch darf die Nichtgewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen als (Druck-)Mittel zur Herbeiführung eines erwünschten Verhaltens des Gefangenen zweckentfremdet werden, selbst wenn dies mit Blick auf das Vollzugsziel der Resozialisierung erfolgt. 2. Es ist daher ermessensfehlerhaft, wenn die Vollzugsanstalt die Gewährung von Ausführungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW mit der Begründung versagt, diese würde eine falsche Signalwirkung auf den Betroffenen haben und stünde einer tiefergehenden Bearbeitung seiner Persönlichkeitsproblematiken und einer erfolgreichen Resozialisierung im Wege, da er bislang nicht erfolgreich behandelt sei und dann auch keinen Anlass mehr sehen würde, ein tiefergehendes, reflektiertes Problembewusstsein im Rahmen einer Sozialtherapie oder eines Wohngruppensettings zu erlangen. 3. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Vollzugsanstalt eine sich (zumindest auch) aus einer nicht oder nicht ausreichend behandelten Persönlichkeitsproblematik ergebende Flucht- oder Missbrauchsgefahr positiv festgestellt hat und die als notwendig erachtete Behandlung deren Beseitigung dienen soll. 4. Ausführungen i. S. d. § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW dürfen nicht mit der Begründung versagt werden, der Betroffene sei berechtigt, Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (§ 53 Abs. 3 StVollzG NRW) zu beantragen. Zwar dienen diese ebenfalls der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit sowie dazu, den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs frühzeitig entgegenzuwirken. Es widerspricht jedoch der Gesetzessystematik, Ausführungen als vollzugsöffnende Maßnahme mit der Begründung zu versagen, der Gefangene habe Anspruch auf Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, da letztere ihrerseits nur dann zu gewähren sind, wenn vollzugsöffnende Maßnahmen (aus anderen Gründen) noch nicht verantwortet werden können. Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt Z. zur Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen (auch) in Bezug auf die Lockerungsform der Ausführung (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW) zurückgewiesen worden ist. Im vorgenannten Umfang werden der angefochtene Beschluss und die Entschließung der Justizvollzugsanstalt Z. vom 24. Februar 2022 aufgehoben. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Z. wird verpflichtet, dem Betroffenen Ausführungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW zu gewähren. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, wobei die Gerichtsgebühr jeweils um 1/10 ermäßigt wird. Die dem Betroffenen in erster Instanz und im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 1/10 der Landeskasse auferlegt, im Übrigen trägt sie der Betroffene selbst. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt Z. eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen in drei tateinheitlichen Fällen versuchten Mordes, versuchter Brandstiftung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung. Das Strafende datiert auf den 08. Juli 2024. Nachdem die Justizvollzugsanstalt Z. eine Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug sowie die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen bereits einmal abgelehnt hatte und in der Folge durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen (im Folgenden: Strafvollstreckungskammer) durch Beschluss vom 16. August 2021 unter Aufhebung der Ablehnung zur Neubescheidung verpflichtet worden war, lehnte sie in der Vollzugskonferenz am 24. Februar 2022 abermals die Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug und die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen ab. Begründet wurde diese Entscheidung mit einer bestehenden Missbrauchsgefahr im Hinblick auf Betäubungsmitteldelikte (hergeleitet insbesondere aus einer trotz Teilnahme an einer Motivationsgruppe und einer Rückfallprophylaxegruppe sowie einer abgeschlossenen externen Einzelpsychotherapie fortbestehenden Suchtmittelproblematik des Betroffenen, belegt durch positive Drogenscreenings während und kurz nach Abschluss der Therapie) sowie bezüglich der Versagung der Verlegung in den offenen Vollzug zusätzlich mit der fehlenden Eignung des Betroffenen infolge ungenügender Absprachefähigkeit und Kooperationsbereitschaft. Hinsichtlich der Versagung von vollzugsöffnenden Maßnahmen in Gestalt von Ausführungen in Begleitung von zwei Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW) wurde allerdings eine Flucht- und Missbrauchsgefahr von der Vollzugsanstalt als „hinreichend gering“ angesehen. Der Betroffene verfüge über eine ausreichende Verhaltenskontrolle. Die Gewährung von Ausführungen wurde gleichwohl mit der Begründung versagt, dass Lockerungsmaßnahmen der Wiedereingliederung des Gefangenen dienende wichtige Behandlungsmaßnahmen darstellen würden. Daher seien Ausführungen als Einstieg in Vollzugslockerungen in einem behandlerischen Kontext zu sehen. Ein Einstieg in Lockerungen sei zum aktuellen Zeitpunkt aus behandlerischen Gründen nicht angezeigt. Insofern sei zu berücksichtigen, dass Behandlungsmaßnahmen bei dem Betroffenen bislang keinen tiefergehenden Erfolg gehabt hätten und auch nicht zu erwarten sei, dass der Betroffene seine noch bestehende Persönlichkeits- und Suchtproblematik durch das beanstandungsfreie Absolvieren von Lockerungen der ersten Stufe tiefergehend bearbeiten werde. Um weitere Erfolge zu erzielen sei es nach psychologischer Einschätzung notwendig, die Lerninhalte der Psychotherapie zunehmend auch im Haftalltag einzuüben, hierfür sei insbesondere ein Wohngruppensetting empfehlenswert. Der Einstieg in vollzugsöffnende Maßnahmen nach bisher nicht erfolgreichen Behandlungsbemühungen würde eine völlig falsche Signalwirkung haben und einer tiefergehenden Bearbeitung der Persönlichkeitsproblematiken des Betroffenen und einer erfolgreichen Resozialisierung letztlich im Wege stehen, da der Betroffene dann auch keinen Anlass mehr sehen würde, ein tiefergehendes, reflektiertes Problembewusstsein im Rahmen einer Sozialtherapie oder eines Wohngruppensettings zu erlangen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Betroffene inzwischen berechtigt sei, Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu beantragen, in deren Rahmen die Stabilität seines Konfliktmanagements ebenfalls getestet und verfestigt und sein Bezug zu den Lebensbedingungen außerhalb des Vollzuges erhalten sowie soziale Kontakte gepflegt werden könnten. Den gegen diese Entscheidung bzw. auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt Z., ihn in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm vollzugsöffnende Maßnahmen zu gewähren, gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 10. März 2022 hat die Strafvollstreckungskammer durch den angefochtenen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, die Justizvollzugsanstalt Z. habe die Verlegung des Betroffenen in den offenen Vollzug nach § 12 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW und die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 StVollzG NRW unter Gesamtwürdigung aller prognostisch maßgeblichen Umstände lockerungsbezogen ermessensfehlerfrei abgelehnt. Dabei sei auch in der Erwägung, dass der Einstieg in die vollzugsöffnenden Maßnahmen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW eine falsche Signalwirkung für den Antragsteller haben würde, kein Ermessensfehlgebrauch zu erblicken. Denn es müsse berücksichtigt werden, dass „die absolute Grundlage der Erreichung des generellen Vollzugsziels die Behandlung des Gefangenen“ sei. Jene Grundlage sei nach den nachvollziehbaren Erwägungen der Justizvollzugsanstalt gefährdet, wenn dem Betroffenen trotz dessen disziplinarischer Verfehlungen (positive Drogenscreenings im Oktober 2020 und Mai 2021) der Anreiz zur weiteren Behandlung durch die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen genommen werde. Die Berücksichtigung einer entgegenstehenden Signalwirkung könne in das Ermessen eingestellt werden, da dies letztlich auf die Gewährung des Behandlungsvollzugs nach § 3 StVollzG NRW abziele und unter den in § 53 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW genannten Abwägungspunkt der Persönlichkeit des Gefangenen falle. Dem behandlerischen Gesamtkonzept könne daher auch im Rahmen der Abwägung der für und gegen die Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen sprechenden Umstände erhebliches Gewicht zukommen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die er mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden und mit der Sachrüge begründet hat. Er rügt unter anderem, dass die Justizvollzugsanstalt Z. versuche, ihn durch Verweigerung von Lockerungen dazu zu zwingen, die von ihr als sinnvoll erachteten Behandlungsmaßnahmen durchzuführen. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegen eines Zulassungsgrundes für unzulässig. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Gegenäußerung, von der er keinen Gebrauch gemacht hat. II. Die nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) hat insoweit Erfolg, als die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Betroffenen auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt Z. zur Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen auch im Hinblick auf die Lockerungsform der Ausführungen gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW zurückgewiesen hat. 1. Insofern war die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da zu besorgen ist, dass die Strafvollstreckungskammer die Anforderungen an die Versagung von vollzugsöffnenden Maßnahmen nach § 53 StVollzG NRW grundlegend verkannt hat, was zugleich die Gefahr künftiger Fehlentscheidungen in sich birgt. 2. Im Umfang der Zulassung ist die Rechtsbeschwerde auch begründet. Die Strafvollstreckungskammer ist – wie noch ausgeführt wird – den ermessensfehlerhaften Erwägungen der Justizvollzugsanstalt Z. im Hinblick auf die Versagung von Ausführungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW gefolgt, was zur Aufhebung sowohl des angefochtenen Beschlusses als auch der Entschließung der Justizvollzugsanstalt Z. vom 24. Februar 2022 in diesem Punkt führt. Die Vollzugsanstalt hat die Gewährung von Ausführungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW mit der Begründung versagt, diese würde eine falsche Signalwirkung auf den Betroffenen haben und stünde einer tiefergehenden Bearbeitung seiner Persönlichkeitsproblematiken und einer erfolgreichen Resozialisierung im Wege, da er bislang nicht erfolgreich behandelt sei und dann auch keinen Anlass mehr sehen würde, ein tiefergehendes, reflektiertes Problembewusstsein im Rahmen einer Sozialtherapie oder eines Wohngruppensettings zu erlangen. Diese Erwägungen zielen letztlich darauf ab, den Betroffenen über die Versagung der von ihm begehrten Vollzugslockerungen zu der Teilnahme und Mitarbeit an von der Vollzugsanstalt für erforderlich erachteten weiteren Behandlungsmaßnahmen zu bewegen. Anders lässt sich die Begründung, der Betroffene würde im Falle eines Einstiegs in vollzugsöffnende Maßnahmen für eine tiefergehende Bearbeitung seiner Persönlichkeitsproblematiken „keinen Anlass mehr sehen“ , nicht verstehen. Die Gewährung von Vollzugslockerungen darf jedoch weder als Begünstigung für Wohlverhalten im Vollzug eingesetzt werden (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 11 StVollzG (Bund), Rn. 1, m.w.N.), noch darf die Nichtgewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen - wie vorliegend letztlich geschehen - als (Druck-)Mittel zur Herbeiführung eines erwünschten Verhaltens des Gefangenen zweckentfremdet werden, selbst wenn dies mit Blick auf das Vollzugsziel der Resozialisierung erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Fall, in welchem die Vollzugsanstalt vollzugsöffnende Maßnahmen grundsätzlich befürwortete, diese aber von der Zustimmung des Gefangenen abhängig machte, sich zur Erstellung eines Behandlungskonzeptes auf die Diagnose- und Prognosestation der Vollzugsanstalt J. verlegen zu lassen, und dies im Gerichtsverfahren u.a. damit begründete, dass vollzugsöffnende Maßnahmen Behandlungsmaßnahmen seien, die sich am Vollzugsziel und Vollzugsverhalten des (die Mitarbeit verweigernden) Gefangenen zu orientieren hätten, ausgeführt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Mai 2018 – 2 BvR 287/17 -, Rn. 37 f., juris): „(…) Damit liegt die Annahme nahe, dass die faktische Versagung weiterer Ausführungen und der Außenbeschäftigung nicht durch Flucht- oder Missbrauchsgefahr begründet war, sondern vorrangig dem – eine Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen nicht tragenden – Zweck diente, den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, seiner Verlegung nach J. zuzustimmen. Dabei wird nicht verkannt, dass die Justizvollzugsanstalt insoweit durchaus bezweckte, die Resozialisierung des Beschwerdeführers voranzutreiben und ihn zur weiteren Mitarbeit am Vollzugsziel zu motivieren. Vollzugslockerungen, insbesondere Ausführungen, sind jedoch keine Behandlungsmaßnahmen, deren Gewährung von der vorherigen Erstellung eines Behandlungskonzepts abhängig gemacht werden kann. Diese Maßnahmen dienen vielmehr dem Zweck, die Resozialisierung dadurch zu fördern, dass die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen erhalten und den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegengewirkt wird. (…)“ Diese Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Es ist mit dem Zweck von Ausführungen i.S.v. § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW nicht vereinbar, deren Gewährung von einer - mangels Mitwirkungspflicht des Gefangenen grundsätzlich nicht erzwingbaren (vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 4 StVollzG NRW, Rn. 1) - Mitarbeit am Behandlungsvollzug abhängig zu machen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Vollzugsanstalt - wie hier bezüglich der abgelehnten Ausführungen nicht - eine sich (zumindest auch) aus einer nicht oder nicht ausreichend behandelten Persönlichkeitsproblematik ergebende Flucht- oder Missbrauchsgefahr positiv festgestellt hat und die als notwendig erachtete Behandlung deren Beseitigung dienen soll. Entgegen der Bewertung der Strafvollstreckungskammer erweisen sich daher die Ermessenserwägungen der Justizvollzugsanstalt Z. im Zusammenhang mit der Versagung von Ausführungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW als ermessensfehlerhaft. An dieser Bewertung vermögen auch die weiteren Erwägungen der Vollzugsanstalt nichts zu ändern, wonach der Betroffene inzwischen berechtigt sei, Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (§ 53 Abs. 3 StVollzG NRW) zu beantragen. Zwar dienen diese ebenfalls der Erhaltung der Lebenstüchtigkeit sowie dazu, den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs frühzeitig entgegenzuwirken. Es widerspricht jedoch der Gesetzessystematik, Ausführungen als vollzugsöffnende Maßnahme mit der Begründung zu versagen, der Gefangene habe Anspruch auf Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit, da letztere ihrerseits nur dann zu gewähren sind, wenn vollzugsöffnende Maßnahmen (aus anderen Gründen) noch nicht verantwortet werden können. Aus vorgenannten Gründen waren sowohl der angefochtene Beschluss (§ 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG) als auch die zugrunde liegende Entschließung der Justizvollzugsanstalt Z. (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG) betreffend die Versagung von Ausführungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW aufzuheben. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der neu zu treffenden Entscheidung, ob dem Betroffenen vollzugsöffnende Maßnahmen in Gestalt von Ausführungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW zu gewähren sind, Spruchreife vor. Der Senat kann anhand der sehr ausführlichen Ergebnisniederschrift über die Vollzugskonferenz vom 24. Februar 2022, welche ihm aufgrund der in der Gesamtschau der Gründe des angefochtenen Beschlusses noch als wirksam anzusehenden Bezugnahme der Strafvollstreckungskammer (§ 115 Abs. 1 StVollzG) als Erkenntnisquelle zugänglich ist, ausschließen, dass die Justizvollzugsanstalt Z. die Gewährung von Ausführungen als vollzugsöffnende Maßnahme mit vertretbarer Begründung ablehnen kann. Daher hat der Senat im Wege der eigenen Sachentscheidung an Stelle der Strafvollstreckungskammer die Verpflichtung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Z. ausgesprochen, dem Betroffenen Ausführungen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW zu gewähren. III. Im Übrigen (Verlegung in den offenen Vollzug, Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 StVollzG NRW) war die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO. Der Senat hat auf der Grundlage des von der Strafvollstreckungskammer festgesetzten Streitwerts von insgesamt 500 Euro den Gegenstandswert für den auf Verlegung in den offenen Vollzug gerichteten Verpflichtungsantrag mit 300 Euro und den auf Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen gerichteten Verpflichtungsantrag mit 200 Euro bewertet. Angesichts der in Betracht kommenden Lockerungsstufen (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 StVollzG NRW) hat der Senat sodann den Teilerfolg des Betroffenen mit 1/4 von 200 Euro und somit bezogen auf den Gesamtstreitwert von 500 Euro mit 1/10 bewertet.