Beschluss
11 W 24/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0907.11W24.22.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27.04.2022 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer das Landgerichts Münster vom 23.03.2022 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 27.04.2022 gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer das Landgerichts Münster vom 23.03.2022 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Amtshaftungsklage liegen nicht vor. Für die im Schriftsatz des Antragstellers vom 27.07.2022 formulierten Anträge der von ihm beabsichtigten Leistungsklage kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die Anträge - soweit sie einer Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren zugänglich sind - keine Aussicht auf Erfolg haben, § 114 ZPO. 1. Der Antragsteller kann (jedenfalls derzeit) kein Schmerzensgeld verlangen, weil ihm für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 Leistungen der Grundsicherung versagt wurden. Es ist bereits nicht hinreichend dargetan, dass die Antragsgegnerin die Leistungen mit Bescheid des Jobcenters vom 30.05.2014 im Ergebnis zu Unrecht versagt hat. Zwar wurde dieser Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2014 im Verfahren vor dem Landessozialgericht mit Anerkenntnisurteil vom 16.04.2021 (Az. L 21 AS 1013/18) aufgehoben. Diese gerichtliche Entscheidung beruhte ausweislich ihrer Gründe auf dem zuvor abgegebenen Anerkenntnis der Antragsgegnerin und nicht auf einer weiteren Sachprüfung des Landessozialgerichts. Das Landessozialgericht hat demgegenüber in den Gründen des Anerkenntnisurteils darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsverfahren über den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II weiterzuführen sei, weil die Leistungsvoraussetzungen noch nicht geklärt seien. In der Fortführung des Verwaltungsverfahrens hat das Jobcenter der Antragsgegnerin den Leistungsantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 03.08.2021 unter Hinweis auf nicht (vollständig) erfüllte Mitwirkungspflichten gem. § 66 SGB I erneut abgelehnt und das Jobcenter des Kreises A den erhobenen Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung mit Bescheid vom 18.10.2021 zurückgewiesen. Nach dem gerichtlichen Hinweis vom 06.07.2022 hat der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 27.07.2022 nicht dargetan, dass er auch diese Bescheide (erfolgreich) angefochten hat, so dass derzeit nicht geklärt ist, ob dem Antragsteller die beantragten Leistungen zustehen bzw. diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten bewilligt werden müssen. Den Ausführungen des Prozesskostenhilfeantrags vom 28.12.2021 ist lediglich zu entnehmen, dass der Antragsteller die o. g. ablehnenden Bescheide des Jahres 2021 wiederum für rechtswidrig erachtet, ohne allerdings darzulegen, ob und ggfls. auf welche Weise er gegen die Entscheidung weiter vorgegangen ist. Soweit der Antragsteller u. a. meint, er habe seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren insb. mit der Vorlage von Kontoauszügen genüge getan, ist diese Argumentation vor dem Hintergrund der Ausführungen in den genannten Bescheiden, die zurecht darauf abstellen, dass dem Antragsteller weitergehende aktive Mitwirkungspflichten oblagen und obliegen, nicht geeignet dazulegen, dass dem Antragsteller die beantragten Sozialleistungen tatsächlich zustehen bzw. bereits hätten bewilligt werden müssen. Vor diesem Hintergrund kann der Antragsteller für die ihm bislang versagten Leistungen kein Schmerzensgeld beanspruchen. Es liegt keine schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Antragsgegnerin vor, die eine Schmerzensgeldzahlung rechtfertigen würde. Aus der Beschlussfassung des Senats vom 23.09.2021 im Verfahren 11 W 23/21 sind dem Antragsteller die rechtlichen Voraussetzungen bekannt, die insoweit zu prüfen sind. Die hier maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird von ihm im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren zudem wiederholt selbst angesprochen. Schmerzensgeld kann wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangt werden, wenn eine schwerwiegende Verletzung des Rechts und/oder ein schweres Verschulden des Verletzenden vorliegt, vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.09.1961, Az. VI ZR 259/60, juris Rz. 14f.). Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass ihm die für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in den im Jahre 2014 erlassenen Bescheiden aus rechtlich nicht zutreffenden Gründen zunächst versagt wurden und damit die Amtspflicht zu rechtmäßigem Verwaltungshandeln außer Acht geblieben ist, liegt hierin keine schwerwiegende Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts, die die Zahlung eines Schmerzensgeldes rechtfertigt. Hierbei ist nicht zu verkennen, dass die vollständige Versagung derartiger Leistungen einen Anspruchsteller in seinem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzen kann. Dies ist z. B. der auch vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019, 1 BvL 7/16, juris Rz. 116ff). Allerdings hat es das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang auch für zulässig erachtet, vom Bezieher der Leistungen eine verhältnismäßige Mitwirkung an der Überwindung der Hilfebedürftigkeit zu verlangen (BVerfG, a.a.O. Rz. 126ff.). Eine solche Mitwirkung kann damit erst recht bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verlangt werden, so wie es in § 66 SGB I auch vorgesehen ist. Wird nun einem Anspruchsteller aufgrund der vermeintlichen Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit bei der Klärung der Leistungsvoraussetzungen eine beantragte Leistung versagt, bedeutet dies nicht, dass infrage gestellt werden soll, dass ihm die Leistung grundsätzlich zusteht. Von Seiten der Bewilligungsbehörde wird insoweit das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers auf den grundsätzlichen Bezug der Leistung nicht infrage gestellt. Es werden lediglich die zu prüfenden und vor einer Bewilligung festzustellenden Anspruchsvoraussetzungen verneint. Erfolgt dies in rechtswidriger Weise, ist damit nicht immer zugleich eine (schwerwiegende) Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Anspruchstellers verbunden. Ausgehend hiervon ist auch im vorliegenden Fall das dem Antragsteller zustehende Existenzminimum mit der Ablehnung der Leistungen durch die Bescheide der Antragsgegnerin und des Kreises A nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden, zumal bislang nicht abschließend geprüft wurde und nach den dem Antragsteller im Jahre 2021 erteilten Bescheiden - aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung - nicht abschließend geprüft werden kann, ob dem Antragsteller die beantragten Leistungen überhaupt zustehen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die mit dem Fall befassten Bediensteten der Antragsgegnerin oder des Kreises A - ein amtspflichtwidriges Verhalten bei der Bescheidung im Jahre 2014 unterstellt - ein erhebliches Verschulden treffen würde. Für ein vorsätzliches Verhalten der Mitarbeiter des Jobcenters bei der Ablehnung der beantragten Leistungen gibt es keine Anhaltspunkte. Vorsatz setzt das Bewusstsein der Rechts- oder Pflichtwidrigkeit des Verhaltens voraus. Hierzu genügt es nicht, dass ein Amtsträger eine einschlägige Vorschrift in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht falsch anwendet. In Frage steht allenfalls ein fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter des Jobcenters, was aber bereits aufgrund der nach wie vor unzureichenden Mitwirkung des Antragstellers weniger schwer wiegt. Hinzu kommt, dass die Begründung zur Versagung der Leistungen in Bezug auf frühere Bewilligungszeiträume der sozialgerichtlichen Überprüfung standgehalten hatte, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 13.04.2021 (11 W 11/21) ausgeführt hat. Es handelte sich also um keine grundsätzlich sachfremde Argumentation. 2. Prozesskostenhilfe ist auch nicht für die weiteren Klageanträge zu bewilligen, die der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 27.07.2022 formuliert hat. Dem Antrag zu Nr. 2 ist Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu entsprechen. Die gesetzliche Regelung in § 118 ZPO sieht eine Erstattung außergerichtlicher Kosten im erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeverfahren nicht vor, eine entsprechende Regelung enthält § 127 Abs. 4 ZPO für die außergerichtlichen Kosten, die den Parteien im Beschwerdeverfahren entstehen. Ob derartige Kosten als notwendige Auslagen im Falle des Obsiegens im Klageverfahren zu erstatten sein können (vgl. hierzu Fischer in Musilak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 118 ZPO Rz. 16), bedarf hier keiner Entscheidung, da für diese gesetzliche Folge im Vorhinein keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich kein Raum, soweit es um Kosten geht, die durch die Einleitung oder Führung eines Gerichtsverfahrens ausgelöst werden, ihre Erstattung richtet sich nach prozessrechtlichen Grundsätzen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020, Az. VII ZR 10/17, juris, Rz. 23). Soweit sog. Vorbereitungskosten in Frage stehen, für die ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch in Betracht kommen kann (vgl. BGH a.a.O.), fehlt für die selbständige Geltendmachung regelmäßig das Rechtsschutzinteresse, so dass auch für diese Kosten im Vorhinein keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Die Anträge zu Nr. 3 und 4 zielen auf von Amts wegen in einem Klageverfahren zu treffende Entscheidungen, insoweit bedarf es keiner Prozesskostenhilfe. 3. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.