Leitsatz: Unmittelbar aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) der Verordnung (EU) 2017/1369 ergibt sich für Lieferanten oder Händler energieverbrauchskennzeichnungsrelevanter Produkte keine Verpflichtung, in ihrer Werbung auf die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen; die genannte Norm steht vielmehr unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung durch einen delegierten Rechtsakt (Festhaltung an OLG Hamm, Urteil vom 3. Februar 2022 – 4 U 89/20 –). I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. 1. Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten in der „A Zeitung“ am 00./00.00.2019 veröffentlichte Werbeanzeige für eine Haushaltswaschmaschine (Abbildungen in Anlage K2 zur Klageschrift sowie auf Blatt 3 und Blatt 122 der Gerichtsakte) und beanstandet das Fehlen von Angaben zur Energieeffizienzklasse und zum Spektrum der Effizienzklassen in dieser Anzeige. Er macht Ansprüche auf Unterlassung und auf Erstattung von Abmahnkosten geltend. 2. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. a) Unterlassungsanspruch Als Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch kommt nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2022 – I ZR 143/19 – [Knuspermüsli II], juris, Rdnrn. 16 ff.), der der Senat folgt, allein die Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 Satz 1 a.F., § 5a Abs. 1 n.F. UWG in Betracht. Bei den Angaben, deren Fehlen der Kläger im konkreten Fall beanstandet, handelt es sich indes nicht um „wesentliche Informationen“ im Sinne der § 5a Abs. 2 Satz 1 a.F., § 5a Abs. 1 n.F. UWG. aa) Die hier in Rede stehenden – in der streitgegenständlichen Werbeanzeige fehlenden – Angaben können nicht aufgrund der Bestimmung in § 5a Abs. 4 a.F., § 5b Abs. 4 n.F. UWG als „wesentliche Informationen“ angesehen werden. Aus dem Unionsrecht ergab sich nämlich für die Beklagte keine Verpflichtung, die hier in Rede stehenden Angaben in der streitgegenständlichen Werbeanzeige zu machen. Eine derartige Verpflichtung ergab sich weder unmittelbar aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 noch aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 in Verbindung mit den Bestimmungen der – zum Tatzeitpunkt geltenden – VO (EU) 1061/2010. (1) Unmittelbar aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 ergibt sich für Lieferanten oder Händler keine Verpflichtung, in ihrer Werbung auf die Energieeffizienzklasse oder auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen. Der Senat hat hierzu in einer früheren Entscheidung (Senat, Urteil vom 03.02.2022 – 4 U 89/20 –, juris) bereits Folgendes ausgeführt: „(…) In sprachlicher Hinsicht ist für die Auslegung von Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 zunächst zu klären, ob sich die Wortfolge „gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt“ auf das unmittelbar vor dieser Wortfolge stehende Substantiv „Effizienzklassen“ oder auf das Verb „hinweisen“ bezieht. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus der Regelung in Art. 16 Abs. 3 lit. j VO (EU) 2017/1369: Denn nach dieser Regelung müssen die aufgrund der VO (EU) 2017/1369 erlassenen delegierten Rechtsakte insbesondere Vorgaben dazu festlegen, „ wie (Hervorhebung durch den Senat) die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen in der visuell wahrnehmbaren Werbung und in technischem Werbematerial anzugeben sind, auch hinsichtlich der Lesbarkeit und Sichtbarkeit“. Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 wird mithin durch die entsprechenden delegierten Rechtsakte erst konkretisiert; hieraus ist zu folgern, dass die Wortfolge „gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt“ sich auf das Verb „hinweisen“ bezieht, Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 ist also so zu lesen, dass auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen „gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hinzuweisen“ ist. (…) Da die in Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 angesprochene Verpflichtung von Lieferanten und Händlern, auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinzuweisen, erst noch der Konkretisierung durch einen delegierten Rechtsakt bedarf, ist es nicht überzeugend, bereits unmittelbar und allein aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 eine Verpflichtung zur Angabe des Spektrums der Energieeffizienzklassen herauszulesen. Eine solche „unmittelbare“ Verpflichtung würde auch der Regelungsübung des Unionsgesetzgebers, der gerade im Energieverbrauchskennzeichnungsrecht zu einem besonders hohen Detaillierungsgrad seiner normativen Vorgaben neigt, widersprechen. Zudem würde die Annahme einer unmittelbar und allein aus Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 folgenden Verpflichtung dazu führen, dass Lieferanten und Händler, solange noch kein delegierter Rechtsakt vorliegt oder sofern ein delegierter Rechtsakt sich als unwirksam erweist, einen gewissen Spielraum hätten, wo und in welcher Weise sie auf das Spektrum der Energieeffizienzklassen hinweisen. Ein solcher Spielraum für Lieferanten und Händler liefe indes dem erklärten Ziel der VO (EU) 2017/1369, dem Kunden vergleichbare Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. Erwägungsgrund (10) zur VO (EU) 2017/1369), zuwider. (…) Aus Erwägungsgrund (38) Satz 2 zur VO (EU) 2017/1369 ergibt sich nichts anderes: Zwar lässt sich diesem Erwägungsgrund durchaus entnehmen, dass die VO (EU) 2017/1369 auch unmittelbare Verpflichtungen für die Rechtsunterworfenen enthalten kann; speziell für die Auslegung von Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 lässt sich diesem Erwägungsgrund indes nichts entnehmen (anders insoweit das OLG Düsseldorf in seinem – soweit ersichtlich – bislang unveröffentlichten Urteil vom 18.02.2021 – 20 U 149/20 – […]). Die in Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 angesprochene Verpflichtung steht vielmehr nach dem eigenen ausdrücklichen Wortlaut der Norm unter dem Vorbehalt einer Konkretisierung der Verpflichtung durch einen delegierten Rechtsakt. Auch der Hinweis des Klägers auf die Ausführungen in der BGH-Entscheidung „Energieeffizienzklasse III“ (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 184/17 – [Energieeffizienzklasse III], juris, dort insbesondere Rdnr. 21) bleibt ohne Erfolg: Zu der hier zu beantwortenden Frage hat sich der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung nicht geäußert. (…)“ An diesen Ausführungen hält der Senat auch in Ansehung der vom Kläger hiergegen in seinem Schriftsatz vom 22.08.2022 vorgebrachten Argumentation fest. Denn für die Richtigkeit der Auffassung des Senats spricht, worauf Kim (GRUR-RR 2022, 323 [326]) zutreffend hingewiesen hat, auch der Vergleich mit insbesondere der englischen und der französischen Sprachfassung von Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369: Die englischsprachige Fassung lautet „the supplier and the dealer shall: (a) make reference to the energy efficiency class of the product and the range of the efficiency classes available on the label in visual advertisements or technical promotional material for a specific model in accordance with the relevant delegated act“ ; die französischsprachige Fassung lautet: „le fournisseur et le revendeur: a) font référence à la classe d'efficacité énergétique du produit et à la gamme des classes d'efficacité figurant sur l'étiquette dans les publicités visuelles ou le matériel promotionnel technique concernant un modèle spécifique conformément à l'acte délégué pertinent“ . In diesen beiden Sprachfassungen beziehen sich die Wendungen „in accordance with the relevant delegated act“ bzw. „conformément à l'acte délégué pertinent“ noch deutlicher als in der deutschen Sprachfassung auf die Handlungsbeschreibung „make reference to“ bzw. „font référence à“ . (2) Eine Verpflichtung ergab sich auch nicht – hierüber besteht zwischen den Parteien auch Einigkeit – aus den Bestimmungen der zum Tatzeitpunkt geltenden VO (EU) 1061/2010. Insbesondere ist Art. 3 lit. d) VO (EU) 1061/2010 nicht anwendbar, weil die streitgegenständliche Werbeanzeige keine „energie- oder preisbezogenen Informationen“ enthält. bb) Die hier in Rede stehenden Angaben können auch nicht mit anderer Begründung als „wesentliche Informationen“ iSd § 5a Abs. 2 Satz 1 a.F., § 5a Abs. 1 n.F. UWG angesehen werden. Die VO (EU) 1061/2010 enthielt zum Tatzeitpunkt eine abgeschlossene, in sich schlüssige Regelung über die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch; dies schließt es aus, über den Umweg der Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 1 a.F., § 5a Abs. 1 n.F. UWG zusätzliche, über die Anforderungen der VO (EU) 1061/2010 hinausgehende Informationspflichten zu statuieren (vgl. in diesem Zusammenhang auch: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl. [2022], § 5a Rdnr. 5.2 m.w.N.). b) Zahlungsanspruch Mangels einer begründeten Abmahnung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu. II. Der Senat sieht keine Veranlassung für die Zulassung der Revision. Die Frage nach etwaigen unmittelbaren Rechtswirkungen von Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch stellt sich für aktuelle Sachverhalte nicht mehr, nachdem mittlerweile seit mehr als eineinhalb Jahren – nämlich seit dem 01.03.2021 – die „Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11.03.2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission“ gilt. Zudem führt der – vom Senat in seinem oben zitierten Urteil vom 03.02.2022 noch nicht berücksichtigte – Blick auf die englische und die französische Sprachfassung von Art. 6 Unterabsatz 1 lit. a) VO (EU) 2017/1369 zu einer eindeutigen Auslegung dieser unionsrechtlichen Norm. III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Beschlusses. Innerhalb dieser Frist mag der Kläger auch erklären, ob er seine Berufung namentlich unter Kostengesichtspunkten zurücknimmt. Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.