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Beschluss

5 Ws 231/22

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Herausgabe sichergestellter Sachen gem. §111n StPO ist nur vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Herausgabe offenkundig im Sinne von offensichtlich sind. • Die Offenkundigkeit bemisst sich nach der Aktenlage und erfordert einen hohen Grad an Gewissheit, weil Herausgabeanordnungen das Erkenntnisverfahren vorverlagern können. • Fehlt die Offenkundigkeit hinsichtlich Eigentum oder letzten Gewahrsams, darf die Sache nicht herausgegeben werden und bleibt beschlagnahmt. • Besteht die Möglichkeit einer Einziehung der Sache oder ist der letzte Gewahrsamsinhaber nicht offenkundig, ist die Herausgabe zu versagen.
Entscheidungsgründe
Herausgabe sichergestellter Fahrzeuge nur bei offenkundiger Zuordnung • Eine Herausgabe sichergestellter Sachen gem. §111n StPO ist nur vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Herausgabe offenkundig im Sinne von offensichtlich sind. • Die Offenkundigkeit bemisst sich nach der Aktenlage und erfordert einen hohen Grad an Gewissheit, weil Herausgabeanordnungen das Erkenntnisverfahren vorverlagern können. • Fehlt die Offenkundigkeit hinsichtlich Eigentum oder letzten Gewahrsams, darf die Sache nicht herausgegeben werden und bleibt beschlagnahmt. • Besteht die Möglichkeit einer Einziehung der Sache oder ist der letzte Gewahrsamsinhaber nicht offenkundig, ist die Herausgabe zu versagen. Die Beschwerdeführerin war Geschäftsführerin einer GmbH, die Kfz-reparatur, -vermietung und -handel betrieb. Nach Insolvenzantrag und Eröffnung des Verfahrens stellte der Insolvenzverwalter Herausgabeansprüche an mehreren in einer Werkshalle sichergestellten Fahrzeugkarosserien und einem Pkw. Die Gegenstände waren bei einer Durchsuchung in den gemieteten Hallen aufgefunden worden; die Vermieterin war die Beschwerdeführerin. Das Landgericht ordnete die Herausgabe an den Insolvenzverwalter an, weil die Gegenstände in Inventarlisten und Mieträumen der GmbH aufgeführt bzw. dort gelagert gewesen seien. Die Beschwerdeführerin rügte, die betreffenden Hallenteile stünden nicht (mehr) im Gewahrsam der GmbH, die Listen enthielten auch Privatfahrzeuge und die Übereignungen seien bereits früher erfolgt. Das Oberlandesgericht hob die Herausgabeentscheidung hinsichtlich der Karosserien und eines Pkws auf und verwies auf fehlende Offenkundigkeit der Zuordnung. • Rechtsgrundlage sind §§111n, 111o, 304 StPO; Herausgabe setzt Offenkundigkeit voraus (§111n Abs.4 StPO). • Die Offenkundigkeit verlangt, dass aus der Aktenlage eindeutig hervorgeht, wem die Sache zusteht; hierfür ist ein hoher Beweisgrad erforderlich, weil Herausgabe vor dem Erkenntnisverfahren erfolgt. • Im vorliegenden Fall ist nicht offenkundig, wer zum Zeitpunkt der Sicherstellung letzten Gewahrsam hatte: Der Mietvertrag verweist nur auf einen Plan ohne eindeutige Flächenzuordnung; nachträglich von der Angeklagten markierte Schraffuren sind nicht Vertragsbestandteil. • Fotodokumentation und Bauplan ergeben keine klar erkennbare Lage der Gegenstände; zudem ist ungeklärt, ob und wann die GmbH den tatsächlichen Besitz an den Hallen verloren hatte. • Die vorgelegten Unterlagen zu Eigentumsübergängen widersprechen sich teils und enthalten sowohl Gesellschafts- als auch Privatgegenstände, weshalb die dingliche Berechtigung nicht offenkundig ist. • Da die Voraussetzungen für eine Herausgabe an den Insolvenzverwalter (als mutmaßlichen Gewahrsamsinhaber) nicht offensichtlich sind und eine Einziehungsoption besteht, bleibt die Beschlagnahme bestehen und Herausgabe ist zu unterlassen. • Kosten- und Gebührenentscheidung beruhen auf §473 Abs.4 StPO; Gebühren des Verfahrens wurden reduziert und Auslagen geteilt. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg: Die Anordnung des Landgerichts, bestimmte Karosserien und ein Fahrzeug an den Insolvenzverwalter herauszugeben, wurde aufgehoben, weil nicht offenkundig feststeht, wer zum Sicherstellungszeitpunkt letzten Gewahrsam oder dingliche Rechte an den Sachen hatte. Die notwendigen Unterlagen und Lichtbilder geben keinen hinreichend sicheren Aufschluss über die räumliche Zuordnung innerhalb der gemieteten Hallen und die Eigentumsverhältnisse, die teilweise widersprüchlich vorgetragen sind. Daher durfte nach §111n StPO nicht herausgegeben werden und die Beschlagnahme der betroffenen Gegenstände bleibt bestehen. Im Übrigen wurde die Beschwerde verworfen; Gebühren und Auslagen wurden geteilt und zum Teil ermäßigt.