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Urteil

26 U 157/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0826.26U157.20.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29. September 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. September 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 544 ZPO abgesehen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz stehen ihm nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu. 1) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB. Zwar ist zwischen den Parteien nicht weiter in Streit, dass der umgestürzte Baum auf einem Grundstück der Beklagten stand. Es fehlt aber jedenfalls an der Ursächlichkeit einer etwaigen Verkehrssicherungspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden. Der Senat stützt sich dabei aus den nachfolgenden Gründen auf die Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen W. und seine Ausführungen bei seiner Anhörung vor dem Senat. Der Sachverständige hat sich im Rahmen des Gutachtens dezidiert mit dem zu begutachtenden Sachverhalt auseinandergesetzt. Er hat auch im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat seine Feststellungen und fachlichen Beurteilungen unter Berücksichtigung sämtlicher Unterlagen überzeugend vertreten. An der Kompetenz und Sachkunde des Sachverständigen bestehen als öffentlich bestelltem und vereidigtem Baumsachverständigen und Gärtnermeister keine Zweifel. Er vermochte Nachfragen und Vorhalte jederzeit plausibel zu beantworten. a) Soweit der Kläger zunächst eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf die Durchführung von Bauarbeiten an dem Schachtbauwerk vorgetragen hat, steht fest, dass der Beklagten hierbei kein Vorwurf zu machen ist. Der Sachverständige W. hat insoweit festgestellt, dass die Bauarbeiten im Bereich des Schachtbauwerks mindestens 14 m (im Mittel 17,3 m) von dem verfahrensgegenständlichen Baum entfernt stattgefunden haben und damit weit mehr als dem, nach den Bestimmungen der DIN 18920, geforderten Mindestabstand von etwa 6,5 m, der sich aus dem vierfachen Stammumfang von 1,6 m ergibt. b) Im Übrigen kann dahinstehen, ob die Beklagte der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht zu einer regelmäßigen Baumkontrolle nachgekommen ist, welche nach den Ausführungen des Sachverständigen vorliegend etwa alle 15 Monate zu erfolgen hatte. Jedenfalls steht zur Überzeugung des Senats fest, dass selbst bei einer – unterstellten – im gebotenen Umfang erfolgten Kontrolle, die für das Umkippen ursächliche Schädigung nicht festgestellt worden wäre. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Anspruchsteller. Ihm obliegt daher auch der Nachweis, dass bei der zumutbaren Überwachung der Bäume eine Schädigung entdeckt worden wäre. Wurden die Bäume nicht kontrolliert, so ist dies für das Schadensereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Entdeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baums hätte führen können (BGH, Urteil vom 4.3.2004 - III ZR 225/03, NJW 2004, 1381). Hinsichtlich der Schadensursache steht zunächst fest, dass der Bruch des Baumes auf holzabbauende Pilze zurückzuführen ist. Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten insofern noch ausgeführt, dass die Ursache „nur unscharf festzustellen sei“. Bei einer persönlichen Anhörung vor dem Senat hat er seine Angaben jedoch dahingehend nachvollziehbar und überzeugend klagestellt, dass die im schriftlichen Gutachten - nach der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung und unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten und von ihm verifizierten Lichtbilder - genannte Schadensursache „ziemlich sicher“ sei. Der streitgegenständliche Baum sei, auch aufgrund seines Alters, keiner der von alleine umfalle. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass bei einer Kontrolle im gebotenen Umfang der Schaden an dem streitgegenständlichen Baum jedoch nicht aufgefallen wäre. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass man im Rahmen der Kontrolle an diesen Baum gar nicht genau herangetreten wäre. Hierfür habe kein Anlass bestanden. Vielmehr hätte man nur eine Sichtkontrolle vorgenommen und wäre hierbei nicht auf einen kranken Baum gekommen. Der Myzelstrang, welcher auf einen Pilzbefall hingewiesen hätte, habe sich unter der Rinde befunden. Zwar hätte man im Rahmen einer etwa 4 bis 5 minütigen Einzelbaumkontrolle unter zusätzlichem Einsatz von Werkzeugen wie Schonhammer, Splintmesser und Sondierstab einen Schaden erkennen können. Eine solche Einzelbaumkontrolle war jedoch nicht geboten. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass eine solche umfangreiche Kontrolle kaum zu bewerkstelligen und unzumutbar sei, zumal der streitgegenständliche Baum nicht kontrollwürdig gewesen sei. Auch spiele die Hanglage hierbei keine Rolle, da Bäume in einer Hanglage ebenso sicher stehen, wie in ebenen Lagen. 2) Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus Art. 34 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB. Es kann dahinstehen, ob - wie vom Landgericht ausgeführt - eine Haftung der Beklagten bereits mangels hoheitlicher Betätigung ausscheidet. Jedenfalls kann aufgrund der vorstehenden Ausführungen eine Ursächlichkeit einer etwaigen Verletzung einer Amtspflicht für den eingetretenen Schaden ausgeschlossen werden. 3) Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des von der Rechtsprechung anerkannten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besonderen Gründen gehindert war, diese Einwirkungen gemäß § 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig zu unterbinden (BGHZ 160, 18 ff.; 142, 66; BGH BauR 2005, 444; BGH NJW 2003, 1732). Die Voraussetzungen eines solchen Anspruches sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Auch hier kann die Frage einer privatwirtschaftlichen Benutzung dahinstehen. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, reicht die objektive Gefahrerhöhung allein nicht aus, um der Beklagten nachbar- bzw. eigentumsrechtlich die mittelbare Verantwortung für den Baumsturz zuzuweisen. Dies wäre im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung nur dann möglich, wenn die Störung des Nachbargrundstückes bei pflichtgemäßem Verhalten vorbeugend beherrschbar gewesen wäre, mithin, dass bei pflichtgemäßer Durchführung der Regelkontrolle der Befall des Baumes mit dem holzabbauenden Pilz erkennbar und die Gefahr dadurch abstellbar gewesen wäre (vgl. OLG Dresden Urteil vom 06.03.2013 – 1 U 987/12, BeckRS 2014, 18505). Dies war, wie vorstehend festgestellt, hier jedoch gerade nicht der Fall. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.