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Urteil

30 U 319/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0817.30U319.18.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.06.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, AZ. I-6 O 18/18, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.06.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum, AZ. I-6 O 18/18, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von 422.046,89 € nebst Zinsen für die Zurverfügungstellung von Rennfahrzeugen und andere damit in Zusammenhang stehende Leistungen, die sie in den Jahren 2013 bis 2016 erbracht hat. Der Beklagte beruft sich demgegenüber vornehmlich auf eine Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrages wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde. 1. Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in A/Rheinland-Pfalz, das umsatzsteuerrechtlich der Soll-Besteuerung unterliegt. Sie betreibt ein Rennsportunternehmen. Sie verfügt selbst über keine eigenen Rennfahrer, sondern stellt ihren Kunden gegen Entgelt Rennwagen für verschiedene Rennserien und Einzelrennen zur Verfügung, organisiert für sie die Teilnahme der Fahrer an den Rennen, stellt Mechaniker und Schutzausrüstung zur Verfügung und bietet Zusatzleistungen wie zum Beispiel Trainingsfahrten oder Auswertungen von Rennen an. Der Beklagte ist Inhaber und Geschäftsführer der Unternehmen B Maschinenhandel GmbH & Co. KG und C CNC-Werkzeugmaschinen GmbH & Co. KG. Die erste von der Klägerin gegenüber dem Beklagten erbrachte Leistung war die Teilnahme an einem Intensivtraining auf dem Nürburgring am 11.09.2012. Die Kosten dafür in Höhe von 3.500 € stellte die Klägerin allerdings nicht dem Beklagten persönlich in Rechnung. Stattdessen stellte sie der B Maschinenhandel GmbH & Co. KG eine Rechnung in entsprechender Höhe über – tatsächlich nie durchgeführte und auch nicht geplante – Achsvermessungen von Firmenfahrzeugen aus (Bl. 296 d.A.). Das Unternehmen des Beklagten bezahlte die Rechnung, womit die Klägerin die gegenüber dem Beklagten erbrachte Leistung als bezahlt ansah. All dies erfolgte gemäß einer Absprache zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, auf wessen Initiative hin die Abrede getroffen wurde. Auf die gleiche Weise wurden im weiteren Verlauf des Jahres 2012 Kosten für weitere Trainings- und Rennteilnahmen in Höhe von zusammen 4.800 € abgerechnet, wobei diese Rechnungen (vgl. Bl. 297 und 327 d.A.) nun der C CNC-Werkzeugmaschinen GmbH & Co. KG ausgestellt wurden, wiederum über vorgebliche Achsvermessungen, die in Wirklichkeit nicht stattgefunden hatten. Am 16.01.2013 unterzeichneten die Parteien einen mit „Mietvertrag für ein Rennfahrzeug anlässlich eines Motorsportevents (2013V1)“ bezeichneten Vertrag (im Folgenden: Mietvertrag) für eine Rennveranstaltung in Ascari am 26. und 27.03.2013 sowie für die Teilnahme an der auf dem Nürburgring stattfindenden RCN-Rennserie 2013. Als Vermieter ist die Klägerin und als Mieter der Beklagte persönlich angegeben. Der Vertrag wurde vom Beklagten ohne Geschäftszusatz unterschrieben. Die Fahrzeugmiete wird in Ziffer XIII mit insgesamt 40.540 € zzgl. MwSt. angegeben. Weitere 9.760 € zzgl. MwSt. wurden gemäß Ziffer VIII für eine Haftungsbeschränkung ausgewiesen, durch die die Kosten für etwaige Unfälle des Beklagten auf jeweils 10.000 € begrenzt wurden. Ziffer XIII enthält folgende Regelung: „Die Zahlung des Mietzinses entfällt, soweit ein Sponsorenvertrag gleicher Höhe oder höher vermittelt wird und die Zahlung des Sponsors rechtzeitig gemäß Sponsorenvertrag eingeht.“ Ziffer XVIII des Vertrages bestimmt: „Dieser Vertrag gilt auch für künftige Fahrevents, soweit für diese kein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Die Kosten der künftigen Fahrevents richten sich nach der gültigen Kostenübersicht, soweit schriftlich keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 2 (Bl. 58 f. d.A.) Bezug genommen. Ebenfalls am 16.01.2013 wurde ein „Sponsorenvertrag 2013“ in Höhe von 55.000,00 € zzgl. USt. zwischen der Klägerin und der B Maschinenhandel GmbH & Co. KG unterzeichnet. Hinsichtlich dessen Einzelheiten wird auf den Vertragstext Bezug genommen (Bl. 135 f. d. A.). Der Beklagte nahm in den Jahren 2013 bis 2016 diverse Leistungen der Klägerin in Anspruch, zum Beispiel nahm er in Fahrzeugen der Klägerin an Rennen oder Trainings teil und ließ sich Ausrüstung dafür zur Verfügung stellen (im Folgenden: Renn-Leistungen). Hinsichtlich des genauen Umfangs der Leistungen wird auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 24.07.2019 (Bl. 386-431 d.A.) Bezug genommen. Im Jahr 2016 verunfallte das vom Beklagten gesteuerte Fahrzeug bei vier Rennen, wobei es beschädigt wurde. Es wurde von der Klägerin jeweils repariert. Zum jeweiligen Unfallhergang wird auf den unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin auf S. 7 f. im Schriftsatz vom 19.01.2020 (Bl. 556 f. d.A.) Bezug genommen. Ebenfalls in den Jahren 2013 bis 2016 erbrachte die Klägerin für die Unternehmen des Beklagten Werbeleistungen, indem sie die Firmennamen und Logos der Firmen auf dem Rennfahrzeug des Beklagten, auf Tafeln im Rahmen der Boxenwerbung, auf Rennanzügen von Fahrern sowie auf von ihr eingesetzten Nutzfahrzeugen anbrachte. Insoweit wird auf die Lichtbilder in den Anlagen K16 bis K20 Bezug genommen. Im Jahr 2013 stellte die Klägerin außerdem der B Werkzeugmaschinen GmbH & Co. KG ein Rennfahrzeug zur Ausstellung in einer Hausmesse zur Verfügung. Rechnungen für die Renn-Leistungen hat die Klägerin bis heute nicht erstellt. Auch hat sie zunächst keine Umsatzsteuer für diese Leistungen beim Finanzamt angemeldet. Sie schrieb aber der B Maschinenhandel GmbH & Co. KG und der C GmbH & Co. KG Rechnungen über Sponsoren-Leistungen in folgendem Umfang (Beträge jeweils zzgl. Umsatzsteuer): B Maschinenhandel GmbH & Co. KG C GmbH & Co. KG SUMME 2013 75.000,00 € 0,00 € 85.450 € 2014 1.028,22 € 20.000,00 € 22.640 € 2015 16.806,72 € 0,00 € 20.000 € 2016 64.636,30 € 0,00 € 76.293 € Gesamt 157.471,24 € 20.000,00 € 177.471,24 € Die Unternehmen des Beklagten bezahlten diese Rechnungen jeweils zeitnah. Ob damit auch die gegenüber dem Beklagten erbrachten Renn-Leistungen abgegolten werden sollten oder nur etwaige Werbeleistungen der Klägerin gegenüber den Unternehmen des Beklagten, ist streitig. Bereits im Jahr 2015 nahm die Steuerfahndung Ermittlungen gegen die Klägerin und ihren Geschäftsführer auf. Die Geschäftsräume der Klägerin wurden durchsucht. Im Jahr 2016 erstreckte das Finanzamt die Untersuchungen auch auf mehrere Kunden der Klägerin, unter anderem auf den Beklagten. Bei ihm kam es im Jahr 2016 zu einer Durchsuchung. Er wurde am 03.11.2016 von der Staatsanwaltschaft vernommen. Hinsichtlich des Inhalts der Vernehmung wird auf das entsprechende Protokoll (Bl. 113 f. d.A.) Bezug genommen. Im Jahr 2017 übersandte die Klägerin dem Beklagten Kostenaufstellungen für die ihm gegenüber in den Jahren 2013 bis 2016 erbrachten Renn-Leistungen und verlangte die Zahlung folgender Beträge, die zusammengerechnet die hiesige Klageforderung bilden: 2013 113.939,76 € 2014 90.826,75 € 2015 43.377,88 € 2016 173.902,50 € SUMME 422.046,89 € Vorher hatte der Beklagte, jedenfalls für die Jahre 2014 bis 2016, noch keine Kostenaufstellung erhalten. Auch hatte die Klägerin nie irgendwelche Forderungen gegen ihn geltend gemacht. Die Zahlungen der Unternehmen des Beklagten brachte die Klägerin bei ihrer Aufstellung nicht in Abzug. Ebenfalls im Jahr 2017 meldete die Klägerin erstmals Umsatzsteuer für die gegenüber dem Beklagten in den Jahren 2013 bis 2016 erbrachten Renn-Leistungen bei den Finanzbehörden an. Seit Mitte des Jahres 2017 standen die Parteien in Verhandlungen über die geltend gemachten Ansprüche. Der Beklagte leistete aber keine Zahlungen. 2. Mit ihrer am 29.12.2017 erhobenen und dem Beklagten am 19.02.2018 zugestellten Klage hat die Klägerin die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgt. Hinsichtlich der in den Jahren 2013 erbrachten Leistungen hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die gegenüber dem Beklagten erbrachten Renn-Leistungen seien nicht bezahlt worden. Die von der B Maschinenhandel GmbH & Co. KG und der C GmbH & Co. KG geleisteten Zahlungen seien allein aufgrund des Sponsorenvertrags erbracht worden. Die Zahlungen der Unternehmen des Beklagten seien auch nicht entsprechend Ziffer XIII des Vertrags zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, da sie „nicht in gleicher Höhe oder höher“ als die durch die Rennsportaktivitäten des Beklagten angefallenen Kosten erbracht worden seien. Dass für die Rennsaisons 2013, 2014 und 2015 noch Zahlungen zu leisten seien, ergebe sich auch aus der E-Mail des Beklagten vom 17.02.2016 (K 11, Blatt 77 d. A.), in der dieser – insoweit unstreitig – nach einer Kostenaufstellung gefragt habe. Die Klägerin stellt eine von dem Beklagten behauptete beabsichtigte Steuerhinterziehung in Abrede. In diesem Zusammenhang führt sie an, bei dem vom Beklagten unterzeichneten Mietvertrag und dem abgeschlossenen Sponsorenvertrag handele es sich um jeweils selbständige Vertragswerke. Dass sie, die Klägerin, für die Renn- und Trainingsteilnahmen etc. gegenüber dem Beklagten keine Rechnungen ausgestellt habe, sei darauf zurückzuführen gewesen, dass ihr Geschäftsführer sich im Jahr 2013 von seiner langjährigen Lebenspartnerin getrennt habe, die bis dahin zugleich geschäftsführend in zwei anderen Unternehmen des Geschäftsführers der Klägerin tätig gewesen sei. Außerdem sei der erste Sohn des Geschäftsführers der Klägerin geboren worden. Auch gegenüber anderen Kunden der Klägerin seien Abrechnungen verspätet gestellt worden. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 422.046,89 € nebst Zinsen in Höhe von 12 % hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.509,19 € durch Zahlung an die Rechtsanwälte D, E & Kollegen, F-Straße #, 00000 A, freizustellen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Leistungen der Klägerin für den Beklagten seien vereinbarungsgemäß mit den oben aufgeführten Zahlungen seiner Unternehmen abgegolten. Zudem stünden der Klägerin gegen ihn keine Ansprüche zu, weil der Mietvertrag über die Teilnahme an Rennen etc. nach § 134 BGB unwirksam sei. Diesbezüglich hat er behauptet, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sei auf die gemeinsame Begehung einer Steuerhinterziehung gerichtet gewesen. Es sei vereinbart worden, dass der Klägerin kein Vergütungsanspruch gegen ihn persönlich zustehen solle. Die Kosten für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen hätten vielmehr verdeckt den Unternehmen des Beklagten als Werbeleistungen in Rechnung gestellt werden und mit dem Ausgleich der Rechnungen vollständig abgegolten sein sollen. Der Zweck dieser Vereinbarung habe darin bestanden, dass der Beklagte sich als Unternehmer zunächst die Umsatzsteuer in voller Höhe vom Finanzamt habe erstatten lassen und den verbleibenden Nettobetrag dann als Betriebsausgabe einkommens- und gewerbesteuermindernd habe in Ansatz bringen können. 3. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von 422.046,89 EUR gegen den Beklagten. Der von den Parteien am 16.01.2013 geschlossene Mietvertrag sei gemäß §§ 134, 139 BGB i.V.m. §§ 370, 379 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO i.V.m. § 14 UStG nichtig. Der zwischen der Klägerin und den Gesellschaften des Beklagten – zumindest mündlich – abgeschlossene Sponsorenvertrag sei gemäß §§ 134, 139 BGB in Verbindung mit §§ 370, 379 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO in Verbindung mit § 14 UStG nichtig. Das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, dass den von der Klägerin gegenüber den Gesellschaften des Beklagten erteilten Rechnungen keine adäquaten Sponsorenleistung gegenübergestanden hätten. Die erteilten Rechnungen hätten sich vielmehr auf die Teilnahme des Beklagten an den Rennveranstaltungen bezogen und seien daher als „Abdeckrechnungen“ zu bewerten. Der Beklagte habe gegen § 370 AO verstoßen, indem er die Rechnungen verwendet habe, um die Umsatzsteuer in voller Höhe vom Finanzamt erstattet zu bekommen und die verbleibenden Nettobeträge einkommens- und gewerbesteuermindernd als Betriebsausgaben ausgewiesen habe. Die Klägerin habe durch die Erteilung der „Abdeckrechnungen“ gegen § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO verstoßen und Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet. Bei den genannten Gesetzen handele es sich um Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass die Parteien vorsätzlich gegen die Verbotsgesetze verstoßen und den Verstoß des jeweils anderen gebilligt und bewusst zum eigenen Vorteil ausgenutzt hätten. Dies habe der Beklagte bereits vor Anhängigkeit der Klage gegenüber der Steuerfahndung eingeräumt und sich dadurch in einem nicht unerheblichen Maß selbst belastet. Ein weiteres gewichtiges Indiz stelle die Bitte des Beklagten in der E-Mail vom 04.11.2012 um Übermittlung einer Kostenübersicht als „Sponsorenvertrag“ dar. Die offensichtliche Diskrepanz zwischen den tatsächlich geleisteten Zahlungen der Gesellschaften und den tatsächlichen Sponsorenkosten lasse sich nur mit dem vom Beklagten vorgetragenen Geschäftsmodell erklären. Die von der Klägerin eingereichten Ablichtungen der mit Werbung der Gesellschaften beklebten Fahrzeuge reichten nicht aus, um diese Diskrepanz zu erklären. Auch die unbestrittene Tatsache, dass die Klägerin dem Beklagten die Rennveranstaltungen bis heute nicht in Rechnung gestellt habe, füge sich angesichts der Höhe der verauslagten Kosten und der in Ziffer XIII des „Mietvertrags“ geregelten Vorleistungspflicht des Beklagten in dieses Bild ein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten über Jahre hinweg in Vorleistung getreten sei und Kosten in Höhe der nun geltend gemachten Summe verauslagt habe. Das gelte umso mehr, als der Mietvertrag eine Vorleistungspflicht des Beklagten vorsehe. Die von der Steuerfahndung getroffenen Feststellungen stimmten mit den vom Gericht gewonnenen Erkenntnissen überein und stützen den Vortrag des Beklagten. Die Nichtigkeit des Sponsorenvertrags schlage sich gemäß § 139 BGB auch auf den Mietvertrag vom 16.01.2013 nieder. Der Abschluss des Mietvertrages habe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss des nichtigen Sponsorenvertrages gestanden, so dass beide Verträge eine Einheit gebildet hätten. Dafür spreche bereits, dass beide Verträge am selben Tag von der Klägerin und dem Beklagten unterzeichnet worden seien, möge letzterer auch einmal als Privatperson und einmal in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer unterzeichnet haben. Auch sei der Mietvertrag tatsächlich nicht gelebt worden. Die Klägerin habe während der fünfjährigen Geschäftsbeziehung keinerlei Zahlungsansprüche aus ihm gegen den Beklagten geltend gemacht. Es habe sich vielmehr um eine Hilfskonstruktion gehandelt, um Ansprüche gegen den Beklagten persönlich durchsetzen zu können, falls es im Rahmen der Sponsorenverträge zu Abrechnungsproblemen gekommen wäre, was durch die Ermittlungen der Steuerfahndung nun ja auch tatsächlich geschehen sei. Die Sponsorenverträge und der Mietvertrag hätten nach dem Willen des Beklagten eine wirtschaftliche Einheit gebildet und miteinander stehen und fallen sollen. Der Beklagte habe dargelegt, den Mietvertrag nicht geschlossen zu haben, wenn die Klägerin ihm nicht die Rechnungsstellung gegenüber seinen Gesellschaften angeboten hätte. Der Einheitlichkeitswille des Beklagten sei für die Klägerin auch erkennbar gewesen. Es stehe fest, dass die Parteien über die erheblichen Kosten der Renneinsätze und die Verringerung der Kosten durch die beschriebenen Abrechnungsmodalitäten gesprochen hätten. Dies folge aus dem datumsgleichen Abschluss von Mietvertrag und Sponsorenvertrag und der glaubhaften Einlassung des Beklagten. Auch das subjektive Element zur Begründung der Gesamtnichtigkeit liege vor. Das Gericht habe die Überzeugung erlangt, dass die Parteien vorsätzlich gegen die Verbotsgesetze verstoßen und den Verstoß des jeweils anderen gebilligt und bewusst zum eigenen Vorteil ausgenutzt hätten. Durch das Geschäftsmodell habe die Klägerin einen Wettbewerbsvorteil und der Beklagte die Einsparung weiterer Aufwendungen bezweckt. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag komme nicht in Betracht, weil die Klägerin ihre Aufwendungen im Hinblick auf die Verstöße gegen die steuerlichen Vorschriften nicht habe für erforderlich halten dürfen. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückforderung der Leistungen scheitere an § 817 Satz 2 BGB. Zwar sei die erbrachte Leistung hier für sich gesehen wertungsneutral. Der Verstoß gegen die Verbotsgesetze ergebe sich aber daraus, dass die Parteien schon bei Abschluss der Verträge am 16.01.2013 die Absicht gehabt hätten, ihre steuerlichen Pflichten nicht zu erfüllen. Wegen der Zielsetzung zur Steuerhinterziehung und den damit verbundenen fiskalischen Einbußen und Wettbewerbsverzerrungen verstoße auch die tatsächliche Leistungserbringung gegen das gesetzliche Verbot. 4. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Sponsorenvertrag nichtig sei. Das Landgericht habe diese von ihm angeführten steuerrechtlichen Vorschriften eigenständig zu prüfen, weil eine Endentscheidung eines deutschen Gerichts, einer Bußgeldstelle oder der Finanzverwaltung nicht vorliege. Die gegen sie geführten steuerrechtlichen Ermittlungen seien nach wie vor zu keinem Abschluss gekommen. Bei zutreffender Anwendung des materiellen Rechts habe das Landgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass eine Prüfung der als einschlägig angesehenen steuerrechtlichen Tatbestände schon mangels Vorlage von Rechnungen nicht möglich gewesen sei. Soweit das Landgericht auf § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO abgestellt habe, wäre Voraussetzung für diese Begehungsvariante, dass der Beklagte Rechnungen gegenüber den Finanzbehörden vorgelegt hätte, die steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben hätten. Wenn das Landgericht auf „Rechnung ohne Leistung“ abstelle, müsse es zur Bejahung dieses Tatbestands eine konkrete Prüfung der Rechnungen vornehmen. Das Landgericht habe aber nicht einmal gewusst, welchen Inhalt die Rechnungen gehabt hätten. Hätte das Landgericht den unbestrittenen Vortrag berücksichtigt, wonach die Sponsorenrechnungen insgesamt dem Betrieb des Rennfahrzeugs gedient hätten und Rennsportveranstaltungen in hohem Maße werbeorientiert seien, hätte es zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Rechnungen der Klägerin gegenüber den Sponsoren keine „Abdeckrechnungen“ gewesen seien. Auch mit Blick auf § 379 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO sei mangels Vorlage der Rechnungen nicht erkennbar, auf welcher Basis das Landgericht die Unrichtigkeit der Belege in tatsächlicher Hinsicht geprüft und als unrichtig festgestellt habe. Zudem liege die Darlegungs- und Beweislast für die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot beim Beklagten (Bl. 239 d.A.). Bei zutreffender Würdigung der Beweislage hätte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Beklagte seiner Darlegungs- und Beweislast für die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nicht nachgekommen sei. Der unsubstantiierte Vortrag des Beklagten zu der von ihm behaupteten Absprache zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Klägerin sei bestritten. Zudem habe das Landgericht fehlerhaft die von dem Beklagten vorgelegten Vermerke und Zusammenfassungen der Steuerfahndungsstelle als bewiesene, gerichtsfest ermittelte Tatsachen gewertet, obwohl es hätte erkennen müssen, dass dergleichen nichts mit dem tatsächlichen Ergebnis der Ermittlungen zu tun habe. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang auf die Einlassung des Beklagten vom 03.11.2016 abstelle, sei eine Einlassung eines Beschuldigten nicht mit objektiven Feststellungen der Ermittlungsbehörde und schon gar nicht mit dem Endergebnis eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gleichzusetzen. Die Selbstbelastung des Beklagten sei auch inhaltsleer gewesen. Der Beklagte habe nicht vorgetragen, welche angeblichen Steuernachforderungen gegen ihn oder seine Firmen festgesetzt worden seien. Auch habe der Beklagte seine Vernehmung durch die Steuerfahndungsstelle am 03.11.2016 entgegen den Ausführungen des Landgerichts nicht nochmals in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Das Landgericht habe zudem den Inhalt des Sachvortrags und den Inhalt der vorgelegten Urkunden unzutreffend gewürdigt. Den Ausführungen des Landgerichts lasse sich nicht entnehmen, was die tatsächlichen Sponsorenkosten gewesen seien. Mit dem Vergleich zwischen den Kosten für das Branding eines Fahrzeugs und den Sponsorenkosten setze das Landgericht ungleiche Sachverhalte ins Verhältnis. Das Landgericht übergehe auch den Inhalt des beklagtenseits vorgelegten Sponsorenvertrags, in dem die Leistungen des Motorsportteams geregelt seien. Diese hätten auch Werbemaßnahmen umfasst. Den umfangreichen Vortrag der Klägerin zu den erbrachten Leistungen werte das Landgericht nicht. Insgesamt seien im Jahr 2013 gegenüber der Klägerin in deutlich größerem Umfang Sponsorenleistungen angefordert worden als ursprünglich vereinbart gewesen wären. Das erkläre auch den deutlich höheren Nettobetrag von 75.000 € gegenüber dem ursprünglichen Betrag von netto 55.000 €. Soweit das Landgericht es für nicht nachvollziehbar halte, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten über Jahre hinweg in Vorleistung getreten sei und Kosten in Höhe von 442.046,89 EUR verauslagt habe, sei dies inhalts- und substanzlos. Zum einen sei dieser Betrag um die Umsatzsteuer zu bereinigen, so dass nur 354.661,25 EUR verblieben. Dieser Betrag enthalte neben den tatsächlich angefallenen Kosten auch den kalkulatorischen Gewinn. Ein dann noch verbleibender, freilich auch nicht unerheblicher Restbetrag unterschreite den vom Landgericht angenommenen Betrag, den sie „verauslagt“ habe, dann doch erheblich. Soweit das Landgericht ausführe, die von der Steuerfahndung des Finanzamtes Koblenz getroffenen Feststellungen stimmten mit seinen Feststellungen überein und stützten den Vortrag des Beklagten, übersehe es, dass es Feststellungen seitens der Steuerfahndung im Sinne von prüfbaren Ergebnissen gar nicht gebe. Soweit die Steuerfahndung zudem die fehlende B-Werbung beim 24-Stunden-Rennen als Indiz dafür heranziehe, dass die Leistungen offensichtlich nicht erbracht worden seien, ergebe sich aus der Anlage K 10, dass der Beklagte an diesem Rennen gar nicht teilgenommen habe. Das Landgericht setze zudem in der Frage der Umsatzsteuererstattung und dem Ansatz als Betriebsausgaben den Beklagten als Privatmann zu Unrecht mit dem Beklagten als Inhaber von Unternehmen gleich. Soweit das Landgericht ausführe, dass die Klägerin durch das Geschäftsmodell einen Wettbewerbsvorteil und der Beklagte die Einsparung weiterer Aufwendungen bezweckt und hiervon gegenseitig Kenntnis gehabt hätten, sei nicht erkennbar, auf welchen Erkenntnisquellen dies beruhe. Soweit das Landgericht auf die Glaubwürdigkeit der Einlassung des Beklagten abstelle, sei dessen Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er habe im Zusammenhang mit dem Mietvertrag einen Sponsorenvertrag mit dem gleichen Betrag von 31.150 € geschlossen, bewusst oder unbewusst unzutreffend, weil sich die Sponsorenleistungen gemäß dem als Anlage B 1 vorgelegten Sponsorenvertrag auf 55.000 € netto belaufen hätten. Das Landgericht übersehe zudem, dass die vermeintlich reuige Einlassung des Beklagten gegenüber der Staatsanwaltschaft auch Bestandteil einer durchdachten Strategie sein könne. Denn durch diese Vorgehensweise habe der Beklagte auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch über 422.046,89 € keine Zahlungen leisten und stattdessen nur 80.000 € an Steuern nachzahlen müssen. Zudem habe das Landgericht bei der Würdigung der Einlassung des Beklagten dessen wirtschaftliche Eigeninteressen berücksichtigen müssen. Unabhängig davon fänden auch die Feststellungen des Landgerichts zu dem Einheitlichkeitswillen keine Stütze im Sachvortrag der Parteien. Rechtsfehlerhaft seien auch die Ausführungen, dass der „Mietvertrag“ tatsächlich nicht gelebt worden sei, weil die Klägerin über den Zeitraum der Geschäftsbeziehung keine Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht habe. Gemeint sei offenbar, dass sie keine Rechnungen gegenüber dem Beklagten gestellt habe. Die Feststellungen des Landgerichts seien fernliegend, weil der Beklagte unstreitig sehr umfangreich die Leistungen der Klägerin für Rennsportveranstaltungen in Anspruch genommen habe. Allein der Beklagte sei es, der seinem Teil der vertraglichen Abrede nicht nachgekommen sei, obwohl er, wie sich aus seiner E-Mail vom 03.11.2016 (Anlage K 11, Blatt 77 d. A.), ergebe, nicht davon ausgegangen sei, wegen der Sponsorenzahlungen keine Beträge mehr an die Klägerin zahlen zu müssen (Blatt 250 d. A.). In dieser E-Mail habe er nämlich um eine Kostenaufstellung der letzten Jahre gebeten. Das Landgericht habe auch den Vortrag der Klägerin zu den Hintergründen der zunächst nicht erfolgten Rechnungserteilung übergangen. Auf welcher Erkenntnisquelle die Feststellung des Landgerichts beruhe, es handele sich bei dem „Mietvertrag“ um eine Hilfskonstruktion, werde nicht mitgeteilt. Die Entscheidung des Landgerichts sei zudem als Überraschungsentscheidung zu werten. Das Landgericht sei verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die materiellrechtliche Wertung der Nichtigkeit des Sponsorenvertrages und des streitgegenständlichen Vertrages hinzuweisen. Die Klägerin hätte dann die Möglichkeit gehabt, den vorstehenden Vortrag zu erbringen. Der fehlende Hinweis und die Versagung rechtlichen Gehörs seien ursächlich für die angegriffene Entscheidung. Die erkennende Richterin habe bereits zuvor im Rahmen eines Telefonats, bei dem es inhaltlich um eine Terminabstimmung gegangen sei, geäußert, dass sie sich zu der ganzen Sache bereits eine Meinung gebildet habe. Zudem habe das Landgericht das angegriffene Urteil bereits im Anschluss an die Sitzung verkündet. Das Landgericht habe sich danach bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung am 04.06.2018 eine Meinung gebildet. Für das Landgericht sei der Termin daher eine rein prozessuale Förmlichkeit gewesen. Das Urteil sei nicht auf Basis des prozessrechtlich zu beachtenden Vortrags bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergangen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des am 04.06.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum (I-6 O 18/18) zu verurteilen, 1. an sie 422.046,89 € nebst Zinsen in Höhe von 12 % hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.509,19 € durch Zahlung an die Rechtsanwälte D, E & Kollegen, F-Straße #, 00000 A, freizustellen. hilfsweise, das Urteil zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Da die durch die Aktivitäten des Beklagten verursachten Kosten zu hoch geworden seien, um sie weiterhin, wie zunächst unstreitig geschehen, über Rechnungen für angebliche Achsvermessungen gegenüber seinen, des Beklagten, Unternehmen abrechnen zu können, habe der Geschäftsführer der Klägerin vorgeschlagen, einen Sponsorenvertrag zu schließen, da damit viel höhere Beträge hätten vereinbart werden können. Daraufhin sei am 16.01.2013 der Sponsorenvertrag über einen Betrag von 55.000 € zzgl. USt. für Werbung an einem Porsche Cayman und einem Renn-Truck geschlossen worden. Tatsächlich sei auf dem Dach des Porsche Cayman und am Renn-Truck ein Werbeaufkleber der Firma B angebracht worden. Ein Betrag von 55.000 € für diese Werbung sei aber völlig übersetzt. Die Firma B Maschinenhandel GmbH & Co. KG habe auch kein betriebliches Interesse an dieser Werbung gehabt. Er, der Beklagte, hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn es ihm dieser nicht ermöglicht hätte, die Kosten für sein Rennsport-Hobby in den betrieblichen Bereich zu transferieren. Das nachfolgende Abrechnungsverhalten der Klägerin belege auch, dass es tatsächlich nicht um die Berechnung von Werbeleistungen gegangen sei, sondern um die Abrechnung der Motorsport-Aktivitäten des Beklagten. So sei es auch in den Folgejahren gelaufen. Die Behauptung der Klägerin, dass sie aufgrund privater Schwierigkeiten ihres Geschäftsführers erst 2017 dazu gekommen sei, die dem Beklagten zu berechnenden Kosten zusammenzustellen, werde mit Nichtwissen bestritten. Gegen ihre Richtigkeit spreche, dass die Klägerin fortlaufend in der Lage gewesen sei, den Unternehmen des Beklagten Rechnungen über Werbeleistungen zu erteilen (nunmehr für das Jahr 2013 vorgelegt als Anl. B 9, Bl. 278 ff. d.A.). Der vollständige Verzicht auf jegliche Rechnungserstellung gegenüber dem Beklagten persönlich sei nur dadurch erklärlich, dass vereinbart gewesen sei, alle durch die Rennsport-Aktivitäten des Beklagten verursachten Kosten als angebliche Werbeleistungen gegenüber seinen Unternehmen abzurechnen. Der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin nicht zu. Zum einen seien die sportlichen Aktivitäten des Beklagten als angebliche Sponsoring-Leistungen schon vollständig bezahlt worden. Zum anderen habe der Klägerin aus den vom Landgericht dargestellten Gründen ohnehin kein Anspruch gegen den Beklagten zugestanden. Die Darstellung der Klägerin, der Beklagte habe – kühn kalkulierend – eine Steuerhinterziehung eingestanden, um auf diese Weise die Durchsetzung eines höheren Zahlungsanspruchs der Klägerin zu vereiteln, entbehre jeder Grundlage. Das gegen ihn geführte Steuerstrafverfahren sei zwischenzeitlich gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 40.000 € eingestellt worden. 5. Der Senat hat den Geschäftsführer der Klägerin und den Beklagten persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2022 (Bl. 777 ff. d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. I. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten nicht zusteht. Soweit die Klägerin Bezahlung von Leistungen geltend macht, die sie im Jahr 2013 erbracht hat, sind etwaige Ansprüche jedenfalls verjährt, § 214 Abs. 1 BGB. Für alle insoweit in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, die hier gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB am 31.12.2016 ablief. Die erst ab Mitte 2017 aufgenommenen Verhandlungen über die Ansprüche konnten die Verjährungsfrist daher ebenso wenig hemmen wie die Ende 2017 erhobene und Anfang 2018 zugestellte Klage. Aber auch losgelöst davon stehen der Klägerin keine Ansprüche gegen den Beklagten auf Zahlung von Renn-Leistungen zu, weder für die in 2013 erbrachten Leistungen, noch für die Leistungen aus den Jahren 2014 bis 2016. 1. Die Klägerin kann keine vertraglichen Ansprüche geltend machen, insbesondere nicht aus dem zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag vom 13.01.2013. Der geschlossene Mietvertrag ist nämlich gemäß § 139 BGB im Ganzen nichtig. Denn die Parteien haben eine mündliche Absprache über die Art und Weise der Bezahlung der im Mietvertrag geregelten Leistungen getroffen (unter a.). Diese ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 370 AO und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig (unter b.) und ihre Nichtigkeit erfasst gemäß § 139 BGB auch den restlichen Teil des Mietvertrages, weil dieser mit der mündlichen Absprache ein einheitliches Rechtsgeschäft bildete (unter c.). a. Auch der Senat ist – in Übereinstimmung mit dem Landgericht – bei Würdigung der Gesamtumstände wie insbesondere auch der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin und des Beklagten in beiden mündlichen Verhandlungen überzeugt davon, dass die Parteien eine mündliche Nebenabrede zum Mietvertrag mit dem Zweck einer Steuerhinterziehung getroffen haben. Auch er ist überzeugt davon, dass der Beklagte mit der Klägerin, die dabei von ihrem Geschäftsführer vertreten wurde, vor Abschluss der Verträge vom 16.01.2013 vereinbart hat, dass er die von ihm aufgrund des noch abzuschließenden Mietvertrages in Anspruch genommenen Leistungen nicht bezahlen müsse, sondern die Klägerin den Unternehmen des Beklagten stattdessen unrichtige oder jedenfalls überhöhte Sponsorenrechnungen ausstellen sollte. Durch Bezahlung der Sponsorenrechnungen sollten die vom Beklagten in Anspruch genommenen Leistungen abgegolten sein. Die Unternehmen des Beklagten sollten sich dann zunächst die auf den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Der verbleibende Netto-Betrag sollten sie dann als Betriebsausgaben einkommen- und gewerbesteuermindernd geltend machen. aa. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der Vortrag des Beklagten zu einer solchen Absprache sei schon nicht hinreichend substantiiert, erschließt sich dies dem Senat nicht. Der Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung vorgetragen, der Geschäftsführer der Klägerin habe ihm ein entsprechendes Vorgehen vorgeschlagen (Bl. 126 und 130 d.A.). Soweit er den genauen Zeitpunkt, an dem die Abrede getroffen worden sein soll, nicht mitteilt, ist dies unschädlich. Aus seinem Vortrag, wonach die getroffene Absprache die Rechtsfolge des § 134 BGB nach sich ziehe (Bl. 131 d.A.), ergibt sich konkludent, dass die Vereinbarung jedenfalls vor Abschluss der Verträge am 16.01.2013 erfolgt sein solle. Das genügt für die Substantiierung, weil weitere Informationen für die Subsumtion unter den einschlägigen Tatbestand nicht erforderlich sind. bb. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Vortrag des Beklagten zutrifft und die Absprache mit dem beschriebenen Inhalt getroffen wurde. Diese Überzeugung hat er aus der mündlichen Verhandlung und dem gesamten Akteninhalt gewonnen, insbesondere aus unstreitigen Indizien, vorgelegten Urkunden und der Anhörung des Beklagten und des Geschäftsführers der Klägerin. (1) Für die Richtigkeit des Vorbringens des Beklagten spricht zunächst das auf eine entsprechende Steuerhinterziehung gerichtete Verhalten der Parteien schon im Jahr 2012. Insoweit ist unstreitig, dass die Klägerin bereits im Jahr 2012 Renn-Leistungen im Wert von 8.300 €, die der Beklagte in Anspruch genommen hatte, über dessen Unternehmen als Kosten tatsächlich nicht erfolgter Achsvermessungen an Firmenfahrzeugen abgerechnet hat. Da die Parteien ihre Zusammenarbeit mit diesem für beide Seiten offensichtlich strafrechtlich relevanten Verhalten begonnen haben, ist es von vornherein nicht unwahrscheinlich, dass sie im weiteren Verlauf ähnliche Absprachen getroffen haben. Dass die dabei als Vorwand für die Rechnungen nun auf Sponsoring-Leistungen anstatt auf Achsvermessungen zurückgriffen, hat der Beklagte plausibel dadurch erklärt, dass weitere Rechnungen für Achsvermessungen nicht mehr glaubhaft gewesen wären, weil dafür der Fuhrpark seiner Unternehmen zu klein und die von ihm für 2013 geplanten Renn-Leistungen zu umfangreich gewesen seien (vgl. Bl. 297 d.A.). Auf den Streit der Parteien, auf wessen Initiative hin diese Vorgehensweise gewählt wurde, kommt es nicht an. Selbst wenn die Initiative von dem Beklagten ausgegangen sein sollte, was angesichts des Vermerks der Steuerfahndung, dass die Klägerin für ein solches Vorgehen bekannt sei, fraglich erscheinen mag, hat sich die Klägerin gleichwohl auf ein solches Vorgehen in 2012 eingelassen. Weshalb dies dann für die Folgejahre nicht mehr hätte der Fall sein sollen, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin plausibel dargetan. (2) Der Vortrag der Klägerin, wonach den geleisteten Sponsorenzahlungen stets gleichwertige Sponsoren-Leistungen gegenübergestanden haben sollen, erscheint schon im Hinblick auf den Inhalt des schriftlichen Mietvertrages als zweifelhaft. Dieser sieht in Ziffer XIII vor, dass die Zahlung der Miete für die Renn-Leistungen entfällt, soweit ein Sponsorvertrag gleicher Höhe oder höher vermittelt werde. Das deutet darauf hin, dass die Klägerin die Preise für die von ihr gegenüber dem Beklagten erbrachten Renn-Leistungen und die Preise für Sponsoren-Leistungen ursprünglich nicht gesondert und unabhängig voneinander anhand des jeweiligen tatsächlichen Werts der Leistung festgelegt hatte, sondern ihre Kalkulation schon aufgegangen wäre, wenn nur einer dieser beiden Kostenblöcke, die nach den vom Senat zugrunde gelegten Absprachen ungefähr gleich groß sein sollten, beglichen worden wäre. Denn anders ist nicht zu erklären, weshalb die Klägerin trotz einander entsprechender Sponsoringleistung und Sponsoringentgelts ab einem bestimmten Umfang des Sponsoringentgelts auf eine Bezahlung (auch) der Rennleistungen hätte verzichten sollen. Passend dazu entspricht der im Sponsorenvertrag 2013 genannte Betrag in Höhe von 55.000 € im Wesentlichen der nach dem Mietvertrag für das Jahr 2013 geschuldeten Summe von insgesamt 50.350 €. Die geringe Differenz dürfte im Hinblick auf noch nicht konkret vorgesehene, aber für wahrscheinlich gehaltene Zusatzleistungen wie zum Beispiel zusätzliche Trainingsfahrten vereinbart worden sein. Soweit für die Jahre 2014 bis 2016 trotz mehr in Anspruch genommener Renn-Leistungen teilweise weniger Sponsoren-Leistungen abgerechnet worden sind, führt der Senat dies auf die Trennung des Geschäftsführers der Klägerin von seiner langjährigen Lebenspartnerin zurück. Die Klägerin hat vorgetragen, die Lebenspartnerin sei vor der Trennung für die Abrechnung der Renn-Leistungen zuständig gewesen und erst im Jahr 2016 durch andere Mitarbeiter ersetzt worden. Der Senat ist zwar davon überzeugt, dass dem Beklagten ohnehin keine Rechnungen für die Renn-Leistungen ausgestellt werden sollten. Das schließt aber nicht aus, dass der Kern des Vortrags der Klägerin zutrifft, wonach die ehemalige Lebenspartnerin für die interne Aufstellung der Renn-Kosten und – gegenüber anderen Fahrern – auch für die Erstellung von Rechnungen verantwortlich war. Dazu passend hat der Beklagte in seiner Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft angegeben, er habe für das Jahr 2013 noch eine genaue und zutreffende Kostenaufstellung vom Geschäftsführer der Klägerin erhalten, für die Jahre 2014 bis 2016 aber – bis zum Tag der Vernehmung – nicht mehr (vgl. das Vernehmungsprotokoll vom 07.11.2016, Bl. 146 d.A.). (3) Für den vom Senat zugrunde gelegten Sachverhalt spricht ferner der Eindruck, den er während der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin und des Beklagten gewonnen hat. Der Geschäftsführer der Klägerin konnte auch auf ausdrückliche Nachfrage des Senats hin nicht erklären, warum die Klägerin im Jahr 2013 gegenüber der B Maschinenhandel GmbH & Co. KG nicht nur die sich aus dem schriftlichen Sponsoren-Vertrag ergebenden 55.000 € (zzgl. Umsatzsteuer) abgerechnet hat, sondern 75.000 € (zzgl. Umsatzsteuer). Diese Frage konnte für den Geschäftsführer der Klägerin auch nicht überraschend kommen, weil die Klägerin noch im Schriftsatz vom 12.02.2019 hatte ausführen lassen, es seien 2013 in deutlich größerem Umfang Sponsoren-Leistungen abgerufen worden als ursprünglich vereinbart (vgl. Bl. 327 d.A.). Gleichwohl konnte der Geschäftsführer der Klägerin diese zusätzlich abgerufenen Leistungen nicht nachvollziehbar konkretisieren. Dass die Klägerin dem Unternehmen des Beklagten einen Rennwagen für eine Hausmesse zur Verfügung gestellt hat, wie die Klägerin schriftsätzlich zunächst als Grund für die Abweichung angegeben hatte, war keine zusätzlich abgerufene Leistung, sondern im Sponsorenvertrag 2013 schon ausdrücklich vereinbart (vgl. § 2 Ziff. 1.c des Vertrages, Bl. 112 d.A.). Die Lücke von 20.000 € schließt sich auch dann nicht vollständig, wenn man mit der Darstellung des Geschäftsführers der Klägerin in der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Senat annimmt, es sei nachträglich noch ein Betrag für Werbung auf einem Fahrzeugdach beim 24-Stunden-Rennen des ADAC im Jahr 2013 vereinbart worden. Denn den dafür vereinbarten Betrag hat der Geschäftsführer der Klägerin selbst mit lediglich 10.000 € beziffert und ergänzt, dass er wegen Reklamationen auf 5.000 € reduziert worden sei. Nur am Rande sei angemerkt, dass er die Art dieser Reklamationen nicht näher beschrieben hat. Abgesehen davon hätte es nahe gelegen, eine gesondert vereinbarte Sponsoren-Leistung wie die Werbung auf einem Fahrzeug während eines 24-Stunden-Rennens auch durch gesonderte Rechnung geltend zu machen oder jedenfalls eine gesonderte Rechnungsposition auszuweisen, um die Nachvollziehbarkeit der Rechnung für den Geschäftspartner zu gewährleisten. Das ist unstreitig aber nicht geschehen. Auch dies spricht dafür, dass der Umfang der Sponsorenrechnungen sich nicht an den erbrachten Sponsoring-Leistungen orientierte, sondern an den vom Beklagten in Anspruch genommenen Leistungen. Letztere waren – so erklärt sich der Senat die höhere Summe der Sponsorenrechnungen – am Ende der Saison um 20.000 € höher als die Parteien zu Beginn des Jahres 2013 abgesehen hatten. Daher musste die Klägerin noch eine Rechnung in Höhe von 20.000 € nachschieben. Dazu passen auch die Beträge und die Bezeichnungen der ausgestellten Rechnungen. Die ersten drei Rechnungen in 2013 (vom 05.02.2013, 14.06.2013 und 30.08.2013, Bl. 278-280 d.A.) orientieren sich noch am Sponsorenvertrag 2013 bzw. an den ursprünglich vereinbarten Leistungen gegenüber dem Beklagten. Sie belaufen sich nicht nur auf zusammen genau 55.000 € zzgl. Umsatzsteuer, sondern decken auch alle vier im Sponsorenvertrag vereinbarten Raten ab. Die Rechnung vom 05.02.2013 ist mit „Abrechnung Q1“ überschrieben, die Rechnung vom 01.05.2013 mit „Abrechnung Q2 und Q3“ und die Rechnung vom 30.08.2013 mit „Abrechnung Q4“. Die letzten Rechnung vom 23.10.2013 (Bl. 281 d.A.) über 20.000 € passt dagegen nur ins Bild, wenn sie – wie der Senat annimmt – für ursprünglich nicht vorhergesehene Rennkosten des Beklagten ausgestellt wurde, wie möglicherweise die Teilnahme am 24-Stunden-Rennen des ADAC 2013, oder zusätzliche Trainingsfahrten. Das gilt umso mehr als die Bezeichnung der Rechnung „Abrechnung 2HJ2013“, also kurz für „2. Halbjahr 2013“, nicht damit in Einklang zu bringen ist, dass eine „Abrechnung 1HJ2013“ nie erfolgt ist. Für die Jahre 2014 bis 2016 liegen zwar die Sponsoren-Rechnungen nicht vor. Da die Parteien aber unstreitig für diesen Zeitraum keine abweichenden Absprachen getroffen haben, geht der Senat davon aus, dass die Parteien auch in diesem Zeitraum nicht anders verfahren wollten als im Jahr 2013. Während der Geschäftsführer der Klägerin also Widersprüche im Sachvortrag der Klägerin sowie der vorgelegten Rechnungen zu den vorgelegten Verträgen nicht zu beseitigen vermochte, konnte der Beklagte die Fragen des Senats plausibel beantworten. Insbesondere konnte er erläutern, warum er, nachdem er im Jahr 2017 die Kostenaufstellung für 2013 bekommen hatte, nicht sofort eingewandt hat, dass er den Absprachen zufolge selbst keine Rechnungen erhalten sollte, nämlich weil er anhand der Aufstellungen der Klägerin die seinen Unternehmen berechneten Sponsoren-Entgelte habe überprüfen wollen und es angesichts der klaren Abrede der Parteien auch keines Hinweises mehr bedurft habe, dass die Leistungen schon durch die Sponsoren-Gelder abgegolten seien. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung des Landgerichts die Höhe der 2013 schriftlich vereinbarten Sponsorenzahlungen unrichtig beziffert hat, spricht dies schon deswegen nicht gegen seine Glaubwürdigkeit, weil er wissen musste, dass dem Gericht der Sponsorenvertrag 2013 vorlag und seine Angabe deswegen jederzeit überprüfbar war. Auch das – in Anbetracht seiner Parteirolle selbstverständliche – wirtschaftliche Eigeninteresse des Beklagten bildet aus Sicht des Senats keinen Grund, seinen Ausführungen nicht zu glauben. Davon abgesehen liegt ein vergleichbares eigenes wirtschaftliches Interesse auch bei der Klägerin vor. (4) Die Würdigung des Senats wird weiter durch die von der Klägerin vorgelegte E-Mail des Beklagten an den Geschäftsführer der Klägerin vom 04.11.2012 (Anl. K3, Bl. 61 d. A.) gestützt. Darin teilt der Beklagte mit, dass er gerne an der RCN Saison 2013 mit einem Porsche Cayman teilnehmen wolle, und bittet um einen Kostenüberblick als „Sponsorenvertrag“. Der Beklagte hat hier also bereits Kosten für Renn-Leistungen in 2013, die er in Anspruch zu nehmen plante, mit dem Begriff „Sponsorenvertrag“ verknüpft, also weit vor dem Zeitpunkt des Entstehens des Streits zwischen den Parteien. Das deutet, passend zu seinem Vortrag, darauf hin, dass ihm zuvor unterschiedliche Abrechnungs-Möglichkeiten beschrieben worden waren und er sich für die für ihn günstigere, wenn auch illegale Möglichkeit entschieden hatte. (5) Für die Würdigung des Senats spricht auch eine Äußerung, die der Beklagte nach der Behauptung der Klägerin gegenüber deren Geschäftsführer getätigt haben soll. Der Beklagte soll wiederholt darauf hingewiesen haben, dass die Abrechnung der Sponsoring-Maßnahmen für seine Unternehmen kein Problem darstelle, weil er sich freiwillig jährlich prüfen lasse und sein Steuerberater mit dem Finanzamt vereinbart habe, dass ein Teil der Sponsorenaufwendungen als Privatanteil mit Blick auf seine gleichzeitige Fahrereigenschaft umgebucht würden (Blatt 164 f. d. A.). Dies deutet darauf hin, dass der Beklagte und sein Steuerberater angenommen haben, die Sponsorenrechnungen schlössen das Entgelt für die Renn-Leistungen jedenfalls mit ein. Denn wenn mit den Sponsoren-Rechnungen ausschließlich tatsächlich erbrachte Sponsorenleistungen abgerechnet worden wären, hätten diese vollständig und nicht nur zum Teil als betriebliche Aufwendungen geltend gemacht werden können. Auch hätte es dafür keiner Absprache mit dem Finanzamt bedurft. (6) Für den vom Senat als richtig eingestuften Vortrag des Beklagten sprechen weiter dessen Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft in seiner Vernehmung am 03.11.2016 (vgl. Vernehmungsprotokoll Bl. 137 f.). Der Senat verkennt dabei nicht, dass Einlassungen eines Beschuldigten in einem Strafverfahren nicht mit dem Endergebnis des Steuerstrafverfahrens gleichzusetzen sind. Das ändert aber nichts daran, dass die Einlassungen des Beklagten gegenüber der Staatsanwaltschaft mit seinem hiesigen Vortrag im Kern übereinstimmen und der Beklagte sich durch sie in einem laufenden und gegen ihn selbst geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren schwer belastet hat. Dass er sich – wie die Klägerin vorträgt – kühl kalkulierend zu Unrecht der Steuerhinterziehung bezichtigt haben könnte, um der hier geltend gemachten Klageforderung den Boden zu entziehen, hält der Senat für wenig lebensnah. Zum einen wäre ein solches Vorgehen für den Beklagten wegen der ihm drohenden Geld- oder Freiheitstrafe höchst riskant gewesen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, woher der Beklagte zu diesem Zeitpunkt die Rechtskenntnis hätte erlangt haben sollen, sich auf diese Weise möglicherweise Entgeltansprüchen der Klägerin entziehen zu können. Hinzu tritt, dass er – wie die Klägerin ja auch geltend macht – eine entsprechende Abrede zu beweisen hätte und er, wie ihm bekannt sein musste, einen Mietvertrag unterzeichnet hatte, der zunächst für die Klägerin spricht. (7) Schließlich passt es auch zu den hier angenommenen Parteiabsprachen, dass die Klägerin zwar den Unternehmen des Beklagten von Anfang an Rechnungen für Sponsoren-Leistungen ausgestellt hat, nicht aber dem Beklagten für die ihm gegenüber erbrachten Renn-Leistungen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin wegen der Trennung ihres Geschäftsführers, jedenfalls ab dem Jahr 2014, möglicherweise gar nicht in der Lage war, Rechnungen für Renn-Leistungen auszustellen. Nur weil die Klägerin Rechnungen später nicht mehr ausstellen konnte, muss sie anfänglich nicht geplant haben, sie zu erstellen. (8) Die E-Mail des Beklagten an den Geschäftsführer der Klägerin vom 17.02.2016 (Anlage K 11, Blatt 77 d. A.) spricht nicht gegen die Sachverhaltswürdigung des Senats. Dort bittet der Beklagte um eine detaillierte Kostenaufstellung der letzten Jahre. Dies legt zwar nahe, dass der Beklagte es für möglich hielt, dass die Klägerin nachträglich noch weitere Beträge für die Saisons 2014 und 2015 einfordern werde, weil die bisherigen Rechnungen die von ihm in Anspruch genommenen Renn-Leistungen noch nicht vollständig abdeckten. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass er mit einer Rechnungsstellung sich selbst und nicht seinen Unternehmen gegenüber rechnete. Auch im Jahr 2013 hatte die Klägerin schließlich eine Sponsoren-Rechnung nachgeschoben. Auch dass sich der Beklagte nach einer Kostenaufstellung erkundigt hat, bedeutet nicht zwingend, dass er mit einer persönlichen Inanspruchnahme rechnete. Denn auch wenn der Beklagte mit seinen Unternehmen natürlich nicht personenidentisch ist, hatte er als ihr Gesellschafter und Geschäftsführer hinreichend Anlass, in Erfahrung zu bringen, welche Kosten noch auf sie zukommen. Daher erscheint, wie schon angeführt, seine Angabe plausibel, er habe die Kostenaufstellungen zum Abgleich der Sponsoren-Rechnungen benötigt. Die E-Mail steht auch nicht im Widerspruch zu anderem Sachvortrag des Beklagten. Soweit dieser an verschiedenen Stellen ausführt, alle Renn-Leistungen seien bereits „vollständig abgegolten“, ist dem nicht zwingend zu entnehmen, dass der Beklagte nicht mit weiteren verdeckt gestellten Rechnungen an seine Unternehmen rechnete. Sein Vortrag kann vielmehr auch dahingehend zu verstehen sein, dass lediglich Forderungen der Klägerin gegenüber ihm persönlich ausgeschlossen sein sollten und dass Sponsoren-Zahlungen seiner Unternehmen auf die Kosten für die Renn-Leistungen angerechnet werden sollten. In diese Richtung gingen auch die Einlassungen des Beklagten in der Anhörung des Senats. Außerdem hat der Beklagte selbst angeführt, noch mit berechtigten Forderungen wegen der stattgefundenen Unfälle gerechnet zu haben. Und schließlich hat er die Klageforderung von Anfang an auch der Höhe nach bestritten. Lange Zeit hat er den Umfang der von ihm in Anspruch genommenen Leistungen in Zweifel gezogen und bis zuletzt hat er bestritten, dass die abgerechneten Einzelpreise angemessen seien. Auch dies konnte aus seiner Sicht dazu führen, dass alle Renn-Leistungen als bereits abgegolten zu betrachten waren. (9) Ähnliches gilt für die Reaktion des Beklagten auf die erstmalige Geltendmachung von Teilen der hier streitgegenständlichen Forderungen durch die Klägerin. Der Beklagte hat auf die Kostenaufstellung, die die Klägerin ihm durch E-Mail vom 17.06.2017 geschickt hatte, erklärt, er habe jahrelang erfolglos um Kostenaufstellungen gebeten. Wenn die Klägerin „jetzt auf einmal“ damit „um die Ecke“ komme und Forderungen stelle, werde das nicht akzeptiert. Er widerspreche den Kostenaufstellungen für 2013 ff. vorab vollumfänglich (vgl. E-Mail vom 18.06.2017, Bl. 316 d.A.). Diese Reaktion deutet nur darauf hin, dass der Beklagte eine Zeit lang mit Rechnungen überhaupt gerechnet hatte, was er in seiner Anhörung auch eingeräumt hat. Der Reaktion lässt sich aber nicht entnehmen, dass er davon ausgegangen sei, die Rechnungen würden nicht an seine Unternehmen gerichtet, sondern er werde noch persönlich in Haftung genommen. (10) Soweit die Klägerin geltend macht, das gegen sie geführte Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen, spricht dies nicht gegen die Würdigung des Senats. Zwar dürfen Gerichte im Zivilverfahren nicht einfach Ermittlungsergebnisse von staatlichen Behörden als zutreffend unterstellen, erst Recht nicht, wenn die entsprechenden Verfahren noch nicht abgeschlossen sind. Das hindert die Zivilgerichte aber nicht daran, eigenständige Sachverhaltswürdigungen vorzunehmen, die mit dem Ermittlungsstand der staatlichen Behörden übereinstimmen. Daher spricht es auch nicht gegen die Richtigkeit der vorliegenden Beweiswürdigung, wenn diese zu einem Ergebnis gelangt, das im Wesentlichen mit dem Vermerk der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Koblenz vom 02.08.2016 (Bl. 132 ff. d.A.) übereinstimmt. b. Die beschriebene mündliche Abrede zwischen den Parteien verstößt gegen § 134 BGB. Gemäß dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich aus dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. aa. Das nach der Absprache der Parteien geplante Vorgehen verstößt nicht nur gegen ein gesetzliches Verbot, sondern gegen zwei. Es erfüllt auf Seiten der Klägerin den Tatbestand von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG (unter (1)). Außerdem erfüllt es auf beiden Seiten den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) (unter (2)). (1) Die Umsetzung der Vereinbarung der Parteien war mit einem Verstoß der Klägerin gegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG verbunden. Diese Vorschrift ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 10.04.2014 – VII ZR 241/13 – juris, Rn. 12 f.). Ihr zufolge leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt (unter (a)) und dabei als Steuerpflichtiger (unter (b)) seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt (unter (c)). (a) Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten die Renn-Leistungen erbracht bzw. durch Beauftragte erbringen lassen. Die Rennleistungen waren jedenfalls teilweise Dienst- oder Werkleistungen. Unter die Begriffe Dienst- und Werkleistungen fallen neben Leistungen, die für sich genommen unter die §§ 611 ff. BGB oder die §§ 631 ff. BGB fallen würden, auch Werklieferungsverträge (§ 651 BGB), Reiseverträge und Geschäftsbesorgungsverträge (Ams/Lutz, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 240. EL, April 2022, § 1 SchwarzArbG, Rn. 3). Von den vorliegend erbrachten Renn-Leistungen fallen unter diese Definition etwa die Beratung des Beklagten durch Ingenieure während und vor einem Rennen, die Trainingsfahrten mit Rennlehrern, die Vermittlung von Unterkünften am Ort der Rennen, die Vorbereitung der Fahrzeuge für die Rennen und Trainings, die Einstellungen und Reparaturen am Fahrzeug vor und während der Rennen, etc.. (b) Die Klägerin ist als in Deutschland ansässige GmbH in der Bundesrepublik steuerpflichtig, auch für die gegenüber dem Beklagten erbrachten Leistungen. (c) Die Klägerin plante auch, die sie auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen treffenden steuerlichen Pflichten nicht zu erfüllen. Sie wollte insbesondere Umsatzsteuer für die Renn-Leistungen entgegen § 18 UStG nicht erklären und sie nicht zahlen. Die von ihr gegenüber dem Beklagten erbrachten Dienst- und Werkleistungen waren umsatzsteuerpflichtig. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer andere Leistungen als Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Klägerin ist Unternehmerin und hat die Leistungen, die sie gegenüber dem Beklagten erbracht hat, im Rahmen ihres Unternehmens im Inland vorgenommen. Die Leistungen sollten auch gegen Entgelt erbracht werden, das heißt es war ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne von den Parteien angestrebt. Ein Leistungsaustausch liegt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dann vor, wenn sich die Leistung des Unternehmers auf den Erhalt einer Gegenleistung richtet und damit die gewollte, erwartete oder erwartbare Gegenleistung auslöst, so dass schließlich die wechselseitig erbrachten Leistungen miteinander innerlich verbunden sind. Keine Voraussetzung des Leistungsaustauschs ist es, dass das Entgelt als Gegenleistung vom Leistungsempfänger selbst erbracht wird (BFH, Urteil vom 26.06.1986 – V R 93/77 –, juris, Rn. 14). Auch dass die Entgelte zivilrechtlich zu Unrecht erfolgen oder vom Leistungsempfänger zurückgefordert werden können, ändert an der Steuerbarkeit nichts (vgl. BFH, Urteil vom 19.07.2007 – V R 11/05 –, juris, Rn. 14, siehe auch §§ 40 und 41 Abs. 1 und 2 AO). Die Dienst- und Werkleistungen der Klägerin sollten hier nach der mündlichen Absprache zwar nicht durch den Beklagten selbst bezahlt werden. Sie sollten aber auch nicht ohne Gegenleistung bleiben. Vielmehr sollte die Gegenleistung durch die Unternehmen des Beklagten erbracht werden, indem diese die zumindest teilweise überhöhten Sponsoren-Rechnungen bezahlte. Ein Entgelt war also vorgesehen. Dass es nicht vom Leistungsempfänger selbst, sondern von dessen Unternehmen gezahlt werden sollte, steht nach den oben geschilderten Voraussetzungen einem Leistungsaustausch nicht entgegen. Somit hätte die Klägerin die Renn-Leistungen, die sie gegenüber dem Beklagten erbracht hat, bei ihren Umsatzsteueranmeldungen angeben müssen. Dies hat sie bis einschließlich 2016 nicht getan, insbesondere nicht innerhalb der für die Anmeldung geltenden Frist des § 18 Abs. 1 UStG. Dies hat ihr Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt. Auch Umsatzsteuerzahlungen hat die Klägerin für die Renn-Leistungen, die sie gegenüber dem Beklagten erbracht hat, unstreitig bislang nicht geleistet. Die von der Klägerin für die abgerechneten Sponsorenleistungen bezahlte Umsatzsteuer konnte nicht, auch nicht teilweise, die aufgrund der erbrachten Renn-Leistungen bestehende Umsatzsteuerpflicht erfüllen. Denn obwohl die Sponsorenrechnungen zumindest teilweise überhöht waren, begründeten sie in voller Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages eine eigene Umsatzsteuerschuld, § 14c Abs. 1 UStG. Ausschließlich auf diese Steuerschulden sind die Zahlungen der Klägerin zu verrechnen. Die tatsächlich unterbliebene Umsatzsteueranmeldung der Klägerin entsprach auch dem Plan, den die Klägerin bei Abschluss der mündlichen Vereinbarung hatte. Insoweit sind ihr die Kenntnisse und Absichten ihres Geschäftsführers zuzurechnen, § 31 BGB analog. Als der Geschäftsführer der Klägerin die mündliche Absprache mit dem Beklagten getroffen hat, beabsichtigte er, für die Renn-Leistungen keine Umsatzsteuer anzumelden oder abzuführen. Auch dies steht zur Überzeugung des Senats fest. Dafür spricht neben den schon oben bezüglich der Abrede selbst angeführten Umständen zunächst der weitere Umstand, dass die Klägerin die Umsätze – wie ausgeführt – über Jahre hinweg tatsächlich nicht angemeldet hat. Dass dies steuerrechtswidrig war, ist auch nicht deswegen zweifelhaft, weil die ehemalige Lebenspartnerin des Geschäftsführers der Klägerin sich im Laufe des Jahres 2012 von diesem getrennt haben und die Klägerin daher die genauen Leistungsaufstellungen nicht mehr zu erstellen vermocht haben mag. Auch wenn es der Klägerin aus diesem Grund binnen der für die Umsatzsteuervoranmeldung geltenden Frist nicht möglich gewesen sein sollte, die gegenüber dem Beklagten erbrachten Leistungen genau zu beziffern, hätte sie jedenfalls keine Umsatzsteueranmeldungen abgeben dürfen, in denen die auf die Renn-Leistungen entfallende Umsatzsteuer gar nicht enthalten war. Denn solche Umsatzsteuermeldungen waren jedenfalls unrichtig. Dies wusste auch der Geschäftsführer der Klägerin, weil ihm bekannt war, dass Leistungen gegenüber dem Beklagten erbracht worden waren und laufend erbracht wurden. Auch den Umfang dieser Leistungen wird er zumindest der Größenordnung nach gekannt haben. Denn es ist nicht vorgetragen, dass der Beklagte irgendwann Rennteilnahmen oder andere Leistungen mit anderen Mitarbeitern der Klägerin vereinbart hätte. Weiter spricht für ein geplantes Verschweigen der Umsätze gegenüber dem Finanzamt, dass die Klägerin andernfalls Umsatzsteuer für Beträge hätte abführen müssen, die sie, wovon der Senat überzeugt ist, nach den Absprachen mit dem Beklagten nie erhalten sollte. Sie sollte, wie oben ausgeführt, ja nur die Sponsorengelder erhalten. Dass die Klägerin deutlich später, nachdem ihr Geschäftsführer von den Ermittlungen der Steuerfahndung erfahren hatte, die Umsätze doch noch angemeldet hat, lässt an der Würdigung des Senats keine Zweifel aufkommen. Dieses Verhalten kann nämlich, was auch angesichts der Lebenserfahrung naheliegend ist, – wie auch die hier angestrebte Klage – dem Ziel gedient haben, dem steuerlich rechtswidrigen Verhalten der Klägerin nachträglich den Anschein der Rechtmäßigkeit zu geben. (2) Die mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien verstieß aber nicht nur gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, sondern bedingte auch beiderseitige Verstöße gegen § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Nach dieser Vorschrift, die ebenfalls ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.2016 – IV ZR 7/15 – NZG 2017, 476, Rn. 34), wird bestraft, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. (1) Dies hat der Beklagte gleich in zweierlei Hinsicht getan. Nach den mündlichen Absprachen sollte der Beklagte als Geschäftsführer seiner Unternehmen zunächst die in den Sponsoren-Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer im Namen der Unternehmen vom Finanzamt erstattet verlangen. Dies hat er tatsächlich auch getan. Durch diesen Vorsteuerabzug hat er über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht. Denn durch die Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges erklärt der Erklärende nämlich zugleich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für den Steuerabzug seiner Kenntnis nach vorliegen (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2002 – 5 StR 97/02 – juris, Rn. 12 f.). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt der Vorsteuerabzug aber unter anderem voraus, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt sind. Außerdem müssen sie gerade für das Unternehmen des Steuerpflichtigen ausgeführt worden sein; für vom Unternehmer privat genutzte Leistungen kann das Unternehmen keine Vorsteuer abziehen (vgl. Looks, in: BeckOK, UstG, § 15 UStG, Rn. 66.7, Stand: 15.06.2022 m.w.N.). Der Beklagte wusste hier, dass diese Voraussetzungen im Hinblick auf die Sponsorenrechnungen nicht vorlagen, jedenfalls nicht in voller Höhe der ausgewiesenen Beträge. Denn die addierte Höhe der Sponsorenrechnungen sollte sich ja nicht am Wert der tatsächlich erbrachten Sponsorenleistungen orientieren, sondern am Wert der abgerufenen Renn-Leistungen. Auch sollten, wenn mehr Renn-Leistungen als erwartet abgerufen wurden, nachträgliche Sponsoren-Rechnungen möglich sein, für die dann im relevanten Zeitraum teilweise keine Sponsorenleistungen mehr hätten erbracht werden können. Es war daher auszuschließen, dass stets Sponsorenleistungen in deckender Höhe erbracht wurden. Dass Renn-Leistungen in Höhe der Rechnungen erbracht worden waren, macht die konkludent abgegebenen Erklärungen des Beklagten nicht richtig. Denn zum einen waren diese nicht in Rechnung gestellt und zum anderen hat er diese ausschließlich privat in Anspruch genommen. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, die ihren Fahrern ausgestellten Sponsorenrechnungen hätten als eine von mehreren Säulen den Betrieb der Rennfahrzeuge finanziert und Rennsportveranstaltungen seien immer in hohem Maße werbeorientiert, kann dies als zutreffend unterstellt werden. Das ändert aber nichts daran, dass den Fahrern ausgestellte Sponsorenrechnungen sich der Höhe nach nicht daran orientieren dürfen, was zu einem auskömmlichen Rennbetrieb der Klägerin noch fehlt oder was ein Fahrer zahlen müsste, wenn er nicht zugleich Sponsorenleistungen erbringen würde. Ferner sollte der Beklagte bei der von ihm als Geschäftsführer zu unterzeichnenden Steuererklärung für seine Unternehmen die vollen Nettobeträge aus den Sponsoren-Rechnungen als Betriebsausgaben geltend machen. Dies bedingte die – zumindest konkludente – Erklärung gegenüber den Finanzbehörden, dass die den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungen vollständig betrieblichen Zwecken seiner Unternehmen dienten, was nicht der Fall war. Durch die Angaben des Beklagten sind auch Steuern verkürzt worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO müssen die Steuerverkürzung dabei nicht unbedingt zugunsten desjenigen eintreten, der die unrichtigen Erklärungen abgegeben hat. Es genügt daher, dass hier von den Unternehmen des Beklagten abzuführende Steuern verkürzt worden sind. Dass dies hier der Fall war, folgt schon daraus, dass die Steuerbehörden die Steuerbescheide der Unternehmen des Beklagten während des Ermittlungsverfahren entsprechend gekürzt haben (vgl. Bl. 143 ff.). Der Beklagte handelte auch vorsätzlich. Der Sinn und Zweck des mündlich verabredeten Vorgehens bestand allein darin, Steuern zu hinterziehen. Andere Zwecke der getroffenen Absprache sind nicht ersichtlich. (2) Ein Verstoß auf Seiten der Klägerin gegen § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ergibt sich aus den obigen Ausführungen zum Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Die unterbliebene Anmeldung der gegenüber dem Beklagten erbrachten Rennleistungen bzw. die Erklärung der Umsatzsteuer, bei der diese Umsätze fehlten, führte zur Verkürzung der von der Klägerin zu entrichtenden Umsatzsteuer. Der Geschäftsführer der Klägerin handelte auch vorsätzlich, denn er wusste, dass die von ihm gegenüber dem Finanzamt erklärten Umsätze zu niedrig waren. Dass er möglicherweise nicht wusste, in welchem Umfang genau sie zu niedrig waren, steht der Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen. Es genügt, dass er jedenfalls der Größenordnung nach wusste, in welchem Umfang die Klägerin gegenüber dem Beklagten Renn-Leistungen erbrachte. Im Übrigen kommt es für die Nichtigkeit von vertraglichen Absprachen gemäß § 134 BGB – anders als für eine Verurteilung im Strafverfahren, bei der der Schuldumfang genau festgestellt werden muss – gar nicht auf das Ausmaß der mit dem Rechtsgeschäft bezweckten Steuerverkürzungen an. cc. Der hier vorliegende Verstoß der Klägerin gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und die Verstöße beider Parteien gegen § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO führen vorliegend zur vollständigen Nichtigkeit der mündlichen Abrede zwischen den Parteien. (1) Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG führt dann zur vollständigen Nichtigkeit eines Vertrages, wenn der andere Vertragsteil den Verstoß erkennt und zu seinem Vorteil ausnutzt (vgl. BGH, Urt. v. 10.04.2014 – VII ZR 241/13 – juris, Rn. 13; Urt. v. 20.12.1984 – VII ZR 388/83 – juris, Rn. 9; Urt. v. 19.01.1984 – VII ZR 121/83, juris, Rn. 24). Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte erkannt hat, dass die Klägerin für die Renn-Leistungen keine Umsatzsteuer abführen wollte. Da er selbst Unternehmer ist und war, wusste er, dass die Klägerin für die Renn-Leistungen Umsatzsteuer hätte abführen müssen. Er wusste auch, dass die Klägerin die in den vereinbarten Sponsorenrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer abführen würde. Denn ohne dies wäre der vereinbarte Vorsteuerabzug durch seine Unternehmen nicht zuverlässig möglich gewesen. Aufgrund dieses Wissens wird der Beklagte auch erkannt haben, dass die finanziellen Vorteile, welche die mündlichen Absprachen für ihn hatten, für die Klägerin mit finanziellen Nachteilen verbunden gewesen wären, wenn diese auch für die Renn-Leistungen Umsatzsteuer abgeführt hätte. Eine derartige Uneigennützigkeit wird er der Klägerin und dessen Geschäftsführer – davon ist der Senat überzeugt – nicht zugetraut haben. Diese Würdigung deckt sich auch mit dem Vortrag des Beklagten. Er hat schon in der Klageerwiderung erklärt, die Absprachen zwischen den Parteien seien auf die gemeinsame Begehung einer Steuerhinterziehung gerichtet gewesen (Bl. 131 d.A.). Der Beklagte hat den Verstoß der Klägerin auch zu seinem Vorteil ausgenutzt, indem er durch die getroffene Vereinbarung seinerseits Steuern hinterzogen hat. (2) Ein Verstoß gegen § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO führt zunächst dann zur vollständigen Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, wenn dieses gerade auf eine Steuerverkürzung zielt (BGH, Urt. v. 14.12.2016 – IV ZR 7/15 – NZG 2017, 476, Rn. 36). Wie bereits ausgeführt, war dies hier in Bezug auf die mündliche Abrede der Parteien der Fall. dd. Der Nichtigkeit der mündlich getroffenen Absprache zwischen den Parteien wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz steht auch nicht entgegen, dass nur Teile der Renn-Leistungen Werk- oder Dienstleistungen waren und die Klägerin somit durch die Erbringung der anderen Leistungsteile nicht gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen hat. Streng genommen mögen die mündlichen Ansprachen insoweit zwar zunächst nur teilweise nichtig sein. Diese Teilnichtigkeit führt aber jedenfalls gemäß § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit. Dass die Parteien ihre Absprache auch getroffen hätten, wenn die Klägerin hinsichtlich derjenigen Renn-Leistungen, die Werk- oder Dienstleistungen waren, Umsatzsteuer hätte abführen müssen, ist schon gar nicht vorgetragen. Es gibt auch keine Anzeichen dafür. Nicht nur wäre es äußerst aufwendig gewesen, die Leistungen insoweit aufzuspalten. Auch hätte die Klägerin die Steuer für die Werk- und Dienstleistungen nicht abführen können, ohne dass die Gefahr bestanden hätte, dass den Finanzbehörden die nicht abgeführte Steuer für die übrigen Leistungsteile aufgefallen wäre. c. Die damit feststehende Nichtigkeit der mündlichen Absprachen führt über § 139 BGB zur (vollständigen) Nichtigkeit auch des Mietvertrages. Gemäß § 139 BGB ist das ganze Rechtsgeschäft nicht, wenn einer seiner Teile nichtig ist und nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Vorliegend bilden der Mietvertrag und die nichtige mündliche Vereinbarung ein einheitliches Rechtsgeschäft (unter aa.). Dass der Mietvertrag auch ohne die mündliche Vereinbarung abgeschlossen worden wäre, steht nicht fest (unter bb.). aa. Die mündliche Vereinbarung, der Mietvertrag, der schriftlich abgeschlossene Sponsorenvertrag und etwaige im weiteren Verlauf mündlich abgeschlossenen Sponsorenverträge, die dazu dienten, ein scheinbares Gleichgewicht zwischen Renn-Leistungen und Sponsorenrechnungen herzustellen, bildeten ein einheitliches Rechtsgeschäft. Der für die Annahme eines einheitlichen Rechtsgeschäftes erforderliche Einheitlichkeitswille liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen. Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang an, nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung. Ob es sich insoweit auf Grund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (BGH, Urt. v. 24.10.2006 – XI ZR 216/05 – NJW-RR 2007, 395, Rn. 17). Auch wenn nur einer der Vertragspartner einen Einheitlichkeitswillen erkennen lässt und der andere ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt, kann ein einheitlicher Vertrag vorliegen. Erforderlich ist aber ein Wille zu einer rechtlichen Verknüpfung; ein rein wirtschaftlicher Zusammenhang genügt für sich allein nicht (BGH, Urt. v. 30.03.2011 – VIII ZR 94/10 – NJW 2011, 2874, Rn. 24). Die Niederlegung mehrerer selbständiger Verträge in verschiedenen Urkunden begründet die widerlegliche Vermutung, dass die Verträge nicht in rechtlichem Zusammenhang stehen sollen (BGH, Urteil vom 30. März 2011 – VIII ZR 94/10 –, Rn. 24, juris). Nach diesen Kriterien ist von einem Einheitlichkeitswillen des Beklagten auszugehen. Zwar besteht eine Vermutung gegen einen Einheitlichkeitswillen. Denn der Mietvertrag und der Sponsorenvertrag wurden in unterschiedlichen Vertragsdokumenten niedergelegt und die übrigen Absprachen wurden gar nicht schriftlich vereinbart. Diese Vermutung ist aber vorliegend widerlegt. Nach den mündlichen Absprachen, von der der Senat ausgeht (s.o.), sollten die durch die Rennsportaktivitäten des Beklagten verursachten Kosten in die von ihm geführten Unternehmen verlagert und dort als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dabei sollte dem Mietvertrag und den Sponsorenverträgen nicht jeweils eine eigenständige Bedeutung zukommen. Vielmehr wurden durch den Abschluss dieser Verträge (nur) die notwendigen Voraussetzungen für die beabsichtigte Verlagerung der Kosten in den betrieblichen Bereich geschaffen, indem der Mietvertrag die Grundlage für die Ermittlung der abzurechnenden Kosten bildete und die eigentliche Abrechnung über die Sponsorenverträge erfolgen sollte. Hätten die schriftlichen Verträge nicht mit den mündlichen Absprachen eine rechtliche Einheit gebildet, hätte der Beklagte riskiert, über seine Unternehmen die Sponsoren-Rechnungen und zusätzlich als Privatperson die Kosten für die Renn-Leistungen übernehmen zu müssen. Die Kosten für die Renn-Leistungen wären dadurch für ihn nicht, wie durch die mündliche Abrede beiderseits beabsichtigt war, deutlich reduziert worden, sondern hätten sich umgekehrt sogar verdoppelt. Dieser Einheitlichkeitswille des Beklagten war für den Geschäftsführer der Klägerin erkennbar und wurde von diesem nicht nur hingenommen, sondern ebenfalls gewollt. Denn ihm ging es neben den selbst gesparten Umsatzsteuern in erster Linie darum, die Netto-Kosten der Renn-Leistungen für den Beklagten zu reduzieren und diesen auf diese Weise dazu zu bringen, in großem Umfang Leistungen in Anspruch zu nehmen. bb. Die damit gemäß § 139 HS 1 BGB greifende gesetzliche Vermutung, dass die Parteien den grundsätzlich wirksamen Teil des Rechtsgeschäfts nicht auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten, ist hier nicht gemäß § 139 HS 2 BGB widerlegt. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Parteien den Mietvertrag oder einen Sponsorenvertrag nicht auch ohne die mündliche Nebenabrede geschlossen hätten. Dies trägt die Klägerin schon selbst nicht vor. Es wäre zudem aber auch fernliegend. Denn erst beide Verträge zusammen dienen nach den Angaben des Beklagten wie auch nach der Überzeugung des Senats der Verwirklichung der Regelungen des Entgelts für die von der Klägerin nach dem Mietvertrag zu erbringenden Leistungen. Und wenn der Beklagte bereit gewesen wäre, als Privatperson die regulären, das heißt die nicht durch illegale Steuerersparnisse reduzierten Preise der Klägerin für die Renn-Leistungen zu bezahlen, hätte er sich nicht durch die mündlich getroffenen Vereinbarungen strafbar machen müssen, sondern die Klägerin schlicht bitten können, die von ihm privat in Anspruch genommene Leistungen auch ihm persönlich in Rechnung zu stellen. 2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz ihrer Aufwendungen aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683, 670 BGB zu. Die Klägerin durfte ihre Aufwendungen im Hinblick auf den mit der Ausführung des Geschäfts verbundenen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nämlich nicht für erforderlich halten (vgl. BGH, Urt. v. 10.04.2014 –VII ZR 241/13 – NJW 2014, 1805, Rn. 14). 3. Der Klägerin steht schließlich auch kein Anspruch gegen den Beklagten aus Leistungskondiktion auf Wertersatz zu, §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, 818 Abs. 2 BGB. Die Leistungskondiktion ist vorliegend aufgrund der Regelung des § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Gemäß § 817 Satz 2 BGB ist nicht nur ein Anspruch aus § 817 Satz 1 BGB, sondern auch ein Anspruch aus Leistungskondiktion ausgeschlossen (vgl. Horn, in: Staudinger, BGB, § 817, Neubearbeitung 2007, Rn. 10 m.w.N.), wenn dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt. Entgegen dem Wortlaut („auch“) setzt der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs keinen beiderseitigen Gesetzesverstoß voraus, sondern greift schon, wenn lediglich der Leistende verwerflich gehandelt hat (BGH, Urt. v. 10.04.2014 –VII ZR 241/13 – NJW 2014, 1805, Rn. 18). Vorliegend hat die Klägerin gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Zwar ist die Erbringung von Renn-Leistungen für sich genommen nicht verboten. Da die Klägerin die Leistungen aber ausführen wollte, ohne dafür Umsatzsteuer abzuführen, hat sie gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen (siehe oben). Durch dieses Gesetz soll nicht allein der Steuerhinterziehung begegnet und damit ein fiskalischer Zweck verfolgt werden; mit der gesetzlichen Regelung soll vielmehr auch die mit der Schwarzarbeit einhergehende Wettbewerbsverzerrung verhindert oder zumindest eingeschränkt werden. Sie dient damit auch dem Schutz gesetzestreuer Unternehmer und Arbeitnehmer. Entsprechend dieser Zielsetzung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt nicht nur eine § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG widersprechende vertragliche Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistungserbringung (BGH, Urt. v. 10.04.2014 – VII ZR 241/13 – NJW 2014, 1805, Rn. 19). Eine einschränkende Auslegung des § 817 Satz 2 BGB ist hier nicht geboten. Bei Verstößen des Unternehmers gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG liegt kein Fall vor, in dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes die Gewährung eines Rückerstattungsanspruchs zwingend erfordern (BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13 –, juris, Rn. 21). Auch ist die Aufrechterhaltung des verbotswidrig geschaffenen Zustandes mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes dann nicht unvereinbar (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13 –, juris, Rn. 22). Schließlich spricht auch der Grundsatz von Treu und Glauben in Fällen wie dem Vorliegenden nicht gegen die Anwendung von § 817 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13 –, juris, Rn. 23 ff.). Soweit der Senat in der ersten mündlichen Verhandlung noch eine andere Auffassung vertreten hat, beruhte dies schlicht auf dem Umstand, dass das Vorliegen (auch) eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und nicht „nur“ einer bloßen Steuerhinterziehung bis dahin nicht thematisiert und auch von ihm noch nicht erkannt war. 4. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ersatz der – in den geltend gemachten Beträgen enthaltenen – Reparaturkosten für im Jahr 2016 vom Beklagten verursachte Unfälle aus § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung) zu. Der Beklagte hat zwar bei jedem der Unfälle ein Fahrzeug, das im Eigentum der Klägerin stand, beschädigt. Er hat dabei aber nicht sorgfaltswidrig gehandelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Gesundheitsverletzungen beim Sport lässt sich aus der bloßen Verursachung der Verletzung durch einen Mit- bzw. Gegenspieler noch keine Haftung ableiten. Es muss für die Sorgfaltswidrigkeit eine Regelverletzung oder eine Verletzung des Fairnessgebotes hinzukommen (BGH, Urteile vom 05.11.1974 – VI ZR 100/73 – NJW 1975, 109, 110 und vom 27.10.2009 – VI ZR 296/08 – NJW 2010, 537, Rn. 10). Diese Überlegungen gelten nicht nur für Eigentumsverletzungen, sondern auch für Eigentumsverletzungen, weil kein Grund ersichtlich ist, die in § 823 Abs. 1 BGB ausdrücklich genannten Rechtsgüter insofern unterschiedlich zu behandeln. Bei Autorennen auf Rundstrecken, in denen typischerweise eine besonders hohe Gefahr besteht, dass es durch Unfälle zu Personen- oder Fahrzeugschäden kommt, gelten diese Erwägungen nicht nur im Verhältnis der Rennteilnehmer untereinander, sondern auch im Verhältnis eines Rennteilnehmers zu denjenigen Personen, die ihm das Rennauto zum Zwecke der Teilnahme an dem Rennen zur Verfügung stellen und die Verantwortung für die Fahrsicherheit des Fahrzeugs in technischer Hinsicht tragen. Denn auch Fahrer und Rennteam setzen sich gegenseitig im Rahmen von Wettkämpfen bewusst Gefahren für ihre Rechtsgüter aus und dürfen daher – vorbehaltlich anderslautender und wirksamer vertraglicher Absprachen – darauf vertrauen, dass sie sich im Falle einer Rechtsgutsverletzung untereinander nicht in Anspruch nehmen, solange die geltenden Regeln und das Gebot der Fairness nicht verletzt werden. Überdies muss auch im Verhältnis vom Rennfahrer zu seinem Team die Überlegung gelten, dass eine sportlich ausgerichtete Teilnahme an einem Rennen von vornherein unmöglich ist, wenn der Rennfahrer beim Rennen Vorsichtsmaßnahmen treffen muss, die über die Einhaltung der Wettkampfregeln und des Fairnessgebots hinausgehen. Danach fehlt es hier an einem sorgfaltswidrigen Verhalten des Beklagten. Die Klägerin hat nicht nur dem Beklagten ein Fahrzeug für die Teilnahme am Rennen zur Verfügung gestellt, sondern durch die von ihr eingesetzten Mechaniker und Rennbetreuer faktisch auch die Verantwortung für einen technisch sicheren Zustand des Fahrzeuges übernommen. Insoweit bestand zwischen dem Beklagten und der Klägerin – losgelöst von irgendwelchen vertraglichen Absprachen – eine sportliche Gemeinschaft, die die Klägerin an der Geltendmachung von Schadensersatz hindert, wenn nicht der Beklagte gegen die einschlägigen Rennsportvorschriften oder gegen das Fairnessgebot verstoßen hat. Dass dem Beklagten ein solcher Verstoß vorzuwerfen wäre, ist für keinen der vier Unfälle vorgetragen oder ersichtlich. Soweit die Reparaturkosten 10.000 € pro Unfall überschreiten, fehlt es im Übrigen auch an einem Schaden, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin aufgrund des vertraglich (wenn auch nicht wirksam) vereinbarten Haftungsausschlusses eine entsprechende Versicherung abgeschlossen und nach den Unfällen auch in Anspruch genommen hat. II. Mangels Hauptanspruch kann die Klägerin auch keine Zinsen und keine Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat hier die vollständigen Verfahrenskosten zu tragen, das heißt auch die in der Berufungsinstanz angefallenen Sachverständigenkosten. Dass die Beweisaufnahme nach der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung entbehrlich gewesen wäre, steht dem nicht entgegen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden zwar Gerichtskosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Zu den Gerichtskosten in diesem Sinne gehören auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten (OLG Koblenz, Beschl. v. 07.01.2005 – 14 W 17/05 –, juris, Rn. 5). Eine unrichtige Behandlung der Sache ist allerdings nicht schon dann zu bejahen, wenn das Gericht einen Fehler gemacht hat. Vielmehr muss das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen haben, zum Beispiel einen schweren Verfahrensfehler begangen haben, der offen zutage tritt (BGH, Beschl. v. 04.05.2005 – XII ZR 217/04 –, NJW-RR 2005, 1230; Beschl. v. 10.03.2003 – 11 W 891/06 –, NJW-RR 2003, 1294). Eine unrichtige Sachbehandlung ist deshalb nicht gegeben, wenn das Gericht eine Beweisaufnahme durchführt, die sich später wegen veränderter Rechtsauffassung als unrichtig herausstellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Beweisaufnahme nach dem Sach- und Streitstand offensichtlich überflüssig ist. Hierzu zählen Beweisaufnahmen über nicht (mehr) streitige Tatsachen oder über erkennbar nicht beweiserhebliche Umstände (BGH, Beschl. v. 10.03.2003 – 11 W 891/06 –, NJW-RR 2003, 1294). Nach diesen Maßstäben liegt hier keine offensichtlich überflüssige Beweisaufnahme und damit auch keine unrichtige Behandlung der Sache vor. Der Senat hat zwar zu der Frage, welchen Wert die von der Klägerin gegenüber dem Beklagten in den Jahren 2014 bis 2016 erbrachten Leistungen hatten, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dies war aber erfolgt, weil der Senat zu diesem Zeitpunkt noch davon ausging, dass ein Anspruch der Klägerin aus Leistungskondiktion mangels eines Verstoßes der Klägerin gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht vollumfänglich gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei. Hinsichtlich dieser Frage hat der Senat seine Rechtsauffassung später geändert. Eine unrichtige Sachbehandlung war damit nicht verbunden, weil die umsatzsteuerrechtliche Einordnung des Verhaltens der Klägerin nicht offensichtlich war. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.