Beschluss
7 U 23/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0715.7U23.22.00
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Leitsätze
zur Schmerzensgeldbemessung bei Schulterprellung links, Knieprellung links und Gelenkbinnenentzündung im linken Knie
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 07.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Essen nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht für den Kläger Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: zur Schmerzensgeldbemessung bei Schulterprellung links, Knieprellung links und Gelenkbinnenentzündung im linken Knie Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 07.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Essen nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht für den Kläger Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für den Kläger günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld lediglich in Höhe von 1.000,00 EUR abzüglich vorprozessual durch die Beklagte zu 3) gezahlter 500,00 EUR, mithin noch 500,00 EUR zugesprochen. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz noch die Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes von 2.000,00 EUR begehrt, steht ihm ein solches nicht zu. Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung (Bl. 27 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-27 ff.) verwiesen wird, greifen im Ergebnis nicht durch. 1. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 5.8.2019 steht unter den Parteien nicht im Streit. 2. Der Höhe nach ist der Senat nach eigener Prüfung wie das Landgericht der Auffassung, dass zum Ausgleich der Verletzungen und Beeinträchtigungen des Klägers ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR – auf welchen die vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 3) von 500,00 EUR anzurechnen ist - gemäß § 253 Abs. 2 BGB angemessen, aber auch ausreichend ist. a) Das Schmerzensgeld hat nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, BGH Urt. v. 8.2.2022 – VI ZR 409/19, VersR 2022, 635 Rn. 11). Dabei steht regelmäßig der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund (BGH Urt. v. 8.2.2022 – VI ZR 409/19, VersR 2022, 635 Rn. 12). Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, dann die fallprägenden Umstände zu bestimmen und diese im Verhältnis zueinander zu gewichten. Dabei ist in erster Linie die Höhe und das Maß der entstandenen Lebensbeeinträchtigung zu berücksichtigen; hier liegt das Schwergewicht. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt (BGH Urt. v. 15.2.2022 – VI ZR 937/20, VuR 2022, 259 Rn. 13). Geht es im Berufungsverfahren um die Bemessung von Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB, muss das Berufungsgericht ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts, allerdings im Rahmen seiner Bindung an die Tatsachenfeststellungen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO, selbst über die Bemessung des im Einzelfall angemessenen Schmerzensgeldes befinden (vgl. BGH Urt. v. 28.3.2006 – VI ZR 46/05, NJW 2006, 1589 Rn. 30). b) Vorliegend hat das Landgericht die durch den Kläger erstinstanzlich geltend gemachten Verletzungen und Beeinträchtigungen – über die unstreitige Prellung der linken Schulter und des linken Knies hinaus - auf Grundlage des Sachverständigengutachtens teilweise dahingehend als bewiesen angesehen, dass der Kläger infolge des Unfalls am linken Kniegelenk eine Gelenkbinnenhautentzündung erlitt, welche sechs Wochen andauerte und eine ambulante Weiterbehandlung erforderlich machte. Die weitergehenden durch den Kläger behaupteten Verletzungen hat das Landgericht hingegen als nicht bewiesen erachtet. An diese Feststellungen des Landgerichts ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen werden durch den Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. c) Der Senat geht über diese durch das Landgericht getroffenen Feststellungen hinaus zudem von folgenden unfallbedingten Beeinträchtigungen des Klägers aus: Soweit der Kläger mit seiner Berufung geltend macht, er sei zur Notfallbehandlung in das Berufsgenossenschaftliche Universitätsklinikum Bergmannsheil gGmbH verbracht worden, ist dies unter den Parteien unstreitig. Zudem geht der Senat vor dem Hintergrund, dass sich das vorgerichtlich durch die Beklagte zu 3) eingeholte Gutachten des A lediglich auf den Zeitraum der durch den Kläger behaupteten Arbeitsunfähigkeit vom 22.10.2019 bis 25.10.2019 bezieht, davon aus, dass der durch den Kläger dargelegte Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis zum 21.8.2019 – welcher sich zudem aus dem „Ergänzenden Ärztlichen Bericht über Unfallfolgen“ der Orthopädiepraxis B vom 9.12.2019 (GA I-7) ergibt - unter den Parteien unstreitig ist. d) Die vorstehend aufgeführten Verletzungen und Beeinträchtigungen sind allerdings nach Auffassung des Senats mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 EUR ausreichend abgegolten. Maßgeblich ins Gewicht fällt hierbei, dass der Kläger eine Schulterprellung links, eine Knieprellung links und eine Gelenkbinnenentzündung im linken Knie erlitten hat, die sechs Wochen andauerte und eine ambulante Weiterbehandlung erforderte. Dabei ist, wie der Kläger zu Recht geltend macht, auch zu berücksichtigen, dass eine notfallmäßige Behandlung im Krankenhaus erfolgte und für einen Zeitraum von zwei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Soweit der Kläger darüber hinaus mit seiner Berufung geltend macht, es sei aufgrund der unfallbedingten Verletzungen eine krankengymnastische Heilbehandlung sowie das Tragen einer Kniegelenksbandage erforderlich gewesen, kann dies durch den Senat als wahr unterstellt werden. Dies rechtfertigt in einer Gesamtschau der erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen keine Anhebung des Schmerzensgeldes auf 3.000,00 EUR. Vielmehr ergibt die gebotene Betrachtung von Vergleichsentscheidungen, welche das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen hat und auf welche insoweit vollumfänglich Bezug genommen wird, dass das durch das Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von 1.000,00 EUR auch unter Berücksichtigung dieser behaupteten weiteren Unfallfolgen angemessen, aber auch ausreichend ist. Soweit der Kläger mit seiner Berufung auf die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 16.10.1997 (16 O 434/94, BeckRS 1995, 122756) Bezug nimmt, ist diese mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Das Landgericht Saarbrücken hat in dem dortigen Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 DM als angemessen für eine Innenbanddehnung angesehen, die einen Krankenhausaufenthalt von 6 Tagen erforderlich machte. Eine stationäre Behandlung ist vorliegend im Anschluss an die notallmäßige Behandlung im Krankenhaus allerdings nicht erfolgt. Selbiges gilt für die durch den Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop vom 24.2.2011 (8 C 457/09, BeckRS 2011, 142279); auch diese ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Das Amtsgericht Bottrop hat mit der vorzitierten Entscheidung ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.300,00 EUR als angemessen für eine Prellung des rechten Kniegelenkes und eine Thoraxprellung, die eine Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen verursachten, als angemessen angesehen. Zudem hatte der dortige Kläger allerdings weitergehend auch einen Einriss des Knorpels hinter der Kniescheibe, eine Knochenverletzung (Bone bruise) an der unmittelbar benachbarten Kniescheibe, einen kleineren Gelenkerguss und ein posttraumatisch verbliebenes Ödem im Bereich der Kniescheibe erlitten. Die der Entscheidung des Amtsgerichts Bottrop zu Grunde liegenden Verletzungen waren damit deutlich erheblicher als die durch den Kläger erlittenen. 3. Da der weitergehend geltend gemachte Schmerzensgeldbetrag unbegründet ist, steht dem Kläger auch die begehrte Zinsforderung nicht zu. II. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach ein-stimmigem Votum des Senats nicht geboten. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden.