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Beschluss

20 U 73/22

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0603.20U73.22.00
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Leitsätze

Es ist festzuhalten an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. (in richtlinienkonformer Auslegung) wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers verwirkt sein kann. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.09.2021 (C-33/20 u.a.) steht nicht entgegen. (auch zu OLG Rostock, Urteil vom 08.03.2022 – 4 U 51/21)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld (18 O 533/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 50.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist festzuhalten an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. (in richtlinienkonformer Auslegung) wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers verwirkt sein kann. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 09.09.2021 (C-33/20 u.a.) steht nicht entgegen. (auch zu OLG Rostock, Urteil vom 08.03.2022 – 4 U 51/21) Die Berufung des Klägers gegen das am 11.02.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld (18 O 533/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 50.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines am 16.09.2004 beantragten und am 10.11.2004 policierten Lebensversicherungsvertrages in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Antrages, insbesondere der Belehrung über sein Rücktrittsrecht, und der vom Kläger unterzeichneten Erklärungen, wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 43 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I bzw. eGA-II für die Akte der zweiten Instanz) verwiesen. Der Kläger, der sich als Versicherungsmakler den Abschluss selbst vermittelte, trat am 26.10.2005 seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Besicherung eines Darlehens an eine Bank ab. Der Kläger hat die Belehrung über das Rücktrittsrecht und die Unvollständigkeit der ihm überlassenen Verbraucherinformationen gerügt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht für den im Antragsmodell geschlossenen Vertrag belehrt worden sei und ihm bei Antragstellung auch alle erforderlichen Unterlagen überlassen worden seien. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (eGA-I 580 ff.). Gegen die landgerichtliche Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Er rügt insbesondere die Unvollständigkeit der ihm ersteilten Verbraucherinformationen und meint, dass deshalb von einem Vertragsschluss im Policenmodell auszugehen sei. Der Kläger beantragt, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.662,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 03.05.2022 (eGA-II 192 ff.), an denen er auch vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Klägers in dessen Schriftsatz vom 23.05.2022 (eGA-II 209 ff.) festhält: 1. Es ist dem Senat – wie insgesamt den nationalen Gerichten – aus den im Hinweisbeschluss genannten Gründen insbesondere nicht verwehrt, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben Einschränkungen des Lösungsrechts aus § 5a VVG a.F. abzuleiten. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes muss auch nicht – wie es in weiten Teilen der Stellungnahme des Klägers vom 23.05.2022 heißt – die Anwendung der nationalen Grundsätze von Treu und Glauben „freigeben“. Umgekehrt ist es das Wesen der europäischen Rechtsangleichung durch Richtlinien, den Mitgliedstaaten die Umsetzung der darin vorgegebenen Ziele der Rechtsetzung überlassen. Folgerichtig entspricht es daher – auch – der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass die Mitgliedstaaten „die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts im Einzelnen regeln können, womit naturgemäß Einschränkungen des Rücktrittsrechts einhergehen können“, wobei freilich die praktische Wirksamkeit der europäischen Rechtsvorschriften gewährleistet sein muss (EuGH, Urteil vom 19.12.2019, C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, NJW 2020, 667 ff., Rn. 62). Die europäische Rechtsordnung nimmt also Einschränkungen des Lösungsrechts durch die Einbettung in die nationalen Rechtsordnungen bewusst hin und erkennt sie an („naturgemäß“), solange die praktische Wirksamkeit des mit der jeweiligen Richtlinie verfolgten Zwecks gewährleistet ist. Diese praktische Wirksamkeit ist aber dann nicht beeinträchtigt, wenn ein Versicherungsnehmer sich (nur) dann nicht auf sein Lösungsrecht vom Vertrag berufen kann, wenn die Ausübung dieses Rechts wegen besonders gravierender Umständen im Einzelfall treuwidrig ist (BGH, Beschluss vom 03.06.2020, IV ZB 9/19, NJW-RR 2020, 914 f., Rn. 14). Auch der Bundesgerichtshof verneint in gefestigter Rechtsprechung in einem Fall wie dem vorliegenden (Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags) ein ewiges Widerspruchsrecht (vergleiche etwa - bereits - Beschlüsse vom 27.01.2016 und 22.03.2016, IV ZR 130/15, r+s 2016, 230 f.; Urteil vom 1. Juni 2016, IV ZR 482/14, VersR 2017, 275, Rn. 24). Der Bundesgerichtshof hat in dem zitierten Beschluss vom 22.03.2016 zu Recht ausgeführt (Rn. 2): „Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht hier im Einklang mit dieser Rechtsprechung.“ Anderes folgt nicht aus dem vom Kläger herangezogenen Urteil des europäischen Gerichtshofes vom 19.12.2013 (C-209/12, VersR 2014, 225 ff.). Dass die praktische Wirksamkeit einer durch europäisches Recht vorgesehenen Lösungsmöglichkeit beeinträchtigt ist, wenn das nationale Recht diese Lösungsmöglichkeit spätestens ein Jahr nach Zahlung der Erstprämie nimmt, besagt für die Rechtsfolgen eines widersprüchlichen und rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers nichts. 2. Aus den vom Senat im Einzelnen dargelegten Gründen ergibt sich nichts anderes aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 09.09.2021 (C-33/20 u.a., NJW 2022, 40 ff.) und der ständigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Missbrauchs unionsrechtlicher Vorteile (EuGH, Urteil vom 26.02.2019, C-116/16 u.a., IStR 2019, 266 ff., Rn.97 m.w.N.). Der Gerichtshof hat dort nicht etwa allgemein und abschließend festgelegt, wann ein nationalrechtlicher Einwand der Treuwidrigkeit greifen kann. Er hat vielmehr Ausführungen dazu gemacht, ob es einem Lösungsrecht entgegensteht, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerruf durch den Verbraucher erhebliche Zeit vergangen ist (Rn. 126). Und er hat Ausführungen dazu gemacht, was im Rahmen der Richtlinie 2008/48 gilt, wenn eine zentrale Information zum Vertragsinhalt dem Verbraucher vorenthalten wurde (Rn. 127). Beides ist im Streitfall nicht einschlägig. 3. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass jedenfalls im Streitfall die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu der später erklärten Loslösung vom Vertrag in eklatantem Widerspruch steht und daher treuwidrig ist. Entgegen der Stellungnahme des Klägers vom 23.05.2022 führen Generalklauseln und deren tatrichterliche Anwendung (nicht: „Freiheiten“, S. 78 der Stellungnahme, eGA-II 286) nicht zu willkürlichen Entscheidungen. Sie bieten vielmehr die Möglichkeit, im Einzelfall bei sich überlagernden Aussagen unterschiedlicher Rechtssätze sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Ein solches Spannungsverhältnis gilt es auch im Streitfall aufzulösen: Dem vom Kläger nach § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch mit der an sich vorgesehenen Rückabwicklung steht der vom Kläger durch die seinerzeitige Abtretung bestätigte Wille zur Wirksamkeit des Vertrages entgegen, ohne die sein Sicherungsmittel wertlos gewesen wäre. Erklärt den Widerspruch ein – als Versicherungsmakler zudem fachkundiger – Versicherungsnehmer, der nicht einmal ein Jahr nach Vertragsschluss ein Rechtsgeschäft tätigt, das zwingend die (weitere) Wirksamkeit des Vertrages voraussetzt, dann ist die Annehme der Treuwidrigkeit nicht willkürlich, sondern vorhersehbar. Der Senat wertet die Abtretung der Ansprüche weiterhin als so gravierenden Umstand, dass sich das Verhalten des Klägers als Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens darstellt. Es liegt ein in diesem Sinne enger zeitlicher Zusammenhang vor. Allein deshalb schon ist das Verhalten treuwidrig. Dies zu beurteilen ist Sache der Tatgerichte. 4. Aus den genannten Gründen ist es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesgerichtshofes geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Widerspruch des Versicherungsnehmers nach § 5a VVG a.F. treuwidrig sein kann. Der Senat kann daher nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden; insbesondere ist es nicht geboten, eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeizuführen. Die entscheidungserhebliche Frage ist, wie ausgeführt, durch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Das EuGH-Urteil vom 09.09.2021 ändert nichts. Auch aus dem Urteil des OLG Rostock vom 08.03.2022 ergeben sich - ebenfalls aus den oben genannten Gründen - für den Senat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser BGH-Rechtsprechung. Das eine Urteil eines Obergerichts begründet keinen Anlass, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen oder (außerhalb der ohnehin gegebenen Nichtzulassungsbeschwerde) eine erneute Überprüfung durch den Bundesgerichtshof zu ermöglichen. Auch eine EuGH-Vorlage ist nicht veranlasst. Wie vom Bundesgerichtshof entschieden (siehe oben), steht die Entscheidung im Streitfall im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung. Das EuGH-Urteil vom 09.09.2021 ergibt, wie dargelegt, nichts anderes. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO