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Urteil

28 U 37/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0531.28U37.21.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 15.01.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird hinsichtlich des Klageantrages zu 4. als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 15.01.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird hinsichtlich des Klageantrages zu 4. als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.