Beschluss
1 Vollz (Ws) 86/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0524.1VOLLZ.WS86.22.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz und des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz und des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Gründe: I. Der in der Sicherungsverwahrung in der JVA Werl befindliche Betroffene hatte am 02. August 2017 beantragt, die Telefonnummer von bestimmten Fernsehsendern (z.B. ZDF, WDR und 3sat), Zeitungen (z.B. Frankfurter Rundschau, Westfälische Rundschau und TAZ), Pressestellen (z.B. DPA, Ev. Pressedienst und Kath. Nachrichtenagentur), öffentlichen Verbänden (DGB, Dt. Juristinnenbund), der Partei „Die Linke“ sowie der Menschenrechtsorganisation ECCHR e.V. in die Liste mit Telefonnummern (sog. Weißliste) aufzunehmen, die der Betroffene über das für Sicherungsverwahrte in der JVA Werl eingerichtete Telekommunikationssystem im Sinne des § 26 Abs. 3 SVVollzG NRW anrufen kann, ohne sich gemäß § 26 Abs. 1 SVVollzG NRW jedes einzelne Gespräch durch die JVA genehmigen und vermitteln lassen zu müssen. Diesen Antrag hatte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 02. November 2017 abgelehnt und zur Begründung maßgeblich darauf abgestellt, dass bei der beantragten Freischaltung eine erhebliche Störung der Anstaltsordnung im Sinne des § 27 SVVollzG NRW zu befürchten sei, insofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betroffene unkontrolliert grob unrichtige und erheblich entstellende Darstellungen von Verhältnissen der Einrichtung gegenüber den vorgenannten Organisationen vornehmen könne. Einen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg mit Beschluss vom 10. Mai 2019 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte der Senat die vorgenannte Entscheidung mit Beschluss vom 27. August 2019 (III - 1 Vollz (Ws) 433/19) aufgehoben und die Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung des Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats verpflichtet. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der daraufhin ergangene, erneut ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2019, welcher damit begründet worden ist, dass es sich bei den nunmehr freizuschalten Telefonnummern um Zentralnummern handelte, bei welchen eine Einwilligung in die unregelmäßige Überwachung der Telefonate durch den jeweils konkreten Gesprächspartner nicht gewährleistet sei. Die auf eine mögliche Überwachung des Gesprächs hinweisende Bandansage werde nur von demjenigen Gesprächspartner gehört, der das Telefongespräch (in der Zentrale) annehme, nicht aber von dem letztlich gewünschten Gesprächspartner. Nach dem Gesetzeswortlaut sei jedoch die vorherige Einwilligung der Gesprächspartner in die unregelmäßige Überwachung der Gespräche zwingende tatbestandliche Voraussetzung für eine entsprechende Freischaltung von Telefonnummern, so dass die Freischaltung von so genannten Zentralnummern nicht in Betracht komme. Im Hinblick auf die vorgenannten Erwägungen, welche nicht Gegenstand der bisher ergangenen Entscheidungen gewesen seien, sei nunmehr auch zu prüfen, inwieweit bereits vorhandene Eintragungen von zentralen Rufnummern in der Weißliste widerrufen werden müssten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antrag des Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Es sei Sache der Antragsgegnerin, die Einwilligung eines Gesprächspartners für die Aufnahme in die Weißliste einzuholen. Dabei sei es fernliegend, dass ein Bediensteter in einer solchen Situation darauf beschränkt sei, lediglich mit der Zentrale einer Institution Kontakt aufzunehmen und nur von dieser die Einwilligung einzuholen. Vielmehr bedürfe es der Einwilligung der Institution als solcher, wobei es jeweils unterschiedlich sei, wer für eine entsprechende Einwilligung zuständig sei. Soweit jedoch ein Bevollmächtigter einer Institution für diese die Einwilligung für eine Freischaltung der Rufnummer erteile, müsse dies als ausreichend angesehen werden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, welcher das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen unter Hinweis darauf beigetreten ist, dass im Hinblick auf das zu schützende Rechtsgut des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 GG die jeweilige Einwilligung in eine Überwachung nicht von einem Bevollmächtigten der jeweiligen Institution erteilt werden könne, sondern nur von den tatsächlichen Kommunikationsteilnehmern als Träger des Grundrechts. II. Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, weil eine Entscheidung des für Strafvollzugssachen in Nordrhein-Westfalen landesweit zuständigen Senats zu den konkret an das gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 SVVollzG NRW für eine Freischaltung von Telefonnummern gegebene tatbestandliche Zustimmungserfordernis ( „soweit diese und ihre Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner einer unregelmäßigen Überwachung der Telekommunikation zustimmen“ ) zu knüpfenden Anforderungen bisher nicht ergangen ist. III. Der Senat entscheidet die vorliegend maßgebliche Rechtsfrage dahin, dass entsprechend der mit der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung die jeweilige Zustimmung zu einer unregelmäßigen Überwachung der Telekommunikation jeweils nur von den tatsächlich (namentlich) in der Weißliste aufzuführenden Gesprächsteilnehmern und nicht an deren Stelle durch einen Bevollmächtigten der Institution oder aber einen etwaigen Dienstvorgesetzten erteilt werden kann, mit der Folge, dass eine Freischaltung von zentralen Rufnummern bei gleichzeitig beabsichtigter unregelmäßiger Überwachung nicht in Betracht kommen kann. Ein Hinweis darauf ergibt sich zunächst schon aus der Motivation des Gesetzgebers zur Einführung der Vorschrift des § 26 Abs. 3 SVVollzG NRW, als dort ausgeführt ist, Abs. 3 sehe vor „dass in den Einrichtungen sogenannte Telekommunikationssysteme eingerichtet werden können, die es den Untergebrachten ermöglichen, über die Regelung in Absatz 2 (Anm. des Senats: von der Anstalt jeweils einzeln vermittelte Gespräche mit Überwachungsmöglichkeit) hinaus Telefonkontakte zu pflegen und mit Angehörigen und sonst nahestehenden Personen unmittelbar in Kontakt zu treten“ (vgl. Lt-Drs 16/1435, S. 80). Die ausschließliche Benennung von „Angehörigen und sonst nahestehenden Personen“ lässt – wie seitens des Ministeriums der Justiz zutreffend ausgeführt – den Rückschluss zu, dass im Rahmen der gesetzlichen Regelung das Ziel der unbürokratischen Aufrechterhaltung wichtiger sozialer Kontakte zu natürlichen Personen im Fokus des Gesetzgebers stand und mithin die Freischaltung z.B. von Zentral- und Servicenummern nicht bedacht worden war. Ob daraus der Rückschluss zu ziehen ist, dass die Freischaltung entsprechender Rufnummern nach dem Willen des Gesetzgebers von vornherein ausgeschlossen sein sollte, mag dahinstehen, weil unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlich normierten Vorgaben eine rechtmäßige Aufrechterhaltung der unregelmäßigen Überwachungsmöglichkeit der Gespräche als tatbestandliche Voraussetzung der Freischaltung von Rufnummern nicht möglich ist. Nach der gesetzlichen Regelung des § 26 Abs. 3 SVVollzG NRW kann bei Vorhandensein eines Telekommunikationssystems den Untergebrachten die Teilnahme daran (und mithin die Freischaltung bestimmter Rufnummern) gestattet werden, „soweit diese und ihre Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner einer unregelmäßigen Überwachung der Telekommunikation zustimmen“ . Dazu heißt es in der Gesetzesbegründung konkretisierend: „Die von den Untergebrachten gewünschten Rufnummern werden nach der Abgabe einer Einwilligungserklärung der in der Rufnummernliste genannten Gesprächsteilnehmerinnen und Gesprächsteilnehmer … freigeschaltet. Die Überwachung von Gesprächen in dem Telekommunikationssystem erfolgt abweichend von Absatz 2 nur unregelmäßig. Die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung erfordert es aber, dieses System auf Missbrauch überprüfen zu können. Dies ist nur durch die zufällige und unbemerkte Kontrolle einzelner Telefonate möglich, weil im Vorhinein unbekannt ist, wann welcher Untergebrachte mit welcher Person aus seiner Telefonliste in Kontakt treten wird. Durch die Einwilligung der Betroffenen und die Information über die Überwachungsmöglichkeiten zu Beginn der Aufnahme in die Telefonliste und vor jedem Telefonat werden die Rechte der Untergebrachten und ihrer Gesprächspartner nicht eingeschränkt (Unterstreichungen durch den Senat). “ Die Auslegung des Gesetzestextes und der hierzu vorhandenen Gesetzesbegründung lässt keinen Zweifel daran, dass mit den Begriffen „Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner“ bzw. „Person aus seiner Telefonliste“ konkret namentlich benannte natürliche Personen und gerade keine Firmen, Institutionen, juristische Personen oder Körperschaften öffentlichen Rechts usw. gemeint sind, deren ausdrückliche Zustimmung zur unregelmäßigen Überwachung das Gesetz erfordert. Entgegen der seitens der Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung ist es auch nicht angängig, die Zustimmung der jeweiligen konkreten Gesprächspartner durch eine entsprechende Erklärung eines – wie auch immer – Bevollmächtigten der jeweiligen Institution zu ersetzen, da entsprechend dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde Träger des vorliegend jeweils in Rede stehenden Grundrechtes der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß Art. 10 GG ausschließlich die jeweiligen konkreten Kommunikationsteilnehmer sind. Diese allein sind berechtigt, über ihr Grundrecht zu disponieren und dementsprechend eine die Verletzung des Grundrechts tatbestandlich ausschließende Einwilligungserklärung abzugeben (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Durner, 95. EL Juli 2021, GG Art. 10 Rn. 129 und 162, sowie BeckOK GG/Ogorek, 50. Ed. 15.2.2022, GG Art. 10 Rn. 7). In diesem Rahmen besteht ersichtlich auch keine etwaige Verpflichtung der jeweils konkreten Gesprächspartner aus einem etwaigen Arbeits- und/oder Dienstverhältnis, sich mit einer Überwachung von Telefonaten einverstanden zu erklären mit der Folge, dass etwaigen Erklärungen von Bevollmächtigten der jeweiligen keine Verbindlichkeit beizumessen wäre. Dies hat zur Folge, dass die Justizvollzugsanstalt entgegen der mit dem angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung auch nicht gehalten ist, entsprechende ohnehin nicht bindende Erklärungen etwaiger Bevollmächtigter einzuholen. Aus dem Umstand, dass beispielsweise auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten Begünstigte des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 GG sind, da namentlich zwischen dem Fernmeldegeheimnis und der Rundfunkfreiheit ein untrennbarer Zusammenhang bestehe (vgl. dazu BeckOK GG/Ogorek, 50. Ed. 15.2.2022, GG Art. 10 Rn. 9), folgt im Hinblick auf etwaig insoweit begehrte Freischaltungen von Telefonnummern nichts anderes, da die diesbezüglich gegebene Erweiterung des Grundrechtsschutzes nicht dazu führt, dass Bevollmächtigte der Rundfunkanstalten etwa befugt wären, für die Beschäftigten über deren Grundrechtsschutz zu disponieren. Da somit eine Freischaltung sogenannter Zentralnummern mangels hinreichender Angabe konkreter Gesprächspartner nach den gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht kommen kann, besteht gleichzeitig Spruchreife, so dass gleichzeitig mit der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die begehrte Freischaltung der von Ihnen genannten Telefonnummern zurückzuweisen war. Im Hinblick auf die seitens der Justizvollzugsanstalt angekündigte Überprüfung, ob die bereits jetzt erfolgte Freischaltung entsprechender Rufnummern zurückzunehmen ist, sei der Betroffene bereits jetzt darauf hingewiesen, dass eine Aufrechterhaltung nicht gesetzeskonformer Freischaltungen auch unter dem Gesichtspunkt etwaigen Bestandsschutzes bereits deshalb nicht in Betracht kommen kann, da insoweit nicht die Wahrung der Rechte des Betroffenen, sondern diejenigen seiner Gesprächspartner in Rede steht.