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Beschluss

4 WF 285/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0517.4WF285.21.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 06.07.2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lüdenscheid vom 06.07.2021 (5 F 194/16) wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des am 17.08.2021 erlassenen Nichtabhilfebeschlusses zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.200,00 € ( 4 x 800,00 €) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 06.07.2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lüdenscheid vom 06.07.2021 (5 F 194/16) wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des am 17.08.2021 erlassenen Nichtabhilfebeschlusses zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.200,00 € ( 4 x 800,00 €) festgesetzt. Gründe: Die gem. den §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde war aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses zurückzuweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der am 29.06.2015 gerichtlich gebilligte Umgangsvergleichs vom 17.06.2015 – 5 F 518/15 AG Lüdenscheid –, der Grundlage für die Umgänge sein sollte, nicht mehr als Grundlage von Ordnungsgeldfestsetzungen in Betracht kommt. Denn durch den am 07.12.2020 erlassenen Beschluss des Senats im Verfahren 4 UF 94/20 ist der Umgang des Kindesvaters mit dem Kind in Abänderung des vorgenannten Vergleichs und unter Zurückweisung des Abänderungsantrags des Kindesvaters vom 28.01.2016 bis zum 31. Dezember 2022 ausgeschlossen worden. Mangels Existenz einer Umgangsregelung fehlt jeglichen Ordnungsmittelanträgen die Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 2 FamGKG unter Berücksichtigung der Höhe der vom Familiengericht zuvor festgesetzten Ordnungsgeldbeträge. Die Beschleunigungsrüge vom 28.04.2022 hat sich damit erledigt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).