OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 17/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0428.5U17.21.00
2mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22.12.2020 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den im Grenzbereich der Grundstücke A-Straße # und A-Straße * in B vor der Eingangstür zum auf dem Grundstück der Klägerin (A-Straße # in B) gelegenen Teil des Anbaus errichteten Zaun zu entfernen und die Beschädigungen der Plattierung durch die Befestigungslöcher rückstandslos zu beseitigen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 28 % und die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 72 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- €.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22.12.2020 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den im Grenzbereich der Grundstücke A-Straße # und A-Straße * in B vor der Eingangstür zum auf dem Grundstück der Klägerin (A-Straße # in B) gelegenen Teil des Anbaus errichteten Zaun zu entfernen und die Beschädigungen der Plattierung durch die Befestigungslöcher rückstandslos zu beseitigen. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 28 % und die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 72 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- €. Gründe A. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in B. Sie streiten in zweiter Instanz noch darüber, ob die Widerbeklagte einen Gebäudeteil teilweise räumen und herausgeben muss, der zwischen ihrem Haus (A-Straße #) und dem Haus der Widerkläger (A-Straße *) gelegen ist. Beide Grundstücke sind mit einem Wohnhaus bebaut. Das Haus A-Straße # verfügt über mehrere Wohnungen; die im Erdgeschoss wird von der Mutter der Widerbeklagten, Frau C, genutzt. Das Haus A-Straße * wird von den Widerklägern und ihren Kindern selbst bewohnt. In der Lücke zwischen den beiden Gebäuden und an diese angrenzend befindet sich ein eingeschossiges, unterkellertes, ca. 7,90m breites Bauwerk, welches – soweit es auf dem Grundstück der Widerbeklagten liegt – jedenfalls bis zu diesem Rechtsstreit von Frau C bewohnt wurde. Das Haus A-Straße * wurde im Jahr 1936 oder 1937 auf eine Baugenehmigung vom 28.11.1936 hin errichtet. Es war von Anfang an als Wohnhaus mit einer Arztpraxis geplant und genehmigt. Eigentümer und Bauherr war Herr F1, der das Kellergeschoss als Arztpraxis und das Gebäude ansonsten mit seiner Familie als Wohnhaus nutzte. In den 1950er Jahren heiratete die Tochter F2 den Arzt E1, der mit ihr ebenfalls über der Arztpraxis in dem Haus Nr. * wohnte. E erwarb mit Eintragung vom 18.01.1955 Eigentum am Nachbargrundstück A-Straße #, auf dem er auf seinen Bauantrag vom 02.10.1954 hin ein „Wohnhaus mit Zechenwohnung“ errichten ließ. Er selbst bewohnte das im Dezember 1955 abgenommene Haus nie. Unter dem 03.02.1959 genehmigte die Stadt B – Bauaufsichtsamt – das streitgegenständliche Gebäude zwischen den beiden vorgenannten Häusern, das ausweislich einer Baubeschreibung vom 06.10.1955 und einer Flurkarte (Anlage K4) allerdings schon im Jahr 1955 konkret geplant war. In letztere ist das neue Gebäude eingezeichnet; sie ist von Frau F3 – als Erbin ihres inzwischen verstorbenen Mannes F1 – und Herrn E1 gegengezeichnet worden. In dem vorliegenden Bauplan mit Genehmigungsvermerk (Anlage K2) wird das Bauvorhaben als „Neubau eines Praxisgebäudes zwischen den Wohnhäusern * + #, B“ bezeichnet; als Bauherr ist „E1“ angegeben. Das neu errichtete Gebäude wurde den Planungen entsprechend mit dem Gebäude A-Straße * durch eine innenliegende Zugangstür in das im Neubau gelegene ärztliche Sprechzimmer verbunden. Außerdem gab und gibt es – von der A-Straße aus – einen separaten Eingang in den Neubau über eine Treppenanlage, die überwiegend, aber nicht vollständig auf dem Grundstück A-Straße # gelegen ist. Die Versorgung des Gebäudes – die Beheizung (vgl. Baubeschreibung, Bl. 281 GA) sowie Strom- und Frischwasserzufuhr – fand mit Ausnahme der Entwässerung, die über die A-Straße # erfolgte, ursprünglich über das Gebäude A-Straße * statt. Ein Durchgang zwischen dem Erdgeschoss des Gebäudes A-Straße # und dem neu errichteten Gebäude existierte zum Zeitpunkt der Errichtung des Neubaus nicht. Seit wann es eine Verbindung im Keller gab, ist zwischen den Parteien streitig. E richtete in dem neuen Bauwerk – wie geplant – seine Arztpraxis ein und praktizierte auch dort. Ende der 1960er Jahre wurde E2 geb. F durch Erbfall Eigentümerin des Grundstücks A-Straße *. Sie wurde am 09.09.1970 im Grundbuch eingetragen. Frühestens in den 1970er Jahren – so der streitige Vortrag der Widerbeklagten – wurden nach krankheitsbedingter Einstellung des Betriebs der Arztpraxis durch E1 zwei Durchbrüche vom Gebäude A-Straße # zum Erdgeschoss der vormaligen Arztpraxis erstellt und zwei Türen innerhalb der Arztpraxis – etwa mittig im Gebäude liegend – fest verschlossen; einzelne Trennwände wurden verlängert, so dass faktisch zwei etwa gleich große Anbauhälften entstanden. Auch die Kellerräume wurden getrennt. Da die vorhandenen und für die Trennung genutzten Wände nicht exakt auf der Grundstücksgrenze stehen, ragen die zum Wohnhaus # reichenden Räumlichkeiten ca. 40cm bis 50 cm auf das Grundstück A-Straße *. Diese „Hälfte“ des Gebäudes wurde ab diesem Zeitpunkt nur noch von den Bewohnern der A-Straße # zu Wohnzwecken genutzt. In diesem Zusammenhang wurden ebenfalls die Heizkörper im linken Teil der früheren Arztpraxis mit der Heizung des Hauses A-Straße # verbunden und die Elektro- sowie Wasserinstallation an die Zähler der Wohnung des Erdgeschosses angeschlossen. E2 veräußerte ihr Grundstück A-Straße * im Jahr 1971 an die Familie D, die am 14.04.1972 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurde. Im Jahr 1975 zog die Zeugin E4 – eine Nichte des E1 – mit ihrer Familie in die Erdgeschosswohnung im Wohnhaus Nr. # ein. Zusätzlich nutzte sie den an das Wohnhaus angrenzenden Teil des streitgegenständlichen Gebäudes. Nach Darstellung der Widerkläger wurden spätestens zu diesem Zeitpunkt die Zugänge zwischen der A-Straße # und dem früheren Praxisgebäude geschaffen und die Durchgänge innerhalb des Gebäudes geschlossen. Zu dieser Zeit war weiterhin E1 Eigentümer des Grundstücks A-Straße #; er hatte sich allerdings inzwischen von seiner Ehefrau E2 getrennt und neu geheiratet. Als E1 starb, wurde seine zweite Ehefrau, E3, Eigentümerin des Grundstücks A-Straße # und am 29.03.1977 im Grundbuch eingetragen. Sie veräußerte das Grundstück mit Kaufvertrag vom 03.07.1978 sodann an die Eltern der Widerbeklagten weiter. Am 23.11.1978 wurden die Eltern der Widerbeklagten, die Eheleute C, als Eigentümer des Grundstücks A-Straße # im Grundbuch eingetragen. Im Jahr 2005 wurde die Widerbeklagte Eigentümerin der A-Straße # im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Auch das Grundstück A-Straße * wechselte den Eigentümer. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.07.2014 erwarben es die Widerkläger von der Erbengemeinschaft D. Bis zur Übernahme des Hauses Nr. * durch die Widerkläger hatte keiner der Voreigentümer Rechte an der jeweils anderen „Hälfte“ des zwischen den Wohnhäusern befindlichen Gebäudes geltend gemacht. Auch ein Antrag auf Nutzungsänderung – das Gebäude war nach wie vor als Arztpraxis genehmigt – wurde von niemandem gestellt. Das Bauordnungsamt der Stadt B leitete (deshalb) gegen die Mutter der Widerbeklagten ein ordnungsbehördliches Verfahren wegen illegaler Nutzung von Räumen ein und rügte, dass der seinerzeitige Umbau und die Nutzungsänderung baugenehmigungspflichtig sei und insoweit Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestünden. Inzwischen nutzt die Mutter der Widerbeklagten die Räume im streitbefangenen Gebäude – in Rücksprache mit dem Bauordnungsamt – nicht mehr. Im Keller wurde eine neue Brandschutztür eingebaut. Der Zugang des streitbefangenen Gebäudes zum Haus Nr. # wurde provisorisch verschlossen – allerdings nur vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung mit den Widerklägern; die Widerbeklagte behält sich die Wiederaufnahme der Nutzung nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens vor. Die Parteien suchten im Nachgang eine Verständigung, um den Auflagen des Bauordnungsamtes nachkommen zu können, scheiterten aber. Im Juni 2017 beauftragten die Widerkläger einen Vermessungsingenieur, um den genauen Grenzverlauf zu ermitteln. Sie errichteten danach am 03.03.2018 eigenmächtig einen Zaun, der im straßenseitigen Grenzbereich zwischen den Grundstücken A-Straße * und A-Straße # stand und nach Einschätzung der Widerkläger die Grenze darstellte. Der Zaun verlief über die Treppe, die zur Eingangstür des zwischen den Wohnhäusern stehenden Gebäudes führt. Der Zaun endet auf der zweiten Stufe vor der Eingangstür. Mit ihren Klagen von 05.06.2018 sowie vom 02.07.2018 – die mit Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 10.12.2018 verbunden wurden und die in der Berufung nicht mehr streitgegenständlich sind – hat die Widerbeklagte u.a. Beseitigung des Zauns, Anschluss eines am Haus der Widerkläger befindlichen Regenfallrohres an den Kanal und Duldung des vorhandenen Überbaus von ca. 50cm begehrt. Die Widerkläger haben die in zweiter Instanz noch streitgegenständliche Widerklage erhoben, die zur Verweisung der Angelegenheit an das Landgericht Essen geführt hat. Die Widerkläger haben zur Begründung der Widerklage die Auffassung vertreten, dass ihnen das Eigentum am gesamten zwischen den Wohnhäusern befindlichen Gebäude zustehe, auch soweit es sich auf dem Grundstück A-Straße # befinde. Davon seien sie bei Erwerb ihres Grundstücks 2014 ausgegangen. Das Gebäude sei von ihrem Grundstück A-Straße * als Stammgrundstück aus errichtet worden. Soweit es eine spätere Wohnnutzung in zwei getrennten Haushälften innerhalb des Gebäudes gegeben habe, sei die dingliche Rechtslage dadurch nicht geändert worden. Sie behaupten, dass der bauliche, funktionale und wirtschaftliche Zusammenhang des Gebäudes ausschließlich mit dem Wohnhaus A-Straße Nr. * bestehe. Das könne man an den alten Versorgungsleitungen für Strom, Heizung und Wasser erkennen, die noch vorhanden seien. Die Widerkläger haben – soweit noch streitgegenständlich – beantragt, die Widerbeklagte zu verurteilen, den von ihr genutzten Teil des Anbaugebäudes zwischen den Wohnhäusern A-Straße * und A-Straße # in B, soweit dieser auf dem Grundstück A-Straße # gelegen ist, zu räumen und an sie herauszugeben. Die Widerbeklagte hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Widerbeklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei Eigentümerin der „Hälfte“ der früheren Arztpraxis, die auf ihrem Grundstück sowie zu einem geringen Teil von ca. 50cm auf dem Grundstück der Widerkläger liege. Schon zur Zeit der Errichtung dieses Gebäudes habe der Keller einen direkten Zugang zum Kellergeschoss des Hauses A-Straße # erhalten. Dort sei Ende der 1950er/Anfang der 1960er Jahre ein 5.000 l fassender Öltank installiert worden, der bis heute die Heizungsanlage der A-Straße # versorge. E1 habe im Zuge der Vermögensauseinandersetzung mit seiner ersten Ehefrau, E2, im Jahr 1972 vereinbart, dass die beiden „Hälften“ der früheren Arztpraxis getrennt werden sollten und von nun an jeweils eine Hälfte – mit geringfügigem Überbau von ihrem Grundstück aus – zum jeweiligen angrenzenden Grundstück gehören sollte. In Durchführung dieser Absprache seien die Übergänge im Anbau verschlossen und Durchbrüche zum Wohnhaus A-Straße # hergestellt worden. Das Landgericht hat die Widerkläger unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, den im Grenzbereich der Grundstücke A-Straße # und A-Straße * in B vor der Eingangstür zum auf dem Grundstück der Widerbeklagten gelegenen Teil des Anbaus errichteten Zaun zu entfernen und die Beschädigungen der Plattierung durch die Befestigungslöcher rückstandslos zu beseitigen. Insoweit ist die Entscheidung rechtskräftig. Der auf Räumung und Herausgabe gerichteten Widerklage hat es – nach Anhörung der Parteien und Vernehmung der Zeugin E4 – antragsgemäß stattgegeben. Den auf § 985 BGB gestützten Anspruch hat das Landgericht wie folgt begründet: Die Widerbeklagte sei mittelbare Besitzerin des ursprünglich von ihrer Mutter, Frau C, genutzten Teils des – vom Landgericht so bezeichneten – Anbaus. Die Widerkläger seien Eigentümer des gesamten zwischen den Gebäuden liegenden Anbaus. Bei dem handele es sich nämlich um einen Überbau von ihrem Grundstück A-Straße * als Stammgrundstück aus. Die §§ 912 ff. BGB seien entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass der Überbau entsprechend § 95 Abs. 1 S. 2 BGB als Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks wesentlicher Bestandteil desjenigen Grundstücks geworden sei, von dem aus überbaut worden sei, hier also des Grundstücks A-Straße *. Stammgrundstück sei grundsätzlich dasjenige, zu dem es nach der Absicht und dem wirtschaftlichen Interesse des Erbauers gehören solle. Das Gebäude sei im Namen und im wirtschaftlichen Interesse des E1 zum Betrieb als Arztpraxis gebaut worden. Dieser habe in dem in seinem Eigentum stehenden Gebäude A-Straße # nie gewohnt, sondern vielmehr mit seiner damaligen Frau in der A-Straße Nr. *. Nach den vorliegenden Planungen sei der Zugang zum Anbau für den Arzt und die Mitarbeiter ausschließlich vom Haus Nr. * erfolgt. Jedenfalls sei auch das Wohnhaus Nr. * für eine Teilnutzung als Arztpraxis genehmigt gewesen, was den funktionalen Zusammenhang unterstreiche. Die auf der Grundstücksgrenze befindliche Außentreppe sei nur für Patienten gedacht gewesen. Einen Durchbruch zum Haus Nr. # habe es hingegen ursprünglich nicht gegeben. Zu diesem habe auch kein funktionaler Zusammenhang bestanden. Der Anbau sei auch über das Haus A-Straße Nr. * versorgt, jedenfalls ausweislich der Baubeschreibung beheizt worden. Dass die Entwässerung über die A-Straße # habe erfolgen sollen, lasse nicht auf eine andere Absicht des Erbauers schließen, denn dies dürfte den Hintergrund gehabt haben, dass das Gebäude Nr. * schon länger gestanden habe und der Anschluss über Nr. # vermutlich deshalb einfacher zu realisieren gewesen sei. E1 habe unstreitig die gesamten Baukosten getragen und in dem Anbau eine Praxis betrieben und den wirtschaftlichen Nutzen hieraus gezogen. Die Eigentumszuordnung sei nicht durch eine spätere Vereinbarung der berechtigen Parteien geändert worden. Hierfür bedürfe es einer dinglichen Einigung der beiden Eigentümer der benachbarten Grundstücke. Eine derartige Vereinbarung und ein in deren Vollzug erfolgter baulicher Abschluss des Überbaus von dem übrigen Gebäude habe die beweispflichtige Widerbeklagte nicht bewiesen. Die Aussage der Zeugin E3, Nichte des E1, sei nicht ergiebig gewesen. Die Zeugin habe ausgesagt, sie sei 1975 in die Erdgeschosswohnung der A-Straße # eingezogen und die Durchbrüche seien erst zu diesem Zeitpunkt – und zwar auf Veranlassung und unter Mitwirkung ihres Vaters, des Bruders von E1 – erstellt worden. Nach ihrer Kenntnis hätten die Durchbrüche nicht im Zusammenhang mit der Scheidung ihres Onkels von seiner ersten Frau gestanden; von Absprachen zwischen jenen beiden wisse sie nichts. Selbst wenn man – so das Landgericht weiter – zugunsten der Widerbeklagten als wahr unterstellte, dass die Durchgänge im Jahr 1975 bereits verschlossen gewesen seien, so lasse dies keine Rückschlüsse darauf zu, wer diese Verhältnisse – ggf. aufgrund welcher konkreten Absprachen – geschaffen habe. Gegen eine verbindliche Absprache spreche, dass die tatsächlich vorgenommene Nutzungsänderung niemals genehmigt worden sei. Ein Recht zum Besitz stehe der Widerbeklagten nicht zu. Der Anspruch der Widerkläger sei nicht verwirkt. Einen Umstand, aufgrund dessen die Widerbeklagte darauf hätte vertrauen können, dass die Widerkläger ihre Eigentumsrechte nicht geltend machen, habe sie nicht vorgetragen. Einen möglichen von ihren Voreigentümern geschaffenen Vertrauenstatbestand müssten sich die Widerkläger nicht zurechnen lassen. Im Übrigen sei ein solcher nicht ersichtlich, weil bloße Untätigkeit hierfür nicht ausreiche. Zudem setze die Schaffung von Vertrauen voraus, dass die Widerbeklagte, ihre Voreigentümer sowie die Nachbarn von einem Anspruch überhaupt gewusst hätten, wofür nichts dargetan sei. Mit ihrer Berufung verfolgt die Widerbeklagte ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Es sei bereits fraglich, ob die zum Eigengrenzüberbau entwickelte Rechtsprechung auf den Streitfall übertragbar sei, da E1 niemals Eigentümer des Grundstücks A-Straße * gewesen sei. Jedenfalls sei das Grundstück A-Straße * nicht als Stammgrundstück anzusehen. Es komme darauf an, wer nach der Verkehrsauffassung „Geschäftsherr“ des Bauvorhabens sei, d.h. in wessen Namen und wirtschaftlichen Interesse gebaut werde. Das Landgericht habe verkannt, dass die Genehmigung für die Nutzung als Arztpraxis für das Grundstück A-Straße * – was das Landgericht als Argument herangezogen habe – bereits in den 1930er Jahren erteilt worden sei. Die Arztpraxis sei dabei in Räumlichkeiten des Wohnhauses betrieben worden, lange bevor überhaupt der Anbau errichtet worden sei. Für den Anbau selbst sei dann eine eigenständige Genehmigung erteilt worden, weshalb die ursprüngliche Genehmigung keinerlei Einfluss auf die Zuordnung als Stammgrundstück haben könne. Herr E1 allein habe den Anbau beantragt, finanziert und errichtet. Es könne daher nicht in seinem wirtschaftlichen Interesse gewesen sein, durch den überwiegend auf dem Grundstück A-Straße # gelegenen Anbau ausschließlich das im fremden Eigentum befindliche Grundstück A-Straße * zu fördern. Überdies sei der Anbau bereits optisch insgesamt dem Grundstück A-Straße # zuzuordnen, was für den Willen des E1 spreche, den Anbau seinem Grundstück zuzuordnen. Der Anbau verfüge etwa über dieselbe Fassadengestaltung; der Außenzugang befinde sich im Wesentlichen auf dem Grundstück A-Straße #. Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen. Sie – die Widerbeklage – habe nämlich vorgetragen, dass zwischen dem Keller im Anbau und dem Keller des Wohnhauses A-Straße # seit Errichtung des Anbaus ein Durchbruch für den im Keller des Anbaus befindlichen Öltank bestanden habe, über den die Heizungsanlage des Hauses A-Straße # versorgt werde. Der hierzu angebotene Beweis sei nicht erhoben worden, obwohl es die Zuordnung des Anbaus zum Grundstück A-Straße # als Stammgrundstück bestätigt hätte. Jedenfalls bestehe kein Herausgabeanspruch der Widerkläger an dem auf Grundstück A-Straße # gelegenen Räumen im Anbau, denn insoweit gelte der Grundsatz der vertikalen Teilung. Eine solche sei vorliegend – wie die vergangenen 50 Jahre gezeigt hätten – möglich und entsprechend erfolgt. Dies gelte nicht nur für die Innenräume, sondern auch hinsichtlich der Dachfläche des Anbaus und der dortigen Entwässerung sowie der Versorgung des Anbaus durch Strom und Heizung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sie – die Widerbeklagte – eine einvernehmliche Aufteilung des Anbaus mit Substanz dargetan. Denn unstreitig hätten die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke A-Straße * und # seit den 1970er Jahren jeweils die zu ihrem Grundstück gelegenen Räumlichkeiten genutzt und wechselseitig keinerlei Ansprüche geltend gemacht. Jedenfalls sei damit konkludent eine Vereinbarung zustande gekommen. Schließlich scheitere ein Herausgabeanspruch auch daran, dass die Widerkläger nicht willentlich Eigentümer der auf dem Grundstück der Widerbeklagten gelegenen Räume des Anbaus geworden seien. Denen sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (mittige Teilung des Dachs durch eine Bleiabdichtung, optischer Unterschied der Dächer etc.) und die jeweilige Nutzung der Anbauhälften die Zugehörigkeit dieser zu den jeweiligen Grundstücken bekannt gewesen. Bei verständiger Würdigung könne daher nicht angenommen werden, dass sich die dingliche Einigung mit den Voreigentümern des Grundstücks A-Straße * auch auf die auf dem Grundstück der Widerbeklagten gelegenen Räume des Anbaus bezogen habe. „Höchst vorsorglich“ erhebt die Widerbeklagte außerdem – erstmals – die Einrede der Verjährung und stützt sie darauf, dass seit den 1970er Jahren die faktische Aufteilung der Räumlichkeiten des Anbaus bestanden habe, die (Wider)Klage also deutlich zu spät erhoben worden sei. Die Widerbeklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Essen vom 22.12.2020, Az. 5 O 357/18, die Widerklage abzuweisen. Die Widerkläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Widerkläger treten der Berufung unter Vertiefung ihres Vorbringens entgegen und verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die Verjährungseinrede sei unbegründet. Ihr Herausgabeanspruch sei nicht schon in den 1970er Jahren entstanden. Die Herausgabe sei von ihren Rechtsvorgängern nicht geltend gemacht worden; insoweit sei der dingliche Herausgabeanspruch als verhaltener Anspruch zu behandeln, der nicht ohne die willentliche Geltendmachung des Eigentümers entstehe. Dessen ungeachtet sei der Verjährungseinwand, der erstmals in der Berufungsinstanz erhoben werde, jedenfalls verspätet und daher unbeachtlich. Bzgl. der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 05.06.2020 und 17.11.2020 und des Senats vom 31.03.2022 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 22.12.2020 Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung der Widerbeklagten hat Erfolg. Die gemäß § 33 ZPO zulässige Widerklage ist unbegründet. Ein Anspruch der Widerkläger auf Räumung und Herausgabe des auf dem Grundstück A-Straße Nr. # gelegenen Gebäudeteils besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Ein solcher Anspruch folgt namentlich nicht aus § 985 BGB. Es fehlt schon an einer Vindikationslage (I.). Darüber hinaus kann die Widerbeklagte die Herausgabe gemäß § 214 BGB verweigern (II.). I. Die Widerkläger sind nicht Eigentümer der auf dem Grundstück der Widerbeklagten (A-Straße #) befindlichen Räumlichkeiten. Vielmehr ist die Widerbeklagte Eigentümerin des Grundstücks A-Straße #, auf dem sich der streitgegenständliche Teil des zwischen den Wohnhäusern befindlichen Gebäudes befindet, weshalb sie gemäß § 94 Abs. 1 BGB im Grundsatz auch Eigentum an dem hierauf befindlichen Gebäudeteil hat. Abweichendes ergibt sich im Streitfall nicht aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über den Überbau (§§ 912 ff. BGB). Nach diesen Regelungen kann in analoger Anwendung des § 95 Abs 1 S. 2 BGB der rechtmäßige Überbauer Eigentümer des gesamten Gebäudes werden (BGHZ 204, 364 = NJW 2015, 2489). In Durchbrechung des Akzessionsprinzips wird nach dem Prinzip des Gebäudezusammenhangs auch der auf dem Nachbargrundstück stehende Teil des Bauwerks dem Grundstück des Überbauenden zugeordnet. Danach ist das ganze Gebäude wesentlicher Bestandteil des Stammgrundstücks. Für den rechtmäßigen Überbau gelten die gleichen Grundsätze, wie sie im Falle des entschuldigten rechtswidrigen Überbaus gelten. Denn wenn schon bei dem rechtswidrigen Überbau der Grundsatz der Werterhaltung zum Eigentum des Bauenden am hinübergebauten Gebäudeteil führt, so muss das erst recht bei einer – wie hier – vom Nachbarn gestatteten rechtmäßigen Grenzüberschreitung gelten (BGHZ 62, 141, 145 f.). Sind die weiteren, in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 912 BGB entwickelten Grundsätze anwendbar, so hängt die Entscheidung darüber, wer Hauseigentümer ist, davon ab, zu welchem Grundstück der Überbau als wesentlicher Bestandteil gehört; denn das Eigentum am Grundstück erstreckt sich zugleich auf dessen wesentliche Bestandteile (§ 946 BGB). 1. Von der Anwendbarkeit der zu § 912 BGB entwickelten Grundsätze ist auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung im Ausgangspunkt zu Recht ausgegangen. Es wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen, dass ein einheitliches Gebäude über zwei Grundstücke hinweg errichtet wurde. Der Umstand, dass E1 über zwei Grundstücke hinweg gebaut hat, von denen ihm eines gehörte (A-Straße #) und von denen ihm an einem lediglich Nutzungsrechte zustanden (A-Straße Nr. *), ändert an der entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 912 ff. BGB nichts. Baut der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks mit Einwilligung oder Genehmigung des Eigentümers auf ein eigenes Nachbargrundstück über, so kommen die §§ 912 ff. BGB entsprechend zur Anwendung (Staudinger/Roth (2020) BGB § 912, Rn. 65). 2. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der genannten Vorschriften führt im Streitfall nicht dazu, dass der auf dem Grundstück der Widerbeklagten befindliche Gebäudeteil dem Grundstück der Widerkläger zuzuordnen ist. Ob der auf dem Grundstück der Widerkläger gelegene Gebäudeteil umgekehrt dem Grundstück der Widerbeklagten zuzuordnen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung durch den Senat. a) Voraussetzung für eine einheitliche Zuordnung des Gebäudeteils zu einem der beiden Grundstücke ist, dass eines der Grundstücke als Stammgrundstück anzusehen ist, von dem das Gebäude auf das Nachbargrundstück hinüber gebaut worden ist (BGHZ 110, 298, 302). Hierfür kommt es in erster Linie auf die Absichten und wirtschaftlichen Interessen des als Geschäftsherr anzusehenden Erbauers an (BGHZ 62, 141, 146). Auf sie kann – wenn es keine eindeutigen Erklärungen des Geschäftsherrn gibt – aus objektiven Gegebenheiten geschlossen werden (BGHZ 110, 298, 303), wobei es für die Bestimmung des Stammgrundstücks weder entscheidend auf die Größe und die wirtschaftliche Bedeutung des übergebauten Gebäudeteils, noch auf den konkreten Ausgangspunkt der Bauarbeiten bei Baubeginns ankommt (BGHZ 110, 298, 301; 62, 141). Maßgebliche Indizien sind die erwähnte wirtschaftliche Interessenlage, die Zweckbeziehung des überbauten Gebäudes und die räumliche Erschließung durch einen Zugang (Staudinger/Roth (2020) BGB § 912 Rn 14). Ein Stammgrundstück fehlt bei einem sog. Zwischenbau. Dieser dient dazu, eine Lücke zwischen zwei auf verschiedenen Grundstücken stehenden Gebäuden auszufüllen und gehört wirtschaftlich und baulich weder allein zu dem einen, noch allein zu dem anderen Gebäude, mag er auch Teilflächen beider Grundstücke in Anspruch nehmen (RGZ 169, 172, 178). Ist ein Stammgrundstück nicht bestimmt oder nicht bestimmbar, so kann ein Überbau von einem Grundstück auf ein anderes i.S.d. § 912 BGB nicht festgestellt werden (BGH 5.7.2018 - III ZR 273/16, NJW 2018, 2714). In dem Fall widerstreiten zwei gesetzliche Prinzipien miteinander, nämlich das „der Rechtseinheit zwischen einzelnen Teilen des Gebäudes einerseits (§ 94 Abs 2 BGB - Maßgeblichkeit des Gebäudezusammenhangs), das für ein ideelles Miteigentum aller beteiligten Grundstückseigentümer an dem Bauwerk spricht, und das der Rechtseinheit zwischen dem Grundstück und den darauf befindlichen Bauteilen andererseits (§§ 94 Abs 1 S 1 und 93 BGB - Akzessionsprinzip), das eine reale senkrechte Teilung des Eigentums an dem Bauwerk auf den Grundstücksgrenzen nahelegt. Der Konflikt dieser beiden gesetzlichen Gebote lässt sich nicht generell durch den Vorrang eines der beiden lösen. Vielmehr muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden, auf welche Weise der Konflikt zwischen den widerstreitenden Gesetzesbestimmungen und Interessen der Beteiligten am angemessensten zu lösen ist (BGH 5.7.2018 - III ZR 273/16, NJW 2018, 2714): Durch eine reale lotrechte bzw. vertikale Teilung oder durch ideelles Bruchteilseigentum am Bauwerk. b) Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass es sich bei dem zwischen den Wohnhäusern befindlichen Gebäude um einen Überbau von dem Grundstück A-Straße * auf das Grundstück A-Straße # handelt. Nach den genannten Grundsätzen kommt es im Ausgangspunkt auf die Absichten und die wirtschaftlichen Interessen des E1 als Geschäftsherrn an. Er hat das Bauwerk errichten lassen. Er ist gegenüber der Baugenehmigungsbehörde als Bauherr aufgetreten (Anlage K 6) und hat die Baukosten allein getragen. Frau F3 als Erbin von F1 und damalige Eigentümerin der A-Straße * hat lediglich ihr Einverständnis mit der Baumaßnahme erklärt. Unter der gebotenen Gesamtwürdigung der objektiven Gegebenheiten – der Geschäftsherr selbst kann keine Auskunft mehr geben – ist nicht feststellbar, dass es den wirtschaftlichen Interessen des E1 entsprach, das neu errichtete Gebäude dem Grundstück A-Straße * zuzuordnen. Im Einzelnen: aa) Für die wirtschaftliche Zugehörigkeit des neu errichteten Gebäudes zum Grundstück A-Straße * spricht zwar, dass die Versorgung der darin eingerichteten Arztpraxis über das Gebäude A-Straße * erfolgte, was hinsichtlich der Beheizung konkret dokumentiert ist (vgl. Baubeschreibung vom 06.10.1955, Bl. 281 GA) und im Übrigen unstreitig auch hinsichtlich der Stromversorgung und der Versorgung mit Frischwasser der Fall war. Die Entwässerung hingegen erfolgte nach der Baubeschreibung über das Grundstück A-Straße #. Auch der Zugang der Patienten zur Arztpraxis erfolgte über die überwiegend auf dem Grundstück A-Straße # liegenden Treppenanlage, während wiederum der Zugang ins Sprechzimmer der Arztpraxis vom Haus Nr. * geschaffen wurde. Dies alles legt den Schluss nahe, dass die Frage der Anschlüsse und Versorgung und des Zugangs eher von praktischen Erwägungen und weniger von einer gedanklichen Zuordnung zu einem der beiden Grundstücke bestimmt worden ist. Denn E1 hatte auf beide Grundstücke – als Eigentümer bzw. als sonst Berechtigter – Zugriff, wohnte aber im Haus A-Straße *, weshalb es schlicht praktikabler gewesen sein dürfte, sowohl die Zuleitungen von Strom, Wasser und Heizung als auch den Zugang für ihn selbst von Haus Nr. * aus zu schaffen. bb) Auf die von der Berufung in Bezug genommenen optischen Gegebenheiten kommt es nach Auffassung des Senats im Streitfall nicht entscheidend an. Denn dass die Klinkerfarbe des streitgegenständlichen Gebäudeteils jener des Gebäudes A-Straße # entspricht, kann ohne weiteres andere Gründe gehabt haben – etwa den Preis des Materials oder seine Verfügbarkeit. Im Übrigen weist der von den Wohnhäusern ca. 4 Meter zurückgesetzte Praxisneubau insgesamt auch in optischer Hinsicht eine Eigenständigkeit auf und gerade keine direkte Verbundenheit zu einem der Häuser. cc) Entgegen der Annahme der Widerkläger besteht nach Auffassung des Senats kein relevanter funktionaler Zusammenhang des neu errichteten Gebäudeteils zur A-Straße *. Bei dem Bauwerk handelte es sich um eine neu gebaute Arztpraxis; und zwar um eine eigenständige, voll funktionsfähige Einheit. Dies wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen und ergibt sich überdies aus den Genehmigungsunterlagen. Das Gebäude bestand aus allen für den Betrieb einer Arztpraxis erforderlichen Räumlichkeiten – wie Warteraum, Sprechstundenhilfezimmer, einem ärztlichen Sprechzimmer und einem WC – und hatte überdies einen eigenen, durchaus repräsentativen Zugang von außen. Dass daneben ein weiterer, direkter Zugang vom Haus A-Straße * bestand, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieser erwies sich zwar als praktisch, da E1 von seinem Wohnhaus unmittelbar in das Sprechzimmer seiner Arztpraxis gelangen konnte. Eine funktionelle Notwendigkeit für diesen Zugang lässt sich indes nicht erkennen. Die A-Straße * war und ist mit einem Wohnhaus bebaut. Dass es ehemals – noch vor Errichtung des Neubaus – als Wohn - und Arztpraxis genehmigt und als solches genutzt wurde, hat nach Einschätzung des Senats keine Entscheidungsrelevanz, da ein Zusammenhang zwischen dieser (alten) Genehmigung, die F1 1936/1937 erhalten hatte und der (neuen) Genehmigung, die E1 in den 1950er Jahren erteilt wurde, nicht ersichtlich ist. Als der neue Gebäudeteil errichtet wurde, war F1, der früher im Haus A-Straße * als Arzt praktiziert hatte, bereits verstorben. E1 wiederum hat in den Räumen der A-Straße * gewohnt, nach Aktenlage aber nicht praktiziert. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Arztpraxis in beiden Gebäuden betrieben wurde oder betrieben werden sollte. Dies ist auch mit den Planunterlagen nicht in Einklang zu bringen, wonach der Neubau– wie aufgezeigt –als eigenständige Arztpraxis ausgestattet war. Wegen des Zugangs zwischen dem Wohnhaus Nr. * und dem ärztlichen Sprechzimmer, erschließt sich auch nicht, dass und wenn, wie konkret weitere Räume des Wohnhauses für die Praxis hätten genutzt werden können. Denn der Zugang für die Patienten erfolgte unstreitig ausschließlich über den separaten straßenseitigen Zugang in die neu errichtete Praxis. Dass dem neu errichteten Praxisgebäude auch und gerade aus Sicht des Bauherrn ein eigenständiger Charakter zukam, ergibt sich ebenfalls aus der Genehmigungsunterlage. Darin wird das Bauvorhaben nicht als „Anbau“ – an etwa eines der bestehenden Gebäude –, sondern als „Neubau eines Praxisgebäudes zwischen den Wohnhäusern A-Straße * + #“ bezeichnet. Auch hiernach handelte es sich mithin um eine eigenständige Einheit, die (lediglich) an zwei Wohnhäusern heranreichte. dd) Insbesondere geht der Senat davon aus, dass das – hier maßgebliche – wirtschaftliche Interesse des E1 wesentlich darauf gerichtet war, selbst Eigentum an der von ihm erbauten Praxis zu erwerben und nicht seine Schwiegermutter, Frau F3, Eigentümerin werden zu lassen. Er selbst hatte nach Aktenlage den kompletten Neubau finanziert. Er hat in dem Neubau als Arzt praktiziert; die Räumlichkeiten dienten der Finanzierung seines Lebensunterhalts. Dass es angesichts dessen in seinem unbedingten wirtschaftlichen Interesse lag, auch Eigentümer der neu errichteten Räumlichkeiten zu werden und diese also seinem eigenen Grundstück zuzuordnen, liegt nahe. Dies gilt selbst dann, wenn E1 davon ausgegangen wäre, dass seine Ehefrau zukünftig Erbin der A-Straße * werden könnte. Denn Ehen können – wie sich auch im Streitfall später bestätigte – scheitern, wodurch E1 das Risiko eingegangen wäre, die Praxisräume zu verlieren. In diesem Zusammenhang ist schließlich zu beachten, dass E1 nicht gleichsam zufällig (auch) Eigentümer des Grundstücks A-Straße # geworden war. Denn er hatte das Grundstück A-Straße # erst kurz vor Beginn der Planung des Neubaus erworben. Er wurde im Januar 1955 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen; die Flurkarte, auf der Frau F3 ihr Einverständnis mit dem Bau dokumentiert hat und die Bestandteil der späteren Baugenehmigung aus 1959 war, datiert auf den 27.08.1955. Dies legt die Annahme nahe, dass E1 das Grundstück A-Straße # gerade vor dem Hintergrund erworben hatte, auf diesem – seinem – Grundstück eine eigene Arztpraxis zu errichten. ee) In der Gesamtschau – vor allem im Hinblick auf das besondere wirtschaftliche Interesse des Bauherrn, Eigentum an seiner Investition zu erlangen und angesichts der funktionalen Eigenständigkeit des Praxisgebäudes – handelt es sich nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht um einen Überbau vom Grundstück A-Straße * aus. Vielmehr handelt es sich um einen Zwischenbau (s.oben), der wirtschaftlich und baulich weder allein zu dem einen noch allein zu dem anderen Gebäude gehört. Wie der sich hieraus ergebene Konflikt eigentumsrechtlich zu lösen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat. Denn soweit das Eigentum am Bauwerk vertikal auf der Grundstücksgrenze geteilt würde, unterläge die Widerklage der Abweisung, da nur die Herausgabe des auf dem Grundstück A-Straße # befindlichen Teils begehrt wird. Stünde das Bauwerk dagegen in ideellem Miteigentum der Parteien, könnte ein Anspruch allenfalls auf die Verschaffung von Mitbesitz an den auf dem Grundstück A-Straße Nr. # gelegenen Räumen gerichtet sein. Das verlangen die Widerkläger nicht. 3. Aufgrund des Vorgesagten kann der Senat dahinstehen lassen, ob der auf dem Grundstück der Widerbeklagten befindliche Gebäudeteil – wäre er entgegen der Annahme des Senats wesentlicher Bestandteil des Grundstücks A-Straße * geworden - in den 1970er Jahren eine Abänderung der Eigentumszuordnung zugunsten der Widerbeklagten erfahren hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Januar 2004 – V ZR 243/03 –, BGHZ 157, 301). II. Die Widerklage scheitert im Übrigen auch daran, dass die Widerbeklagte die Herausgabe des Gebäudeteils gemäß § 214 Abs. 1 BGB verweigern darf. Ein Herausgabeanspruch der Widerkläger – bestünde er entgegen vorstehenden Ausführungen dem Grunde nach - ist verjährt. 1. Die Einrede der Verjährung ist nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil sie erstmals in der Berufungsinstanz erhoben wurde. § 531 Abs. 2 ZPO ist auf die in zweiter Instanz erhobene Verjährungseinrede nicht anzuwenden, wenn zwischen den Parteien sowohl die Erhebung der Einrede als auch die sie begründenden tatsächlichen Umstände unstreitig sind (Großer Senat in Zivilsachen des BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 – GSZ 1/08 –, BGHZ 177, 212). Die Erhebung der Einrede selbst ist unstreitig in der Berufungsbegründungsschrift erfolgt. Ebenfalls liegen dieser nur unstreitige Tatsachen zugrunde. 2. Die Verjährungseinrede greift auch durch. a) Der auf § 985 BGB gestützte und mit dem Überbau von einem Stammgrundstück begründete Herausgabeanspruch unterfällt nicht § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, sondern verjährt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB richtet sich die Verjährung nach den ab dem 01.01.2002 geltenden Vorschriften, weil nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB in 30 Jahren ab Entstehung verjährte (§§ 195, 198 BGB a.F.) und diese Frist im Jahr 2002 noch nicht abgelaufen war. b) Die Verjährungsfrist beginnt gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB i.V.m. § 198 BGB a.F. – wie auch bei § 200 S. 1 BGB n.F. – mit der Entstehung des Anspruchs. Es kommt mithin auf das Entstehen der Vindikationslage an (Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB § 197 Rn. 11). Die Widerbeklagte bzw. deren Rechtsvorgänger haben spätestens 1975 Besitz an den streitbefangenen Räumen erlangt. Die Widerbeklagte hat zwar vorgetragen, dass sei schon im Zuge der Scheidung zwischen den Eheleute E 1972 geschehen. Dies haben die Widerkläger bestritten. Sie tragen hierzu in der Berufungsinstanz – unter Bezugnahme auf die Aussage der Zeugin E4 – vor, dass die Durchbrüche zum Haus Nr. # und das Verschließen der Räume innerhalb des zwischen den Häusern befindlichen Bauwerks erst in zeitlichem Zusammenhang mit dem Einzug der Zeugin 1975 erfolgt sei. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien war damit spätestens 1975 von den Rechtsvorgängern der Widerbeklagten Besitz an dem Teil des Gebäudes begründet worden, der nach der Einschätzung der Widerkläger im Eigentum ihrer Rechtsvorgänger, der Eheleute D, stand. Damit war eine Vindikationslage entstanden, zumal sich nicht feststellen lässt, dass die Rechtsvorgänger der Widerbeklagten ein Recht zum Besitz gehabt hätten. Im Gegenteil tragen die Widerkläger hierzu vor, dass die Durchbrüche zum Haus Nr. # eigenmächtig durch den Bruder des Herrn E1 hergestellt worden seien; sie seien ungenehmigt und baurechtlich illegal gewesen. Die Familie D sei dem – so der vom Senat persönlich angehörte Widerkläger erläuternd – nur nicht entgegengetreten, da sie eine Auseinandersetzung gescheut hätten. Entgegen der Annahme der Widerkläger kommt es nicht darauf an, dass ihre Rechtsvorgänger, die Familie D, den Herausgabeanspruch nicht ausdrücklich geltend gemacht haben. Sogenannte verhaltene Ansprüche – worauf die Widerkläger Bezug nehmen – sind jederzeit zu erfüllen, dies aber nur auf Verlangen des Gläubigers (BGH, NJOZ 2018, 496 Rn. 23, beck-online); das ist etwa bei Rückforderungsansprüchen des Verleihers, des Hinterlegers und beim Rücknahmeanspruchs des Verwahrers der Fall (Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB § 199, Rn. 12). Der Anspruch aus § 985 BGB entsteht aber in dem Moment, in dem der Anspruchsgegner den unrechtmäßigen Besitz der fremden Sache erlangt bzw. in dem das bisherige Recht zum Besitz erlischt - unabhängig von der Kenntnis des Eigentümers und unabhängig von der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs. Er ist damit kein „verhaltener Anspruch“ (so ausdrücklich Staudinger/Thole (2019) BGB § 985, Rn. 40). c) Der 1975 entstandene Anspruch war bereits (Ende) 2005 verjährt. Die zwischenzeitliche Rechtsnachfolge im Eigentum an dem Grundstück A-Straße Nr. * hatte auf den Lauf der Verjährung keine Auswirkungen. Der dingliche Anspruch ist mit dem dinglichen Recht insofern untrennbar verbunden, als er die Verwirklichung des diesem Recht entsprechenden Zustandes gegenüber demjenigen ermöglicht, der den gegenteiligen Zustand aufrechterhält. Daraus ergibt sich, dass er nicht selbständig übertragbar ist und andererseits mit dem Übergang des absoluten Rechts ohne weiteres auf den neuen Rechtsinhaber übergeht (BGH, Urteil vom 23. Februar 1973 – V ZR 109/71 –, BGHZ 60, 235-243, Rn. 18). Der Besitzwechsel an dem an das Haus A-Straße # reichenden Gebäudeteil hat gemäß § 198 BGB ebenfalls keine Auswirkungen auf den Lauf der Verjährung. Die Bestimmung lässt die zugunsten des früheren Besitzers begonnene Verjährung trotz des Besitzwechsels weiterlaufen. In Ansehung der Verjährung ist mithin nicht zwischen dem früheren und dem jetzigen Besitzer zu unterscheiden. Die erst 2018 erhobene Widerklage konnte die (Ende) 2005 abgelaufene Verjährungsfrist nicht mehr rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97, 100 Abs. 4 ZPO. Eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO kam nicht in Betracht, da das Rechtsmittel auch ohne die erst in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung Erfolg hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 1, 713 ZPO. Der Senat hat von der Zulassung der Revision abgesehen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst ist (§ 543 ZPO). Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,- € festgesetzt.