Beschluss
9 U 155/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0426.9U155.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (21 O 16/21) vom 16.09.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels - einschließlich der Kosten der Nebenintervention - trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert die Berufungsinstanz wird auf 9.368,93 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (21 O 16/21) vom 16.09.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels - einschließlich der Kosten der Nebenintervention - trägt der Kläger. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert die Berufungsinstanz wird auf 9.368,93 EUR festgesetzt. Gründe: Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Berufungsführer mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 04.02.2022 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: Es verbleibt dabei, dass der Vortrag des Klägers, in welcher Weise das Fahrzeug nach dem Vorunfall repariert worden sei, wobei inzwischen der Vortrag dahingehend berichtigt worden ist, dass der Kläger das Fahrzeug in verunfalltem Zustand erworben und die Reparaturen selbst veranlasst hat, mit Blick auf § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsrechtszug nicht berücksichtigungsfähig ist. Der Kläger hätte bereits erstinstanzlich zum Umfang der Vorschäden und den zur Beseitigung des Vorschadens ergriffenen Reparaturmaßnahmen vortragen können und müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.