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Beschluss

15 W 76/22

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Nacherbenvermerk kann gelöscht werden, wenn das Grundstück endgültig aus dem der Nacherbschaft unterliegenden Nachlass ausgeschieden ist und die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 29 GBO nachgewiesen ist. • Vor der Löschung wegen Unrichtigkeit sind die durch die Löschung betroffenen Nacherben anzuhören; das Grundbuchamt hat die materiell beteiligten Nacherben von Amts wegen zu ermitteln. • Kann das Grundbuchamt die Nacherben trotz zumutbarer Ermittlungen nicht ermitteln, ist beim zuständigen Gericht von Amts wegen eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach § 1913 BGB anzuregen.
Entscheidungsgründe
Löschung Nacherbenvermerk: Amtliche Ermittlungspflicht und ggf. Pflegschaftsanregung • Ein Nacherbenvermerk kann gelöscht werden, wenn das Grundstück endgültig aus dem der Nacherbschaft unterliegenden Nachlass ausgeschieden ist und die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 29 GBO nachgewiesen ist. • Vor der Löschung wegen Unrichtigkeit sind die durch die Löschung betroffenen Nacherben anzuhören; das Grundbuchamt hat die materiell beteiligten Nacherben von Amts wegen zu ermitteln. • Kann das Grundbuchamt die Nacherben trotz zumutbarer Ermittlungen nicht ermitteln, ist beim zuständigen Gericht von Amts wegen eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach § 1913 BGB anzuregen. Der Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes beantragte die Löschung eines in Abt. II eingetragenen Nacherbenvermerks, weil das Grundstück 1963 durch Veräußerung endgültig aus dem nachlassunterliegenden Vermögen ausgeschieden sei. Der Vermerk beruht auf einem Testament von 1953 und benennt die befreite Vorerbin sowie Nacherben. Das Grundbuchamt lehnte den Löschungsantrag ab, weil die betroffenen Nacherben nicht ermittelt werden konnten und keine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte bestellt war. Der Beteiligte legte Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Streitgegenstand ist, ob die Löschung des Nacherbenvermerks trotz der historischen Veräußerung ohne Beteiligung der Nacherben möglich ist und welche Pflichten das Grundbuchamt bei der Ermittlung der Nacherben hat. • Die Beschwerde ist nach §§ 71 ff. GBO zulässig; die Vorschriften sind eigenständig und von § 69 Abs.1 FamFG unberührt. • Löschungsvoraussetzung: Eine Löschung wegen Unrichtigkeit nach § 22 GBO kann über § 29 GBO erfolgen, wenn das Grundstück endgültig aus dem der Nacherbschaft unterliegenden Nachlass ausgeschieden ist, etwa bei entgeltlicher Verfügung des befreiten Vorerben. • Anhörungsrecht der Nacherben: Vor Löschung sind die durch die Löschung betroffenen Nacherben zu hören; dies wurde vom Grundbuchamt zutreffend angenommen. • Amtliche Ermittlungspflicht: Die Ermittlung der materiell beteiligten Nacherben darf nicht dem Beteiligten überlassen werden; das Grundbuchamt muss von Amts wegen alle zumutbaren Ermittlungen vornehmen, etwa Einsicht in Nachlass-/Testamentsakten, Auskünfte beim Standesamt und Nachfragen bei bekannten Erben. • Unzulängliche Ermittlung: Das Grundbuchamt hat zwar Akten angefordert und Registerauskünfte versucht, aber nicht alle Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, insbesondere die Einsicht in die Nachlassakte und Abfragen beim Standesamt wurden nicht ausreichend abgewartet bzw. durchgeführt. • Pflegschaft für unbekannte Beteiligte: Können trotz zumutbarer Ermittlungen die Nacherben nicht ermittelt werden, ist von Amts wegen beim zuständigen Gericht die Bestellung einer Pflegschaft nach § 1913 BGB anzuregen; erst nach Ablehnung durch das Gericht kann dem Beteiligten Gelegenheit zur Veranlassung einer Pflegerbestellung gegeben werden. • Verfahrensfolge: Wegen dieser unvollständigen Amtsermittlungen konnte der ablehnende Beschluss nicht Bestand haben; daher erfolgte Aufhebung und Zurückverweisung an das Grundbuchamt zur Vervollständigung der Ermittlungen. Die Beschwerde hatte Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Grundbuchamts wurde aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Dortmund zurückverwiesen, damit das Grundbuchamt die ihm obliegenden Amtsermittlungen vollständig nachholt. Insbesondere sind die angeforderten Nachlassakten einzusehen und weitere Auskünfte, etwa beim Standesamt, einzuholen; können hierdurch die Nacherben nicht ermittelt werden, ist beim zuständigen Gericht von Amts wegen eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte gemäß § 1913 BGB zu beantragen. Erst nach Erschöpfung dieser Schritte kann über die Löschung des Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs entschieden werden. Eine Entscheidung zu Kosten, Geschäftswert und Zulassung der Rechtsbeschwerde war damit nicht erforderlich.