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Beschluss

4 U 109/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0421.4U109.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.07.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (Az. 4 O 302/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.07.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (Az. 4 O 302/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt. Gründe : I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Erwerb eines – vermeintlich – vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs vom Typ Audi A6 Avant 3.0 TDI, welches er – im Anschluss an einen ausgelaufenen Leasingvertrag – am 09.10.2018 als Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von seinerzeit 77.000 km zum Kaufpreis von 34.177,00 € erworben hatte. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 07.12.2020 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB stehe dem Kläger nicht zu. Für die Annahme einer sittenwidrigen Täuschung durch die Beklagte reiche es nicht aus, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Selbst wenn dies der Fall sei, müsse der Kläger darüber hinaus darlegen und beweisen, dass die Beklagte Kenntnis von der Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung hatte und durch ihren bewussten Einsatz auf besonders verwerfliche Art habe täuschen wollen. Dies habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Ungeachtet dessen beziehe sich das Vorbringen des Klägers auf mehrere in Betracht kommende Abschalteinrichtungen, über die in der Presse berichtet worden sei, stelle aber keinerlei konkreten Bezug zu dem streitgegenständlichen Pkw her. Dieser Vortrag erfolge dementsprechend „ins Blaue hinein“. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Der Kläger beantragt (sinngemäß), das am 30.07.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (Az. 4 O 302/20) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des ihm gegenüber der H. Finanz zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des Fahrzeugs Audi A6 3.0 TDI mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01 6.919,57 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2020 zu zahlen abzüglich der weiter seit Klageerhebung angefallenen, vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung, 2. ihn von neun weiteren monatlichen Raten in Höhe von je 292,53 € sowie einer Schlussrate in Höhe von 21.000,00 € aus dem Darlehensvertrag gegenüber der H. Finanz freizustellen, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 25.09.2020 im Annahmeverzug befindet, 4. an die V.-Rechtsschutz-Versicherungs-AG, G.-straße 00, T. zur Schadennummer N02 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 788,48 € sowie an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150,00 € zu erstatten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2020, ihn ferner von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 499,70 € gegenüber der A. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH freizustellen und 5. festzustellen, das sich der Rechtsstreit in Höhe von 2.891,40 € erledigt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. II. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21.12.2021 Bezug genommen. An seiner hierin zum Ausdruck gebrachte Auffassung hält der Senat nach erneuter eingehender Beratung auch in Ansehung der ergänzenden Stellungnahme aus dem Schriftsatz vom 11.01.2022 fest, da sich hieraus letztlich kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung ergibt. Der Senat hat bereits im Hinweisbeschluss vom 11.01.2022 ausgeführt, dass das Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses im Oktober 2018 im Hinblick auf die bereits seit dem Jahr 2016 erfolgte Abkehr von der bisherigen Unternehmensstrategie nicht (mehr) als sittenwidrig i. S. d. § 826 BGB angesehen werden kann. Hierbei bleibt es. 1. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten der Beklagten ursprünglich , zum Zeitpunkt der Entwicklung bzw. Erstzulassung, als sittenwidrig zu bewerten war. Entscheidend ist vielmehr, dass dies zum Zeitpunkt des Kaufs Ende 2018 nicht mehr der Fall war. 2. Auch auf eine konkrete Kenntnis des Klägers vom „Dieselskandal“ im Allgemeinen oder seine Vorstellungen von der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs im Besonderen kommt es für die Frage, ob ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs im Oktober 2018 sittenwidrig ein Schaden zugefügt wurde, nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, Rn. 37 f. mwN.; so auch OLG Frankfurt, aaO., Rn. 33 ff. mwN. für ein mit einem Motor des Typs EA 897 ausgestattetes Audi-Fahrzeug, jew. zit. nach juris). 3. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich letztlich nicht daraus, dass die Beklagte selbst in Abrede stellt, jemals sittenwidrig gehandelt zu haben und – so im Kern der Vorwurf des Klägers – den „Skandal“ mehr „verwalte“ statt aktiv eigene „zur Schadensabwendung erforderliche Maßnahmen“ zu ergreifen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind durch die im Hinweisbeschluss des Senats vom 21.12.2021 genannten Maßnahmen der Beklagten wesentliche Umstände, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Hinblick auf die Entwicklung und Implementierung der – vorliegend unterstellten – manipulativen und prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung(en) tragen, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger entfallen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kann das Verhalten der Beklagten bis zum Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages im Oktober 2018 daher mit einer Täuschung nicht mehr gleichgesetzt werden. Selbst wenn analog zu den Feststellungen zur Gesinnung und zum Verhalten der Volkswagen AG gegenüber Käufern, die vor dem 22.09.2015 ein Fahrzeug mit einem Motor des Typs EA 189 erwarben, dessen evident unzulässige „Umschaltlogik“ in Millionen von Fällen den sog. Dieselskandal erst ausgelöst hat, unterstellt wird, dass auch die Beklagte ursprünglich aufgrund einer für ihr Unternehmen getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrtbundesamt (KBA) systematisch, langjährig und in großem Umfang Fahrzeuge mit Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht habe, womit eine erhöhte Belastung der Umwelt sowie die Gefahr einhergegangen seien, dass bei einer Aufdeckung des Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte, ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit im maßgeblichen Erwerbzeitpunkt des Klägers wegen der festgestellten Verhaltensänderung der Beklagten nicht mehr gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 391/21, Rn. 28 mwN., zit. nach juris). a) Die Beklagte hat durch ihr Verhalten gezeigt, dass es ihr nicht mehr darauf ankam, die Fahrzeugkäufer im eigenen Kosten- und Gewinninteresse zu täuschen. Sie hat vielmehr – wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 21.12.2021 ausgeführt hat – umfangreiche Veranlassungen getroffen, um eine solche Täuschung der Käufer zu verhindern. aa) So untersucht sie bereits seit dem Jahr 2016 relevante Dieselkonzepte innerhalb des VW-Konzerns, wobei systematisch die relevanten Motor-Getriebe-Varianten aller V6- und V8-TDI-Modelle der Abgasnormen EU5 und EU6 überprüft und die Analyseergebnisse den Behörden offengelegt wurden. Auf dieser Grundlage erließ das Kraftfahrtbundesamt (KBA) letztlich Rückrufbescheide. bb) Zudem hatte die Beklagte bereits über ein Jahr vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger mit der eigenen, nach wie vor im Internet abrufbaren Pressemitteilung vom 21.07.2017 darüber informiert, dass sie für bis zu 850.000 Fahrzeuge mit V6- und V8-TDI-Motoren der Schadstoffklassen EU5 und EU6 in Europa und weiteren Märkten – „in enger Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)“ – ein kostenloses Update-Programm mit dem Ziel durchführt, das Emissionsverhalten im realen Fahrbetrieb durch die Ausstattung mit einer neuen Software „jenseits der bisherigen gesetzlichen Anforderungen“ weiter zu verbessern (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 391/21, Rn. 29, zit. nach juris). b) Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet der Umstand, dass die Beklagte nicht analog zur Volkswagen AG und dem von dieser entwickelten Motortyp EA 189 eine Ad-hoc-Mitteilung herausgegeben oder eine sonstige Pressemitteilung über den Rückruf konkreter Fahrzeugtypen veröffentlicht hat, keine andere Beurteilung. Denn dass die Beklagte eine bewusste Manipulation geleugnet hat und dass sie möglicherweise weitere Schritte zur umfassenden Aufklärung hätte unternehmen können, reicht für die Begründung des gravierenden Vorwurfs der sittenwidrigen Schädigung gegenüber späteren Käufern nicht aus. Insbesondere war ein aus moralischer Sicht tadelloses Verhalten der Beklagten oder eine Aufklärung, die tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung sicher verhindert, zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 391/21, Rn. 30 mwN., zit. nach juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).