Beschluss
11 U 39/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0413.11U39.21.00
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Tenor
weist der Senat nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
Entscheidungsgründe
weist der Senat nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Gründe: Die Berufung ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Auch eine mündliche Verhandlung, von der neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die mit der Berufung gegenüber dem angefochtenen Urteil erhobenen Einwände rechtfertigen weder die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch ergeben sich daraus konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Die daher nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Der Klägerin steht aufgrund ihres Sturzes am 19.08.2022 auf der A Straße im Stadtgebiet der Beklagten kein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG NW als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu. Zu Recht hat das Landgericht erkannt, dass das Schlagloch, in dem die Klägerin mit ihrem Motorrad zu Fall kam, keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellte und die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. Die für die Sicherheit der in ihren Verantwortungsbereich fallenden Verkehrsflächen zuständigen Gebietskörperschaften haben nach §§ 9, 9a, 47 StrWG NRW im Rahmen des ihnen Zumutbaren nach Kräften darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsteil-nehmer nicht zu Schaden kommen. Allerdings muss der Sicherungspflichtige nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen treffen. Eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist praktisch nicht erreichbar. Der Straßenbenutzer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf einen schlechthin gefahrlosen Zustand der Straßen, sondern muss sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Gefahrenquellen ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich deswegen nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Dabei wird die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen ganz maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und deren Verkehrsbedeutung orientieren (OLG Hamm, Urt. v. 17.06.2020 – 11 U 108/19, Juris Tz. 5; OLG Hamm, Urt. v. 25.05.2004 – 9 U 43/04, Juris Tz. 11). Von gleichem Gewicht ist das Maß der Ablenkung der Verkehrsteilnehmer, also die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer seine Aufmerksamkeit nahezu uneingeschränkt der Verkehrsfläche widmen kann oder ob diese durch äußere Umstände abgelenkt wird (OLG Hamm, Urt. v. 17.06.2020 – 11 U 108/19, Juris Tz. 6). Im Rahmen dieser Grundsätze besteht keine Verpflichtung für eine Gemeinde, ihre Straßen stets in einwandfreiem Zustand zu erhalten. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf wichtigen Straßen regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es sich um Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm bzw. auf Autobahnen mit einer Tiefe ab etwa 10 cm handelt, da bei derartig tiefen Schlaglöchern deren Befahr-barkeit auch von einem umsichtigen Fahrer nicht mehr gewährleistet ist, weil nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein Verkehrsteilnehmer mit derartig gravierenden Unebenheiten rechnet und sich auf diese einstellen kann (OLG Jena, Urteil vom 15.10.2002, 3 U 964/01, DAR 2003, S. 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden, Urteil vom 16.11.1998, 6 U 538/98, DAR 1999, S. 122: 21 cm tiefe Bodenwelle in einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg, 05.10.2012, 10 U 13/12, juris: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; LG Dresden, Urteil vom 09.06.2000, 16 O 1091/00, DAR 2000, S. 480: 15-18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße im Innenstadtgebiet; LG Dresden, Urteil vom 28.03.1994, 4 O 4564/93, DAR 1994, S. 327: 15 cm tiefes Schlagloch innerorts in einer Umgehungs-straße; LG Chemnitz, Urteil vom 16.01.1998, 10 O 3613/97, DAR 1998, S. 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg, Urteil vom 10.05.1991, 1 O 5228/90, ZfS 1991, S. 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2007, 8 U 199/06, juris: 20 cm tiefes Schlagloch auf wichtiger innerstädtischer Durchfahrtstraße; LG Meiningen, Urteil vom 09.05.2006, 2 O 1226/05, VersR 2007, S. 964: etwa 15 cm tiefes und ca. 80-100 cm durchmessendes Schlagloch; OLG Nürnberg, Urteil vom 08.02.1995, 4 U 3697/94, DAR 1996, S. 59: 10 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn; LG Halle, Urteil vom 15.05.1998, 7 O 470/97, DAR 1999, S. 28: 12 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn). Eine derartige Tiefe wies das von der Klägerin für den Unfall am 19.08.2019 verantwortlich gemachte Schlagloch mit einer behaupteten Tiefe von 4-5 cm nicht auf. Mit dem Auftreten von Schlaglöchern dieses Ausmaßes musste vielmehr jeder Verkehrsteilnehmer rechnen. Die Klägerin, der die schlechte Wegstrecke schon aufgrund der von ihr als niedrig empfundenen Fahrgeschwindigkeit bewusst war, war daher wie jeder Nutzer der Straße entsprechend der Anforderungen aus § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVO gehalten, vorausschauend und vorsichtig mit genügend Abstand zu den vorausfahrenden Fahrzeugen die Straße zu befahren und entweder die Schlaglöcher zu umfahren oder mit einer derart langsamen Geschwindigkeit zu durchfahren, dass sie dadurch nicht zu Fall kam, notfalls auch vor dem Schlagloch anzuhalten, bis ein Ausweichen über die Gegenfahrbahn möglich war. Der Umstand, dass das schadensursächliche Schlagloch teilweise mit Wasser gefüllt war, ändert daran nichts, weil damit eine Veränderung innerhalb der Fahrbahndecke auffällig war und für jeden Verkehrsteilnehmer naheliegt, dass sich unter der Wasseroberfläche eine Vertiefung befindet. Der Beklagten fällt auch keine Pflichtwidrigkeit zur Last, weil sie keine Warnschilder (etwa Zeichen 112 der Anlage 1 zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO: unebene Fahrbahn) aufgestellt hat. Ein Warnschild ist nur erforderlich, um Verkehrsteilnehmer vor Gefahrenstellen zu warnen, die für sie nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Vor erkennbaren Unebenheiten der Fahrbahn wie im vorliegenden Fall bedarf es weder einer solchen Warnung nicht. Hamm, 13.04.2022 11. Zivilsenat Auf den Hinweisbeschluss vom 13.04.2022 wurde die Berufung zurückgenommen.