Beschluss
21 U 170/21
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen.
• Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von der Klägerin zu tragen.
• Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; Streitwert des Berufungsverfahrens 7.500,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit • Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts wird zurückgewiesen. • Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von der Klägerin zu tragen. • Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; Streitwert des Berufungsverfahrens 7.500,00 EUR. Die Klägerin legte gegen ein Urteil des Landgerichts Bielefeld (5 O 170/17) Berufung ein. Streitgegenstand und die inhaltlichen Grundlagen des Ausgangsverfahrens sind im Beschluss nicht dargestellt. Das Oberlandesgericht behandelte die Berufung im Beschlussverfahren nach § 522 ZPO. Es wurde auf einen vorausgehenden Hinweisbeschluss vom 15.03.2022 Bezug genommen. Die Klägerin hat auf den Hinweisbeschluss keine Stellungnahme abgegeben. Wegen des Unterbleibens einer Erwiderung erschien dem Gericht eine weitergehende Begründung entbehrlich. Das Gericht entschied über Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und streitwertermittlung. • Die Berufung war unbegründet; das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Tatbestand und die Rechtslage ausreichend geprüft und keine durchgreifenden Gründe für eine Abänderung des landgerichtlichen Urteils erkannt. • Das Verfahren wurde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren abgeschlossen, wobei auf den Hinweisbeschluss vom 15.03.2022 verwiesen wurde. • Die Klägerin hat nicht auf den Hinweisbeschluss reagiert; das Fehlen einer Stellungnahme lässt nach Auffassung des Gerichts keinen Anlass zu weitergehender Begründung. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. • Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde vom Gericht auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, da das Gericht ihre Berufungsgründe nicht als durchgreifend angesehen hat und sie keine Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss abgegeben hat. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, gestützt auf die genannten ZPO-Vorschriften. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde mit 7.500,00 EUR festgesetzt. Damit bleibt das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang wirksam und vollstreckbar.