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Beschluss

1 Vollz (Ws) 570/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2022:0207.1VOLLZ.WS570.21.00
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Leitsätze

1.

Die „Erlasslage“ des Ministeriums der Justiz als reine Verwaltungsvorschrift ist für die Frage, ob Gegenstände der Unterhaltungselektronik im Sinne des § 52 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW (als einzigem vorliegend ernsthaft in Betracht kommenden Ablehnungsgrund) die Sicherheit und/oder Ordnung in der Anstalt gefährden, ohne Belang.

Maßgeblich sind allein die tatsächlichen (vornehmlich technischen) Gegebenheiten, wobei zu den daraus resultierenden Schlussfolgerungen für eine Beeinträchtigung der Sicherheit und/oder Ordnung der Vollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist.

2.

Im Fall der beabsichtigten Nutzung einer Spielekonsole bedarf es angesichts deren nur begrenzten technischen Missbrauchsmöglichkeiten einer gesonderten Begründung, welche bei Nutzung zu besorgenden Gefahren aus welchen konkreten äußeren Umständen (oder gegebenenfalls der Person des Betroffenen) resultieren.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, ebenso die Entschließung der JVA Geldern betreffend die Ablehnung des Antrages des Betroffenen auf Genehmigung der Nutzung einer „A Spielekonsole01“. Die JVA Geldern wird verpflichtet, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die „Erlasslage“ des Ministeriums der Justiz als reine Verwaltungsvorschrift ist für die Frage, ob Gegenstände der Unterhaltungselektronik im Sinne des § 52 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW (als einzigem vorliegend ernsthaft in Betracht kommenden Ablehnungsgrund) die Sicherheit und/oder Ordnung in der Anstalt gefährden, ohne Belang. Maßgeblich sind allein die tatsächlichen (vornehmlich technischen) Gegebenheiten, wobei zu den daraus resultierenden Schlussfolgerungen für eine Beeinträchtigung der Sicherheit und/oder Ordnung der Vollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. 2. Im Fall der beabsichtigten Nutzung einer Spielekonsole bedarf es angesichts deren nur begrenzten technischen Missbrauchsmöglichkeiten einer gesonderten Begründung, welche bei Nutzung zu besorgenden Gefahren aus welchen konkreten äußeren Umständen (oder gegebenenfalls der Person des Betroffenen) resultieren. Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, ebenso die Entschließung der JVA Geldern betreffend die Ablehnung des Antrages des Betroffenen auf Genehmigung der Nutzung einer „A Spielekonsole01“. Die JVA Geldern wird verpflichtet, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen. Gründe: I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve den Antrag des Betroffenen auf Gestattung der Nutzung einer Spielekonsole „Spielekonsole01“ als unbegründet zurückgewiesen, welche ihm seitens der JVA mit der Begründung verweigert worden war, dass diese nach der geltenden Erlasslage des Ministeriums der Justiz nicht zulassungsfähig sei. Die Strafvollstreckungskammer hat ausgeführt, die JVA habe das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt und zutreffend auf eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt abgestellt. Dabei sei in den Blick genommen worden, „dass anderenfalls … Daten mit unerlaubtem oder vollzugswidrigen Inhalt auf einem solchen Gerät – gegebenenfalls durch Manipulation der (durch Verplombung gesicherten) Hard- und/oder Software auch durch andere Gefangene z.B. im Rahmen des nicht überwachten Umschlusses – gespeichert und letztlich allen anderen Gefangenen zugänglich gemacht werden können“ . Hierbei sei auch in den Blick zu nehmen, dass dem Betroffenen der Besitz einer (umgebauten) „A Spielekonsole02“ bereits genehmigt worden sei. Hiergegen richtet sich die rechtzeitige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, welche das Ministerium der Justiz mangels Zulassungsgrundes für unzulässig erachtet. Einer Anhörung des Betroffenen zur Stellungnahme des Ministeriums der Justiz bedurfte es angesichts der für ihn günstigen Entscheidung nicht. II. Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, da die Strafvollstreckungskammer auf die konkrete Fallgestaltung bezogen den Prüfungsmaßstab hinsichtlich einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt im Sinne der §§ 52 Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW verkannt hat und zu besorgen ist, dass sich dieser Fehler auch in weiteren Entscheidungen fortsetzen könnte. Insoweit ist zunächst vorab zu bemerken, dass die seitens der JVA herangezogene und auch seitens der Strafvollstreckungskammer zur Ablehnung der Begründung des Begehrens des Betroffenen als hinreichend erachtete „Erlasslage“ des Ministeriums der Justiz als reine Verwaltungsvorschrift für die Frage, ob Gegenstände der Unterhaltungselektronik im Sinne des § 52 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW (als einzigem vorliegend ernsthaft in Betracht kommenden Ablehnungsgrund) die Sicherheit und/oder Ordnung in der Anstalt gefährden, ohne Belang ist. Letztlich sind hierzu allein die tatsächlichen (vornehmlich technischen) Gegebenheiten maßgeblich, wobei zu den daraus resultierenden Schlussfolgerungen für eine Beeinträchtigung der Sicherheit und/oder Ordnung der Vollzugsanstalt ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Soweit die Strafvollstreckungskammer über die im angefochtenen Beschluss als alleiniger Ablehnungsgrund der JVA wiedergegebene „Erlasslage“ hinaus – offenbar im Rahmen eigener ergänzender Erwägungen – ergänzend erläutert hat, dass der Nichtzulassung der „Spielekonsole01“ die gegebene Möglichkeit der Speicherung unerlaubter oder vollzugswidriger Inhalte zugrunde liege, findet diese Annahme in dem mitgeteilten Sachverhalt keine hinreichende Rechtfertigung. Der Senat hat in einem ebenfalls die begehrte Nutzung einer „Spielekonsole01“ betreffenden Fall mit Beschluss vom 22. Mai 2018, III-1 Vollz (Ws) 137/18, folgendes ausgeführt: „Der Senat hat in Übereinstimmung mit anderweitiger obergerichtlicher Rechtsprechung bereits mehrfach ausgeführt, dass die einem Gegenstand allgemein innewohnende Gefährlichkeit die Versagung einer Genehmigung zum Besitz aus Gründen der Anstaltssicherheit zu rechtfertigen vermag, so etwa aufgrund einer etwaigen Internetfähigkeit von Geräten oder aber der (ohne weitere technischen Hilfsmittel gegebenen) Möglichkeit der Speicherung von Texten. Dabei bezog sich die Rechtsprechung des Senats jeweils auf Fallkonstellationen, in denen sich eine allgemeine abstrakte Gefährlichkeit aus den technischen Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes selbst oder allenfalls unter Hinzuziehung vorhandener oder für den Betroffenen unschwer zu beschaffender weiterer technischer Hilfsmittel ergab, mithin ohne das Hinzutreten besonders aufwändiger oder nur mit entsprechendem Spezialwissen zu bewerkstelligender technischer Veränderungen. Soweit die Strafvollstreckungskammer insoweit ausführt, die Behauptung des Betroffenen, es gebe derzeit kein Programm zur Speicherung von Texten auf den Memory Cards der Spielekonsole01, sei unerheblich, da entsprechende Programme geschrieben werden könnten und es lediglich auf das allgemeine Gefährdungspotenzial ankomme, entspricht dies zumindest ohne nähere Erläuterungen nicht mehr dem Begriff der abstrakten Gefährlichkeit, welche für sich genommen die Annahme einer Gefährdung der Sicherheit der Anstalt zu rechtfertigen geeignet ist. Vielmehr würde eine entsprechende Auslegung dazu führen, letztlich jedem beliebigen Gegenstand durch Hinzudenken zusätzlicher Bedingungen bzw. auch eher entfernt liegender technischer Veränderungen eine abstrakte Gefährlichkeit beizumessen. Zur Begründung einer tatsächlich abstrakten Gefährlichkeit wären insoweit weitere Erläuterungen dazu erforderlich, dass die Möglichkeit des Schreibens und Einbringens zusätzlicher Programme, welche die Speicherung von Informationen auf den Memory Cards der Spielekonsole01 auch in Bezug auf die Person des Betroffenen als zumindest nicht fernliegend anzusehen ist. Hierzu fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Da sich die Spielekonsole01 selbst als nicht programmierbar darstellt, wäre ein externes Schreiben eines entsprechenden Programmes und ein entsprechendes Einbringen in die Vollzugsanstalt erforderlich. Aus welchem Grund sich tatsächlich jemand die Mühe machen sollte, einen möglicherweise höheren programmiertechnischen Aufwand zu betreiben, um im Ergebnis gegebenenfalls eine unstreitig ohnehin in jedem Fall beschwerliche Eingabe von Texten in Form von Einzelbuchstaben in eine bereits seit langer Zeit nicht mehr hergestellten Spielekonsole zu ermöglichen, ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass anlässlich eines nachfolgend auch beim Senat anhängigen Verfahrens (III-1 Vollz 301/15 OLG Hamm) seitens des Landgerichts Bielefeld (101 StVK 2179/14) ein Sachverständigengutachten zur Möglichkeit von Textspeicherungen auf den Memory Cards der Spielekonsole01 eingeholt worden ist, welches dementsprechend als senatsbekannt anzusehen ist. Im Rahmen dieser Begutachtung kam der bestellte Sachverständige B in seinem schriftlichen Gutachten vom 20. April 2015 zu dem Ergebnis, dass es zumindest in dem ihm vorgelegten Exemplar der Spielekonsole01 überhaupt nicht möglich war, manipulierte Texte auf die original zugehörigen Memory Cards zu speichern. Eine entsprechende Möglichkeit ergab sich erst bei entsprechenden Memorycards, welche von Drittherstellern angeboten wurden. Eine Ablichtung des Gutachtens wird seitens des Senats im Hinblick auf die weitere Bearbeitung der Angelegenheit den Akten beigefügt. Ob den auch obergerichtlich vertretenen Auffassungen, dass von einer Spielekonsole01 generell keine die Versagung der Herausgabe begründende Gefahr ausgeht (vgl. dazu OLG Dresden, Beschluss vom 16. September 1999 – 2 Ws 637/98, juris ), zu folgen ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung, auch wenn diese Bewertung nach Maßgabe der senatsbekannten Umstände zumindest im Fall der ausschließlichen Verwendung von Originalzubehör sehr naheliegend erscheint. Danach spricht vorläufig alles dafür, dass eine Gefährlichkeit von der vom Betroffenen begehrten Spielekonsole zumindest bei entsprechender Verplombung gerade nicht ausgeht. Eine solche Verplombung wäre zudem nach Auffassung des Senats auch geeignet, die aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit der Nutzung als Drogenversteck auszuräumen (vgl. OLG Dresden, a.a.O.). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Problematik nahezu jedem Gegenstand innewohnt, welcher körperliche Hohlräume bildet.“ Gemessen an diesen Maßstäben bedarf es einer gesonderten Begründung, welche bei Nutzung einer Spielekonsole01 zu besorgenden Gefahren aus welchen konkreten äußeren Umständen (oder gegebenenfalls der Person des Betroffenen) resultieren könnten, mit der Folge, dass der angefochtene Beschluss und gleichzeitig die allein auf die Erlasslage des Ministeriums der Justiz abstellende Entschließung der JVA aufzuheben und die JVA zu verpflichten war, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der seitens der Strafvollstreckungskammer ebenfalls herangezogene Gedanke, es sei gleichzeitig auch maßgeblich in den Blick zu nehmen, dass dem Betroffenen die Nutzung einer anderen (umgebauten) Spielekonsole genehmigt worden sei, nicht geeignet ist, das für die Ablehnung der begehrten Spielekonsole notwendige Erfordernis einer Beeinträchtigung der Sicherheit und/Ordnung in der Anstalt (auf einen unverhältnismäßigen Überprüfungssaufwand oder eine Gefährdung der Vollzugsziele ist die Ablehnungsentscheidung vorliegend ersichtlich nicht gestützt) zu ersetzen.