Leitsatz: Zur Frage, ob die vorgesehene Teilnahme eines Gefangenen am Einweisungsverfahren nach § 104 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW i.V.m. Ziff. I.3. des Vollstreckungsplans NRW Verzögerungen bei der Erstellung des Vollzugsplans nach § 10 StVollzG NRW rechtfertigen kann bzw. ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die Vollzugsanstalt, in welcher der für die Teilnahme am Einweisungsverfahren vorgesehene Gefangene sich vor der Aufnahme in die zentrale Einweisungseinrichtung befindet, selbst einen Vollzugsplan zu erstellen hat. Ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des der Strafvollstreckung zugrunde liegenden Urteils die zeitnahe Aufnahme eines die Voraussetzungen für die Teilnahme am Einweisungsverfahren erfüllenden Gefangenen in die zentrale Einweisungseinrichtung nicht möglich, hat die Vollzugsanstalt, in welcher der Gefangene sich befindet, spätestens nach Ablauf von drei Monaten mit der Behandlungsuntersuchung und der Erstellung eines Vollzugsplans zu beginnen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben. Die Justizvollzugsanstalt A wird verpflichtet, einen Vollzugsplan für den Betroffenen zu erstellen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO entsprechend). Gründe: I. Der Betroffene befindet sich seit dem 13. November 2020 in Haft in der JVA A. Nach seiner Festnahme am 12. November 2020 verbüßte er dort zunächst Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landgerichts Münster vom 06. Mai 2021 wurde er wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 15. Mai 2021 rechtskräftig. Seither verbüßt der Betroffene Strafhaft; das Strafende ist auf den 12. Februar 2026 notiert. Am 01. Juni 2021 meldete die JVA A den Betroffenen für das Einweisungsverfahren in der JVA B an. Aufgrund dortiger Wartezeiten konnte eine Verlegung anschließend jedoch nicht erfolgen. Auch ein Aufnahmetermin konnte seitens der JVA B nicht mitgeteilt werden. Am 14. September 2021 beantragte der Betroffene in der JVA A die Erstellung eines Vollzugsplans, was seitens der Vollzugsanstalt mit der Begründung abgelehnt wurde, dieser werde nicht in der JVA Köln, sondern in der JVA B erstellt. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23. September 2021 beantragte der Betroffene daraufhin bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln, die JVA A im Wege gerichtlicher Entscheidung zur Erstellung eines Vollzugsplans zu verpflichten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen und hierzu unter Hinweis auf eine Entscheidung des Senats vom 26. Oktober 2017 (zu III-1 Vollz(Ws) 437/17) ausgeführt, gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW sei ein Vollzugsplan unverzüglich zu erstellen, was bedeute, dass die Erstellung im Regelfall innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten abgeschlossen sein sollte. Die Erstellung des Vollzugsplanes sei jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn seit der Aufnahme des Gefangenen sechs Monate verstrichen seien und keine besonderen Verzögerungsgründe vorlägen. Vorliegend bestünden indes solche besonderen Verzögerungsgründe, da der Vollstreckungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen eine Teilnahme des Betroffenen am Einweisungsverfahren in der JVA B vorsehe und eine Vollzugsplanerstellung durch die JVA A dem Einweisungsverfahren vorgreifen würde. Die Bedeutung der Erstellung eines Vollzugsplans für die Resozialisierung des Betroffenen sei zwar hoch. Eine Wartezeit von derzeit knapp 5 Monaten seit der Anmeldung zum Einweisungsverfahren erscheine gleichwohl angesichts der Restdauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe nicht unverhältnismäßig. Die derzeit eingetretene zeitliche Verzögerung werde im Ergebnis durch die Vorteile des Einweisungsverfahrens (ausdifferenzierte Eingangsdiagnostik in der hierauf spezialisierten Einweisungseinrichtung) aufgewogen. Hiergegen richtet sich die rechtzeitige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht unter anderem geltend, ein Aufnahmetermin in der JVA B stehe auch weiterhin nicht fest. Das Ministerium der Justiz NRW hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. II. Die - auch im Übrigen zulässige - Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da es geboten ist, die für den Geltungsbereich der Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen bisher obergerichtlich noch nicht entschiedene Frage zu klären, ob die vorgesehene Teilnahme eines Gefangenen am Einweisungsverfahren nach § 104 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW i.V.m. Ziff. I.3. des Vollstreckungsplans NRW Verzögerungen bei der Erstellung des Vollzugsplans nach § 10 StVollzG NRW rechtfertigen kann bzw. ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die Vollzugsanstalt, in welcher der für die Teilnahme am Einweisungsverfahren vorgesehene Gefangene sich vor der Aufnahme in die zentrale Einweisungseinrichtung befindet, selbst einen Vollzugsplan zu erstellen hat. Darüber hinaus ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Denn es liegen divergierende Entscheidungen zu der Frage vor, inwieweit eine durch die nach dem Vollstreckungsplan NRW vorgesehene Teilnahme an dem Einweisungsverfahren eingetretene Verzögerung bei der Durchführung der Behandlungsuntersuchung und Erstellung des Vollzugsplans von dem Betroffenen hinzunehmen ist. Abweichend von der angefochtenen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts A hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen durch Beschluss vom 03. Februar 2015 (33i StVK 728/14, nicht veröffentlicht) entschieden, es sei nicht mehr vertretbar, wenn nach etwa 5 ½ Monaten Strafhaft noch nicht mit der eigentlichen Behandlungsuntersuchung und der Erstellung des Vollzugsplans begonnen worden sei. III. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Infolge gegebener Spruchreife war durch den Senat die Verpflichtung der JVA A auszusprechen, einen Vollzugsplan für den Betroffenen zu erstellen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2017 (zu III-1 Vollz(Ws) 437/17, veröffentlicht bei juris) ausgeführt: Gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW ist abweichend von der Rechtslage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Anschluss an die Behandlungsuntersuchung ein Vollzugsplan jeweils "unverzüglich" zu erstellen, wodurch nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drucksache 16/5413, S. 91) sichergestellt werden soll, dass die zur Verfügung stehende Behandlungszeit auch ohne Verzögerung genutzt wird. Eine konkrete zeitliche Vorgabe ist durch den Gesetzgeber nicht erfolgt. Der Senat hat anderweitig entschieden, dass hinsichtlich der gemäß § 9 StVollzG NRW gebotenen Behandlungsuntersuchung - im Rahmen eines Einweisungsverfahrens - ein Zeitraum von sechs Wochen für die Durchführung der Exploration eines Gefangenen grundsätzlich als ausreichend und angemessen anzusehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 06. Juli 2017, III-1 Vollz (Ws) 21/17). Mit Rücksicht auf die nach den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 - 20 StVollzG NRW gegebene Komplexität der erforderlichen Regelungen im Vollzugsplan sowie die gemäß § 10 Abs. 3 StVollzG NRW gebotene Einbeziehung der an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten (dies umfasst in der Regel die Vollzugsleitung, den psychologischen und den sozialen Dienst sowie Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes, vgl. LT-Drucksache 16/5413, S. 93) im Rahmen einer Vollzugsplankonferenz ist der Vollzugsanstalt nach Bewertung des Senats im Regelfall eine weitere Frist von sechs Wochen für die Erstellung des Vollzugsplans zuzubilligen, mit der Folge, dass auch in den Fällen, in denen ein vorangegangenes gesondertes Einweisungsverfahren nicht erfolgt ist, im Regelfall binnen drei Monaten nach Aufnahme in der Anstalt die Aufstellung des ersten Vollzugsplanes abgeschlossen sein sollte. Im Hinblick auf im Einzelfall denkbare Gründe von Verfahrensverzögerungen im Rahmen der Behandlungsuntersuchung bzw. der nachfolgenden Aufstellung des Vollzugsplans beantwortet der Senat die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Frage dahin, dass die Aufstellung eines Vollzugsplanes ohne das Vorliegen seitens der JVA darzulegender besonderer Verzögerungsgründe jedenfalls dann nicht mehr als unverzüglich im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann, wenn die Aufstellung des Vollzugsplanes nicht zumindest nach Ablauf von sechs Monaten nach der Aufnahme in die JVA erfolgt ist. Diese Grundsätze gelten auch für den (vorliegenden) Fall, dass ein Gefangener die in Ziff. I.3. des Vollstreckungsplans NRW normierten und von der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend wiedergegebenen Voraussetzungen für eine Teilnahme am Einweisungsverfahren in der JVA B erfüllt. Dies kann im Falle auftretender Wartezeiten im Hinblick auf die Verlegung in die zentrale Einweisungsanstalt dazu führen, dass die Vollzugsanstalt, in der sich der Gefangene „wartend“ befindet, einen Vollzugsplan für diesen erstellen muss, um dem gesetzlichen Erfordernis der Unverzüglichkeit gerecht zu werden. Die gesetzlich gebotene Behandlungsuntersuchung sowie die nachfolgende Vollzugsplanaufstellung sind nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 9 und 10 StVollzG NRW die zentralen Elemente zur Umsetzung des aus Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 1 Abs. 1 GG folgenden und mithin grundrechtlich geschützten Resozialisierungsanspruchs des Gefangenen, welcher als korrespondierendes Resozialisierungsgebot in § 1 StVollzG NRW lediglich zusätzlich eine klarstellende einfachgesetzliche Ausgestaltung erfahren hat (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O.). In Anbetracht der nach dem gesetzgeberischen Willen für die Erreichung des Resozialisierungsziels überragenden Bedeutung der für die weitere Behandlung des Gefangenen maßgeblichen Vollzugsplanerstellung sowie dessen gesetzlich gebotener regelmäßiger Fortschreibung und Umsetzung in Form geeigneter Behandlungsangebote kann allein der Umstand, dass ein Gefangener die Voraussetzungen für die Teilnahme am Einweisungsverfahren erfüllt, nicht dazu führen, dass sein Anspruch auf unverzügliche Erstellung eines Vollzugsplans bis zur Aufnahme in die JVA B – und damit unter Umständen im Falle eines nicht absehbaren Aufnahmetermins auf unbestimmte Zeit – ausgesetzt wird. Insofern verfängt insbesondere der Hinweis der JVA A nicht, die Erstellung eines Vollzugsplans für den Betroffenen durch sie sei nach der für sie bindenden Rechtsverordnung des Ministeriums der Justiz NRW vom 28. September 2015 (4512 – IV.3) nicht angezeigt und stünde in Widerspruch zu den in dieser Rechtsverordnung getroffenen Regelungen. Die gesetzlichen Regelungen in §§ 9, 10 StVollzG NRW können durch eine Rechtsverordnung - mag sie auch zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen - nicht ausgehebelt werden. Auch die (vermeintliche) Spezialisierung der zentralen Einweisungseinrichtung im Hinblick auf die zu erstellende Diagnostik rechtfertigt ein Zuwarten mit der Erstellung des Vollzugsplans nicht. Grundsätzlich muss jede Vollzugsanstalt in der Lage sein, eine Behandlungsuntersuchung qualifiziert durchzuführen und auf dieser Grundlage einen geeigneten Vollzugsplan zu erstellen, der den Bedürfnissen des jeweiligen Gefangenen gerecht wird, da eine Vielzahl von Gefangenen gerade nicht am Einweisungsverfahren teilnimmt und es in gewisser Weise von Zufälligkeiten abhängt, ob die im Vollstreckungsplan NRW normierten Voraussetzungen für eine Teilnahme am Einweisungsverfahren erfüllt sind oder nicht (etwa von der Nationalität oder dem Geschlecht). Der Senat verkennt indes nicht, dass der Gesetzgeber das zuvor nur in § 152 Abs. 2 StVollzG vorgesehene Einweisungsverfahren bewusst in das StVollzG NRW übernommen hat (§ 104 Abs. 2 S. 2, 1. Hs. StVollzG NRW), da sich dieses in der Vollzugspraxis in Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit bewährt habe (vgl. LT-Drs. 16/5413, S. 170). Auch wird nicht verkannt, dass das Einweisungsverfahren die Möglichkeit bietet, auf der Grundlage der erstellten Eingangsdiagnostik den Gefangenen „gezielt“ in eine Anstalt einzuweisen, in der der Persönlichkeit des Gefangenen am ehesten Rechnung getragen und seinen Behandlungsbedürfnissen am ehesten entsprochen werden kann. In Anbetracht dieses (möglichen) Vorteils mag dem Gefangenen eine gewisse Wartezeit zumutbar sein, die nach Auffassung des Senats im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Vollzugsplans für die Erreichung des Resozialisierungsziels aber jedenfalls einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten darf, zumal Kapazitätsgrenzen der zentralen Einweisungsanstalt von dem Gefangenen nicht zu vertreten sind. Ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des der Strafvollstreckung zugrunde liegenden Urteils die zeitnahe Aufnahme eines die Voraussetzungen für die Teilnahme am Einweisungsverfahren erfüllenden Gefangenen in die JVA B nicht möglich, hat somit die Vollzugsanstalt, in welcher der Gefangene sich befindet, spätestens nach Ablauf von drei Monaten mit der Behandlungsuntersuchung und der Erstellung eines Vollzugsplans zu beginnen. Vorliegend waren diese drei Monate bereits abgelaufen, als der Betroffene mit Antrag vom 14. September 2021 die Erstellung eines Vollzugsplans durch die JVA A forderte. Diesen Antrag hat die JVA A nach Vorgesagtem zu Unrecht abgelehnt. IV. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben (§ 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG). Da die Sache spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG), war durch den Senat die Verpflichtung der JVA A zur Erstellung eines Vollzugsplans für den Betroffenen auszusprechen.