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Beschluss

19 U 79/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:1214.19U79.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn (4 O 317/20) vom 05.03.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 44.431,81 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn (4 O 317/20) vom 05.03.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 44.431,81 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über einen neues Kraftfahrzeug, das – vermeintlich – vom sogenannten Abgas-Skandal betroffen ist. Der Kläger erwarb am 31.05.2016 über einen Kraftfahrzeughändler in W. von der Beklagten das streitgegenständliche Kraftfahrzeug der Marke Volkswagen, Typ Multivan (T6) Comfortline 2.0 TDI (EU 6), Fahrzeug-Identifizierungsnummer: N01, als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von insgesamt 48.622,38 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die verbindliche Bestellung vom 31.05.2016 (Bl. 69 f. d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs und des darin verbauten Dieselmotors mit der herstellerinternen Typenbezeichnung EA 288 (EU 6), der mit einem mit AdBlue betriebenen Katalysator mit einer selektiven katalytischen Reduktion von Stickoxiden (SCR) ausgestattet ist. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2020 (Bl. 76 ff. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 25.08.2020 vergeblich zur anteiligen Erstattung des zum Erwerb des Fahrzeugs entrichteten Kaufpreises und zur Erstattung von weiteren ihm für einen Umbau des Fahrzeugs entstandenen Aufwendungen in Höhe von 1.079,93 € (vgl. Bl. 73 f. d. A.) Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs sowie zur Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, der streitgegenständliche Motor des Typs EA 288 (EU 6) sei – wie die vom sogenannten Abgas-Skandal betroffenen Motoren des Typs EA 189 – mit einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware ausgestattet, die das Abgasverhalten bzw. den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand anders steuert als im normalen Straßenverkehr. Darüber hinaus lasse der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt am 17.04.2019 einen Rückruf von Fahrzeugen des streitgegenständlichen Typs angeordnet habe (vgl. Bl. 75 d. A.) darauf schließen, dass in dem streitgegenständlichen Motor eine (weitere) unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Weiter stehe auch die unter dem Rückrufcode 23X4 durch die Beklagte erfolgte „Freiwillige Servicemaßnahme Software-Update Dieselmotor“ im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Ferner sei das Fahrzeug mit einer weiteren unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines sogenannten „Thermofensters“ ausgestattet. Zudem habe die Beklagte im sogenannten „Onboard-Diagnose-System (OBD)“ die Fehlermeldungen beim Eingreifen des Thermofensters deaktiviert. Weiter sei in dem Fahrzeug eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer sogenannten „Zyklus- bzw. Fahrkurvenerkennung“ verbaut, die bei Erkennen eines Prüfstandsbetriebs in dem SCR-Katalysator die Umschaltung der Rohemissionsbedatung (AGR-High/Low) und dabei insbesondere die AdBlue- Zuführung verändere, verbaut. Mit der der Beklagten ausweislich der sich in der Verfahrensakte befindlichen Zustellungsurkunde (Bl. 82 d. A.) am 08.10.2020 zugestellten Klage hat der Kläger erstinstanzlich die anteilige Erstattung des zum Erwerb des Fahrzeugs entrichteten Kaufpreises und die Erstattung der ihm für den Umbau des Fahrzeugs entstandenen Aufwendungen nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten und die Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erstinstanzlich mit näherer Begründung bestritten, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei. Mit dem am 05.03.2021 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands einschließlich der von den Parteien erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 05.03.2021 Bezug genommen. Das Urteil des Landgerichts ist dem Kläger ausweislich des sich in der Verfahrensakte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 10.03.2021 (vgl. Bl. 246 d. A.) zugestellt worden. Der Kläger wendet sich gegen dieses Urteil mit seiner am 08.04.2021 beim hiesigen Oberlandesgericht eingegangenen Berufung (Bl. 248 d. A.), mit der er seine erstinstanzlichen Anträge im Wesentlichen unverändert weiterverfolgt. Er macht geltend, dass das Landgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen habe. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 44.431,81 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26.08.2020 abzüglich der weiter seit Klageerhebung angefallenen, vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu beziffernden Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Multivan T6 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer N01 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeugs seit dem 26.08.2020 in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.777,00 € gegenüber der K. mbH freizustellen; 4. festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.076,17 € erledigt ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers vom 08.04.2021 gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 05.03.2021, Az. 4 O 317/20, unterliegt in der Sache der Zurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. 1. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte als Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs und des darin verbauten Dieselmotors des Typs EA 288 (EU 6) kein Schadensersatzanspruch auf anteilige Erstattung des zum Erwerb des Fahrzeugs geleisteten Kaufpreises oder auf Erstattung der für den Umbau des Fahrzeugs angefallenen Aufwendungen zu. Insbesondere steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 09.11.2021 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers vom 10.12.2021 gibt keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. In seiner Stellungnahme hat der Kläger im Wesentlichen lediglich sein bisheriges Vorbringen inhaltlich zusammengefasst wiederholt. Auf die entsprechenden Ausführungen des Senats in dem Hinweisbeschluss vom 09.11.2021 insbesondere Bl. 7 f unter GG ist der Kläger dabei jedoch nicht eingegangen. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 10.12.2021 im Zusammenhang mit der als unzulässige Abschalteinrichtung geltend gemachten sogenannten „Zyklus- bzw. Fahrkurvenerkennung“ vorgetragen hat, dass es zweifelhaft sei, ob diese Funktion trotz der in der „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“ der Beklagten vom 18.11.2015 beschriebenen und insoweit vom Kraftfahrt-Bundesamt auch gebilligten Vorgehensweise überhaupt entfernt worden sei, sind greifbare Anhaltspunkte für diese Behauptung weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für die Vermutung des Klägers, dass eine „konsequente Abgasreinigung“ bei Motoren des streitgegenständlichen Typs auch weiterhin lediglich auf dem Prüfstand stattfinde, um die Motorenbestandteile im realen Straßenverkehr zu schonen und so die Verwendung belastbarer und hochwertiger und somit teurer Einzelteile bzw. die erheblich erhöhte Einspritzung von AdBlue zu umgehen. Auch für die weitere Behauptung, wonach die Fahrkurvenerkennung auch bei Fahrzeugmodellen mit Motoren des Typs EA 288 und einer Produktion ab der 22. Kalenderwoche des Jahres 2016 entgegen der in der „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“ der Beklagten vom 18.11.2015 beschriebenen Vorgehensweise unverändert vorhanden sei, sind greifbare Anhaltspunkte weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen den Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 10.12.2021 besteht in Fällen der vorliegenden Art auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 5 der der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007, nachfolgend: VO 715/2007/EG) (vgl. BGH, Urteile vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, juris, und vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19, juris). Schließlich besteht in Fällen der vorliegenden Art entgegen den Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 10.12.2021 auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 4 VO 715/2007/EG. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, zu Art. 5 VO 715/2007/EG ausgeführt: „Die Verordnung 715/2007/EG dient, wie sich aus ihren Erwägungsgründen ergibt, der Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung der Emissionen von Kraftfahrzeugen (Erwägungsgründe 1, 27) sowie dem Umweltschutz, insbesondere der Verbesserung der Luftqualität (Erwägungsgründe 1, 4 bis 7). Erwähnt sind ferner die Senkung der Gesundheitskosten und der Gewinn zusätzlicher Lebensjahre (Erwägungsgrund 7). Auch hier fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Verordnung, insbesondere ihr Art. 5, dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen könnte.“ Warum insoweit für Art. 4 VO 715/2007/EG etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 30.07.2020 allgemein festgestellt, dass die VO 715/2007/EG nicht das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des einzelnen Fahrzeugerwerbers schützt und dies nicht auf die dort geltend gemachte Verletzung von Art. 5 Abs. 1 VO 715/2007/EG beschränkt. 2. Mangels Hauptforderung steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zinsen, auf die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten oder auf die Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. 3. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich und auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.