Leitsatz: 1. Unabhängig von einem Mitarbeiterverschulden haftet eine Gesellschaft analog § 31 BGB für die Beschädigung eines Nachbarhauses bei Abrissarbeiten, wenn es auf Anweisung des Geschäftsführers entgegen der bauordnungsrechtlichen Abrissgenehmigung zu einem Baggereinsatz kommt und dabei das Nachbarhaus beschädigt wird. 2. Ein Abzug „neu für alt“ ist für die Instandsetzung einer einzigen Giebelwand eines mittlerweile rund 120 Jahre alten Hauses nicht vorzunehmen, wenn die neue Wand ohne Relevanz für den Wert und die Nutzungsdauer des Hauses ist. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.06.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (5 O 283/17) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer Beschädigung des klägerischen Wohnhauses im Zuge beklagtenseits durchgeführter Abrissarbeiten. Der Kläger ist Eigentümer des im Jahre 1900 errichteten und von ihm bewohnten Einfamilienhauses unter der Postanschrift Bstraße Hausnr01 in X. Auf dem Nachbargrundstück Bstraße Hausnr02 befand sich angrenzend das mehrere Jahrzehnte später in Stahlträgerbauweise errichtete Wohn- und Geschäftshaus, das im Auftrag der Eigentümerin, der ursprünglichen Beklagten zu 2), von der Beklagten zu 1) abgerissen wurde. Die aneinander anschließenden straßenseitigen Außenwände beider Gebäude waren durch einen von außen nicht sichtbaren Stahlträger miteinander verbunden. Der den Abriss des Hauses Bstraße Hausnr02 genehmigenden Bescheid der Stadt X sah – wie es auch beantragt worden war (Bl. 68 ff. d. A.) – u.a. vor, dass der Abbruch der oberen Geschosse zum Schutz der Nachbarbebauung per Hand zu erfolgen habe. Nur für das Erd- und Kellergeschoss durfte ein Kleinbagger eingesetzt werden. Die Beklagte zu 1) führte hingegen am 22.03.2017 den Abbruch auch der oberen Geschosse unter Einschluss der an das Wohnhaus des Klägers angrenzenden Wand unter Verwendung eines Baggers „E mit Longfront-Ausrichtung“ aus. In Zusammenhang hiermit kam es zu Schäden am Wohnhaus des Klägers, über deren Umfang Streit herrscht. Jedenfalls entstand aufgrund der Entfernung des die Außenwände der Gebäude verbindenden Stahlträgers mittels des Baggers ein Loch im Eckbereich der traufseitigen Außenwand des Hauses des Klägers. Nachdem die Klage an die Eigentümerin des Nachbargrundstücks nicht zugestellt werden konnte, hat der Kläger sie insoweit zurückgenommen. Zuletzt hat er in erster Instanz Schadenersatz i. H. v. 25.753,31 EUR nebst Zinsen sowie die Kosten der vorgerichtlichen Begutachtung durch den Sachverständigen C i. H. v. 2.408,56 EUR und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 1.124,32 EUR sowie Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 1) (im Folgenden nur Beklagte genannt) verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen, die an seinem Hause durch die am 22.03.2017 erfolgte Abbruchmaßnahme entstehen. Das Landgericht hat Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des D nebst dessen Ergänzung erhoben. Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 227-244 d. A.), auf dessen Feststellungen wegen der in erster Instanz gestellten Anträge sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz Bezug genommen wird, hat das Landgericht Dortmund der Klage überwiegend stattgegeben. Den Schadenersatzanspruch hat es gestützt auf §§ 823 Abs. 1, 31 bzw. § 831 BGB i. H. v. 16.033,75 EUR nebst Zinsen ebenso zugesprochen wie die Kosten des vorgerichtlichen Privatgutachtens und einen Teil der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren. Dem Feststellungsantrag wurde ebenfalls stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie Abweisung der Klage im Umfang ihrer Verurteilung durch das Landgericht weiterverfolgt. Zentral fehle es an ihrem Verschulden, weil die Abbrucharbeiten nach den Fachregeln ausgeführt worden seien und die Möglichkeit der Beschädigung des klägerischen Gebäudes nicht erkennbar gewesen sei. Rechts- und verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht den Schadenseintritt alternativ-kausal auf ein nicht näher definiertes Eindrücken der Grenzwand im Zuge der Abrissarbeiten zurückgeführt und daran auch das Verschulden geknüpft. In diesem Zusammenhang habe der Gerichtssachverständige aber festgestellt, der Schaden wäre bei alternativem Hinwegdenken entweder durch das Heraustrennen des Stahlträgers oder das Eindrücken der Giebelwand gleichfalls entstanden. Die Begründung des Landgerichts setze denknotwendig voraus, dass die Grenzwand zeitlich vorhergehend eingedrückt und erst danach der Stahlträger entfernt worden sei, weil andernfalls die Giebelwand durch Entfernen des Stahlträgers bereits beschädigt gewesen sei und die Beschädigung einer beschädigten Sache ausgeschlossen sei. Dass die Giebelwand vor Entfernung des Stahlträgers eingedrückt worden sei, sei und werde weiterhin bestritten. Damit sei als schädigende Handlung allein auf die Entfernung des Stahlträgers abzustellen. Ein diesbezügliches beklagtenseitiges Verschulden lasse sich nicht feststellen. Das Landgericht habe insbesondere den Vortrag und die Beweisangebote zu einer fehlenden Erwart- und Erkennbarkeit des Stahlträgers übergangen. Fälschlich sei das Landgericht davon ausgegangen, die Beklagte habe das abgebrochene Gebäude schuldhaft überhaupt nicht untersucht. Untersuchungen wie Bauteilöffnungen seien nicht möglich gewesen. Ohne solche habe der Stahlträger aber nicht gefunden werden können. Händisch habe zudem nicht abgebrochen werden können. Insofern wäre der Schaden zwangsläufig auch dann eingetreten, wenn die Beklagte zuvor die nach Auffassung des Gerichts erforderliche Prüfung durchgeführt hätte. Den Beweisangeboten zu der Erkennbarkeit des Stahlträgers und der klägerseits behaupteten Möglichkeit eines händisch durchzuführenden Abbruchs sei nunmehr in zweiter Instanz nachzugehen. Mit Blick auf die Schadenshöhe seien entgegen dem landgerichtlichen Urteil Vorteilsabzüge auch hinsichtlich der Gewerke Giebelwand, Innenputz und Regiekosten unter Berücksichtigung des Zeitwertes vorzunehmen. Bezogen auf die Giebelwand seien z.B. zu sehen: die Verwendung aktueller Bauprodukte, Beseitigung des lediglich mit Ziegelsteinen zugemauerten Holzfensters, die Herstellung fachgerechter Anschlüsse an das Gebäude und die Verbesserung des Wärmeschutzes. Dies rechtfertige die Annahme von Vorteilen im Umfang von mindestens 50 % bei den Sanierungskosten für die Giebelwand, Innenputz- und Malerarbeiten sowie Regiekosten. Die Beklagte beantragt nunmehr, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 30.06.2020 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er betont hierbei insbesondere den Verstoß der Beklagten gegen die Vorgaben der Abbruchgenehmigung. II. Die fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die erstinstanzliche Entscheidung ist nicht fehlerhaft i. S. d. § 513 ZPO. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere – für die Beklagte günstigere – Entscheidung. Im Einzelnen: 1. Gemäß §§ 823 Abs. 1, 31 BGB hat der Kläger Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 16.033,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2017. a) Die Beschädigung des klägerischen Wohnhauses und damit seines Eigentums ist erstinstanzlich fehlerfrei und überzeugend i.S.d. § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO festgestellt. Gestützt auf die Begutachtung des Sachverständigen D steht fest, dass die Substanz im Zuge der mit einem Bagger durchgeführten Abrissarbeiten beschädigt wurde: Die Gebäudeaußenwand wurde eingedrückt; die Entfernung des Stahlträgers führte zu einem im Durchmesser ca. 70 cm großen kreisrunden Loch in der grenzständigen Giebelwand. Dies stellt die Beklagte mit ihrer Berufung letztlich auch nicht mehr in Abrede. b) Die Eigentumsbeeinträchtigung lässt sich adäquat-kausal auf die unstreitige beklagtenseits auf Organebene und damit über § 31 BGB zuzurechnende Entscheidung, konkret die Anweisung zum Einsatz des Baggers auch zum Abriss der Stockwerke oberhalb des Erdgeschosses, zurückführen. Sowohl das Herausreißen des die beide Gebäude verbindenden Stahlträgers als auch das Eindrücken der Wand sind unmittelbar mit dem weisungsgemäßen Einsatz des schweren Arbeitsgeräts oberhalb des Erdgeschosses verknüpft. Dass gleichwohl die Anordnung hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Schaden in seiner konkreten Gestalt entfiele, ist nicht ersichtlich und wird dementsprechend von der Beklagten auch nicht eingewandt. c) Die Rechtswidrigkeit der Eigentumsbeeinträchtigung ist indiziert ( vgl. nur BGH Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 55/15, juris Rn. 13 ). Rechtfertigende Umstände bringt die Beklagte schon nicht vor, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich rechtfertigende Umstände nicht aus dem Verhältnis der beklagten Abbruchunternehmerin zu ihrer Auftraggeberin, da letztere zwar zum Abriss des in ihrem Eigentum stehenden Nachbargebäudes, nicht aber zu einer dauerhaften Schädigung des Wohnhauses des Klägers berechtigt war ( vgl. BGH, a. a. O.; OLG München Urt. v. 11.9.2019 – 7 U 4531/18, juris Rn. 32 ). d) Die Beschädigung des klägerischen Eigentums durch die Entscheidung zum Abriss auch der oberen Stockwerke unter Einsatz des E-Baggers erfolgte zumindest fahrlässig, wofür die Beklagte gemäß § 31 BGB einzustehen hat. Vor dem Hintergrund, dass die Abrissgenehmigung gerade wegen der durch die geschlossene Bebauung offensichtlichen Gefahr einer Beschädigung des angrenzenden Häuser einen manuellen Abriss der Stockwerke oberhalb des Erdgeschosses vorgab, war für die seitens der Beklagten verantwortliche Person die Gefahr unzweifelhaft präsent. Abgesehen davon, dass beklagtenseits keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, warum ein manueller Abriss entgegen den Vorgaben der Abrissgenehmigung nicht möglich war, kann ein solcher Umstand die Beklagte nicht entlasten; denn auch/gerade dann drängte sich die Gefahr einer nicht durch Einwilligung gerechtfertigten Beschädigung fremden Eigentums auf – wenn auch – wovon der Senat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ausgeht – schlicht auf eine Nichtrealisierung derselben vertraut wurde. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die Existenz des Stahlträgers (un-)bekannt oder erkennbar war. Damit, dass es „verborgene“ Verbindungen gab, war zu rechnen. Insoweit durfte nicht schlicht auf ihr Fehlen bzw. eine rechtzeitige Erkennbarkeit auch beim Einsatz des Baggers anstelle eines Abrisses per Hand vertraut werden. e) Die berechtigte Schadenersatzforderung beläuft sich auf die landgerichtlich tenorierten 16.033,75 EUR. Denn das Landgericht hat zutreffend gesehen, dass nur die Kosten für die Wiederherstellung der Außenwand als Reparaturkosten zu ersetzen sind. Herzustellen ist gem. § 249 Abs. 1 BGB nämlich der Zustand, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Damit kann der Geschädigte nicht die Herstellung des gleichen Zustandes verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat, er muss aber wirtschaftlich möglichst so gestellt werden, wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde ( BGH Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 55/15, juris Rn. 16 ). Danach kann der Kläger verlangen, dass die Wand als funktionsfähige Außenwand wiederhergestellt wird. Die durch das Landgericht in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil zutreffend als berechtigt zu Grunde gelegten Schadenpositionen „Errichtung einer neuen Giebelwand“ entsprechend dem gerichtlichen Sachverständigen zu 12.458,89 EUR netto (einschl. Gerüstbau), „neuer Innenputz“ nach dem Gutachten zu 1.176,00 EUR netto zuzüglich 307,50 EUR für die Stundenlohnarbeiten sowie die nach dem Sachverständigengutachten im Umfang von 15 %, ausmachend 2.091,36 EUR berechtigten Planungs- und Überwachungskosten, sind auch nicht wegen eines Abzugs „neu für alt“ zu kürzen. Der Geschädigte muss sich eine durch die Herstellung bedingte Werterhöhung, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, im Rahmen des Zumutbaren anrechnen lassen. Ein Abzug „neu für alt” kommt bei der Neuerrichtung eines Gebäudes in Betracht, wenn dieses eine erheblich längere Lebensdauer hat als das frühere und auch geringere Reparaturaufwendungen verursacht ( vgl. BGH Urt. v. 23.5.2006 – VI ZR 259/04, NJW 2006, 2399 [2401] m. w. N. ). Vorliegend ist ein solcher Abzug „neu für alt“ auf der Basis der auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gestützten zutreffenden erstinstanzlichen Feststellungen nicht vorzunehmen. Dies macht sich daran fest, dass es um die Instandsetzung lediglich einer Giebelwand eines mittlerweile rd. 120 Jahre alten Hauses geht, das sich ausweislich der Lichtbilder in einem allenfalls mäßigen Zustand befindet, sodass nur eine neue Wand ohne Relevanz für den Wert ist. Zudem ist die Instandsetzung einer Wand ohne Auswirkung auf die Nutzungsdauer, sie führt nicht zu einer Erhöhung der Nutzbarkeit als Wohnhaus. Gleiches gilt auch für den Innenputz. Gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen D ist das Landgericht überzeugend davon ausgegangen, dass zwar bei Innenputz grundsätzlich von einer Lebensdauer von 20 bis 30 Jahren ausgegangen werde, praktisch werde der Innenputz regelmäßig bis zur Lebensdauer des Gebäudes jedoch nicht erneuert, weshalb hier eine Wertsteigerung oder eine Verlängerung der Nutzungsdauer ebenfalls nicht anzunehmen ist. Für den Senat überzeugend festgestellt hat das Landgericht auch den Anfall der Regiekosten in Höhe von 15 %. Unter den Umständen des Falles liegt der Anfall von Kosten für Planung und Überwachung auch denkbar nah, geht es doch vorliegend um die Erbringungen von Leistungen, die gerade in einem engen Verbund mit dem mittlerweile rd. 120 Jahre alten Bestandsbaukörper stehen. f) Die Zinsforderung ist aus dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit berechtigt, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Zinsbeginn ist – wie durch das Landgericht zutreffend zu Grunde gelegt – der der Klagezustellung nachfolgende Tag. 2. Die Kosten der Schadensbetrachtung durch den für ihn tätigen Privatgutachter i. H. v. 2.408,56 EUR sind als Kosten der Schadenfeststellung über §§ 823 Abs. 1, 249 BGB ersatzfähig. 3. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durfte der Kläger für erforderlich zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung halten. Sie setzen sich zusammen aus einer 0,65 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG nach einem Gegenstandswert der Wertstufe bis 19.000,- EUR, ausmachend 452,40 EUR nebst der Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG i. H. v. 20,00 EUR und Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG in gesetzlicher Höhe, ausmachend 89,76 EUR, gesamt 562,16 EUR. 4. Die Feststellungsklage ist ebenfalls begründet. Mit den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts erscheinen insbesondere Mehrkosten bei der Reparaturausführung sowie auch der Anfall von Mehrwertsteuer bei Durchführung der Reparatur naheliegend. Mit den durch den Kläger im Termin geschilderten nun auch auftretenden Feuchtigkeitsproblemen liegen zudem noch weitere potentielle ereignisabhängige Schadensbilder/-befunde vor. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil kein Zulassungsgrund i. S. v. § 543 ZPO vorliegt. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.