OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 Ausl. 178 und 195/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:1122.2AUSL178UND195.21.00
7Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1.

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren gegen ein zur Tatzeit 18 Jahre und  2 Monate alten und nicht vorbestraften Verfolgten, dem nach den Urteilsfeststellungen lediglich ein einfacher in Mittäterschaft begangener Ladendiebstahl vorzuwerfen und die der Beutesicherung dienende, der Wegnahmehandlung nachfolgende Gewaltanwendung seitens eines Mittäters nach inländischen Maßstäben nicht zuzurechnen ist, verstößt gegen das Übermaßverbot und begründet daher ein Auslieferungshindernis.

2.

Die von den Behörden Nordmazedoniens abgegebene Zusicherung einer EMRK-konformen Unterbringung der verfolgten Person ist angesichts der im jüngsten cpt-Bericht festgestellten systemischen Mängel, die in den Haftanstalten Nordmazedoniens festgestellt worden sind, durch Einholung konkreter Auskünfte auf ihre Belastbarkeit hin einer kritischen Prüfung zu unterziehen.

Tenor
  • 1. Gegen den Verfolgten wird wegen der ihm in dem Auslieferungsersuchen der mazedonischen Behörden vom 21.10.2021 (Nr. 22-2736/2021) in Verbindung mit dem Urteil des Grundstrafgerichts Skopje vom 05.11.2020 (Az.: XXIII K. Nr. 2033/20) zur Last gelegten Tat die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.

  • 2. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, gegen den Verfolgten auch wegen der ihm in dem Auslieferungsersuchen der mazedonischen Behörden vom 21.10.2021 (Nr. 22-2736/2021) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Tetovo vom 18.07.2019 (K. Nr. 340/19), im Strafmaß abgeändert durch Urteil des Berufungsgerichts Gostivar vom 28.01.2020 (KZh. Nr. 342/19), zur Last gelegten Tat die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen, wird zurückgewiesen.

  • 3. Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 21.10.2021 wird aufgehoben.

  • 4. Anordnung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden:Der Verfolgte ist in der Sache III-2 Ausl 178/21 (vorläufige Auslieferungshaft wegen der Tat vom 15.02.2019 – Freiheitsstrafe 5 Jahre) unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren gegen ein zur Tatzeit 18 Jahre und 2 Monate alten und nicht vorbestraften Verfolgten, dem nach den Urteilsfeststellungen lediglich ein einfacher in Mittäterschaft begangener Ladendiebstahl vorzuwerfen und die der Beutesicherung dienende, der Wegnahmehandlung nachfolgende Gewaltanwendung seitens eines Mittäters nach inländischen Maßstäben nicht zuzurechnen ist, verstößt gegen das Übermaßverbot und begründet daher ein Auslieferungshindernis. 2. Die von den Behörden Nordmazedoniens abgegebene Zusicherung einer EMRK-konformen Unterbringung der verfolgten Person ist angesichts der im jüngsten cpt-Bericht festgestellten systemischen Mängel, die in den Haftanstalten Nordmazedoniens festgestellt worden sind, durch Einholung konkreter Auskünfte auf ihre Belastbarkeit hin einer kritischen Prüfung zu unterziehen. 1. Gegen den Verfolgten wird wegen der ihm in dem Auslieferungsersuchen der mazedonischen Behörden vom 21.10.2021 (Nr. 22-2736/2021) in Verbindung mit dem Urteil des Grundstrafgerichts Skopje vom 05.11.2020 (Az.: XXIII K. Nr. 2033/20) zur Last gelegten Tat die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. 2. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm, gegen den Verfolgten auch wegen der ihm in dem Auslieferungsersuchen der mazedonischen Behörden vom 21.10.2021 (Nr. 22-2736/2021) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Tetovo vom 18.07.2019 (K. Nr. 340/19), im Strafmaß abgeändert durch Urteil des Berufungsgerichts Gostivar vom 28.01.2020 (KZh. Nr. 342/19), zur Last gelegten Tat die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen, wird zurückgewiesen . 3. Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 21.10.2021 wird aufgehoben. 4. Anordnung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden:Der Verfolgte ist in der Sache III-2 Ausl 178/21 (vorläufige Auslieferungshaft wegen der Tat vom 15.02.2019 – Freiheitsstrafe 5 Jahre) unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen. Gründe: I. Die mazedonischen Behörden ersuchen um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung wegen Raubes u.a. und haben ihn auf der Grundlage des Haftbefehls des Primary Court in Skopje vom 12.01.2021 (II KUIKP.BR.1004/20) zunächst am 01.02.2021 über Interpol zur Fahndung ausgeschrieben (WantedNCB message reference: 22.13/33/21/PAE/BP of 01-02-2021). Aus dem mittlerweile auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg eingegangenen Auslieferungsersuchen der mazedonischen Behörden vom 21.10.2021 ergibt sich, dass das Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung aus zwei gegen den Verfolgten ergangenen Verurteilungen betrieben wird. 1. Zum einen ist das Auslieferungsersuchen gestützt auf das Urteil des Amtsgerichts Tetovo vom 18.07.2019 (K. Nr. 340/19), im Strafmaß abgeändert (hier: reduziert von sechs Jahren Freiheitsstrafe auf fünf Jahre) durch Urteil des Berufungsgerichts Gostivar vom 28.01.2020 (KZh. Nr. 342/19), durch welches der Verfolgte wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist.Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Am 00.02.2019 entwendete der Verfolgte in der Stadt Tetovo aus dem Geschäft „X“ in dem Einkaufszentrum „Z“ gemeinsam mit den beiden Mittätern A und B mehrere Kleidungsstücke, nämlich 20 Sweater, 1 Paar Jeans, 1 Jacke, 3 Sweatshirts und 2 Paar „tracksuits“ im Gesamtwert von 38.640 Denaren (etwa 628, 00 EUR), indem sie Gewalt, die zu verletzen geeignet war, gegen Mitarbeiter anwendeten. Sie wurden bei der Tatausführung von dem Mitarbeiter und Zeugen C beobachtet, der die Täter anschrie. Daraufhin flohen die Täter. Dabei schlug B einen Sicherheitsmitarbeiter mit seinem Ellbogen gegen die Brust, so dass alle drei Täter fliehen konnten.Dieses Verhalten soll nach den Ausführungen der genannten Urteile als „Raub mit Waffen“ gemäß Art. 238 Abs. 4 in Verbindung mit Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Republik Nord-Mazedonien strafbar sein.Der Verfolgte war in den Hauptverhandlungen in beiden Instanzen persönlich anwesend und anwaltlich vertreten.Auf diese Verurteilung stützt sich der „internationale Haftbefehl“ des Grundstrafgerichts in Skopje vom 12.01.2021 – Aktenzeichen: II KUIKP Nr.1004/. Dem diesem Haftbefehl zugrundeliegenden Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Skopje I vom 23.12.2020 lässt sich entnehmen, dass der Verfolgte diese Haftstrafe in der R „(..)“ (wohl: S) in U verbüßen soll.Vollstreckungsverjährung wird insoweit nicht vor dem 28.01.2030 eintreten.Ergänzend ergibt sich aus den Auslieferungsunterlagen, dass auf die erkannte Freiheitsstrafe „die Zeit in Untersuchungshaft und Hausarrest“ vom 02.03.2019 bis zum 28.01.2020, sowie “die Zeit, die die Angeklagten vom 28.01.2020 bis zum Beginn der Freiheitsstrafe gemäß § 47 StGB unter Hausarrest verbringen“ angerechnet werden soll. 2. Zum anderen ist das Auslieferungsersuchen gestützt auf den internationalen Haftbefehl des Grundstrafgerichts Skopje vom 19.10.2021 (Aktenzeichen: IV KUIKP Nr.473/21), wozu zwischenzeitlich auch ein entsprechendes Interpol-Mitfahndungsersuchen aktenkundig geworden ist.Dieser Haftbefehl stützt sich auf das Urteil des Grundstrafgerichts Skopje vom 05.11.2020 (Az.: XXIII K. Nr. 2033/20, durch welches der Verfolgte in Abwesenheit wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden ist.Dem Urteil liegt als Sachverhalt zugrunde, dass der Verfolgte am 00.02.2019 um 20:15 Uhr aus dem Sportgeschäft „Y“ im W unter der Anschrift Vstraße 00 in U gemeinsam mit einem Mittäter zwei Jacken der Marke T im Wert von jeweils 9.290,00 MKD entwendete, indem er und sein Mittäter diese in eine eigens dafür mit einer Aluminiumfolie präparierte Tasche steckten und damit das Ladenlokal verließen.Dieses Verhalten ist gemäß Art. 235 Abs. 2, 22 des Strafgesetzbuches der Republik Nord-Mazedonien als Diebstahl strafbar (Bl. 285 Bd. II d. A.).Die gegen den Verfolgten erkannte Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist noch in voller Höhe zu vollstrecken.Der Verfolgte ist in Abwesenheit verurteilt worden. Er war aber durch Rechtsanwältin D als Pflichtverteidigerin in der Hauptverhandlung am 05.11.2020 vertreten, die seine Rechte wahrgenommen hat.Vollstreckungsverjährung wird nach dem Inhalt der Auslieferungsunterlagen insoweit nicht vor dem 07.12.2024 eintreten.Auch in dieser Sache ist dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Skopje I vom 14.06.2021 (Bl. 295 Bd. II d. A.) zu entnehmen, dass der Verfolgte (auch) diese Haftstrafe in der R „(..)“ (wohl: S) in U verbüßen soll. Der Verfolgte ist auf der Grundlage der Interpol-Ausschreibung, die sich nur auf die unter Zif. 1) genannte Verurteilung bezog, am 14.10.2021 im Raum Q von Kräften des Hauptzollamtes festgenommen worden. Anlässlich seiner richterlichen Anhörung am 15.10.2021 vor dem Amtsgericht Bielefeld hat der Verfolgte angegeben, er habe zuletzt unter der Anschrift Pstraße 00 in O gelebt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat er angegeben, hier in Deutschland hin- und wieder gearbeitet zu haben. Er habe hier keine Familienangehörigen und spreche nur wenig Deutsch. Er könne nicht zurück nach Mazedonien, er habe dort Probleme. Zu dem Tatvorwurf hat er Angaben nicht gemacht. Mit der Auslieferung in die Republik Nord-Mazedonien hat er sich nicht einverstanden erklärt. Das Amtsgericht Bielefeld hat noch am 15.10.2021 eine Festhalteanordnung gegen den Verfolgten erlassen (Aktenzeichen: 9 Gs 5116/21). Hinsichtlich der von dem Verfolgten behaupteten Wohnanschrift ist von der Generalstaatsanwaltschaft eine elektronische Auskunft aus dem Melderegister angefordert worden. Nach einem Ausdruck aus dem Meldeportal vom 20.10.2021 ist der Verfolgte in O/N nicht gemeldet. Mit Beschluss vom 21.10.2021, auf dessen Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Entsprechend der seinerzeit allein vorliegenden und nur eine summarische Tatbeschreibung enthaltenden Interpol-Ausschreibung gründet sich dieser vorläufige Auslieferungshaftbefehl nur auf die oben unter Zif. 1) genannte Verurteilung, wobei in der Interpol-Ausschreibung – und damit auch in dem die vorläufige Auslieferungshaft anordnenden Beschluss des Senats – das Berufungsgericht irrtümlich als „Berufungsgericht Skopje“ bezeichnet wurde. Mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 27.10.2021 sind die mazedonischen Behörden um Mitteilung bzw. Zusicherungen hinsichtlich der von dem Verfolgten im Fall seiner Auslieferung zu erwartenden Haftbedingungen gebeten worden. Mit Schreiben des Justizministeriums – Verwaltung für die Vollstreckung von Sanktionen – vom 02.11.2021 haben die Behörden der Republik Nord-Mazedonien betreffend die Haftbedingungen im Falle einer Auslieferung des Verfolgten mitgeteilt, dass der Verfolgte die Freiheitsstrafen in der Haftanstalt R S in U verbüßen soll. Gleichzeitig haben die mazedonischen Behörden mitgeteilt, dass „gewährt“ werde, dass die Haftbedingungen in der Haftanstalt, in der die ausgelieferte Person die Haftstrafe verbüßen werde, nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 der EMRK und gemäß den Europäischen Regeln für Mindeststandards des Ministerkomitees des Europarates vom 11.01.2006 „sein dürfen“. Der Verfolgte könne von einem Vertreter der diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, gemäß den Verordnungen des internationalen Rechts, unter Bedingungen der Reziprozität, mit vorheriger Meldung und Verabredung des Besuchs in der Haftanstalt, in der er die Haftstrafe verbüße, besucht werden. Der Verfolgte habe außerdem das Recht, die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland schriftlich oder telefonisch anzusprechen. Mit Schriftsatz seines Beistands vom 02.11.2021 hat der Verfolgte beantragt, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, und Einwendungen gegen seine Auslieferung sowie die Anordnung und den weiteren Vollzug der Auslieferungshaft erhoben. Er macht unter Bezugnahme auf den aktuellen Bericht des Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) geltend, dass ihm im Fall seiner Auslieferung unmenschliche und erniedrigende Haftbedingungen drohen. Darüber hinaus habe er, der Verfolgte, albanische Wurzeln. Die albanische Bevölkerungsgruppe werde in Nord-Mazedonien seit langem systematisch unterdrückt. Die Einwendungen des Verfolgten gegen die Anordnung und den weiteren Vollzug der vorläufigen Auslieferungshaft hat der Senat mit Beschluss vom 09.11.2021, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, zurückgewiesen. Nach dem zwischenzeitlich das Auslieferungsersuchen der mazedonischen Behörden auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg eingegangen war, hat die Generalstaatsanwaltschaft nunmehr mit Zuschrift vom 16.11.2021 beantragt, gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen. II. Auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft nur wegen der ihm mit Urteil des Grundstrafgerichts Skopje vom 05.11.2020 (Az.: XXIII K. Nr. 2033/20), durch welches er in Abwesenheit wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden ist, anzuordnen. 1. Wegen der dem Verfolgten mit Urteil des Amtsgerichts Tetovo vom 18.07.2019 (K. Nr. 340/19), im Strafmaß abgeändert durch Urteil des Berufungsgerichts Gostivar vom 28.01.2020 (KZh. Nr. 342/19), durch welches er wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, ist der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft indessen zurückzuweisen, weil die Auslieferung insoweit als von vornherein unzulässig erscheint, § 15 Abs. 2 IRG. Die Leistung von Rechtshilfe, zu der auch die Auslieferung gehört, ist nach § 73 S. 1 IRG unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Zu den wesentlichen Grundsätzen zählt das aus den einzelnen Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der Verhältnismäßigkeit. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden Staat droht, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Eine Strafandrohung oder Verurteilung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein. Der Kernbereich dieser Anforderungen zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der BRD und ist auch im Auslieferungsverkehr zu beachten (vgl. BVerfG Beschl. v. 24.06.2003,AZ 2 BvR 685/03, JZ 2004, 141; Senatsbeschluss vom 18.02.2014, Az. 2 Ausl 12/14, NStZ-RR 2014, 156 m. weit. Nachw.). Diese Grundsätze führen allerdings nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer Beurteilung allein am Maßstab des deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Da das Grundgesetz von der Eingliederung Deutschlands in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft ausgeht, gebietet es zugleich, im Rechtshilfeverkehr mit anderen Staaten auch dann Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten, wenn sie im Einzelnen nicht mit den innerstaatlichen deutschen Auffassungen übereinstimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2015, Az. 2 BvR 2088/15, NVwZ-RR 2016, 201 (Tz. 24 f.)). Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Auslieferung mit den in Bezug genommenen verfassungsrechtlichen Standards ist ein Vergleich der jeweiligen Straferwartung vorzunehmen; neben den Besonderheiten des Einzelfalles sind auch die gegebenen Umstände der Strafvollstreckung, des Strafvollzuges und der Strafaussetzung im Blick zu behalten (BVerfG a. a. O. Tz. 26; vgl. auch BGH, Beschluss v. 10.08.1993, Az. 4 ARs 13/93, NStZ 1993, 547). Entsprechend diesen Grundsätzen ist die durch das Berufungsgericht Gostivar mit Urteil vom 28.01.2020 (KZh. Nr. 342/19) verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren unerträglich hart. Zweifelhaft ist insoweit bereits, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung hinsichtlich der dem Verfolgten zugerechneten Gewalthandlung seines Mittäters rechtsstaatlichen Prinzipien entspricht. In dem Urteil ist festgestellt, dass der Verfolgte und einer seiner Mittäter flüchteten, während der dritte Mittäter – B – von einem Wachmann an der Jacke festgehalten wurde und sich durch einen Schlag mit dem Ellenbogen gegen die linke Brustseite des Wachmanns losreißen konnte. Die Begründung der Zurechnung dieser einzigen und im niederschwelligen Bereich liegenden Gewaltanwendung – zu etwaigen Verletzungen des Wachmanns verhalten sich weder das amtsgerichtliche Urteil noch das Berufungsurteil – zu dem Verfolgten beschränkt sich in dem Berufungsurteil auf die folgende Erwägung: „… was die beiden anderen Angeklagten zugestimmt haben, da sie mit den gestohlenen Gegenständen geflohen waren, was zu dem Schluss führt, dass die drei Angeklagten einer Gruppe unter Anwendung von Gewalt, um sie festzuhalten, genau das Verbrechen Bewaffneter Raubüberfall gemäß Artikel 238 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 des Strafgesetzbuchs begangen haben ….“ Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass das bloße Fortsetzen der Flucht mit einem Teil der Beute durch den Verfolgten, wobei noch nicht einmal festgestellt worden ist, dass er den Ellenbogenschlag seines Mittäters überhaupt bemerkt hat, keinerlei Rückschlüsse dazu erlaubt, dass auch er diese Gewaltanwendung wollte und billigte. Die dem Verfolgten damit ohne jegliche Tatsachen zugerechnete Gewalthandlung eines Mittäters erscheint deshalb willkürlich, so dass die Anwendung des eine Qualifizierung enthaltenden Abs. 4 des Art. 238 des mazedonischen Strafgesetzbuches, die mit einer deutlich höheren Strafandrohung von mindestens 10 Jahren Freiheitsstrafe einhergeht, rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht gerecht wird. Es kommt hinzu, dass der Tatbestand von Abs. 4 jenes Art. 238, dessen Inhalt in dem Auslieferungsersuchen wiedergegeben wird, auch nur dann eröffnet ist, wenn – unter anderem – „Leib und Leben von zwei oder mehr Personen gefährdet werden“. Selbst wenn dem Verfolgten der Ellenbogenschlag seines Mittäters als Gewalthandlung zurechenbar sein sollte, wäre dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt, weil die Urteile des Amtsgerichts Tetovo und des Berufungsgerichts Gostivar keinerlei Feststellungen zu der Gefahr von Leib oder Leben von zwei oder mehr Personen enthalten. Auch aus diesem Grund erscheint die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes des Art. 238 Abs. 4 willkürlich und damit rechtsstaatswidrig. Vor diesem Hintergrund erscheint selbst die Anwendung der Vorschrift des – eine Mindeststrafe von nur einem Jahr Freiheitsstrafe anordnenden – Art. 238 Abs. 1 des mazedonischen Strafgesetzbuchs willkürlich, weil diese Vorschrift einen Diebstahl mit „Anwendung von Gewalt“ oder mit der Drohung eines „unmittelbaren Angriffs auf das Leben oder den Körper eines Anderen“ voraussetzt, was für den Verfolgten, wie dargelegt, gerade nicht in nachvollziehbarer Weise festgestellt ist. Nach deutschem Recht wäre die dem Verfolgten vorgeworfene Tat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen als einfacher Diebstahl gem. § 242 StGB zu bewerten, wobei angesichts der deutlich überwiegenden Strafmilderungsgründe – der Verfolgte war zu Tatzeit gerade 18 Jahre alt und damit Heranwachsender und nicht vorbestraft – in Deutschland allenfalls eine zur Bewährung auszusetzende Jugendstrafe von unter einem Jahr verhängt worden wäre. Hierzu steht die vom Berufungsgericht Gostivar verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren völlig außer Verhältnis. Die Auslieferung des Verfolgten nach Nord-Mazedonien wegen dieser Tat erscheint daher gem. § 73 Abs. 1 IRG von vornherein unzulässig. 2. Im Übrigen, also hinsichtlich der dem Verfolgten in dem Auslieferungsersuchen in Verbindung mit dem Urteil des Grundstrafgerichts Skopje vom 05.11.2020 (Az.: XXIII K. Nr. 2033/20) vorgeworfenen Tat, erscheint die Auslieferung des Verfolgten nach Nord-Mazedonien auch nach gegenwärtigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht von vornherein unzulässig, § 15 Abs. 2 IRG. Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit in ihrer Antragsschrift vom 16.11.2021 zur Begründung Folgendes ausgeführt: ... „II. ... Der Verfolgte ist ausschließlich kscher Staatsangehöriger. Die Auslieferungsunterlagen sind von den Behörden der Republik Nordmazedonien auf dem dafür vorgesehenen justizministeriellen Geschäftsweg übersandt worden (Art. 12 Abs. 1 EuAlÜbk) und entsprechen den Anforderungen des Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk. Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten zur Last gelegten Straftaten ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk. Das dem Verfolgten zur Last gelegte Verhalten ist sowohl nach den benannten Vorschriften des Strafgesetzbuches der Republik Nordmazedonien als auch nach deutschem Recht zumindest jeweils als (gemeinschaftlicher) Diebstahl gem. §§ 242, 25 Abs. 2 strafbar. Der jeweils noch zu verbüßende Rest des jeweiligen Strafmaßes genügt … den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuAlÜbk. Strafvollstreckungsverjährung nach dem Recht der Republik Nordmazedonien ist nach dem Inhalt der Auslieferungsunterlagen – insbesondere den beigefügten nationalen Vorschriften zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung – noch nicht eingetreten. Gleiches gilt für die Verjährung nach deutschem Recht (§ 79 Abs. 1, 3 Nr. 3 und 4, Abs. 6 StGB). Auslieferungshindernisse nach Art. 3 EuAlÜbk – also etwa eine politische Verfolgung - sind den Auslieferungsunterlagen nicht zu entnehmen und werden auch von dem Verfolgten – wie etwa der Hinweis auf seine albanische Herkunft – nicht substantiiert dargelegt. Voraussichtlich werden auch Auslieferungshindernisse gemäß § 73 IRG nicht durchgreifen. Der Verfolgte war … durch eine von Amts wegen bestellte Verteidigerin vertreten, die ausweislich der Gründe des Urteils des Grundstrafgerichts in Skopje vom 05.11.2020 – Aktenzeichen: XXIII K Nr. 2033/20 - seine Rechte in der Hauptverhandlung wirksam wahrgenommen hat, während sich der Verfolgte dem Verfahren durch einer Flucht etwa Mitte des Jahres 2020 entzogen hat. .........“ Diesen insoweit zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an. Abweichend von der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist der Senat allerdings der Auffassung, dass die Frage eines etwaigen, sich aus den Haftbedingungen insbesondere – aber nicht darauf beschränkt - in der Haftanstalt S ergebenden Auslieferungshindernisses bei dem derzeitigen Erkenntnisstand noch nicht abschließend geklärt werden kann. Zwar führt dies nicht dazu, dass die Auslieferung des Verfolgten zum jetzigen Zeitpunkt als von vornherein unzulässig erscheint. Allerdings ist eine zeitnahe Klärung der Haftbedingungen schon wegen des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes und überdies auch im Hinblick auf das junge Alter des Verfolgten geboten. Ein Verstoß gegen grundrechtsgleiche und rechtsstaatliche Garantien kann wegen der grundsätzlichen, im vertraglichen Bereich bestehenden Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Auslieferung und der Achtung und dem Respekt vor fremden Rechtsordnungen nur beschränkt auf eine Verletzung ihres Kernbereichs zu einem Auslieferungshindernis führen, wobei hierfür maßgeblich ist, ob die Auslieferung und ihr zugrundeliegende Akte gegen den nach Art. 25 GG völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung verstoßen würden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.2013, 2 Ausl. 95/11, zitiert bei juris). Damit ist eine Auslieferung unzulässig, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widerspricht (vgl. BVerfG, NJW 1975, 1; OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 351; OLG Hamm, StV 2008, 648; OLG Düsseldorf, NJW 1990, 1429). Dies ist der Fall, wenn der ersuchte Staat mit einer Rechtshilfehandlung dazu beitragen würde, dass der Ausgelieferte der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt werden würde. Diese Mindestvoraussetzungen gehören inzwischen zum festen Bestand des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzes (vgl. BVerfG, StV 2004, 440). Aufgrund des im Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandards der Grundrechte und insbesondere im Hinblick auf Art. 4 der EU-Grundrechtscharta (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall Melloni vom 26.02.2013, Az. C-399/11 ) ist der Senat verpflichtet, das Vorliegen dieser Gefahr zu würdigen, denn der Vollzug eines Europäischen Haftbefehls darf nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten führen. Zwar geht es im vorliegenden Fall nicht um die Auslieferung des Verfolgten auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls, weil Nord-Mazedonien kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist. Dennoch legt Art. 3 EMRK auch in Fällen wie dem vorliegenden den Behörden des ersuchten Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet eine Person zum Zwecke der Auslieferung inhaftiert ist, eine positive Verpflichtung auf, sich zu vergewissern, dass der Verfolgte im Falle der Auslieferung im ersuchenden bzw. ersuchten Staat unter Bedingungen untergebracht wird, die die Wahrung der Menschenwürde gewährleisten und dass der Verfolgte keiner Bürde oder Last ausgesetzt ist, deren Intensität über das dem Freiheitsentzug unvermeidlich innewohnende Maß des Leidens hinausgeht. Gesundheit und Wohlergehen des Verfolgten müssen im ersuchenden Mitgliedsstaat bzw. ersuchten Staat auch in Haft in angemessener Weise sichergestellt werden (so zur Rechtslage innerhalb der EU Urteil des EGMR vom 08.01.2013 in der Sache Torreggiani und andere/Italien, Az. 43517/09, 46882/09, 55400/09, 57875/09, 61535/09, 35315/10 und 37818/10 und Urteil des EuGH vom 25.07.2018 in der Rechtssache C – 220/18 PPU und vom 05.04.2016 in den Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 PPU). Zwar haben die mazedonischen Behörden hierzu die oben wiedergegebene Erklärung abgegeben, dass die den Verfolgten im Fall seiner Auslieferung erwartenden Haftbedingungen europäischen Mindeststandards entsprechen. Angesichts der detaillierten Ausführungen des Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (CPT) in dem Bericht vom 29.07.2021 zu gerade der von den mazedonischen Behörden genannten Haftanstalt S erachtet der Senat diese pauschal gehaltene Erklärung der mazedonischen Behörden jedoch nicht als ausreichend. Die Belastbarkeit der Zusicherung ist vielmehr eingehend zu prüfen. In jenem Bericht des CPT, der auf einen Inspektionsbesuch im Dezember 2020 mit dem vorrangigen Ziel der Überprüfung der Haftbedingungen u.a. in der Haftanstalt S zurückgeht, wird ausgeführt, dass dort die Haftbedingungen in den neuen Abteilungen, die für das offene und halboffene Regime vorgesehen sind, sowie in der Abteilung für weibliche Häftlinge grundsätzlich akzeptabel sind, wenngleich auch in diesen Abteilungen bereits deutliche Abnutzungsspuren wie fehlende Glühbirnen, beschädigtes Mobiliar in einigen Zellen und schlecht funktionierende Fußbodenheizung erkennbar seien. Nach der endgültigen Schließung des alten Gebäudes mit den Flügeln Nr. 2,5 und 8 seien in dem Hauptgebäude 321 Gefangene in sechs Flügeln und weitere 43 Häftlinge in drei kleineren Abteilungen im geschlossenen Vollzug untergebracht. Die Haftbedingungen in diesen Flügeln seien unterschiedlich; in dem für die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen vorgesehenen „privilegierten“ Flügel Nr. 9 seien sie gut, während sie in den übrigen fünf Flügeln unzureichend seien. Viele dieser Zellen seien überbelegt und mit reparaturbedürftigem Mobiliar und ebenso reparaturbedürftigen sanitären Einrichtungen ausgestattet. Die Elektroinstallation sei gefährlich und einige Zellen seien von Wanzen und Kakerlaken befallen. Es habe Beschwerden über nur zeitweisen Zugang zu heißem Wasser gegeben. Zudem seien in Zellen mit einer Größe von 9 m 2 bis zu fünf Häftlinge untergebracht. In einigen Fällen müssten sich zwei Häftlinge sogar ein Bett teilen. In dem zweigeschossigen Ambulanta seien die Zellen nicht nur überbelegt, sondern in einem heruntergekommenen und verwahrlosten Zustand und äußerst baufällig (z.B. verschmutzte und bröckelige Wände, Löcher in Boden und Decke, provisorische und gefährliche Elektroinstallationen, fehlende Glühbirnen, verdreckte Matratzen ohne Bettwäsche, simples Mobiliar sowie Befall mit Kakerlaken und Wanzen). Die sanitären Einrichtungen seien in einem abstoßenden Zustand, mit fußbodenhohen Toiletten, aus denen fauliger Geruch entgegenschlage, tropfenden Wasserhähnen, unter Wasser stehenden Fußböden sowie defekten Duscharmaturen. Dazu seien die Zellen mit 16 Grad Raumtemperatur nur unzureichend beheizt und wiesen mit 60% eine hohe Luftfeuchtigkeit auf. Besonders überrascht sei die Delegation des CPT darüber gewesen, dass die alte, sogenannte „halboffene Abteilung“ noch in Benutzung sei, obwohl diese schon 2018 hätte abgerissen werden sollen. In dieser eingeschossigen Abteilung, die in der Nähe der zerfallenden Ruinen der früheren Werkstätten liege, seien zum Zeitpunkt des Inspektionsbesuchs 91 Häftlinge in 14 zum Teil völlig überbelegten Räumen untergebracht gewesen. So hätten sich beispielsweise 16 Häftlinge einen Raum von 32 m 2 teilen müssen. Die Räume befänden sich in einem fortgeschritten Stadium des Zerfalls, mit bröckelnden Wänden, gebrochenen Fensterrahmen und beschädigten Möbeln, gefährlichen und provisorischen Elektroinstallationen, sowie Löchern in Fußboden und Decke. Die sanitären Einrichtungen seien in einem abstoßenden Zustand, mit fußbodenhohen Toiletten, die mit Exkrementen bedeckt seien und aus denen fauliger Geruch entgegenschlage, tropfenden Wasserhähnen, unter Wasser stehenden Fußböden und ohne funktionierende künstliche Beleuchtung. Für alle Häftlinge gebe es nur eine Dusche, die nur zeitweise benutzbar sei und kein warmes Wasser produziere. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Häftlinge in jener Abteilung untergebracht seien. Allerdings habe sich der Eindruck aufgedrängt, dass diese Häftlinge von der Gefängnisverwaltung völlig vernachlässigt würden. Ohne jeden Zweifel könnten die Haftbedingungen in dieser Abteilung wie auch in der Ambulanta als unmenschlich und erniedrigend bezeichnet werden. Was die Ernährung der Häftlinge angeht, gebe es zahlreiche Beschwerden über das Fehlen von frischem Gemüse und Obst. Außerdem würde keine Rücksicht auf die medizinische Notwendigkeit von besonderen Diäten genommen. Das am Besichtigungstag angebotene Essen habe nicht dem Speiseplan entsprochen. So habe das ausgegebene Essen beispielsweise kein Fleisch enthalten. Die medizinische Versorgung der Häftlinge sei schon wegen des beklagenswerten Mangels an medizinischem Personal ein großes Problem. Die medizinische Untersuchung neu zugeführter Häftlinge sei unzureichend, ebenso wie die zahnärztliche und psychiatrische Versorgung der Häftlinge. Angesichts dieser ausführlichen und detailreichen Schilderungen des CPT, die Anlass zu erheblicher Besorgnis insbesondere hinsichtlich der Haftbedingen in der Haftanstalt S geben, kann dem Senat die von den mazedonischen Behörden abgegebene und sehr pauschal gehaltene Erklärung, dass die den Verfolgten erwartenden Haftbedingungen EU-konform seien, nicht ausreichen. Dabei weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass ernsthafte Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die Haftbedingungen nicht nur in der Haftanstalt S bedenklich bzw. nicht akzeptabel sind. Aus dem genannten CPT-Bericht vom 29.07.2021 ergibt sich nämlich weiterhin, dass die Haftbedingungen auch in der ebenfalls besichtigten Untersuchungshaftanstalt in U ähnlich schlecht sind. Es kommt hinzu, dass in dem CPT-Bericht das Fehlen einer funktionierenden Gefängnisverwaltung als erhebliches Problem angesprochen wird, aufgrund dessen zu erwarten ist, dass jede Verbesserung der Haftbedingungen durch die unzureichende Verwaltung der Haftanstalten unmittelbar zunichte gemacht wird. Eigene Beobachtungen des Komitees aus der Vergangenheit hätten dies u.a. bezüglich der Haftanstalt S bestätigt. Es komme hinzu, dass es keinen festen Stamm von angemessen qualifizierten Mitarbeitern in der höheren Gefängnisverwaltung gebe. Direktoren von Haftanstalten sowie deren Stellvertreter würden auf der Grundlage politischer Beziehungen ernannt, wodurch die Entwicklung eines professionellen Gefängnismanagements verhindert werde. Noch schlimmer sei, dass hierdurch der Korruption, die ein Merkmal insbesondere der Haftanstalt S sei, Vorschub geleistet werde. Diese seit vielen Jahren als zu behebende Probleme angesprochenen Missstände seien bislang nicht ernsthaft angegangen worden. Zwar habe das Direktorat für Strafvollstreckung des mazedonischen Justizministeriums zahlreiche Strategiepapiere produziert, in denen die wesentlichen Missstände jedoch noch nicht einmal angesprochen seien. Darüber hinaus erweckten diese „Strategien“ nicht den Eindruck von Ernsthaftigkeit. Die Umsetzung des bereits 2010 ins Leben gerufenen und finanziell u.a. von der EU großzügig unterstützten Projekts zur Erneuerung der Haftanstalten werde seit Jahren verzögert. Besonders irritiert sei das CPT dabei von der Untätigkeit der mazedonischen Behörden, was die Verbesserung der unmenschlichen und erniedrigenden Haftbedingungen in mehreren Abteilungen der Haftanstalt S angeht. Anstatt diese Probleme anzugehen, habe man mit dem Bau großer Abteilungen für den offenen und halboffenen Vollzug begonnen, die in Ermangelung von für diese Vollzugsarten geeigneten Häftlingen zur Hälfte unbelegt seien. Eine neue Abteilung für 476 Häftlinge im geschlossenen Vollzug werde demgegenüber nicht vor dem Jahr 2025 fertiggestellt sein. Angesichts dieser Ausführungen des CPT, die eine mangelnde Bereitschaft der mazedonischen Behörden zum Ergreifen längst überfälliger Maßnahmen zur Verbesserung des gesamten Strafvollzugs erkennen lassen, besteht für den Senat Veranlassung, die Haftbedingungen, unter denen der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung untergebracht würde, sowie etwaige von den mazedonischen Behörden in diesem Zusammenhang abgegebene Zusicherungen einer besonders kritischen Prüfung zu unterziehen. Dabei weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass angesichts der angesprochenen Mängel in der Verwaltung des gesamten Strafvollzugssystems dieser besonders kritische Prüfungsmaßstab unabhängig von der Frage, in welcher Haftanstalt der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung untergebracht wird, Anwendung zu finden hat. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm wird daher für die später zu treffende Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gebeten, die mazedonischen Behörden um kurzfristige Beantwortung folgender Fragen zu bitten: 1. In welcher Haftanstalt bzw. Haftanstalten (genaue namentliche Bezeichnung der Haftanstalt(en) einschließlich Bezeichnung der konkreten Abteilung) würde der Verurteilte aufgenommen und während der Dauer des Freiheitsentzuges inhaftiert sein? 2. Welche Größe haben die Hafträume in dieser Haftanstalt? 3. Mit wie vielen Häftlingen sind die Zellen jeweils belegt? 4. Welcher Haftraumanteil in Quadratmetern steht dem Verfolgten in der Haftanstalt/den Haftanstalten persönlich zur Verfügung? 5. Wie sind die Hafträume ausgestattet? 6. Ist, und wenn ja in welcher Form, Frischluftzufuhr und Tageslicht gewährleistet? 7. In welcher Raumtemperaturspanne verhält sich die Raumtemperatur? 8. Wie sind die sanitären und hygienischen Bedingungen geregelt? 9. Insbesondere: besteht eine räumliche Abtrennung der Toiletten und wie oft besteht eine Duschmöglichkeit mit Warmwasser pro Woche? 10. Gibt es Zugang zum Freistundenhof und wie ist dieser geregelt? 11. Wie ist die Dauer der täglichen Einschlusszeiten? 12. Ist eine ausreichende Ernährung sowie eine ausreichende Versorgung mit Frischwasser gewährleistet? 13. Wie sind Art und Bedingungen des Zugangs der Häftlinge zu medizinischer Versorgung? 14. Welche speziellen Hygienekonzepte bestehen derzeit in der/den konkreten Haftanstalt/en zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie? 15. Wird Mitarbeitern der deutschen Auslandsvertretung in Nord-Mazedonien das Recht zu jederzeitigen - auch unangekündigten – Besuchen des Verfolgten zugesichert? III. Die weiteren Voraussetzungen für die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft liegen vor. Zwar hat der Verfolgte im Falle der Auslieferung nur noch mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu rechnen. Auch dies stellt für den Verfolgten allerdings einen nicht unerheblichen Fluchtanreiz dar. Der Verfolgte hat selbst angegeben, in Deutschland keine festen Bindungen zu haben. Es ist daher überwiegend davon auszugehen, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsverfahren nicht stellen würde, sollte auf freien Fuß gelangen. Auch sonst erscheinen die Anordnung und der Vollzug der Auslieferungshaft in Bezug auf die Diebstahlstat vom 00.02.2019 noch nicht unverhältnismäßig.