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Urteil

18 U 60/21

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Kilometer-Leasingvertrag fällt nicht unter § 506 Abs.2 S.1 Nr.3 BGB; diese Vorschrift ist nicht entsprechend anwendbar. • Ein vorformuliertes Feld "Widerrufsinformation" begründet kein vertragliches Widerrufsrecht. • Liege während der Vertragsanbahnung persönlicher Kontakt zu einem bevollmächtigten Repräsentanten des Unternehmers vor, scheidet die Qualifikation als Fernabsatzvertrag (§§ 312c, 312g BGB) aus. • Ein nach nahezu vollständiger Leistungserbringung erklärter Widerruf kann treuwidrig und damit rechtsmissbräuchlich sein.
Entscheidungsgründe
Kein Widerrufsrecht bei Kilometer-Leasing; Widerruf nach langjähriger Nutzung rechtsmissbräuchlich • Ein Kilometer-Leasingvertrag fällt nicht unter § 506 Abs.2 S.1 Nr.3 BGB; diese Vorschrift ist nicht entsprechend anwendbar. • Ein vorformuliertes Feld "Widerrufsinformation" begründet kein vertragliches Widerrufsrecht. • Liege während der Vertragsanbahnung persönlicher Kontakt zu einem bevollmächtigten Repräsentanten des Unternehmers vor, scheidet die Qualifikation als Fernabsatzvertrag (§§ 312c, 312g BGB) aus. • Ein nach nahezu vollständiger Leistungserbringung erklärter Widerruf kann treuwidrig und damit rechtsmissbräuchlich sein. Die Parteien schlossen am 12.10.2018 in den Geschäftsräumen eines Autohandels einen 24‑monatigen Kilometer-Leasingvertrag über ein Fahrzeug. Der Kläger nutzte das Fahrzeug bis zur ordentlichen Vertragsbeendigung und zahlte Leasingraten; die Beklagte stellte eine Widerrufsinformation in den Vertragsunterlagen bereit. Mit E‑Mail vom 14.08.2020 erklärte der Kläger den Widerruf; die Beklagte lehnte ab. Nach Rückgabe des Fahrzeugs folgte eine Endabrechnung mit kleinem Saldo, den der Kläger beglich. Der Kläger begehrte Rückzahlung bereits geleisteter Raten und Freistellung von Anwaltskosten und berief sich auf unterschiedliche Widerrufsgrundlagen (§ 506 BGB analog, Fernabsatzrecht §§ 312c, 312g, vertragliches Widerrufsrecht). Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger erhob Berufung. • Anwendbarkeit § 506 Abs.2 Nr.3 BGB: Der BGH hat entschieden, dass Kilometer‑Leasingverträge nicht unter diese Vorschrift fallen; der Senat schließt sich an und verneint daher ein Widerrufsrecht nach §§ 492, 356b, 357a BGB. • Vertragliches Widerrufsrecht: Die in den Unterlagen enthaltene vorformulierte "Widerrufsinformation" stellt kein Angebot der Beklagten zur Einräumung eines unbedingten vertraglichen Widerrufsrechts dar. • Fernabsatzrecht (§§ 312c, 312g BGB): Ein Fernabsatzvertrag liegt nicht vor, weil anlässlich der Vertragsanbahnung persönlicher Kontakt zum Autohaus als bevollmächtigter Repräsentant der Beklagten bestand; die Zeugin bestätigte, dass das Autohaus berechtigt war, Verhandlungen zu führen und Vertragsdaten zu erheben, sodass eine persönliche Beratung möglich war. • Fristen‑ und Formfragen bei Fernabsatzwiderruf: Selbst bei Annahme eines Fernabsatzvertrags war die gesetzliche Widerrufsfrist (14 Tage bzw. 12 Monate + 14 Tage nach § 355, § 356 BGB) zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits abgelaufen, sodass ein Widerruf nicht mehr möglich war. • Einordnung als Finanzdienstleistung: Kilometer‑Leasing ist keine Finanzdienstleistung im Sinn der einschlägigen Legaldefinition; es fehlt an einer mit Kreditgewährung verbundenen Leistung, sodass spezielle Vorschriften für Finanzdienstleistungen nicht greifen. • Treu und Glauben / Rechtsmissbrauch: Die Ausübung des Widerrufsrechts nach fast vollständiger Erfüllung des Leasingvertrags stellt rechtsmissbräuchliches Verhalten dar; wirtschaftliche Bereicherungsabsicht ohne sachlichen Grund rechtfertigt die Unzulässigkeit des Widerrufs. • Kosten und Rechtsmittel: Die Berufung ist unbegründet, der Kläger trägt die Kosten; Revision wird nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung besteht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Dem Kläger steht kein Widerrufsrecht zu: Ein Kilometer‑Leasingvertrag fällt nicht unter § 506 Abs.2 Nr.3 BGB, ein vertragliches Widerrufsrecht wurde nicht vereinbart und ein Fernabsatzwiderruf scheidet wegen persönlicher Vertragsanbahnung durch einen bevollmächtigten Repräsentanten des Unternehmers aus. Selbst bei Annahme eines Fernabsatzvertrags wäre die Widerrufsfrist bereits verstrichen. Schließlich ist der erklärte Widerruf nach Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich, weil er erst nach nahezu vollständiger Leistungserbringung erfolgte, um sich wirtschaftlich zu bereichern. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.