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Beschluss

10 W 87/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:1015.10W87.20.00
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Leitsätze

Die Hoferbfolge bestimmt sich bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft nach dem zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltenden Höferecht. Unmaßgeblich ist deshalb, wenn die Hofeigenschaft erst nach dem Tod des Erblassers entfallen ist.

Der im Testament geäußerte Wunsch des Erblassers, dass der Hof erhalten werden solle, ist für die Beurteilung der Hofeigenschaft unerheblich, wenn der Erblasser schon zu Lebzeiten die Bewirtschaftung nicht nur zum Ruhen gebracht, sondern endgültig aufgegeben und dadurch die Hofeigenschaft beseitigt hat.

Die Aufgabe der Bewirtschaftung kann auch schrittweise erfolgen, wenn dies dazu führt, dass ein leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr vorhanden ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - angewiesen, das erteilte Hoffolgezeugnis vom 15.10.2019 einzuziehen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Hoferbfolge bestimmt sich bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft nach dem zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geltenden Höferecht. Unmaßgeblich ist deshalb, wenn die Hofeigenschaft erst nach dem Tod des Erblassers entfallen ist. Der im Testament geäußerte Wunsch des Erblassers, dass der Hof erhalten werden solle, ist für die Beurteilung der Hofeigenschaft unerheblich, wenn der Erblasser schon zu Lebzeiten die Bewirtschaftung nicht nur zum Ruhen gebracht, sondern endgültig aufgegeben und dadurch die Hofeigenschaft beseitigt hat. Die Aufgabe der Bewirtschaftung kann auch schrittweise erfolgen, wenn dies dazu führt, dass ein leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr vorhanden ist. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - angewiesen, das erteilte Hoffolgezeugnis vom 15.10.2019 einzuziehen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der am 00.00.1924 geborene und am 00.00.2001 verstorbene Erblasser, der Landwirt C B, war Eigentümer des im Grundbuch von A, Blatt Bl01 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzes mit einer Größe von ca. 32 ha. Der Grundbesitz ist als Hof im Sinne der Höfeordnung im Grundbuch eingetragen. Der Einheitswert betrug laut Bescheid vom 08.01.2002 32.109 EUR. Der Erblasser war verheiratet mit Frau D B, die am 00.00.2019 verstorben ist. Aus der Ehe sind die beiden Beteiligten sowie drei weitere Geschwister hervorgegangen. Der Beschwerdegegner absolvierte nach der Schulausbildung eine Ausbildung zum Landwirt, die er im Jahr 1989 abschloss. Nach Abschluss der landwirtschaftlichen Ausbildung pachtete er im Jahr 1989 den elterlichen Betrieb. Im Jahr 1990 nahm der Beschwerdegegner ein Studium der Agrarwirtschaft auf, das er 1995 als Diplom-Ingenieur in der Fachrichtung Agrarwirtschaft abschloss. Zu diesem Zeitpunkt verpachtete er die Ackerflächen mit einer Größe von 22 ha an den Landwirt E für die Dauer von 12 Jahren und bewirtschaftete bis zum Jahr 2007 nur die Dauergrünlandflächen mit einer Fläche von 6 ha. Nach dem Studium arbeitete der Beschwerdegegner bei verschiedenen agrartechnischen Betrieben in F und G. Seit dem Jahr 2008 ist er als Produktmanager im Bereich des Traktorenbaus bei der Fa. H beschäftigt und lebt mit seiner Familie im Allgäu. Der Erblasser errichtete am 5.3.2001 ein eigenhändiges Testament, in dem er seine Ehefrau zur alleinigen Vorerbin seines gesamten Vermögens bestimmte. Zum Nacherben seines Hofes ernannte er den Beschwerdegegner, dem er die Verpflichtung auferlegte, den Hof zu erhalten und die Geschwister in ordentlicher Höhe abzufinden. Seine Ehefrau errichtete am 28.08.2011 ein handschriftliches Testament. Darin heißt es unter anderem: „Der im Grundbuch von A Xhof im A soll verkauft werden und zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt werden. Das war auch der Wille meines Ehegatten C B.“ Nach dem Tod des Erblassers erteilte das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Lemgo der Vorerbin am 14.01.2002 ein Hoffolgezeugnis. Ferner erteilte es der Vorerbin bezüglich des hoffreien Vermögens einen Erbschein, der sie als Alleinerbin des Erblassers auswies. Nach dem Tod der Vorerbin am 19.6.2019 beantragte der Beschwerdegegner ein Hoffolgezeugnis, das das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Lemgo antragsgemäß am 14.10.2019 erteilte. Darin ist der Beschwerdegegner als Hofnacherbe ausgewiesen. Die Hofstelle nebst 3 ha Hoffläche wurde verkauft. Die Ackerflächen mit einer Größe von 28 ha sind weiterhin dauerhaft an den Landwirt E verpachtet. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.03.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, das Hoffolgezeugnis einzuziehen. Zur Begründung führte sie aus, die Erbfolge richte sich nicht nach der Höfeordnung, sondern nach der gesetzlichen Erbfolge des BGB. Der Grund dafür sei, dass ein Hof im Sinne der Höfeordnung weder beim Vorerbfall noch beim Nacherbfall vorhanden gewesen sei. Der Erblasser habe den Betrieb schon mehrere Jahre vor seinem Ableben an den Beschwerdegegner verpachtet und nicht mehr selbst bewirtschaftet. Die Bewirtschaftung des Hofes durch den Erblasser sei schon 1992 endgültig eingestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Geräte und Maschinen verkauft und die Ländereien verpachtet worden, sodass eine landwirtschaftliche Tätigkeit im eigentlichen Sinne nicht mehr ausgeübt worden sei. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers habe der Hof nicht mehr über funktionsfähige Betriebsmittel verfügt. Im Jahr 1999 habe die Hofstelle nicht mehr als Zentrum des Betriebes fungiert. Die Gebäude seien veraltet gewesen. Das Leibzuchtgebäude sei fremdvermietet gewesen. Der Kuhstall sei nicht mehr als solcher verwendet worden. Die Räumlichkeiten seien in einen Gesellschaftsraum umgewandelt worden, in dem eine Art Hofcafé habe eingerichtet werden sollen. Der Kornboden sei zu einem Partyraum umgebaut worden, der vermietet worden sei. Der Beschwerdegegner habe den Hof als solchen nicht bewirtschaftet. Die Ländereien seien einzeln nicht nur an den Landwirt E, sondern an verschiedene Pächter unterverpachtet worden. Im Zuge der Unterverpachtung sei die Viehhaltung vollständig eingestellt worden. Die Scheune sei seit Jahren als Unterstand vermietet. Verschiedene Weideflächen und die Streuobstwiese seien an eine Hundeschule und den Naturschutzbund verpachtet worden. Andere Flächen seien an den Nachbarn I verpachtet worden, der sie als Pferdekoppel nutze. Der Beschwerdegegner habe allenfalls noch vorhandene Brachlandflächen gemäht. Nach Abschluss seines Studiums habe der Beschwerdegegner nie die Absicht gehabt, den elterlichen Hof zu übernehmen und diesen wieder anzuspannen. Dem ist der Beschwerdegegner entgegengetreten und hat vorgetragen, der landwirtschaftliche Besitz sei zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht auf Dauer aufgelöst gewesen. Vielmehr habe noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorgelegen. Er habe seit dem 01.10.1989 den landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet und sich um den Ackerbau gekümmert. Die Tiere seien von den Eltern versorgt worden. Dies sei so vereinbart worden, damit der Erblasser eine landwirtschaftliche Altersrente habe beziehen können. Bis zum Tod der Mutter habe er jährlich 6.000 EUR Pacht gezahlt. Im Jahr 1992/93 sei die Milchproduktion eingestellt und die Kühe abgeschafft worden. Das vorhandene Grünland sei im Jahr 1993/94 mit extensiver Mutterkuhhaltung bewirtschaftet worden. Seit 1995 seien die Ackerflächen an den Landwirt E aus J verpachtet. Ein Gebäude sei aus steuerlichen Gründen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb herausgenommen worden. Die Bewirtschaftung des Hofes sei nicht endgültig eingestellt worden. Hilfsweise hat der Beschwerdegegner vorgetragen, sei er jedenfalls testamentarischer Alleinerbe, wenn der landwirtschaftliche Besitz seine Hofeigenschaft verloren haben sollte. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landwirtschaftsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Hoffolgezeugnis sei nicht nach § 2361 BGB einzuziehen, denn zum Zeitpunkt des Erbfalls am 00.00.2001 habe ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorgelegen. Allein maßgeblich sei der Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Die spätere Entwicklung spiele für die Frage der Hofeigenschaft keine Rolle. Es komme auch nicht auf die Lage zum Zeitpunkt des Todes der Vorerbin im Jahr 2019 an, da der Hofnacherbe nicht die Hofvorerbin, sondern den Erblasser beerbt habe. Auszugehen sei zunächst von dem im Grundbuch eingetragenen Vermerk, der nach § 5 HöfeVfO vermuten lasse, dass tatsächlich ein Hof vorliege. Es habe aber nicht die Feststellung getroffen werden können, dass die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs wegen dauerhafter Betriebsaufgabe entfallen sei. Auch ein Wille des Erblassers, den Hof endgültig aufzugeben, könne nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Hinreichende Indizien, die für eine solche dauerhafte Betriebsaufgabe sprächen, seien nicht erkennbar. Die Hofeigenschaft entfalle nicht bei einer bloß vorübergehenden Einstellung des Betriebes, selbst wenn der Erbe den Betrieb nicht wieder aufnehmen wolle. Maßgeblich sei die Sicht des Erblassers. Es komme auf den Willen des Hofeigentümers an, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden könne oder solle. Letztlich könne über 19 Jahre nach Eintritt des Erbfalls keine eindeutige Schlussfolgerung mehr gezogen werden. Durch die Verpachtung der Betriebsflächen sei die Betriebseinheit nicht dauerhaft aufgelöst worden, denn die überwiegende Anzahl der Flächen sei an einen einzigen Landwirt verpachtet worden. Es sei allenfalls von einem ruhenden Betrieb auszugehen, der auf jeden Fall wieder hätte angespannt werden können. Ausreichende Betriebsflächen seien vorhanden. Durch Kooperation mit anderen Landwirten und durch den Einsatz von Lohnunternehmern sei auch ohne große Investitionen eine Bewirtschaftung möglich gewesen. Eine Hofstelle sei nach wie vor vorhanden. Wie der genaue bauliche Zustand der Gebäude im Jahr 2001 gewesen sei, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Es sei auch nicht feststellbar, dass der Erblasser vorgehabt habe, die Landwirtschaft aufzugeben. Mehrere Anhaltspunkte sprächen gegen einen solchen Willen. Hinreichende Indizien für den Willen zur Aufgabe habe die Beschwerdeführerin nicht benannt. Der Erblasser habe testamentarisch zwischen dem Hof und dem hoffreien Vermögen unterschieden. Er habe sein Testament auch nicht geändert. Offensichtlich sei er davon ausgegangen, dass der Hof weiterhin in der Familie bewirtschaftet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, mit der sie ihren Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass die Hofeigenschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 2001 bereits entfallen gewesen sei. Der Erblasser habe nicht nur teilweise, sondern insgesamt eine Umnutzung der Betriebsgebäude vorgenommen. Er habe die Eigenbewirtschaftung aufgegeben, das gesamte landwirtschaftliche Inventar verkauft, die Betriebsflächen an mehrere Dritte parzelliert verpachtet und die Hofgebäude vollständig umgewidmet. Da sämtliche objektiven Kriterien gegen die Erhaltung der Betriebseinheit sprächen, sei der Wille des Erblassers unerheblich. Der Erblasser habe den landwirtschaftlichen Betrieb spätestens 1995 vollständig aufgegeben. Das landwirtschaftliche Inventar, das für ein etwaiges Wiederanspannen des Hofes erforderlich gewesen sei, habe nicht mehr zur Verfügung gestanden. Die vorhandenen Stallgebäude seien einer landwirtschaftsfremden Nutzung zugeführt worden. Darin habe sich der Wille des Erblassers manifestiert, den Hof endgültig aufzugeben. Für eine Aufgabe der Landwirtschaft spreche der Verkauf des gesamten toten und lebendigen Inventars, der sukzessive Umbau und die damit einhergehende Umnutzung aller Wirtschaftsgebäude und die Verpachtung sämtlicher Flächen. Der Erblasser habe bereits im Januar 1990 erkannt, dass der Betrieb nicht mehr wirtschaftlich gewesen sei und eine Familie nicht mehr adäquat habe ernähren können. Deshalb habe der Erblasser dem Antragsteller die Aufnahme des agrarwirtschaftlichen Studiums nahegelegt, durch das er sich eine vom elterlichen Betrieb losgelöste Existenz habe aufbauen sollen. In einem Gespräch habe der Erblasser der Beschwerdeführerin erklärt, dass das Inventar wegmüsse, da der Hof kein Hof mehr sein werde. In einem anderen Gespräch mit dem Nachbarn habe der Erblasser gegenüber der Beschwerdeführerin geäußert, dass der Hof keine Landwirtschaft mehr sei. Die Ehefrau des Erblassers habe in einem Gespräch mit einer Freundin erklärt, dass ihr Ehemann den Hof bereits endgültig aufgegeben und deshalb sämtliches Inventar verkauft habe. Der Wille zur Hofaufgabe habe sich auch in dem Testament der Mutter vom 28.8.2011 widergespiegelt, in dem es heiße, dass es der Wille des Erblassers sei, dass nach ihrem Tod der Hof verkauft und der Erlös unter den Kindern aufgeteilt wird. Dem stehe der Inhalt des Testaments des Erblassers nicht entgegen, auch wenn darin dem Beschwerdegegner die Verpflichtung auferlegt worden sei, den Hof zu erhalten. Damit sei nicht der landwirtschaftliche Betrieb gemeint gewesen, sondern das Wohngebäude als Sitz der Familie B. Zum Zeitpunkt des Erbfalls sei außer der Hofstelle nichts mehr vorhanden gewesen, womit der Betrieb hätte wieder angespannt werden können. Wirtschaftlich sei ein Wiederanspannen des Hofes nicht sinnvoll gewesen, da der erforderliche Kapitaleinsatz aus den Erträgen des Hofes nicht habe erwirtschaftet werden können. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lemgo vom 2.6.2020 aufzuheben und das Hoffolgezeugnis einzuziehen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, er habe im Jahr 2001 von seinem Vater einen funktionierenden Hof übernommen. Der Hof habe über ca. 30 ha Acker- und Grundfläche verfügt, wovon 22 ha an einen Pächter verpachtet gewesen seien. Das Pachtverhältnis sei jederzeit kündbar gewesen. Von den verbleibenden 9 ha habe er 6 ha selber bewirtschaftet. Auf den verbleibenden 3 ha befinde sich die Hofstelle und die anliegenden Stallflächen. Von einer Aufgabe der Eigenbewirtschaftung könne daher nicht die Rede sein. Auch das landwirtschaftliche Inventar sei nicht vollständig veräußert worden. Beim Erbfall seien Gerätschaften vorhanden gewesen. Vor dem Erbfall habe er mit dem Erblasser besprochen, dass bestimmte Gerätschaften aus wirtschaftlichen Gründen veräußert werden könnten, wie zum Beispiel der Mähdrescher. Er, der Antragsgegner, habe schon 1990 damit angefangen, Arbeiten an Lohnunternehmer zu vergeben. Die Hofgebäude seien weder umgebaut noch zweckentfremdet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Durch Beschluss vom 07.08.2020 hat das Amtsgericht der Beschwerde mit der Begründung, es sei lediglich von einem ruhenden Betrieb auszugehen, der wieder angespannt hätte werden könne, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört. Die Vertreterin der Landwirtschaftskammer hat eine Stellungnahme abgegeben. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll des Anhörungstermins nebst Berichterstattervermerk Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist gem. § 18 HöfeO, § 9 LwVfG, §§ 58ff. FamFG statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt zur Anweisung an das Landwirtschaftsgericht, das dem Beschwerdegegner erteilte Hoffolgezeugnis vom 15.10.2019 einzuziehen (vgl. Mayr in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2361 BGB (Stand: 03.04.2020 Rn. 38). 2. Ist der Erbschein unrichtig, hat das Nachlassgericht ihn gem. § 2361 BGB einzuziehen. Die Vorschrift gilt auch für das Hoffolgezeugnis (§ 18 Abs. 1 Satz 1 HöfeO). Das dem Beschwerdegegner am 15.10.2019 erteilte Hoffolgezeugnis ist unrichtig, denn zum Zeitpunkt des Erbfalls am 17.06.2001 lag bereits ein Hof i.S.d. § 1 HöfeO nicht mehr vor. a) Die Hoferbfolge nach dem am 17.06.2001 verstorbenen Erblasser, C B bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt seines Todes geltenden Höferecht (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – I-10 W 26/13 –, juris). Ein Hofvermerk ist am 03.11.1948 für den landwirtschaftlichen Besitz im Grundbuch von A, Amtsgericht Lemgo, eingetragen worden und bisher nicht gelöscht worden. Unstreitig ist auch, dass der Erblasser auf diesem Besitz ursprünglich im Vollerwerb Landwirtschaft in Form von Ackerbau und Viehzucht betrieben hat. Zwischen den Beteiligten ist allerdings streitig, ob und wann der Hof seine Hofeigenschaft verloren hat. Unmaßgeblich ist dafür, ob der Hof in der Zeit nach dem Tod des Erblassers und vor dem mit dem Tod der Vorerbin am 00.00.2019 eingetretenen Nacherbfall seine Hofeigenschaft verloren hat (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – I-10 W 26/13 –, juris; BGH, Beschluss vom 23.11.2012, ZEV 2013, 384). b) Nach Überzeugung des Senats handelte es sich bei dem landwirtschaftlichen Besitz bereits zu Lebzeiten des Erblassers nicht mehr um einen Hof i.S.d. § 1 HöfeO. Denn die Hofeigenschaft war außerhalb des Grundbuchs entfallen und die Vermutung des § 5 HöfeVfO widerlegt. aa) Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 HöfeO ist Hof im Sinne des Gesetzes u.a. eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle. Für den hier in Rede stehenden landwirtschaftlichen Besitz ist zwar nach wie vor der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen, der die widerlegbare Vermutung der Hofeigenschaft der Besitzung begründet (§ 5 HöfeVfO). Diese Eintragung steht einem Verlust der Hofeigenschaft aber nicht entgegen. Die Hofeigenschaft kann nämlich gem. § 1 Abs. 3 HöfeO auch dann entfallen, wenn keine landwirtschaftliche Besitzung mehr vorhanden ist, ohne dass es auf die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch ankommt, § 1 Abs. 3 S. 2 HöfeO. So ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass bei einer dauerhaften Einstellung des auf der Besitzung vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes die Hofeigenschaft entfällt, auch wenn die sonstigen Hofvoraussetzungen des § 1 HöfeO gegeben sind und weiterhin ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist (vgl. zuletzt grundlegend: BGH, Beschluss vom 29.11.2013, BLw 4/12 - NJW-RR 2014, 243 - juris Rn.39). Maßgeblich ist hierbei, ob die landwirtschaftliche Betriebseinheit im Zeitpunkt des Erbfalls bereits auf Dauer aufgelöst war. Von einem Hof im Sinne der HöfeO kann demnach unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der höferechtlichen Sondererbfolge und deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung nur dann ausgegangen werden, wenn und solange über den Bestand einzelner landwirtschaftlicher Grundstücke hinaus noch eine wirtschaftliche Betriebseinheit vorhanden ist oder jedenfalls ohne weiteres wiederhergestellt werden kann. Wenn der landwirtschaftliche Betrieb als potentiell leistungsfähige Wirtschaftseinheit in der Lebenswirklichkeit nicht mehr existiert und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Eigentümer eine funktionsfähige Betriebseinheit in absehbarer Zeit wiederherstellen kann oder will, ist ein Hof im Sinne der HöfeO nicht mehr vorhanden. (so schon OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2006 – 10 W 120/05 –, juris; vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 05.11.2012 - 23 WLw 7/12 - juris Rn.10; OLG Schleswig, RdL 2014, 245 - juris Rn.38 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 – I-10 W 63/17 –, juris). Die Frage der Hofeigenschaft ist hierbei nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller in Betracht kommenden Tatsachen (BGH, a.a.O. Rn. 44). Als wesentliche Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere die Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige (parzellierte) Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und/oder die Vermietung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken und die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1999 – BLw 2/99 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 – I-10 W 63/17 –, juris). Ein maßgeblicher Gesichtspunkt kann dabei auch der Wille des Hofeigentümers sein, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll (vgl. BGH a.a.O. Rn.45; OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 – I-10 W 63/17 –, juris). Ein solcher Wille kann ggfls. durch eine Gesamtschau der objektiven Umstände indiziert sein. Andererseits kann der bloße Wille des Erblassers, seinen Grundbesitz trotz Betriebseinstellung weiter als Hof zu behandeln und nach höferechtlichen Grundsätzen zu vererben dann nicht entscheidend sein, wenn die Voraussetzungen der Hofeigenschaft objektiv entfallen sind und im Zeitpunkt des Erbfalls bei realistischer Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass der Betrieb in Zukunft wieder aufgenommen werden könnte. Die dauernde Betriebsstillegung ist allerdings abzugrenzen von der nur vorübergehenden Aufgabe der Bewirtschaftung. In diesem Fall ist dann noch ein Hof im Sinne der HöfeO gegeben, wenn eine Wiedervereinigung der Hofstelle mit dem gesamten oder nahezu gesamten Land in absehbarer Zeit realistisch erwartet werden kann, ein Wiederanspannen des Hofes als Voll- oder Nebenerwerbsbetrieb sinnvoll erscheint und der hierfür erforderliche Kapitaleinsatz aus den Erträgen des Hofes selbst beglichen werden kann, ohne dessen Existenz in Frage zu stellen (BGH a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2018 – I-10 W 63/17 –, juris). bb) Gemessen an diesen Kriterien geht der Senat im vorliegenden Fall davon aus, dass die Hofeigenschaft bereits aufgrund der dauerhaften Betriebseinstellung durch den Erblasser entfallen ist. (1) Bei der Frage, ob die Betriebseinheit als aufgelöst angesehen werden kann, kommt zwar dem Willen des Hofeigentümers eine gewisse Bedeutung zu. Insoweit stellt der Wortlaut des Testaments, in dem der Erblasser den Beschwerdegegner zum Nacherben des Hofes bestimmt hat und ihm die Verpflichtung auferlegt hat, den Hof zu erhalten, ein Indiz dafür dar, dass der Erblasser den Willen hatte, den Hof nicht aufzulösen, sondern durch die Erbeinsetzung den Hof als solchen zu erhalten. Allerdings kann der Erblasser, wenn er im Zusammenhang mit der Aufgabe der Bewirtschaftung seinen dahingehenden Willen einmal geäußert hat und so die Hofeigenschaft der Besitzung beseitigt hat, durch eine entgegenstehende spätere Willensäußerung die Hofeigenschaft nicht ohne weiteres wieder aufleben lassen. So liegt der Fall aber hier, denn der Erblasser hatte schon einige Jahre vor Testamentserrichtung und Erbfall die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes endgültig aufgegeben. Der damalige Zustand des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls ließ auch nicht darauf schließen, dass der Erblasser von einem Wiederanspannen des Betriebes durch den Beschwerdegegner ausgegangen ist. Da aber nur ein "ruhender Betrieb" wieder in Gang gesetzt werden kann (Wöhrmann-Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Aufl., § 1 Rn. 142), hat der landwirtschaftliche Betrieb des Erblassers seine Hofeigenschaft i.S.d. § 1 HöfeO endgültig verloren. (2) Allerdings ist die Hofeigenschaft nicht schon dadurch verloren gegangen, dass der damals 65 Jahre alte Erblasser im Jahr 1989 den Betrieb an den Beschwerdegegner verpachtet hat. Dies ist offensichtlich vor dem Hintergrund erfolgt, dass er eine landwirtschaftliche Altersrente beziehen wollte. Denn für den Bezug der Altersrente war nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG a. F. die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich. Die Abgabe des Unternehmens konnte nach § 21 Abs. 1 ALG a. F. entweder durch die Übertragung des Eigentums an dem landwirtschaftlichen Unternehmen auf einen Dritten oder nach Abs. 2 dadurch geschehen, dass die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht wird. Dies konnte nach § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 und 3 ALG a. F. etwa dadurch erfolgen, dass die landwirtschaftlich genutzten Flächen für mindestens 9 Jahre nach Vollendung des 65. Lebensjahres durch schriftlichen Vertrag verpachtet werden. Wie sich aus den Vorschriften der §§ 6, 7 HöfeO ergibt, ist die Eigenbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht erforderlich. Die dauerhafte Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes auf einen Dritten – hier den Beschwerdegegner - steht der Hofeigenschaft nicht entgegen. Auch ist für die Frage der Hofeigenschaft unerheblich, dass das Leibzuchthaus aus steuerlichen Gründen aus der Hofstelle herausgenommen und landwirtschaftsfremd genutzt worden ist. Wie sich aus dem unwidersprochenen Vorbringen des Beschwerdegegners ergibt, ist dies allein aus steuerlichen Gründen erfolgt. Dass die Hofstelle bereits dadurch ihre Eignung für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Besitzes verloren hat, ist hingegen nicht ersichtlich. Es muss auch nicht geklärt werden, ob – wie die Beschwerdeführerin vorträgt - alle Wirtschaftsgebäude zu landwirtschaftsfremden Zwecken umgewidmet worden sind und dies schon die Eignung der Hofstelle insgesamt in Frage stellt. (3) Der Senat misst nämlich dem Umstand, dass die landwirtschaftliche Nutzung des Betriebes noch vor dem Erbfall ab dem Jahr 1989 schrittweise immer weiter zurückgegangen ist, entscheidende Bedeutung zu. Diese Entwicklung zeigt, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes bis zum Erbfall aufgegeben worden ist. Dafür spricht im Einzelnen: Die Milchproduktion ist noch zu Lebzeiten des Erblassers spätestens in den Jahren 1992/1993 eingestellt und die vorhandenen Milchkühe sind abgeschafft worden. Bis 1998 hat der Beschwerdegegner zwar noch extensive Mutterkuhhaltung mit ca. 10 Tieren betrieben und dazu eine Fläche von ca. 6 – 7 ha Grünland bewirtschaftet. Ob diese eher geringfügige Bewirtschaftung noch ausgereicht hat, um als ausreichende wirtschaftliche Grundlage der Familie zu dienen, erscheint zweifelhaft, kann allerdings dahinstehen. Denn nur wenige Jahre nach Abschluss seines agrarwissenschaftlichen Studiums im Jahr 1995 hat der Beschwerdegegner auch diese Bewirtschaftung aufgegeben, so dass danach auch keine Tiere mehr auf dem Hof vorhanden waren. Soweit vorgetragen wird, dass noch immer ca. 3 – 6 ha Grünland bewirtschaftet werden, ist davon auszugehen, dass das Grünland allenfalls noch aus landschaftspflegerischen Gründen bearbeitet wurde. Viel mehr als eine Hobbylandwirtschaft sieht der Senat darin nicht (vgl. Senat, Beschluss v. 16.06.2020 – 10 W 35/19, RdL 2021, 62 ff.). Der größte Teil der Flächen wurde – wie der Beschwerdegegner selbst erklärt hat – von Dritten genutzt (Hundeschule, NABU) und nur gelegentlich gemäht. Zeitlich mit der Aufgabe der Viehwirtschaft einhergehend ist auch der Ackerbau auf dem Hof eingestellt worden. Der Beschwerdegegner hat seit 1994 oder 1995 zunächst für die Dauer von 12 Jahren die Ackerflächen mit einer Größe von ca. 22 ha an den benachbarten Landwirt E verpachtet. Angesichts dieser langen Pachtdauer kommt es auch nicht darauf an, dass die Ackerflächen nicht parzelliert an mehrere Pächter, sondern nur an einen Landwirt verpachtet worden sind. Hintergrund für die langfristige Verpachtung war, dass sich der Beschwerdegegner nach dem Ende seines Studiums zunächst um seinen beruflichen Werdegang kümmern wollte. Gerade dieser Umstand zeigt, dass die Weiterbewirtschaftung des Hofes nicht im Vordergrund gestanden hat, sondern die berufliche Entwicklung des Beschwerdegegners außerhalb der Landwirtschaft. Die erforderlichen Geräte und Maschinen sind ebenfalls spätestens im Jahr 1995 abgeschafft worden. Selbst wenn ein Mähdrescher aus nachvollziehbaren, wirtschaftlichen Gründen verkauft worden sein sollte, ist seit dieser Zeit weiteres, für den landwirtschaftlichen Betrieb erforderliches Inventar nicht mehr auf dem Hof vorhanden gewesen. Auch ist nicht erkennbar, dass Inventar modernisiert oder in den Betrieb wieder investiert worden ist. Der Beschwerdegegner hat selbst im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass nur noch „rudimentäres Inventar“ vorhanden gewesen sei, im Wesentlichen ein kleinerer 50-PS-Schlepper und ein Mähwerk. Auch hat der Beschwerdegegner angegeben, dass Gebäude der Hofstelle landwirtschaftsfremd genutzt worden sind. So ist die Scheune an eine Frau K verpachtet worden. Der Kuhstall wurde als solcher nicht mehr genutzt. Der ehemalige Kornboden ist bereits zu Lebzeiten des Erblassers als Partyraum umgestaltet worden. Angesichts dieser Entwicklung des landwirtschaftlichen Betriebes ist nach Auffassung des Senats nicht mehr von einem ruhenden Betrieb auszugehen, der ohne weiteres wieder angespannt werden könnte. Jedenfalls erscheint es dem durch die ehrenamtlichen Richter sachverständig beratenen Senat ausgeschlossen, dass es sich zum Zeitpunkt des Erbfalls noch um einen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb gehandelt hat. Das wird auch daran deutlich, dass eine nennenswerte Eigenbewirtschaftung durch den Beschwerdegegner zu Lebzeiten des Erblassers nicht durchgeführt worden ist. Nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung und Übernahme der Bewirtschaftung des Hofes im Jahr 1989 hat der Beschwerdegegner zunächst die Ackerflächen unterverpachtet und sodann die Milchviehhaltung eingestellt. Sein Studium hatte der Beschwerdegegner bereits zu Lebzeiten des Erblassers abgeschlossen, ohne dass er danach eine ernsthafte Bewirtschaftung des Hofes übernommen hat. Zwar reicht die Bewirtschaftung im Nebenerwerb aus, damit die Hofeigenschaft nicht verloren geht (OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 22. Dezember 2011 – 10 W 27/11 –, juris). Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdegegner den Hof aber nur in äußerst geringem Umfang bewirtschaftet und sich stattdessen beruflich umorientiert. Er hat schließlich – was auch absehbar war - bei der Fa. L eine Anstellung gefunden und seinen Lebensmittelpunkt von A zunächst nach G verlegt. Der Erblasser konnte deshalb bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht davon ausgehen, dass der vorgesehene Hoferbe den Hof weiterführen würde. Die Stellungnahme der Vertreterin der Landwirtschaftskammer steht der Feststellung des Senats, dass die Hofeigenschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits entfallen war, nicht entgegen. Die Vertreterin der Landwirtschaftskammer hat angegeben, dass die Hofeigenschaft im Jahr 2001 nicht in Frage gestanden habe. Bei dieser Einschätzung hat sie sich aber lediglich auf ein Telefonat mit der Mutter der Beteiligten gestützt, ohne den Betrieb selbst besucht zu haben. Offenbar hatte sie auch keine weitergehenden Kenntnisse, denn ihre Annahme, es habe ein Hof i.S.d. Höfeordnung vorgelegen, beruhte allein darauf, dass ihr die Größe der landwirtschaftlichen Flächen und deren Bewirtschaftung mitgeteilt worden war. 3. Soweit der Beschwerdegegner darauf verwiesen hat, er sei, wenn schon nicht Hofeserbe, so doch testamentarischer Alleinerbe, braucht der Senat darüber nicht zu entscheiden, da ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins von ihm nicht gestellt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42, 45 LwVfG. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.