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Beschluss

10 W 54/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:1007.10W54.21.00
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Leitsätze

Nur im Fall einer streitgenössischen Nebenintervention i.S.d. § 69 ZPO ist gem. §§ 101 Abs. 2, 100, 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten der Nebenintervention nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, mithin der Erfolgsaussicht des Klagebegehrens, zu entscheiden.

Eine streitgenössische Nebenintervention liegt vor, wenn die Rechtskraft einer Entscheidung auch im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der von diesem unterstützten Partei wirksam geworden wäre.

In anderen Fällen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 101 Abs. 1 2 Hs. ZPO. Danach trägt der Nebenintervenient die Kosten der Nebenintervention selbst, wenn dem Gegner der von ihm unterstützten Partei keine Kosten auferlegt werden, weil die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und auf eine Kostenentscheidung verzichtet haben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten vom 31.03.2021 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 12.03.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Nebenintervenienten auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nur im Fall einer streitgenössischen Nebenintervention i.S.d. § 69 ZPO ist gem. §§ 101 Abs. 2, 100, 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten der Nebenintervention nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, mithin der Erfolgsaussicht des Klagebegehrens, zu entscheiden. Eine streitgenössische Nebenintervention liegt vor, wenn die Rechtskraft einer Entscheidung auch im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der von diesem unterstützten Partei wirksam geworden wäre. In anderen Fällen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 101 Abs. 1 2 Hs. ZPO. Danach trägt der Nebenintervenient die Kosten der Nebenintervention selbst, wenn dem Gegner der von ihm unterstützten Partei keine Kosten auferlegt werden, weil die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und auf eine Kostenentscheidung verzichtet haben. Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten vom 31.03.2021 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 12.03.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Nebenintervenienten auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Mit Klageschrift vom 19.02.2020 hat der Kläger den Beklagten in seiner Eigenschaft als Nachlasspfleger über den Nachlass des mit Wirkung vom 00.00.1945 für tot erklärten A (nachfolgend: Erblasser) auf Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 300.000,00 € in Anspruch genommen. Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, dem Vorerben des Erblassers – seinem Vater – habe gegen den von dem Beklagten vertretenen Nacherben des Erblassers ein Ausgleichungsanspruch in Höhe von ca. 6 Mio. € zugestanden, den er als Erbe des Vorerben im Wege der Teilklage geltend mache. Zwar sei er auch testamentarischer Nacherbe des Erblassers, so dass der geltend gemachte Anspruch durch Konfusion erlösche. Die seinem Erbscheinsantrag nach dem Erblasser stattgebende erstinstanzliche Entscheidung vom 18.04.2019 sei jedoch aufgrund einer Beschwerdeeinlegung des weiteren Erbprätendenten – des späteren Nebenintervenienten - nicht rechtskräftig. Er könne daher den streitgegenständlichen Anspruch so lange gerichtlich geltend machen, wie ihm aufgrund der angeordneten Nachlasspflegschaft und Bestellung des Beklagten zum Nachlasspfleger die Verfügungsbefugnis über das Sondervermögen des der Nacherbschaft unterliegenden Nachlasses fehle. Der Nebenintervenient, der für sich in Anspruch nimmt, testamentarischer Nacherbe des Erblassers geworden zu sein, hat mit Schriftsatz vom 17.04.2020 den Streitbeitritt auf Seiten des Beklagten erklärt. Er hat die Ansicht vertreten, sein rechtliches Interesse an einem Obsiegen des Beklagten ergebe sich daraus, dass er Nacherbe des Erblassers geworden sei. Im Falle einer Verurteilung des Beklagten würde somit der von ihm ererbte Nachlass geschmälert. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 25.05.2020 mit näherer Begründung die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt. Nachdem der Senat als Senat für Landwirtschaftssachen mit Beschluss vom 23.07.2020 (I-10 W 84/19) die Beschwerde des Nebenintervenienten gegen den im Erbscheinverfahren ergangenen Feststellungsbeschluss des Landwirtschaftsgerichts vom 18.04.2019 zurückgewiesen und das Landwirtschaftsgericht dem Kläger am 30.10.2020 einen Erbschein erteilt hatte, der ihn als (Nach)Erbe des Erblassers ausweist, erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Ferner verzichteten sie auf eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. Unter dem 08.12.2020 bat der Nebenintervenient unter Bezugnahme auf § 101 ZPO um Erlass einer Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO. Mit Beschluss vom 12.03.2021 hat das Landgericht angeordnet, dass der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, diese Kostenfolge entspreche billigem Ermessen im Sinne des § 91a ZPO, da die Nebenintervention nach bisherigem Sach- und Streitstand mangels rechtlichem Interesse unzulässig sei. Es bestehe kein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten am Obsiegen des Beklagten, da nicht der Nebenintervenient Nacherbe des Erblassers geworden sei, sondern der Kläger. Hiergegen wendet sich der Nebenintervenient mit seiner sofortigen Beschwerde vom 31.03.2021, mit der er eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend verfolgt, dass dem Kläger die Kosten der Nebenintervention auferlegt werden. Das Landgericht habe außer Acht gelassen, dass während der Dauer der Nachlasspflegschaft jeder Erbprätendent ein eigenes Interesse daran habe, gegen den Nachlass gerichtete Ansprüche abzuwehren. Die Entscheidung im Erbscheinsverfahren enthalte keine materiell-rechtliche Klärung, zudem stehe aufgrund eingelegter Verfassungsbeschwerden nicht fest, ob es bei der Beurteilung der Gerichte im Erbscheinsverfahren bleibe. Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention sei entsprechend § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussicht des Klagebegehrens zu treffen. Diese Erfolgsaussicht sei von Anfang an nicht gegeben gewesen, da der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht substantiiert darlegen könne. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 07.04.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gem. §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, da das Landgericht im Ergebnis zu Recht angeordnet hat, dass der Nebenintervenient seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. 1. a) Haben die Parteien eines Rechtsstreits diesen – wie hier - in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so richtet sich die Frage, ob der Nebenintervenient Erstattung der ihm entstandenen Kosten verlangen kann, nach § 101 Abs. 1 ZPO. Danach sind die durch eine Nebenintervention entstandenen Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Nur im Fall einer streitgenössischen Nebenintervention im Sinne des § 69 ZPO ist gem. §§ 101 Abs. 2, 100, 91a Abs. 1 ZPO über die Kosten der Nebenintervention nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, also der Erfolgsaussicht des Klagebegehrens zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 03.06.1985, II ZR 248/84, MDR 1985, 914 f., Rn. 6 ff., der sich entgegen der missverständlichen Kommentierung unter Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 91a ZPO, Rn. 58.43 nicht allgemein zur Frage der Kosten der Nebenintervention bei Hauptsacheerledigung verhält, sondern nur für den Fall der streitgenössischen Nebenintervention; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 101 Rn. 3, 37 unter Verweis auf vorgenannte Entscheidung). Eine streitgenössische Nebenintervention im Sinne des § 69 ZPO liegt indes nicht vor, weil die Rechtskraft einer im Hauptsacheverfahren ohne die Erledigung ergangenen Entscheidung nicht auch im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Kläger wirksam geworden wäre. Zwar wirkt die Rechtskraft eines gegen einen Nachlasspfleger als gesetzlichem Vertreter der unbekannten Erben ergangenen Urteils gem. § 325 ZPO auch für und gegen den endgültigen Erben bzw. ist bei später bekannt werdendem Erben ohne weiteres eine Titelumschreibung gem. §§ 727 ff. ZPO möglich (vgl. MüKoBGB/Leipold, 8. Aufl. 2020, BGB § 1960 Rn. 75). Eine streitgenössische Nebenintervention würde daher dann vorliegen, wenn der Nebenintervenient Nacherbe des Erblassers geworden wäre, weil dann ein gegen den Beklagten ergangenes Urteil unmittelbar auch Wirkung für und gegen den Nebenintervenienten gehabt hätte. Nacherbe des Erblassers ist nach den Gründen des Beschlusses des Senats vom 23.07.2020 (I-10 W 84/19), an dem weiter festgehalten wird, jedoch der Kläger und nicht der Nebenintervenient. b) Die Kosten der Nebenintervention sind nicht nach § 101 Abs. 1, 1. HS ZPO dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser nicht nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Kosten der Nebenintervention sind daher zu Recht gem. § 101 Abs. 1, 2. HS ZPO dem Nebenintervenienten auferlegt worden. Der in § 101 Abs. 1 ZPO niedergelegte Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH, Beschluss vom 03.04.2003, V ZB 44/02, BGHZ 154, 351-358, Rn. 10; BGH, Beschluss vom 14.07.2003, II ZB 15/02, Rn. 10; BGH, Urteil vom 10.03.2005, VII ZB 32/04, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 18.06.2007, II ZB 23/06, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 08.09.2011, VII ZB 24/09, Rn. 5 – jeweils zitiert nach juris). Der Nebenintervenient hat daher nur dann und nur insoweit einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner der von ihm unterstützten Partei, wie auch letztere von dem Gegner Erstattung ihrer Kosten verlangen kann. Steht der unterstützten Partei kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner zu, so gilt das gleiche für den Nebenintervenienten und zwar unabhängig davon, ob das Fehlen des Kostenerstattungsanspruchs auf einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Vereinbarung der Parteien beruht (BGH, Beschluss vom 08.09.2011, VII ZB 24/09, Rn. 5). Das gilt sogar dann, wenn die Parteien die Vereinbarung mit dem Ziel getroffen haben, einen Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers auszuschließen (BGH, Urteil vom 10.03.2005, VII ZB 32/04, Rn. 10). Hier haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und auf eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO verzichtet, was zulässig ist (vgl. Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 91a ZPO, Rn. 22 m. w. N.; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 91a Rn. 42 m. w. N.). Das führt dazu, dass es hinsichtlich der Gerichtskosten bei der Kostenhaftung des Klägers aus § 22 Abs. 1 GKG bleibt und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten eine Kostenerstattung nicht stattfindet. Da mithin der Beklagte keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger hat, gilt gleiches für den Nebenintervenienten. Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass den Kläger die volle Kostenhaftung hinsichtlich der Gerichtskosten trifft, denn für den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten ist nur von Bedeutung, ob und inwieweit der unterstützten Partei ein Kostenerstattungsanspruch gegen ihren Gegner zusteht (BGH, Beschluss vom 24.06.2004, VII ZB 4/04, Rn. 10 für den Fall der Klagerücknahme unter Verzicht auf Kostenanträge). Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Fehlen eines Erstattungsanspruchs des Beklagten nicht – jedenfalls soweit bekannt – auf einer entsprechenden vergleichsweise erfolgten Regelung der Parteien beruht. Denn entscheidend ist nur die Frage, ob der unterstützten Partei gegen ihren Gegner ein Erstattungsanspruch zusteht. Ist dies nicht der Fall, besteht auch kein Erstattungsanspruch des Nebenintervenienten. Der hier vorliegende Fall des ausdrücklichen Verzichts auf eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ist vergleichbar mit dem Sachverhalt in der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in dem nach Klagerücknahme aufgrund außergerichtlicher Einigung kein Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO gestellt worden ist. Auf die Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention, insbesondere das Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Nebenintervenienten im Sinne des § 66 ZPO, kommt es somit nicht an. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Voraussetzungen, unter denen einem Nebenintervenienten ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner der von ihm unterstützten Partei zusteht, sind – wie dargelegt – höchstrichterlich geklärt. Die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt gem. § 33 RVG auf den Antrag des Klägers vom 06.05.2021. Er bemisst sich gem. § 23 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 2 RVG nach dem Interesse des Beschwerdeführers an einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung, mithin hier in Höhe der außergerichtlichen Kosten, deren Erstattung der Beschwerdeführer begehrt. Diese schätzt der Senat unter Zugrundelegung eines Hauptsachestreitwertes von 300.000,00 € und dem Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auf bis zu 4.000,00 €.