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Beschluss

32 SA 28/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0929.32SA28.21.00
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Tenor

Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen. Gründe: I. 1. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Kartellverstoß in Anspruch. Die Klägerin mit Sitz in Z ist eine zentrale Einkaufs- und Dienstleistungsgesellschaft, deren Gesellschafter diverse Regionalgesellschaften sind. Diese traten der Klägerin etwaige Ansprüche gegen die Beklagten ab. Die Sitze der Regionalgesellschaften liegen über die Bundesrepublik Deutschland verteilt. Die Europäische Kommission stellte mit Beschluss vom 19.07.2016 fest, dass sich die Beklagten, deren Sitz in Y ist, zusammen mit anderen Verkäufern von LKW zu einem Preiskartell zusammengeschlossen hatten. Gegenstand der Preisabsprache waren demnach einheitliche – nach dem Vortrag der Klägerin überhöhte – Preise, zu denen die Regionalgesellschaften der Klägerin LKW erworben haben. Die Klägerin hat Klage zum Landgericht Dortmund erhoben. Die Zuständigkeit ergebe sich aus §§ 32 ZPO in Verbindung mit § 89 GWB und § 1 der VO vom 30.08.2011 (GV NRW 201, 469). Da es sich um ein bundesweit tätiges Kartell gehandelt habe, sei der Erfolgsort überall in der Bundesrepublik, also auch in X, begründet. Da ein Teil der Zedenten ihren Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm hätten, sei auch kraft der Zuständigkeitsverordnung vom 30.09.2011 das Landgericht Dortmund zur Entscheidung berufen. In der Sache verfolgt die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 2.628.426,86 Euro nebst Zinsen. Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage und rügen die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Dortmund. Die spätere Abtretung der Ansprüche sei ohne Einfluss auf die Bestimmung des Erfolgsortes einer unerlaubten Handlung. Das Landgericht Dortmund sei daher jedenfalls für die geltend gemachten Ansprüche derjenigen Zedenten, die ihren Sitz nicht im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm haben, unzuständig. Mit Beschluss vom 10.02.201 hat das Landgericht Dortmund darauf hingewiesen, dass es sich für die Ansprüche derjenigen Zedenten, die ihren Sitz nicht im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm haben, nicht für zuständig befindet. Auch in einem Fall wie dem vorliegenden mit divergierender Gerichtsstände für mehrere Kläger (oder Zedenten), sei indes das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eröffnet. Die Klägerin beantragt, das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 ZPO zu eröffnen. Die Beklagte beantragt, den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung als unzulässig zurückzuweisen. Sie meint, ein solches Verfahren sei jedenfalls dann nicht eröffnet, wenn wie vorliegend, ein gemeinsamer Gerichtsstand für alle Kläger oder Zedenten am Sitz der Beklagten bestanden habe. Mit Beschluss vom 10.06.2021 legt das Landgericht Dortmund das Verfahren zur Gerichtsstandsbestimmung vor und vertieft seine Argumentation aus dem Hinweisbeschluss vom 10.02.2021. 2. Der Senat hat den Parteien mit Verfügung vom 02.08.2021 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beklagte hat an ihrer Meinung festgehalten, dass der Bestimmungsantrag unzulässig sei. II. Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung der Klägerin ist unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. 1. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts kommt über den Wortlaut der Vorschrift („verklagt werden sollen“) hinaus auch noch in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage erhoben worden ist (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 27.11.2018 – X ARZ 321/18 – NJW-RR 2019, 238, 239, Rn. 10: Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 26, jew. m. w. N.). 2. Die Beklagten sollen als Streitgenossen gem. §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen werden. Dafür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Klage auf einem im Wesentlichen einheitlichen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruht. Die Identität eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses reicht dafür aus, insbesondere die Gläubiger- oder Schuldnerstellung aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis (Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 60 Rn. 6). Die Vorschriften der §§ 59, 60 ZPO beruhen auf Zweckmäßigkeitserwägungen und sind grundsätzlich weit auszulegen. Dies erlaubt es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen oder rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft zu bejahen, wenn die Ansprüche auf der Beklagtenseite in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (vgl. Zöller/Althammer, a.a.O, § 60 Rn. 7 m.w.N.). Ist das der Fall, wird der sachliche Zusammenhang auch nicht dadurch aufgehoben, dass die Ansprüche gegen die in Anspruch Genommenen auf unterschiedliche Verträge gestützt werden, die ihrerseits in nicht unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 03.05.2011, X AZR 101/11, Rn. 18 nach juris). Maßgeblich ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist und keine Unübersichtlichkeit oder Verwirrung der Prozessführung droht (Senat, Beschluss vom 15.09.2016, 32 SA 57/16, Rn. 12 nach juris). Ausgehend hiervon hat die Klägerin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Streitgenossenschaft hinreichend dargetan. Die Beklagten haben nach dem für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren maßgeblichen Vortrag der Klägerin Preisabsprachen getroffen, aus denen den Zedenten Schadensersatzansprüche entstanden sein sollen. Es entspricht damit der Prozessökonomie, Ansprüche gegen die Beklagten in einem einheitlichen Verfahren zu prüfen. 3. a) Für die Ansprüche, die die Klägerin mit der Klage verfolgt liegt indes ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand vor, da beide Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand nach §§ 12, 17 ZPO bei dem Landgericht München I haben. Zwar kommt eine Gerichtsstandsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch infrage, wenn die Ansprüche mehrere Personen (etwa nach Abtretung an den Kläger eines Verfahrens) gemeinsam verfolgt werden und für diese unterschiedliche Gerichtsstände der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO eröffnet sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts Dortmund ist das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren aber auch in diesen Fällen dann nicht eröffnet, wenn ein einheitlicher allgemeiner Gerichtsstand für alle Ansprüche besteht. Dies widerspricht auch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der von dem Landgericht Dortmund in seinen Beschlüssen angeführten Entscheidungen vom 23.10.2018 (Az. X ARZ 252/18) und vom 27.11.2018 (Az. X ARZ 321/18). In den dort entschiedenen Fällen lag nämlich jeweils gerade kein gemeinsamer Gerichtsstand aller Kläger bzw. Zedenten vor, da die Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht an einem Ort hatten und aufgrund unterschiedlicher Gerichtsstände der Zedenten auch kein einheitlicher Gerichtsstand nach § 32 ZPO bestand (BGH v. 23.10.2018, juris, RdNr. 10). Das Gericht hatte also (allein) zu entscheiden, ob die Ansprüche in diesen Fällen bei mehreren Gerichten zu verfolgen sind oder ob auch hier ein einheitlicher Gerichtsstand in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden kann. Letzteres hat das Gericht angenommen, da es für das Fehlen eines gemeinsamen Gerichtsstandes nicht darauf ankommen könne, ob ein Kläger mehrere Beklagte in Anspruch nimmt oder ob die Ansprüche mehrerer Geschädigter in einer Klage zusammengefasst werden (BGH a.a.O, RdNr. 19). Diesen prozessökonomischen Gründen für eine analoge Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegt aber immer zugrunde, dass ein gemeinsamer Gerichtsstand für die Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche gegen alle Beklagte nicht besteht (BGH a.a.O.; BGH v. 27.11.2018, X ARZ 321/18, RdNr. 24). Im Umkehrschluss ergibt sich zwangsläufig, dass ein Bedürfnis für eine Gerichtsstandsbestimmung gerade nicht besteht, wenn für alle verfolgten Ansprüchen ein einheitlicher Gerichtsstand besteht (oder bestand), weil etwa nur ein Beklagter in Anspruch genommen wird oder – wie vorliegend – alle Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand bei demselben Gericht haben. Es hätte der Klägerin von vornherein offen gestanden, die Klage bei dem Landgericht München I zu erheben, das für alle geltend gemachten Ansprüche zuständig gewesen wäre. b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, die Klägerin durch die Erhebung der Klage bei dem Landgericht Dortmund gegebenenfalls für einen Teil der Klage (nämlich der Ansprüche einiger Zedenten), von ihrem Wahlrecht nach § 35 ZPO Gebrauch gemacht und daher eine Verweisung an ein anderes Gericht insoweit unzulässig sein könnte. Hat nämlich der Kläger eines Verfahrens durch die Wahl eines Gerichtsstandes selbst eine prozessuale Lage herbeigeführt, in der mehrere Ansprüche nicht (mehr) vor einem für alle Ansprüche zuständigen Gericht verfolgt werden können, so rechtfertigt dies nicht eine nachträgliche Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 ZPO auch für diese Ansprüche (Zöller-Schultzky, a.a.O., RdNr. 23 m.w.N.). c) Ob, wie die Klägerin meint, das Landgericht Dortmund auch für die Ansprüche derjenigen Zedenten zuständig ist, die ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm haben, da der besondere Gerichtsstand aus § 32 BGB deutschlandweit eröffnet sei (sog. fliegender Gerichtsstand), bedarf im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keiner Entscheidung, da jedenfalls auch für die Geltendmachung dieser Ansprüche (wie für alle anderen) das Landgericht München I als allgemeiner Gerichtsstand beider Beklagten zuständig ist bzw. gewesen wäre. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da über etwaige, im Gerichtsstandbestimmungsverfahren entstandene Kosten im Hauptsachverfahren mitentschieden werden kann (vgl. Schultzky, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 36 Rn. 44; Herget, a.a.O., § 91 Rn. 13.23 m.w.N.).