OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ws 339/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0923.3WS339.21.00
1mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Sofern die Beantwortung der Beweisfrage die fachliche Auswertung von Krankengeschichten, Behandlungsunterlagen und vergleichbaren Verlaufsdokumentationen erfordert, bedarf dies der besonderen Sachkunde des Sachverständigen. Solche Befundtatsachen sind vom Sachverständigen selbst zu erheben. Er hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt. Ob über die vom Sachverständigen getroffene Auswahl hinaus weitere Erhebungen erforderlich sind, richtet sich nach der Aufklärungspflicht. Dieser entspricht für die tatsächlichen Grundlagen der im Verfahren nach § 67c zu treffenden Prognoseentscheidung das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung.

2. Die Aufklärungspflicht reicht nicht grenzenlos. Sie endet dort, wo nicht die Umstände, die dem Gericht bekannt sind oder aufgrund der Akten oder des Verfahrensablaufs bekannt sein müssen, zum Gebrauch eines bestimmten weiteren Beweismittels drängen oder ihn nahelegen. Nach diesem Grundsatz ist auch das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung im Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs erst verletzt, wenn das Gericht unter Berücksichtigung der Beweislage zu einer bestimmten Überzeugung noch nicht hätte gelangen dürfen, weil es bei verständiger Würdigung aller Umstände des zu entscheidenden Falles damit rechnen musste, dass ihm bekannte oder erkennbare, nicht verwertete weitere Beweismittel einen Sachverhalt erbringen, der im Gegensatz zu seiner bisherigen Überzeugung eine Tatsache widerlegt, infrage stellt oder bestätigt. Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu verfahren.

3. Dass ein Verurteilter ihm vom Sozialdienst und vom psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt angebotene Gespräche ganz überwiegend nicht angenommen hat oder diese im Ergebnis erfolglos geblieben sind, führt nicht zu dem Schluss, dass die Angebote nicht ausreichend waren. Umgekehrt können von den Justizvollzugsanstalten unternommenen Versuche, mit dem Verurteilten ins Gespräch zu kommen und ihn zur Behandlung zu motivieren, schon dann als „ausreichendes Angebot“ im Sinne von § 66c Abs. 2 in Verbindung mit § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen sein, wenn die Weigerung des Verurteilten, die Gesprächs- und Behandlungsangebote anzunehmen, ausschließlich auf außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen beruht, also unabhängig von mangelnder Qualität oder Eignung der Angebote war.

4. Die Regelung des § 67c Abs. 1 Nr. 2 StGB soll die Fälle sanktionieren, in denen ein Vollzug der Sicherungsverwahrung vermeidbar gewesen wäre, hätte man dem Verurteilten bereits in der Strafhaft eine ausreichende Betreuung angeboten. Hingegen bezweckt die Norm nicht, solchen Tätern eine Vermeidung der Sicherungsverwahrung zu ermöglichen, die zu einer ernsthaften Auseinandersetzung mit ihrer Tat und einer Änderung ihres Verhaltens nicht bereit sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sofern die Beantwortung der Beweisfrage die fachliche Auswertung von Krankengeschichten, Behandlungsunterlagen und vergleichbaren Verlaufsdokumentationen erfordert, bedarf dies der besonderen Sachkunde des Sachverständigen. Solche Befundtatsachen sind vom Sachverständigen selbst zu erheben. Er hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt. Ob über die vom Sachverständigen getroffene Auswahl hinaus weitere Erhebungen erforderlich sind, richtet sich nach der Aufklärungspflicht. Dieser entspricht für die tatsächlichen Grundlagen der im Verfahren nach § 67c zu treffenden Prognoseentscheidung das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung. 2. Die Aufklärungspflicht reicht nicht grenzenlos. Sie endet dort, wo nicht die Umstände, die dem Gericht bekannt sind oder aufgrund der Akten oder des Verfahrensablaufs bekannt sein müssen, zum Gebrauch eines bestimmten weiteren Beweismittels drängen oder ihn nahelegen. Nach diesem Grundsatz ist auch das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung im Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs erst verletzt, wenn das Gericht unter Berücksichtigung der Beweislage zu einer bestimmten Überzeugung noch nicht hätte gelangen dürfen, weil es bei verständiger Würdigung aller Umstände des zu entscheidenden Falles damit rechnen musste, dass ihm bekannte oder erkennbare, nicht verwertete weitere Beweismittel einen Sachverhalt erbringen, der im Gegensatz zu seiner bisherigen Überzeugung eine Tatsache widerlegt, infrage stellt oder bestätigt. Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu verfahren. 3. Dass ein Verurteilter ihm vom Sozialdienst und vom psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt angebotene Gespräche ganz überwiegend nicht angenommen hat oder diese im Ergebnis erfolglos geblieben sind, führt nicht zu dem Schluss, dass die Angebote nicht ausreichend waren. Umgekehrt können von den Justizvollzugsanstalten unternommenen Versuche, mit dem Verurteilten ins Gespräch zu kommen und ihn zur Behandlung zu motivieren, schon dann als „ausreichendes Angebot“ im Sinne von § 66c Abs. 2 in Verbindung mit § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen sein, wenn die Weigerung des Verurteilten, die Gesprächs- und Behandlungsangebote anzunehmen, ausschließlich auf außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen beruht, also unabhängig von mangelnder Qualität oder Eignung der Angebote war. 4. Die Regelung des § 67c Abs. 1 Nr. 2 StGB soll die Fälle sanktionieren, in denen ein Vollzug der Sicherungsverwahrung vermeidbar gewesen wäre, hätte man dem Verurteilten bereits in der Strafhaft eine ausreichende Betreuung angeboten. Hingegen bezweckt die Norm nicht, solchen Tätern eine Vermeidung der Sicherungsverwahrung zu ermöglichen, die zu einer ernsthaften Auseinandersetzung mit ihrer Tat und einer Änderung ihres Verhaltens nicht bereit sind. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Das Landgericht Essen hat den Verurteilten am 19. Dezember 2014 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Freiheitsstrafe war am 19. Juni 2021 vollständig vollstreckt. Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen A und B und mündlicher Anhörung der Sachverständigen und des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 11. Juni 2021 den Vollzug der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit der rechtzeitig von seiner Verteidigerin erhobenen sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts – namentlich des Lebenslaufs und der Vorstrafen des Verurteilten, der Anlasstat sowie seiner Entwicklung in der Strafhaft und des wesentlichen Inhalts der vorliegenden Führungsberichte und des Prognosegutachtens – wird auf die ausführliche Darstellung in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat ausdrücklich Bezug nimmt und die er nach eigener Sachprüfung zur Grundlage seiner Entscheidung macht, keinen Erfolg. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich Folgendes zu ergänzen: 1. Es bestehen keine Zweifel, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung nach wie vor erfordert (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Im Vollzug der Strafhaft ist keine Entwicklung eingetreten, die die im Anlassurteil festgestellte hohe Rückfallgefahr für der Anlassdelinquenz nach Art und Schwere vergleichbare Delikte verringert. a. Bei dem Verurteilten besteht ein eingeschliffenes Verhalten zur rücksichtslosen Bereicherung, das auf dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsanteilen und einem ausgeprägten, unkontrollierbaren Bedürfnis nach finanzieller Liquidität beruht. Dies folgt aus den Feststellungen im Anlassurteil, dem in den Führungsberichten mitgeteilten Verhalten des Verurteilten und den psychologischen Einschätzungen der verschiedenen Vollzugsanstalten sowie den Gutachten der Sachverständigen A und B vom 30. April 2021. Eine Bearbeitung dieser Persönlichkeitsanteile im Sinne von Identifizierung, Auseinandersetzung oder Erarbeitung von Schutzmechanismen hat bislang nicht stattgefunden. Zwar hat der Verurteilte in der JVA C an 31 psychologischen Einzelgesprächen teilgenommen. Zu einer intensiveren Auseinandersetzung mit delinquenzfördernden Persönlichkeitsanteilen war er allerdings emotional nicht bereit oder in der Lage. In der JVA D hat er ab November 2018 Gespräche mit einem externen Einzeltherapeuten geführt, die Therapie aber schon im Februar 2019 wieder abgebrochen. Ebenso hat er im April 2019 seine Teilnahme an der BiG-Gruppe bereits nach sechs Monaten aufgegeben. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung der Sachverständigen A und B, wonach sich keine Hinweise darauf finden, dass der Verurteilte sein Bedürfnis nach Status und Statussymbolen hat reduzieren können oder dass seine Bereitschaft, sich entsprechende Wünsche durch Gesetzesverstöße zu erfüllen, gesunken wäre. In Kombination mit der persönlichkeitsbedingt eingeschränkten Verhaltenskontrolle rechnet der Senat ebenso wie die Strafvollstreckungskammer und die Sachverständigen auch zukünftig und im Falle einer Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung rasch mit der erneuten Begehung von Banküberfällen oder ähnlichen Taten. An der in den Anlasstaten zutage getretenen Verhaltensdisposition hat sich mangels nachhaltiger Behandlung bislang ebenso wenig geändert wie der Verurteilte ihr etwas entgegenzusetzen hätte. Der Verurteilte hat die fortbestehende Behandlungsbedürftigkeit in seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer selbst eingeräumt. b. Soweit die Verteidigung gegen das Gutachten der Sachverständigen A und B einwendet, dass dieses auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. aa. Namentlich sieht der Senat keinen Anlass, die Tatsachengrundlage für die sachverständige Begutachtung durch Beiziehung der Gefangenenpersonalakte zu erweitern. Sofern die Beantwortung der Beweisfrage die fachliche Auswertung von Krankengeschichten, Behandlungsunterlagen und vergleichbaren Verlaufsdokumentationen erfordert, bedarf dies der besonderen Sachkunde des Sachverständigen. Solche Befundtatsachen sind vom Sachverständigen selbst zu erheben (BGH, Urteil vom 7. Juni 1956 – 3 StR 136/56 –, BGHSt 9, 292). Er hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt (Boetticher e. a., Empfehlungen für Prognosegutachten, NStZ 2019, 553 [557]). Ob über die vom Sachverständigen getroffene Auswahl hinaus weitere Erhebungen erforderlich sind, richtet sich nach der Aufklärungspflicht (BGH, a. a. O.). Diese hat für die Hauptverhandlung ihren Niederschlag in § 244 Abs. 2 StPO gefunden. Ihr entspricht für die tatsächlichen Grundlagen der im Verfahren nach § 67c zu treffenden Prognoseentscheidung das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung. Dieses Gebot fordert vom Gericht, dass es sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 – 2 BvR 1150/80 –; Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 2 BvR 2549/08 –; beide juris). Die Aufklärungspflicht reicht jedoch nicht grenzenlos. Sie endet dort, wo nicht die Umstände, die dem Gericht bekannt sind oder aufgrund der Akten oder des Verfahrensablaufs bekannt sein müssen, zum Gebrauch eines bestimmten weiteren Beweismittels drängen oder ihn nahelegen (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 64. Auflage 2021, § 244, Rn. 12, m. w. N.). Nach diesem Grundsatz ist auch das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung im Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs verletzt, wenn das Gericht unter Berücksichtigung der Beweislage zu einer bestimmten Überzeugung noch nicht hätte gelangen dürfen, weil es bei verständiger Würdigung aller Umstände des zu entscheidenden Falles damit rechnen musste, dass ihm bekannte oder erkennbare, nicht verwertete weitere Beweismittel einen Sachverhalt erbringen, der im Gegensatz zu seiner bisherigen Überzeugung eine Tatsache widerlegt, infrage stellt oder bestätigt. Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu verfahren (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 2 BvR 2549/08 –; BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 2473/17, 2 BvR 2696/18 –; juris). Daran gemessen bestand kein Anlass, die Gefangenenpersonalakten beizuziehen. Im Hinblick auf die Prognosefrage decken sich die von den Sachverständigen gefundenen Ergebnisse sowohl mit der Beurteilung der Anlassgutachter als auch den Einschätzungen der im Strafvollzug mit dem Verurteilten befassten Anstaltspsychologen, wie diese in den verschiedenen Führungsberichten und Stellungnahmen mitgeteilt worden sind. Nachdem der Verurteilte bislang nahezu unbehandelt ist und seine fortbestehende Therapiebedürftigkeit selbst einräumt, kann der Senat auch ohne Kenntnis der Gefangenenpersonalakten mit Sicherheit ausschließen, dass darin Gesichtspunkte enthalten sind, die zu dem Schluss führen würden, dass gem. § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert. Die Verteidigung hat solche Gesichtspunkte ebenfalls nicht genannt. bb. Soweit im Übrigen von der Verteidigung behauptet wird, das Gutachten beziehe sich lediglich auf „Auszüge aus dem Vollstreckungsheft“, trifft daran zu, dass die Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten lediglich die von ihnen als wesentlich für Begutachtung erachteten Auszüge aus dem Vollstreckungsheft referiert haben. Allerdings lag den Sachverständigen das Vollstreckungsheft vollständig vor. Der Senat hat nach Durchsicht des vollständigen Vollstreckungshefts keine Anhaltspunkte zur Rechtsfertigung der Annahme gefunden, die Sachverständigen könnten bei ihrer Beurteilung wesentliche Gesichtspunkte übersehen haben. Auch die Verteidigung zeigt solche Gesichtspunkte nicht auf. cc. Soweit schließlich eingewandt wird, das Gutachten beruhe auf „selektiver bestätigender Heranziehung von Stellungnahmen der Vollzugsbehörde“ und hätte „eine Auseinandersetzung mit der Sichtweise des Verurteilten“ erfordert, ist dies wenig greifbar und führt ebenfalls zu keiner Revision der angefochtenen Entscheidung. Zutreffend ist, dass die Sachverständigen ihrem Gutachten die Führungsberichte und Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten zugrunde gelegt haben. „Selektiv bestätigend“ daran ist allenfalls, dass die Sachverständigen im Ergebnis zu keiner günstigeren Einschätzung des Verurteilten als die mit ihm befassten Behandler im Vollzug gelangt sind. Soweit die Verteidigung mit ihrem erneut nicht näher substantiierten Angriff insinuieren will, von den Sachverständigen seien für den Verurteilten günstigere Stellungnahmen nicht zur Kenntnis genommen oder unterschlagen werden soll, finden sich dafür weder in dem Gutachten noch in dem Vollstreckungsheft Anhaltspunkte. Sofern den Sachverständigen zum Vorwurf gemacht werden soll, das Gutachten nach Aktenlage erstattet zu haben, ist auch dies nicht zu beanstanden. Denn der Verurteilte war nicht dazu bereit, sich von den Sachverständigen untersuchen zu lassen. Unsicherheiten in der Beurteilung, die sich daraus ergeben, haben die Sachverständigen kenntlich gemacht, ändern an dem gleichwohl eindeutigen Ergebnis indes nichts. Im Übrigen bleibt es auch hier das Geheimnis der Verteidigung, welche „Sichtweise des Verurteilten“ in dem Gutachten konkret vermisst wird. 2. Die Strafvollstreckungskammer ist auch ohne weitere Sachaufklärung verfahrensfehlerfrei zu Recht davon ausgegangen, dass dem Verurteilten bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs gem. § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ausreichende Betreuung angeboten worden ist. a. Betreuungsdefizite bestanden lediglich in dem vom 1. Strafsenat in seinem Beschluss vom 26. August 2020 (III-1 Vollz [Ws] 231/20) festgestellten Umfang im Zeitraum vom 28. Juni 2017 bis zum 11. Juli 2019. Diese Entscheidung und der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 28.06.2017, wonach im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 27. Juni 2017 ausreichende Betreuung angeboten worden ist, sind gem. § 119a Abs. 7 StVollzG für das vorliegende Verfahren bindend. Die Betreuung war auch im Zeitraum ab dem 12. Juli 2019 ausreichend. Es bestehen keine Zweifel, dass dem Verurteilten über den gesamten Zeitraum geeignete Einzel- und Gruppenmaßnahmen angeboten wurden, um seine deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile zu bearbeiten und seine Gefährlichkeit zu reduzieren. Allerdings war der Verurteilte über den oben (Gliederungspunkt 1. a.) genannten Umfang hinaus nicht dazu bereit, diese Angebote wahrzunehmen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind die Justizvollzugsanstalten D und E auch ihrer in § 66c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB verankerten Pflicht, die Mitwirkungsbereitschaft des Verurteilten an entsprechender Behandlung zu fördern, hinreichend nachgekommen. Insoweit ergibt sich aus der von dem von der JVA D am 27. Juli 2020 vorgelegten Führungsbericht und der von der JVA E vorgelegten SoPart-Dokumentation ab dem 29. Juli 2020 – darauf hat die Strafvollstreckungskammer bereits zu Recht hingewiesen – dass in D monatlich Motivationsgespräche mit dem Verurteilten geführt worden und in E monatlich sowohl vom psychologischen Dienst als auch vom Sozialdienst Gespräche angeboten worden sind. Dass diese Angebote von dem Verurteilten ganz überwiegend nicht angenommen worden oder im Ergebnis erfolglos geblieben sind, führt nicht zu dem Schluss, dass die Angebote nicht ausreichend waren (vgl. BT-Drs. 17/9874 - S. 28; KG Berlin, Beschluss vom 19. August 2015 – 2 Ws 154/15 –; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Januar 2016 – III-1 Vollz [Ws] 422/15 –, juris; Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Auflage 2017, § 66c, Rn. 12; Kinzig, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 67c, Rn. 8). Vielmehr sind die von den Justizvollzugsanstalten D und E unternommenen Versuche, mit dem Verurteilten ins Gespräch zu kommen und ihn zur Behandlung zu motivieren, schon deshalb als „ausreichendes Angebot“ im Sinne von § 66c Abs. 2 in Verbindung mit § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen, weil die Weigerung des Verurteilten, die Gesprächs- und Behandlungsangebote anzunehmen, ausschließlich auf außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen beruht, also unabhängig von mangelnder Qualität oder Eignung der Angebote war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Mai – 2 Ws 71/14 –, juris; OLG Hamm, a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 1 Ws 169/15 –, juris). Schon während der Strafhaft, die der Verurteilte aufgrund des Urteils des Landgerichts Essen vom 2. Februar 2006 verbüßt hat, ist er von der Vollzugsanstalt als „systemfeindlich“, „desinteressiert“ und nicht kritikfähig im Hinblick auf seine Persönlichkeitsdefizite beobachtet worden. Während der Haftzeit in C wurde er als „emotional unerreichbar“ und „darauf bedacht, in der Inhaftierung ein Höchstmaß an Kontrolle und Privilegien zu erhalten“ beschrieben, ohne ernsthafte Versuche, die Bedingungen zu ändern. Auch nach seiner Verlegung von C nach D hat der Verurteilte zwar immer wieder Behandlungsbereitschaft erklärt, sich aber inhaltlich nicht auf ein Behandlungsbündnis eingelassen. Schließlich vermochte er auch den ihm in E angebotenen Neuanfang nicht zu nutzen. Schon deshalb erscheint dem Senat die Einschätzung der Sachverständigen naheliegend, dass entgegen den Bekundungen des Verurteilten keine authentische Therapiebereitschaft besteht. Wie die Sachverständigen hält der Senat es für höchst unwahrscheinlich, dass bei einem tatsächlichen genuinen Veränderungswunsch keiner der bisherigen Therapeuten das Vertrauen des Verurteilten zu gewinnen vermochte. Vielmehr spricht alles dafür – darauf haben die Sachverständigen ebenfalls hingewiesen –, dass es sich bei der ungewöhnlichen Häufung des Abbruchs von Maßnahmen und der Ablehnung von Gesprächsangeboten um einen instrumentalisierten Kreislauf handelt. Dass der Verurteilte zu manipulativem Verhalten neigt, ist schon früher beobachtet worden, korrespondiert mit seiner narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitsausprägung und spiegelt sich nach wie vor in seinem konkreten Verhalten wieder. Zwar hat er bei seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer angegeben, mit ihm sei ein „falsches Spiel“ gespielt worden. Tatsächlich spielt jedoch der Verurteilte vielfach selbst ein „falsche Spiel“. So hat er eine Verlegung von der Motivations- und Basisabteilung auf die Behandlungsabteilung in D dadurch sabotiert, dass er mit Drogenkonsum gedroht und Drogen eingenommen hat. Gespräche mit Behandlern hat er davon abhängig gemacht, dass diese eine „eidesstattliche Versicherung“ unterzeichnen. Für ein Telefonat mit seiner Verteidigerin waren ihm zwei verschiedene Möglichkeiten angeboten worden, wobei er sich für diejenige entschied, bei der ihm der organisatorisch begrenzte Zeitrahmen von Anfang an bekannt war, um diese Begrenzung später der JVA vorzuwerfen. Demgegenüber sind in der Qualität und Eignung des Behandlungsangebots liegende Gründe für die Weigerung des Verurteilten, Gesprächsangebote anzunehmen und an der Behandlung mitzuwirken, nicht ersichtlich. Erneut werden solche konkreten Qualitäts- und Eignungsmängel auch von der Verteidigung nicht benannt. Die Sachverständigen sind in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die angebotenen Maßnahmen grundsätzlich geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren. Auch ist dem Senat aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit einer Vielzahl vergleichbarer Fälle bekannt, dass die in den betreffenden Anstalten angebotenen Maßnahmen nicht nur grundsätzlich geeignet sind, sondern bei einer Reihe von Gefangen auch tatsächlich Erfolg zeigen. Nach alledem kann der Senat sicher davon ausgehen, dass der Behandlung bislang ausschließlich die persönliche Einstellung und das Verhalten des Verurteilten entgegenstand. b. Einer weiteren Aufklärung – namentlich durch Beiziehung der Gefangenenpersonalakten – bedurfte es auch insoweit nicht. Angesichts der bestehenden Persönlichkeitsdefizite des Verurteilte und seines beschriebenen Verhaltens hat der Senat keinen Grund zu der Annahme, dass sich aus der Gefangenenpersonalakte Tatsachen oder Vorgänge ergeben, die nicht auch ausreichend im Vollstreckungsheft – namentlich in den Führungsberichten und der vorgelegten Verlaufsdokumentation – wiedergegeben sind und aus denen sich ein Sachverhalt ergibt, nach dem ein sachlicher Grund für die anhaltende Weigerung des Verurteilten besteht, seine Teilnahme an den Behandlungsangeboten abzulehnen. Auch der Verurteile hat insoweit keine Lücken oder sachlichen Unrichtigkeiten aufgezeigt. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Beweislage folgen Umstände, die zu einer Beiziehung der Gefangenenpersonalakte drängen oder eine solche zumindest als naheliegend erscheinen lassen, insbesondere nicht aus der pauschalen Behauptung der Verteidigung, „aus der Gefangenenpersonalakte hätte sich erklärt, auf welcher Grundlage das Vertrauensverhältnis zwischen Anstalt und Verurteiltem gestört war und dass diesem von der Anstalt eben keine Angebote gemacht wurden, wie dieses Vertrauen wieder wiedergewonnen werden könnte“, stattdessen werde gefordert, „dass der Verurteilte seinerseits auf die Anstalt zugeht“, nicht geeignet. So ist auch dieser Vortrag schon, soweit er überhaupt Tatsachen enthält, unrichtig. Denn wie sich aus der von den Justizvollzugsanstalten vorgelegten Dokumentationen ergibt, wird gerade nicht von dem Verurteilten verlangt, dass er auf die Anstalt zugeht. Vielmehr ist der Verurteilte auch in den letzten Jahren unzählige Male von den Psychologen, Sozialarbeitern und Betreuern der Anstalt aufgesucht und zum Gespräch eingeladen worden. Im Übrigen hat es die Verteidigung auch versäumt mitzuteilen, welche Umstände das Vertrauensverhältnis gestört haben und welche konkreten Angebote der Anstalt zur Wiedergewinnung des Vertrauensverhältnisses vermisst werden. Wenn indes weder eine konkrete Störung des Vertrauensverhältnisses vorgetragen noch die für eine erfolgreiche Behandlung für erforderlich gehaltenen weitergehenden Angebote benannt werden, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass eine weitere Beweiserhebung den vorstehend (Gliederungspunkt a.) beschriebenen Sachverhalt widerlegt oder infrage gestellt hätte. c. Die in dem Beschluss vom 26. August 2020 festgestellten Defizite im Betreuungsangebot führen bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs nicht dazu, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre. Denn die Defizite im Betreuungsangebot wiegen im Verhältnis zur Gefährlichkeit des Verurteilten nicht so schwer, dass ein Vollzug der Sicherungsverwahrung unangemessen wäre. Die dem Verurteilten angebotene Betreuung war in rund fünf Monaten der nach Rechtskraft des Anlassurteils noch rund sechs Jahre zu verbüßenden Strafhaft insoweit defizitär, als dem Verurteilten keine monatlichen Gespräche angeboten worden sind. Demgegenüber besteht bei dem Verurteilten nach wie vor hohe Gefahr, im Falle einer Bewährungsaussetzung erneut Banküberfälle vergleichbar der Anlassdelinquenz zu begehen. Auch wenn sich der Verurteilte – seinen narzisstischen Persönlichkeitsanteilen geschuldet – als „freundlicher Bankräuber“ geriert, zeigt die Anlasstat, dass die zu erwartende Delinquenz künftige Opfer in die Gefahr schwerer seelischer Schäden bringt. Der betroffene Mitarbeiter der Sparkasse hat aufgrund der Tat folgenreiche psychische Beeinträchtigungen erlitten. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung sechs Monate nach der Tat war er nach wie vor auf unbestimmte Zeit krankgeschrieben, befand sich in psychologischer Behandlung befand und erwarte nicht, seine bisherige berufliche Tätigkeit weiter ausüben zu können. Schließlich erlaubt sich der Senat den Hinweise, dass die Regelung des § 67c Abs. 1 Nr. 2 StGB die Fälle sanktionieren soll, in denen ein Vollzug der Sicherungsverwahrung vermeidbar gewesen wäre, hätte man dem Verurteilten bereits in der Strafhaft eine ausreichende Betreuung angeboten. Hingegen bezweckt die Norm nicht, solchen Tätern eine Vermeidung der Sicherungsverwahrung zu ermöglichen, die wie der Verurteilte zu einer ernsthaften Auseinandersetzung mit ihrer Tat und einer Änderung ihres Verhaltens nicht bereit sind. Ändert sich an der diesbezüglichen Einstellung des Verurteilten nichts, werden auch die künftig zunächst jährlich zu treffenden Fortdauerentscheidungen kaum günstiger ausfallen können. Ob es vor diesem Hintergrund sachdienlich und im Interesse des Verurteilten ist, wenn die Verteidigung ihre Mandantschaft in ihrer ablehnenden Haltung noch bestärkt, hat der Senat nicht zu beurteilen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.