Urteil
10 U 52/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0921.10U52.20.00
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Leitsätze
Für die bestimmungsgemäße Ausführung eines Auftrages ist der Beauftragte darlegungs- und beweisbelastet.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.05.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die bestimmungsgemäße Ausführung eines Auftrages ist der Beauftragte darlegungs- und beweisbelastet. Die Berufung des Klägers gegen das am 13.05.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger und die Beklagte zu 1) sind Geschwister. Sie sind aus der Ehe der am 00.00.2019 verstorbenen Erblasserin und deren im Jahr 2017 vorverstorbenen Ehemann Z A hervorgegangen. Der Kläger und die Beklagte zu 1) haben die Erblasserin aufgrund eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments der Eheleute A vom 10.08.1984 zu je ½ beerbt. Die Beklagte zu 2) ist die Tochter der Beklagten zu 1), der Beklagte zu 3) der am 00.00.2019 geborene Sohn der Beklagten zu 2). Die Erblasserin verfügte über mehrere Bankkonten. Sie hatte ein Girokonto bei der Xbank Y / W (Endnummer Nr001), ein weiteres Girokonto bei der Xbank V (Endnummer Nr002) sowie ein Sparkonto bei der Xbank V mit der Endnummer Nr003. Im April 2018 erteilte sie der Beklagten zu 1) eine Kontovollmacht. Die Erblasserin erlitt am 18.06.2019 einen ersten leichteren Schlaganfall. Am Morgen des 21.06.2019 wurde sie aufgrund eines schweren Schlaganfalls in ein Krankenhaus eingeliefert. Bereits bei Einlieferung war sie nicht mehr bei Bewusstsein und erlangte ihr Bewusstsein auch bis zu ihrem Tode nicht zurück. Zum Zeitpunkt der Krankenhauseinlieferung am 21.06.2019 befand sich die Beklagte zu 1) in U, von wo aus sie sofort nach W zurückkehrte. Am 21.06., 22.6. und 23.6.2019 veranlasste die Beklagte zu 1) von dem Girokonto bei der Xbank V die Auszahlung von jeweils 1.000,00 EUR, die sie an die Beklagte zu 2) aushändigte. Am 24.06.2019 überwies sie 65.000 EUR vom Sparkonto mit der Endnummer Nr003 auf das Girokonto der Erblasserin. Am selben Tag überwies sie von diesem Konto zwei Beträge zu je 20.000 EUR auf ein Konto der Beklagten zu 2) mit den Verwendungszwecken: „Für B A“ und „Für C A“. Einen weiteren Betrag in Höhe von 25.000 EUR überwies sie auf ein eigenes Girokonto mit dem Verwendungszweck „Für E A-D“. Den auf dem Konto befindlichen Restbetrag von 29.330,61 überwies die Beklagte zu 1) auf das Konto mit der Endnummer Nr002 und veranlasste anschließend die Auflösung des Sparkontos und die Vernichtung des Sparbuchs durch einen Mitarbeiter der Xbank. Am 26.06.2019 hob die Beklagte zu 1) weitere 3.000 EUR in bar vom Girokonto der Erblasserin ab. Einen weiteren Betrag in Höhe von 4.000 EUR hob die Beklagte zu 1) am 28.06.2019 von dem Konto der Erblasserin bei der Xbank V ab. Diesen Betrag überwies sie am 03.04.2020 nebst Zinsen auf das Konto mit der Endnummer Nr001. Mit Schreiben vom 18.08.2019 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) zur Rückzahlung der entnommenen Beträge auf. Daraufhin überwies die Beklagte zu 1) dem Kläger persönlich einen Betrag von 12.500,00 EUR mit dem Verwendungszweck „E Pflegeanerkennung über 7 Jahre von F“. Am 02.09.2019 überwies die Beklagte zu 1) die am 21.06., 22.06. und 23.06. abgehobenen Beträge von insgesamt 3.000 EUR ebenfalls persönlich an den Kläger. Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.09.2019 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung zum 08.10.2019 erneut zur Rückzahlung auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.10.2019 wiesen die Beklagten daraufhin, dass die Auszahlung der drei Beträge zu je 1.000,00 EUR im Einverständnis mit der Erblasserin erfolgt sei, hinsichtlich der an die Beklagten zu 1) überwiesenen 25.000 EUR bereits eine Teilauseinandersetzung stattgefunden habe und es sich bei der Überweisung zugunsten des Beklagten zu 3) um eine Anstandsschenkung gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 07.10.2019, Bl. 32 der Akte, verwiesen. Der Kläger hat vorgetragen, die Erblasserin habe im Zeitpunkt der Überweisungen bereits das Bewusstsein verloren gehabt. Die Beklagte zu 1) habe die Überweisungen getätigt, ohne von der Erblasserin dazu beauftragt worden zu sein. Bis zum Zeitpunkt des Schlaganfalls habe die Erblasserin ihre monetären Angelegenheiten noch selbst geregelt. Die Beklagte zu 1) habe erstmals am 21.06.2019 von ihrer Kontovollmacht Gebrauch gemacht. Offensichtlich aus Reue habe die Beklagte zu 1) ihm, dem Kläger, einen Betrag von 12.500,00 EUR überwiesen. Die Beklagten haben vorgetragen, die Beklagte zu 1) und 2) hätten die Erblasserin häufig unterstützt, sie beim Einkaufen und Arztbesuchen begleitet und Besorgungen für sie erledigt. Sofern sie darum gebeten worden sei, habe sie, die Beklagte zu 1), auch Bankgeschäfte für die Erblasserin erledigt. Demgegenüber habe es der Kläger wiederholt abgelehnt, die Erblasserin gemeinsam zu besuchen. Aus Anlass der Geburt des Beklagten zu 3) am 00.00.2019 habe die Erblasserin geäußert, diesem einen Geldbetrag i.H.v. 20.000 EUR schenken zu wollen. Diese Absicht habe sie am 18.06.2019 nochmals geäußert. Die Beklagte zu 2) habe ebenfalls einen ebenso hohen Geldbetrag als Schenkung erhalten sollen. Die Erblasserin habe der Beklagten zu 1) das Sparkonto bei der Xbank V (Endnummer Nr002) übergeben mit der Anweisung, zwei Beträge von jeweils 20.000 EUR auf das Konto der Beklagten zu 2) zu überweisen. Als Dank für ihre langjährigen Unterstützungs- und Pflegeleistungen habe die Erblasserin der Beklagten zu 1) ebenfalls einen Betrag i.H.v. 25.000 EUR schenken wollen. Die Beklagte zu 1) habe die Überweisung auf ihr eigenes Konto vornehmen sollen. Das auf dem Sparkonto verbleibende Guthaben habe die Beklagte zu 1) sodann auf das Girokonto der Erblasserin überweisen und das Sparkonto auflösen sollen. Die Überweisungen habe die Beklagte zu 1) nicht sofort tätigen können, sondern erst am 24.06.2019. Da das Girokonto der Erblasserin zuvor einen Saldo von nur 17.205,12 EUR aufgewiesen habe, sei von dem Sparkonto der Erblasserin ein Betrag i.H.v. 65.000 EUR auf das Girokonto umgebucht worden. Anschließend habe die Beklagte zu 1) das Sparkonto aufgelöst und das Sparbuch, weil sie keine Verwendung mehr dafür gehabt habe, in der Xbankfiliale vernichten lassen. Die Abhebung der 4.000 EUR habe die Beklagte zu 1) nicht mehr in Erinnerung gehabt. Nach Vorlage der Auszahlungsquittung durch den Kläger und Aufklärung durch die Sachbearbeiterin der Xbank habe sie den Betrag sofort auf das Nachlasskonto überwiesen. Hinsichtlich dieses Betrages von 4.000 EUR haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt. Das Landgericht hat nach Anhörung der Beklagten zu 1) und 2) sowie Vernehmung der Zeuginnen G und H die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Rückzahlungsanspruch folge insbesondere nicht aus § 2287 BGB, da der Kläger nicht Vertragserbe sei. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht unmittelbar aus den §§ 812 ff. BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Rechtsgrund für die vorgenommenen Auszahlungen Schenkungen der Erblasserin an die Beklagten zu 2) und 3) gewesen seien. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Beklagten zu 1) und 2) sowie der Zeuginnen G und H habe zeitlebens ein besonders enges Verhältnis der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes zu den Beklagten zu 1) und 2) bestanden. Diese hätten in zunehmenden Maße Pflegeleistungen und sonstige alltägliche Hilfeleistung erbracht, für die sich die Erblasserin noch zu Lebzeiten habe bedanken wollen. Dies habe sie mehrfach in Gegenwart der Zeuginnen geäußert. Der Beklagte zu 3) habe eine Ausbildungsunterstützung erhalten sollen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen hätten sich nicht ergeben. Allein die Nähebeziehung der Zeuginnen zu den Beklagten schmälere den Beweiswert nicht. Ihre Angaben seien lebensnah, detailliert und plausibel erschienen. Deshalb sei von tatsächlichen und vollzogenen Schenkungen der Erblasserin auszugehen. Durch die Bewirkung der versprochenen Leistung sei der Mangel der fehlenden notariellen Beurkundung des Schenkungsversprechens geheilt worden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der den Klageantrag aus erster Instanz, soweit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt, im Wesentlichen aufrechterhält. Zur Begründung trägt der Kläger vor, es sei zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass die Beklagte zu 1) eine unberechtigte Abhebung von 4.000 EUR vorgenommen habe. Gleichwohl habe das Landgericht auch den Klageantrag zu 2), mit dem vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt worden seien, abgewiesen. Eine Zahlung an sich selbst gemäß § 2287 BGB sei vom Kläger nicht verlangt worden. Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen die Beklagte zu 1) sei vom Landgericht hingegen nicht problematisiert worden. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht angenommen, dass ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht bestehe, weil ein Schenkungsversprechen als Rechtsgrund vorgelegen habe. Das Landgericht habe keine Ausführungen dazu gemacht, wie das Schenkungsversprechen erfolgt sei. Die Beklagte zu 1) habe selbst vorgetragen, dass die Zeugen nicht anwesend gewesen seien, als die Erblasserin das Versprechen gemacht habe. Die Beklagte zu 2) habe angegeben, dass sie keinerlei Kenntnis von einem Schenkungsversprechen gehabt habe. Ein solches Versprechen sei auch von den vernommenen Zeuginnen nicht bestätigt worden. Das Landgericht habe auch die Gesamtumstände der streitgegenständlichen Überweisungen nicht gewürdigt. Es habe außer Acht gelassen, dass die Beklagte zu 1) erst nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Erblasserin Abhebungen von deren Konto gemacht habe. Auch habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass das Sparbuch anschließend vernichtet worden sei. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Beklagte zu 1) sich selbst ebenfalls weitere 25.000 EUR überwiesen habe und dieses Geld dem Kläger habe zurückerstatten müssen. Das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass der Beklagten zu 1) nachgewiesen worden sei, objektiv falsch zur Abhebung vorgetragen zu haben. Soweit sich die Beklagte zu 1) auf eine „Erinnerungslücke“ berufen habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Schließlich habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Leistungsempfänger nachzuweisen habe, dass die Vermögensverschiebung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt worden sei. Dies sei hier nicht der Fall gewesen, weil die Erblasserin zum Zeitpunkt der Überweisungen bereits im Koma gelegen habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13.05.2020 abzuändern und 1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.706,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.10.2019 zu zahlen, 2. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, auf das gemeinsame Erbenkonto bei der Xbank Y-W (IBAN: …Nr001) einen Betrag i.H.v. 20.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 09.10.2019 und die Beklagte zu 2) seit dem 22.10.2019, zu zahlen, 3. die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, auf das vorgenannten Erbenkonto einen Betrag i.H.v. 20.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die Beklagte zu 1) seit dem 09.10.2019 und den Beklagten zu 3) seit dem 22.10.2019, zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen und tragen ergänzend vor, die Abhebung eines Geldbetrages i.H.v. 4.000 EUR sei einen Tag nach dem Tod der Erblasserin am 28.06.2019 erfolgt. Davon seien Zahlungen für die Beerdigung geleistet worden. Die Beklagte zu 1) habe sich daran nicht mehr erinnern können. Als sie von einer Sachbearbeiterin der Xbank aufgeklärt worden sei, habe sie das Geld unverzüglich zurücküberwiesen. Das Landgericht habe auch das Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend gewürdigt. Das besonders enge Verhältnis zwischen den Beklagten und der Erblasserin sei von den Zeuginnen bestätigt worden. Auch sei bestätigt worden, dass die Erblasserin die Absicht gehabt habe, den Beklagten Geldbeträge zu schenken. Unrichtig sei der Vortrag des Klägers, die Beklagte zu 1) habe mit der Entwertung des Sparbuchs Beweise vernichten wollen. Die Beklagte zu 1) habe die Hälfte des Betrages von 25.000 EUR an den Kläger zurücküberwiesen, um das persönliche Verhältnis zum Kläger zu retten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien persönlich gem. § 141 ZPO angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.09.2021 nebst Berichterstattervermerk Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und im Ergebnis mit zutreffender Begründung abgewiesen. Etwaige Ansprüche der Erblasserin wegen der streitgegenständlichen Überweisungen von zwei Beträgen zu je 20.000 EUR, die gem. § 1922 BGB auf die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und der Beklagten zu 1), übergegangen sind und die der Kläger gem. § 2039 BGB für die Erbengemeinschaft gerichtlich geltend machen kann, kommen nicht in Betracht. 1. Ein Zahlungsanspruch wegen des an die Beklagte zu 2) zugunsten des Beklagten zu 3) überwiesenen Betrages i.H.v. 20.000 EUR besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. a) Die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) liegen nicht vor. aa) Der Erbengemeinschaft steht kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) gem. §§ 812, 667, 684 BGB zu, denn die Beklagte zu 1) hat durch die Überweisung des Geldes auf das Konto der Beklagten zu 2) nichts erlangt. bb) Die Erbengemeinschaft hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1) gem. §§ 662, 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung von Pflichten aus dem Auftragsverhältnis, das zwischen ihr und der Erblasserin im Hinblick auf die unstreitig erteilte Bankvollmacht bestanden hat. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien und der Vernehmung der Zeugin H ist der Senat davon überzeugt, dass die für die bestimmungsgemäße Ausführung des Auftrages darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 1) den ihr obliegenden Beweis (vgl. nur Palandt-Sprau, BGB, § 667 Rn. 10 m.w.Nw.) erbracht hat. Die Beklagte zu 1) hat danach auftragsgemäß von ihrer Bankvollmacht Gebrauch gemacht, indem sie 20.000 EUR zugunsten des Beklagten zu 3) auf ein Konto der Beklagten zu 2) überwiesen hat. Die Beklagte zu 1) hatte bereits in der Klageerwiderung dargelegt, dass die Erblasserin anlässlich der Geburt ihres Urenkels geäußert habe, diesem einen Geldbetrag i.H.v. 20.000 EUR schenken zu wollen. Diese Absicht habe die Erblasserin nach einem ersten leichteren Schlaganfall am 18.06.2019 wiederholt. Die Erblasserin habe ihr danach ein Sparbuch der Xbank V mit der Anweisung übergeben, zwei Beträge von jeweils 20.000 EUR auf ein Konto der Beklagten zu 2) zu überweisen. Zur Ausführung dieses Auftrages sei sie, die Beklagte zu 1), jedoch erst am 24.06.2019 gekommen. In der mündlichen Verhandlung beim Landgericht hat die Beklagte zu 1) diesen Vortrag bestätigt und – persönlich angehört – erklärt, die Erblasserin habe gewollt, dass für den Urenkel ein „Bildungskonto“ angelegt wird. Die Erblasserin habe ihr gesagt, dass sie das regeln solle. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte zu 1) dieses Vorbringen nachvollziehbar bestätigt und im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft erklärt, die Erblasserin habe nach der Geburt des Beklagten zu 3) erklärt, dass sie dem Urenkel Geld schenken wolle und nach einer geeigneten Anlage für ein Bildungskonto gesucht habe. Die Durchführung des Vorhabens habe sich verzögert, weil sie mit dem plötzlichen Schlaganfall und Tod der Erblasserin nicht gerechnet habe und geglaubt habe, die Angelegenheit habe noch Zeit. Der Senat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringen der Beklagten zu 1). Es stimmt mit den Aussagen der Zeuginnen G und H überein. Die vom Landgericht vernommene Zeugin G hat ausgesagt, dass sie von der Beklagten zu 1) erfahren habe, dass der Urenkel von der Erblasserin eine Zuwendung habe erhalten sollen. Davon sei schon nach der Geburt des Kindes gesprochen worden. Die Zeugin H hat dies beim Landgericht bestätigt und bekundet, sie habe von der Erblasserin persönlich erfahren, dass diese dem Beklagten zu 3) habe einen Betrag in Höhe von 20.000 EUR zuwenden wollen im Hinblick auf eine spätere Ausbildung. Diese Aussagen der beiden Zeuginnen ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll des Landgerichts, ohne dass Zweifel an der Richtigkeit der Protokollierung der Aussagen erkennbar sind. Auch der Kläger hat insoweit mit seiner Berufung keine Einwände vorgebracht. Dass die Erblasserin vorgehabt hat, dem Beklagten zu 3) einen Geldbetrag für eine spätere Ausbildung zu schenken, hat die Zeugin H auch glaubhaft bei ihrer Vernehmung durch den Senat bestätigt. Die Zeugin hat erneut bekundet, die Erblasserin habe ihr anlässlich eines Treffens zu Ostern 2019 erzählt, dass sie den Urenkel finanziell habe unterstützen und mit Geld habe bedenken wollen. Es sei um 20.000 EUR gegangen. Sie habe die Beklagte zu 1) damit beauftragt, das Geld so anzulegen, dass es dem Urenkel zugutekomme. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage, aus der eindeutig hervorgeht, dass die Beklagte zu 1) von der Erblasserin damit beauftragt worden ist, dem Beklagten zu 3) einen Betrag in Höhe von 20.000 EUR zukommen zu lassen, bestehen nach Auffassung des Senats nicht. Die Zeugin hat lebensnah die Umstände geschildert, die zu dem Gespräch mit der Erblasserin geführt haben. Sie hat ausgesagt, dass sie die Erblasserin persönlich gekannt habe und bei der Veranstaltung eines Osterfeuers im Garten der Erblasserin mit dieser gesprochen habe. Die Schilderung der Zeugin, die Erblasserin habe anlässlich des kurz zuvor erfolgten Verkaufs eines Teils ihres Grundstücks offenbar das Bedürfnis gehabt, sich ihr mitzuteilen, wirkte auf den Senat plausibel und nachvollziehbar. Dazu passte auch die Erklärung der Zeugin, dass sie mit der Familie der Erblasserin seit 30 Jahren bekannt gewesen sei, so dass es – anders als der Kläger vorgetragen hat – durchaus lebensnah erscheint, dass die Erblasserin mit der Zeugin H auch ein persönliches Gespräch, in dem es um Geld gegangen ist, geführt hat. Das Gespräch sei, so die Zeugin, darauf gekommen, dass die Erblasserin vorgehabt habe, für den gerade geborenen Urenkel einen größeren Geldbetrag anzulegen. Von der Richtigkeit dieser Aussage ist der Senat auch deshalb überzeugt, weil die Zeugin erklärt hat, sie habe ebenfalls vorgehabt, ihrem eigenen Enkelkind einen Geldbetrag zukommen zu lassen. Ohne dass dies erwähnt worden sei, habe sie geahnt, dass es zu Schwierigkeiten kommen könnte. Grund dafür sei die Bindung an ein gemeinschaftliches Testament, wie es in ihrer und der Familie der Erblasserin üblich sei. Aufgrund dieser Aussagen geht der Senat davon aus, dass die Erblasserin schon kurze Zeit nach der Geburt ihres Urenkels dazu entschlossen war, dem Beklagten zu 3) einen Betrag in Höhe von 20.000 EUR zuzuwenden und sie deshalb die Beklagte zu 1) beauftragt hat, diese Zuwendung zu bewirken. Die dagegen vom Kläger vorgebrachten Bedenken greifen nach Auffassung des Senats nicht durch. Die Äußerung des Klägers, die Zeugin H werde von der Beklagten zu 1) bezahlt, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Unerheblich ist auch der Einwand, die Beklagte zu 1) habe den Eintritt der Bewusstlosigkeit der Erblasserin ausgenutzt, um die Überweisung durchzuführen. Angesichts dessen, dass die Beklagte zu 1) offenbar bereits im April 2019 den Auftrag erhalten hatte, für eine Geldanlage zugunsten des Urenkels zu sorgen, spielt der Umstand, dass die Erblasserin später bewusstlos geworden ist, keine Rolle. Ohne Bedeutung ist auch der Einwand, die Beklagte zu 1) habe das Sparbuch für das bei der Xbank V geführte Sparkonto vernichten lassen. Die Beklagte zu 1) hatte das Sparkonto weisungsgemäß aufgelöst, so dass das Sparbuch nutzlos geworden war und deshalb auch entwertet bzw. vernichtet werden konnte. Wäre es die Absicht der Beklagen zu 1) gewesen, den Kläger zu täuschen, hätte sie das Sparbuch unbemerkt selbst vernichten können und dies nicht durch einen Mitarbeiter der Xbank vornehmen lassen. Im Übrigen wäre die Vernichtung des Sparbuchs für eine Täuschung des Klägers auch nicht geeignet gewesen, denn das Sparbuch ist für den Zugriff auf das Sparguthaben heutzutage nicht mehr erforderlich. Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Erblasserin niemals eine Zuwendung gemacht hätte, ohne ihn darüber zu informieren. Wie die Beklagte zu 2) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nachvollziehbar erklärt hat, habe die Erblasserin häufig Geldgeschenke gemacht, ohne vorher darüber gesprochen zu haben. Die Erblasserin habe stets erklärt, dass man darüber nicht reden solle, um Streit zu vermeiden. Schließlich spielen für den Senat auch die vom Kläger vorgebrachten Einwände hinsichtlich der übrigen Geldtransaktionen der Beklagten zu 1) keine Rolle. Es ist zwar richtig, dass die Beklagte zu 1) die Abhebung von 4.000 EUR erst eingeräumt hat, nachdem ihr die Auszahlungsquittung vorgehalten worden ist. Die Beklagte zu 1) hat dies jedoch damit erklärt, dass sie sich zwischenzeitlich an die Abhebung, die zunächst vorgenommen worden sei, um Beerdigungskosten zu begleichen, nicht mehr erinnert habe. Auch aus den übrigen Überweisungen von insgesamt 3.000 EUR zugunsten der Beklagten zu 2) und von weiteren 25.000 EUR zugunsten der Beklagten zu 1), die wieder rückgängig gemacht worden sind, kann nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass das Vorbringen der Beklagten zu 1), sie sei mit der Zuwendung von 20.000 EUR an den Beklagten zu 3) beauftragt worden, unzutreffend ist. cc) Aus denselben Gründen kommt ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB ebenfalls nicht in Betracht. b) Gegen den Beklagten zu 3) scheidet ein Zahlungsanspruch auch aus. Die Voraussetzungen für den allein in Betracht kommenden Anspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Der Beklagte zu 3), vertreten durch seine Mutter, die Beklagte zu 2), hat den Betrag von 20.000 EUR mit rechtlichem Grund i.S.d. § 812 Abs. 1 BGB erlangt. Der auf § 812 Abs. 1 BGB gestützte Anspruch setzt jedoch voraus, dass etwas ohne Rechtsgrund erlangt worden ist. Dafür trägt zwar grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 18.05.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 m.w.N.; BGH, Urteil vom 15.10.2002 - X ZR 132/01, ZEV 2003, 207), denn wer einen Anspruch geltend macht, muss grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen. Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände wie das Fehlen eines Rechtsgrunds anspruchsbegründend sind. Gleichwohl ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Sache des Klägers zu widerlegen, dass es zu einer Schenkungsvereinbarung in Höhe der Klagesumme zwischen den Parteien gekommen ist. Soweit der Leistungsempfänger sich gegenüber einem Bereicherungsanspruch – wie hier - mit einem nicht notariell beurkundeten Schenkungsversprechen als Rechtsgrund verteidigt, trifft ihn die Beweislast, dass die zu seinen Gunsten erfolgte Vermögensmehrung auf einer den Formmangel heilenden Leistungserbringung gemäß § 518 Abs. 2 BGB beruht, die Leistung also mit einem konkreten Willen des Leistenden an ihn erbracht wurde. Im Falle des Streits hat der Leistungsempfänger nachzuweisen, dass die Vermögensverschiebung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt worden ist (BGH, Urteil vom 14. November 2006 – X ZR 34/05 –, BGHZ 169, 377-383; BGH, Urteil vom 11. März 2014 – X ZR 150/11 –, juris). Der Beklagte zu 3), vertreten durch die Beklagte zu 2), hat diesen Nachweis für eine mit Wissen und Wollen der Erblasserin erfolgte Leistungsbewirkung - wie oben dargelegt - in vollem Umfang erbracht. Dem steht – anders als der Kläger meint – nicht entgegen, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Überweisung der 20.000 EUR zugunsten des Beklagten zu 3) am 24.06.2019 nicht mehr bei Bewusstsein war, nachdem sie am 21.06.2019 einen schweren Schlaganfall erlitten hatte und ins Koma gefallen war. Die Erblasserin hat sich zum Vollzug der Schenkung gem. § 518 Abs. 2 BGB der Beklagten zu 1) als beauftragter Hilfsperson bedient. Diese hat das Angebot der Erblasserin, dem Beklagten zu 3) 20.000 EUR für ein “Bildungskonto“ zu schenken, an die Beklagte zu 2), als Vertreterin des Beklagten zu 3), weitergeleitet und die Überweisung ausgeführt. Das Angebot blieb gem. §§ 130 Abs. 2, 153 BGB trotz der zwischenzeitig eingetretenen Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin wirksam, ebenso wie die Vollmacht der Beklagten zu 1), §§ 168, 672 S. 1 BGB. 2. Schließlich scheidet auch ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) wegen der Überweisung von 20.000 EUR auf das Konto der Beklagten zu 2) zugunsten der Beklagten zu 2) aus. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass auch die Beklagte zu 2) von der Erblasserin einen Geldbetrag in dieser Höhe erhalten sollte. Die Beklagten haben dazu vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe im Auftrag der Erblasserin zwei Beträge von je 20.000 EUR auf das Konto der Beklagten zu 2) überweisen sollen. Dazu hat die Beklagte zu 1) schon gegenüber dem Landgericht glaubhaft angegeben, dass es sich um eine langfristige Unterstützung gehandelt habe, da auf die Beklagte zu 2) wegen der Kinderbetreuung Kosten zukommen würden. Die Erblasserin habe diese Zuwendung „Betreuungsgeld“ genannt. Die Beklagte zu 2) hat ebenfalls glaubhaft bestätigt, dass sie von dieser Zuwendung nicht von der Erblasserin, sondern von ihrer Mutter, der Beklagten zu 1) erfahren habe. Das passt zu ihrer im Senatstermin gemachten Erklärung, die Erblasserin habe Zuwendungen nie vorher mit ihr besprochen, weil man darüber nicht reden solle. Die Zeugin G hat – wie aus dem Protokoll des Landgerichts hervorgeht - bestätigt, dass sie von der Beklagten zu 1) erfahren habe, dass auch die Beklagte zu 2) eine Zuwendung habe erhalten sollen. Diese Aussage stimmt auch mit der Aussage der Zeugin H überein, die bereits bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht ausgesagt hat, von der Erblasserin erfahren zu haben, dass diese vorgehabt habe, der Enkelin, also der Beklagten zu 2), Geld zuzuwenden. Das habe die Erblasserin damit begründet, dass sie auf die Enkelin und den Urenkel besonders stolz gewesen sei und sie das Bedürfnis habe, die Enkelin während des Mutterschutzes wirtschaftlich zu unterstützen. Diese Aussage hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung durch den Senat erneut bestätigt. Wie bereits dargelegt, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin H. Ebenfalls steht deren Glaubwürdigkeit nicht in Frage. 3. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.706,94 EUR besteht nicht. Zwar können vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Teil des nach §§ 662, 280, 249 BGB erstattungsfähigen Schadens sein, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig waren. Der Kläger hat aber schon nicht schlüssig dargelegt haben, dass ihm ein Schaden in Form vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten entstanden ist. Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist nämlich nur entstanden, wenn der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten zunächst nur einen Auftrag für ein außergerichtliches Tätigwerden oder einen unter die Bedingung des Scheiterns außergerichtlicher Verhandlungen gestellten Prozessauftrag erteilt hat. Hat der Kläger hingegen seinen Rechtsanwälten einen unbedingten Klageauftrag erteilt, so gehören auch die Vorbereitungshandlungen zur Klageerhebung zum Rechtszug, wie z. B. ein Aufforderungsschreiben (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG). Dieses löst dann bereits die Gebühr für das gerichtliche Verfahren aus. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeiten ist in einem solchen Fall kein Raum mehr (vgl. BeckOK RVG/v. Seltmann, 50. Ed. 1.3.2020, RVG § 19 Rn. 5, 6). Im vorliegenden Fall hatte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten bereits einen unbedingten Klageauftrag erteilt. Das Aufforderungsschreiben vom 20.09.2019 setzte eine Zahlungsfrist bis zum 08.10.2019. In dem Schreiben heißt es, dass die Prozessbevollmächtigten beauftragt sind, nach Fristablauf „umgehend und ohne weitere Vorankündigung Klage zu erheben“. Bereits am 24.10.2019 ist die Klageschrift gefertigt worden, die am selben Tag noch bei Gericht eingereicht worden ist. Dementsprechend war nicht mehr damit zu rechnen, dass es noch zu außergerichtlichen Verhandlungen kommen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.