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Beschluss

1 RBs 127/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0921.1RBS127.21.00
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Leitsätze

Der Ausnahmetatbestand gemäß § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz, letzte Variante CoronaSchVO NRW i.d.F. v. 30.10.2020, wonach der Mindestabstand u. a. dann nicht einzuhalten ist, soweit dies „aus baulichen Gründen nicht möglich ist“, findet auf die Besetzung der Sitzplätze eines privaten PKW keine Anwendung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung der Richterin am Oberlandesgericht A als Einzelrichterin).

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung der Richterin am Oberlandesgericht A als Einzelrichterin).

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ausnahmetatbestand gemäß § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz, letzte Variante CoronaSchVO NRW i.d.F. v. 30.10.2020, wonach der Mindestabstand u. a. dann nicht einzuhalten ist, soweit dies „aus baulichen Gründen nicht möglich ist“, findet auf die Besetzung der Sitzplätze eines privaten PKW keine Anwendung. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen (Alleinentscheidung der Richterin am Oberlandesgericht A als Einzelrichterin). Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung der Richterin am Oberlandesgericht A als Einzelrichterin). Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO) verworfen. Gründe: I. Mit Urteil vom 30. März 2021 hat das Amtsgericht Dortmund gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen verbotswidrigen Zusammentreffens von mehreren Haushalten im öffentlichen Raum am 08. November 2020 nach § 2 Abs. 1 und 2 i.V.m § 18 Abs. 2 Nr. 1 der in Nordrhein-Westfalen erlassenen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung vom 30. Oktober 2020 (im Weiteren CoronaSchVO) i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 6 und 24 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (im Folgenden: Infektionsschutzgesetzes - IfSG) vom 20. Juli 2000 in der Fassung vom 19. Mai 2020 i.V.m. § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes (IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 eine Geldbuße i.H.v. 150 € festgesetzt. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen befand sich der Betroffene als Beifahrer zusammen mit den anderweitig Verfolgten B und C am 08. November 2020 gegen 02:45 Uhr in dem Fahrzeug VW Multivan mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000, welches der B als Fahrer über die Straße D in Höhe des Hauptbahnhofs in E führte. C befand sich auf dem Rücksitz. Bei den drei Fahrzeuginsassen handelte es sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils um Mitglieder drei verschiedener Haushalte; ferner war dem Betroffenen bewusst, dass es verboten war, sich außerhalb der eigenen Wohnung im öffentlichen Raum mit mehr als einer weiteren haushaltsfremden Person zu treffen, die nicht der/die Lebenspartner/in ist. Zur Begründung hat das Amtsgericht Dortmund im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Inneren eines privaten PKW handele es sich um „öffentlichen Raum“ i.S.d. § 1 Abs. 5 CoronaSchVO, da dieser nicht unter den Schutzbereich des Art. 13 GG falle. Soweit der Betroffene vortrage, er habe in dem PKW den notwendigen Mindestabstand eingehalten, könne das Gericht dem nicht folgen. Auch wenn es sich um das Fahrzeug Multivan handele, sei der von der CoronaSchVO geforderte Mindestabstand in einem solchen Fahrzeug nicht durchführbar. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene durch anwaltlichen Schriftsatz seines Verteidigers vom 01. April 2021, der am selben Tag beim Amtsgericht Dortmund einging, die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Das Urteil ist dem Betroffenen am 19. Mai 2021 zugestellt worden. Bereits mit am selben Tage beim Amtsgericht Dortmund eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz des Verteidigers vom 18. Mai 2021 hat der Betroffene die Rechtsbeschwerde unter Erhebung der Sachrüge begründet. Er meint, die Rechtsbeschwerde sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen und weist auf die Entscheidung einer anderen Abteilung des Amtsgerichts Dortmund vom 03. Mai 2021 (729 OWi-127 Js 200/21-54/21) hin. Darin habe das Amtsgericht Dortmund entschieden, die Unterschreitung des Mindestabstandes in einem PKW sei nicht ordnungswidrig, wenn dessen Einhaltung aus „baulichen Gründen“ i.S.d. § 2 Abs. 1 CoronaSchVO nicht möglich sei, was bei bestimmungsgemäßer und nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässiger Besetzung aller Sitzplätze der Fall sei. Zudem handele es sich bei dem PKW-Inneren nach dieser Entscheidung auch nicht um „öffentlichen Raum“ i.S.d. CoronaSchVO. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat unter dem 04. August 2021 Stellung genommen und beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene und sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Gegenäußerung. II. Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu übertragen (§ 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG). Zwar hat der Senat die Rechtsfragen, dass der private PKW dem Tatbestandsmerkmal „öffentlicher Raum“ i.S.d. §§ 1 Abs. 5, 2 Abs. 1 CoronaSchVO unterfällt und dass die Privilegierung „bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs und seiner Einrichtungen“ in § 2 Abs. 2 Nr. 7 CoronaSchVO nicht für private PKW-Fahrten eingreift, bereits geklärt (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 2021 zu III-1 RBs 45/21 zu den gleichlautenden Begriffen in § 1 Abs. 2, 3 CoronaSchVO in der Fassung vom 11. Mai 2020) mit der Folge, dass im Inneren eines privaten PKW grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten ist. Nicht geklärt ist allerdings die Rechtsfrage, ob der Ausnahmetatbestand gemäß § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz, letzte Variante CoronaSchVO, wonach der Mindestabstand u.a. dann nicht einzuhalten ist, soweit dies „aus baulichen Gründen nicht möglich ist“, auf die Besetzung der Sitzplätze eines privaten PKW Anwendung findet. Diese Rechtsfrage ist bisher - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht behandelt worden. Insoweit hat lediglich das Oberverwaltungsgericht Münster nach summarischer Prüfung im Rahmen einer Eilentscheidung zum insoweit gleichlautenden Ausnahmetatbestand in § 2 Abs. 2 1. Halbsatz CoronaSchVO in der Fassung vom 11. Mai 2020 ausgeführt, dass die Vorschrift ausreichend bestimmt sein dürfte (OVG Münster, Beschluss vom 19. Mai 2020 zu 13 B 557/20.NE, zitiert nach juris Rn. 65). III. Allerdings hat die Rechtsbeschwerde mit der ausschließlich erhobenen Sachrüge keinen Erfolg, weil die Einhaltung des Mindestabstandes von 1, 5 Metern bei der gemeinsamen Fahrt des Betroffenen mit zwei weiteren aus unterschiedlichen häuslichen Gemeinschaften stammenden Personen in dem privaten PKW am 08. November 2020 nach der Bewertung des Senats nicht im Sinne der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz CoronaSchVO „aus baulichen Gründen nicht möglich“ war, weshalb seine Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 150 € durch das Amtsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. § 2 Abs.1 CoronaSchVO lautet: „Im öffentlichen Raum ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern (Mindestabstand) einzuhalten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist“. Nach Ansicht des Senats ergibt sich aus der vergleichenden und teleologischen Zusammenschau sämtlicher (näher bezeichneter) Ausnahmetatbestände in § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz CoronaSchVO, dass die Einhaltung des Mindestabstands (der der Vermeidung der Übertragung des SARS-CoV-2-Virus‘ dient) nur dann (ausnahmsweise) entfallen soll, wenn diese aus im weitesten Sinne „verpflichtenden“ bzw. „zwingenden“, jedenfalls nicht gewillkürten Gründen nicht möglich ist. Diese Voraussetzung ist - jedenfalls mit Ausnahme „baulicher Gründe“ - bereits nach der allgemeinen Wortbedeutung sämtlichen genannten Ausnahmetatbeständen immanent, namentlich im Zuge einer (notwendigen) medizinischen Behandlung, aber auch z.B. in Wahrnehmung einer Garantenstellung oder in Wahrnehmung einer sittlichen Verpflichtung. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des Senats - schon, um einer Ausuferung vorzubeugen - auch der Tatbestand der „baulichen Gründe“ in diesem Sinne (einschränkend) auszulegen. Danach ist die Unterschreitung des Mindestabstandes „aus baulichen Gründen“ nur dann privilegiert, wenn sie im vorgenannten Sinne „sein muss“, d.h. im Zuge einer „notwendigen Verrichtung“ (gleichsam zwangsläufig) erfolgt. Denkbar ist dies z.B. beim Besuch eines Supermarktes zur Deckung des Lebensmittelbedarfs, in dem der Kassenbereich baulich derart eng ausgestaltet ist, dass Kunden bei Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Bezahlung bzw. beim Durchschreiten des Kassenbereiches den Mindestabstand zu der kassierenden Person keinesfalls einhalten können. Demgegenüber ist es nach Ansicht des Senats nicht „aus baulichen Gründen unmöglich“, den Mindestabstand einzuhalten, wenn sich eine Person in den „öffentlichen Raum“ bzw. in einen baulich umschlossenen Teil desselben gleichsam willkürlich begibt, ohne im vorgenannten Sinne dazu verpflichtet/gezwungen zu sein. Das Einsteigen/Verweilen in einen/m privaten PKW, der nach der Senatsrechtsprechung letztlich einen „ummantelten“ Teil des „öffentlichen Raums“ darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 31. März 2021 zu III-1 RBs 45/21), allein aufgrund der eigenen freien Willensausübung und dabei – wie der Betroffene jedenfalls als Beifahrer zum Fahrer - den Mindestabstand zu unterschreiten, fällt demnach nicht unter den Ausnahmetatbestand der „baulichen Gründe“ i.S.d. § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz CoronaSchVO. Ist die Einhaltung des Mindestabstandes zu sämtlichen im Fahrzeuginneren befindlichen Personen nicht möglich, ist vielmehr bereits von dem - einzig von einem freien Willensentschluss getragenen - Einsteigen in den begrenzten Raum des PKW abzusehen, um bußgeldbewehrtes Verhalten zu vermeiden. Auch im Übrigen, d.h. hinsichtlich des nach Maßgabe des § 17 OWiG festgesetzten – im Vergleich zum Bußgeldbescheid bereits reduzierten – Bußgeldes i.H.v. 150 €, dessen Zahlung dem Betroffenen in monatlichen Raten zu je 25 € ab dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung gestattet ist, ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.