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Beschluss

28 U 76/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0914.28U76.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da nach übereinstimmender Überzeugung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 10.08.2021 verwiesen. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 08.09.2021 rechtfertigt keine andere Entscheidung. 1. Soweit er darauf verweist, dass nach der Rechtsprechung des BGH geringe Anforderungen an die Substanziiertheit des klägerischen Sachvortrags zu stellen seien, wenn eine Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen habe, bleibt davon die Bewertung seines Sachvortrags zur Prüfstandserkennungssoftware als ins Blaue hinein aufgestellte und deshalb nicht beweiserhebliche Behauptung unberührt. Weder das Landgericht noch der Senat halten dem Kläger vor, dass sein Vortrag zum Vorhandensein einer solcher Funktionalität unsubstanziiert und deshalb unerheblich sei. Vielmehr ist für die fehlende Beweiserheblichkeit entscheidend, dass der Kläger für seinen von der Beklagten bestrittenen Sachvortrag keine greifbaren Anhaltspunkte benannt hat. Soweit der Kläger hervorhebt, dass solche konkreten Anhaltspunkte nicht erst dann anzunehmen seien, wenn das KBA für den konkreten Fahrzeugtyp eine Rückrufaktion angeordnet hat, trifft das zwar zu, geht aber ebenso an den Ausführungen im angefochtenen Urteil und im Hinweisbeschluss des Senats vorbei. Dort wird maßgeblich darauf abgestellt, dass der Kläger zur Begründung seiner Mutmaßung, in seinem Fahrzeug komme eine als unzulässige Abschalteinrichtung einzuordnende Prüfstandserkennungssoftware zur Anwendung, auf Messungen der Deutschen Umwelthilfe und ein Rechtsgutachten verwiesen hat, die für seinen Fall ohne Aussagekraft sind. Dem ist der Kläger in seinem Schriftsatz vom 08.09.2021 nicht entgegengetreten. 2. Dem von dem Kläger unter Ziff. B. II. seines vorgenannten Schriftsatzes vertretenen Standpunkt, die Beklagte habe seinen Vortrag nicht wirksam bestritten, weil sie einer sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei, ist nicht zu folgen. Dass der Kläger in diesem Zusammenhang von der Beklagten die Vorlage der „Rückrufbescheide des KBA“ verlangt, geht dabei am konkreten Fall vorbei, weil für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell unstreitig keinen solcher Rückrufbescheid erlassen wurde. Mit dem Einwand, das Fahrzeug verfüge nicht über eine manipulative Prüfzykluserkennung, insbesondere keine „Vorkonditionierungserkennung“, hat die Beklagte den anderslautenden Sachvortrag des Klägers konkret und damit auch rechtserheblich bestritten. Hinsichtlich der weiteren vom Kläger als unzulässige Abschalteinrichtung gerügten parameterabhängigen Steuerung der Abgasrückführung ist zu seinen Gunsten unterstellt worden, dass der Ausnahmetatbestand des Art 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 nicht einschlägig ist, wenn es um den Schutz des Motors vor Verschleiß oder Verschmutzung geht. Deshalb lassen die diesbezüglichen Ausführungen unter Ziff. C. I. die maßgeblichen Erwägungen des Landgerichts und des Senats unberührt. 3. Soweit der Kläger geltend macht, die parameterabhängige Steuerung der Abgasrückführung sei als eine der Umschaltlogik in den E-Motoren der Baureihe EA 189 vergleichbare Prüfstandserkennungssoftware zu qualifizieren, die generell unzulässig sei, ist ihm nicht folgen. Vielmehr ist auch auf der Grundlage seines Vorbringens davon auszugehen, dass die Steuerung der Abgasrückführung auf dem Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet, so dass unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand entspricht. Deshalb bedarf es auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung weiterer Umstände, die (unterstellt, darin liege eine unzulässige Abschalteinrichtung iSd Art 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007) auf einen Sittenverstoß der Beklagten schließen lassen. Dass der Senat die Darlegungs- und Beweispflicht für solche anspruchsbegründenden Umstände auf Seiten des Klägers sieht, entspricht allgemeinen Grundsätzen und auch der Rechtsprechung des BGH. a) Die Beklagte ist der Annahme des Klägers, die parameterabhängige Steuerung der Abgasrückführung orientiere sich allein an den Bedingungen des Prüfstands, sei zum Schutz des Motors (vor Versottung und Verrußung) nicht erforderlich und sei deshalb nur durch das Ziel einer Täuschung der Genehmigungsbehörde zu erklären, entgegen getreten. Danach oblag es dem Kläger, greifbare Anhaltspunkte zu benennen, worauf er seine abweichende Vermutung stützt (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.06.2021, 6 U 142/20, BeckRS 2021,19764, Tz 47ff.; OLG Bremen, Beschl. v. 14.10.2020, 1 U 4/20, NJOZ 2021, 489, Tz 35ff.) . Dass er dies nicht getan hat, ist im Hinweisbeschluss des Senats dargelegt worden. b) Der Senat hält daran fest, dass sich auf der Grundlage des klägerischen Vortrags nicht feststellen lässt, dass die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren bewusst falsche bzw. unvollständige Angaben zur Ausgestaltung des Abgasverhaltens des fraglichen Fahrzeugtyps gemacht hat. Dem steht der erneute Hinweis des Klägers auf die Regelung des Art 3 Nr. 9 VO (EG) 692/2008 nicht entgegen. Verlangte die Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens keine Offenlegung der Steuerungssoftware bzw. der Emissionsminderungsstrategie und beschränkte sich die Beklagte auf die im Beschreibungsbogen für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen gemäß Anlage 3/Anhang I zur VO (EG) 692/2008 abgefragten Informationen, lässt das Verschweigen weiterer Einzelheiten der Abgassteuerung nicht den Schluss auf ein Bewusstsein der Verwendung gesetzwidriger Mechanismen zu (s. hierzu OLG München, Beschl. v. 01.03.2021, 8 U 4122/20, zit. nach juris, Tz. 60ff.; OLG Hamm, Urt. v. 28.01.2021, 18 U 21/20, BeckRS 2021, 10679, Tz 70ff.; OLG Karlsruhe, BeckRS 2021 19764, Tz 70ff.). Der vorgenannte Beschreibungsbogen sieht eine Angabe der konkreten Bedatung der Abgasrückführung nicht vor. Dass das KBA im Genehmigungsverfahren über die formalisiert abverlangten Angaben weitere Informationen von der Beklagten anforderte, die diese nicht erteilte, behauptet der Kläger selbst nicht. Vor diesem Hintergrund besteht nach wie vor keine Veranlassung, der Beklagten die Vorlage des das streitgegenständliche Fahrzeug betreffenden Typgenehmigungsantrags aufzugeben. c) Soweit der Kläger unter Ziff. D. II. seine Schriftsatzes vom 08.09.2021 dazu ausführt, dass die Regelungen der Art 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 und Art 3 Nr. 9 VO (EG) 692/2008 klare Anforderungen enthielten und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Beklagte diese verkannt habe, vermag auch das seiner Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Entgegen seiner Einschätzung ist die erstgenannte Regelung durchaus auslegungsbedürftig, soweit es um die Frage geht, ob Aspekte des Motorschutzes vor Versottung und Verschmutzung als Rechtfertigungsgrund für den Einsatz von Abschalteinrichtungen herangezogen werden können. Hinsichtlich der Bedeutung der zweitgenannten Regelung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kommt es zur Feststellung eines Täuschungsbewusstseins auf Seiten der Beklagten – wie bereits ausgeführt - maßgeblich auf die in der Praxis abverlangten Angaben im Genehmigungsverfahren an. 4. Der Senat hält des Weiteren daran fest, dass der vorliegende Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, kann vorliegend offen bleiben. Die Anforderungen an den klägerischen Sachvortrag für ein sittenwidrig-vorsätzliches Verhalten und die Reichweite der sekundären Darlegungslast des Herstellers sind, soweit sie im vorliegenden Fall eine Rolle spielen, höchstrichterlich geklärt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.