Leitsatz: 1. Eine Aussetzung des Verfahrens nach §§ 112, 108 Abs. 2 SGB VII zur Feststellung eines Versicherungsfalls bei fehlender unanfechtbarer Entscheidung des Versicherungsträgers und / oder bei fehlender Beteiligung des Unfallgegners ist nicht erforderlich, wenn eine Benachteiligung des Unfallgegners ausscheidet. 2. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsträger das Vorliegen eines Versicherungsfalls angenommen und – wie hier – sogar die Leistungen gegenüber der versicherten Person bereits erbracht hat, weil damit dem Unfallgegner die Haftungsprivilegierung zu Gute kommt und er nicht über den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch hinaus in Anspruch genommen werden kann (im Anschluss an BGH Urt. v. 30.4.2013 – VI ZR 155/12, r+s 2013, 362 Rn. 10 f.; BGH Urt. v. 17.6.2008 – VI ZR 257/06, r+s 2008, 488 Rn. 9). 3. Auch wenn sich das Verschulden nach dem Wortlaut des § 110 Abs.1 Satz 3 SGB VII nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen bezieht, gilt diese Einschränkung nach ihrem Sinn und Zweck nur für den haftungsausfüllenden Tatbestand, während für den haftungsbegründenden Tatbestand weiter § 276 BGB gilt und sich das Verschulden auch auf den Erfolg, mithin den Eintritt jeder als Primärverletzung geltend gemachten Körper- oder Gesundheitsverletzung, beziehen muss (im Anschluss an BGH Urt. v. 15.7.2008 – VI ZR 212/07, r+s 2008, 530 Rn. 29-33). 4. Tritt eine siebzehnjährige Schülerin mit voller Wucht gegen eine Tür, durch die ihre Lehrerin kurz zuvor geschaut hat und schlägt die Tür dann gegen den Oberkörper der Lehrerin, nimmt die Schülerin jedenfalls den Eintritt einer physischen Verletzung billigend in Kauf. Dies gilt nicht ohne weiteres auch für den Eintritt einer als weitere Primärverletzung geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung. 5. Ein Regressverzicht im Sinne des § 110 Abs. 2 SGB VII ist in diesem Fall nicht geboten, obwohl die Schülerin derzeit einkommens- und mittellos ist, wenn eine Einkommensperspektive besteht und keine Existenzgefährdung festzustellen ist. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.02.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.836,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2019 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass diese Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 83 % und die Beklagte zu 17 %. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e A. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 S.1, 544 Abs.2 ZPO abgesehen. B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 Abs.1 SGB VII in der titulierten Höhe. Diese Forderung beruht auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, was antragsgemäß festzustellen war. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 110 Abs.1 SGB VII einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die infolge der physischen Verletzung (Zerrung des linken Schultergelenkes) der bei ihr gesetzlich unfallversicherten Zeugin A B aus dem Vorfall vom 24.01.2018 an der Berufsschule „C“ in D entstanden sind. Diese belaufen sich auf insgesamt 1.836,99 €. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz auch der Aufwendungen, die der Klägerin infolge der psychischen Beeinträchtigung (Anpassungsstörung) der Zeugin aus dem genannten Vorfall entstanden sind, besteht hingegen nicht, da nicht festgestellt werden kann, dass auch die psychische Beeinträchtigung der Zeugin vom Vorsatz der Beklagten umfasst oder zumindest grob fahrlässig verursacht worden ist. Es fehlt insofern vielmehr an der subjektiven Vorhersehbarkeit für die Beklagte. Im Einzelnen gilt Folgendes: Gemäß § 110 Abs.1 S.1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, dem Sozialversicherungsträger für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Diese Voraussetzungen sind nur im Hinblick auf die Aufwendungen der Klägerin wegen der physischen Verletzung der Zeugin B erfüllt, nicht aber in Bezug auf die weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit deren psychischer Beeinträchtigung. 1. Die Klägerin ist als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung des Landes Sachsen-Anhalt Sozialversicherungsträger im Sinne des § 110 Abs.1 S.1 SGB VII und damit aktivlegitimiert. 2. Ein Versicherungsfall im Sinne eines Arbeitsunfalles gemäß § 7 Abs.1 1. Alt. SGB VII liegt vor, was der Senat in eigener Kompetenz festzustellen befugt ist. a) Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs.1 S.1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die geschädigte Lehrerin A B war zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr.1 SGB VII bei der Klägerin als zuständige Unfallversicherungsträgerin versichert. Sie hat im Zusammenhang mit dem Unterricht, also infolge einer versicherten Tätigkeit, einen Unfall im Sinne des § 8 Abs.1 S.2 SGB VII und damit einen Arbeitsunfall erlitten. b) Der Senat ist auch befugt, das Vorliegen des Versicherungsfalls in eigener Kompetenz festzustellen. Grundsätzlich ist ein Gericht, das über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art zu entscheiden hat, allerdings an eine unanfechtbare Entscheidung nach dem SGB VII oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Nach § 108 Abs.2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren grundsätzlich auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs.1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt das Gericht dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. Gemäß § 112 SGB VII gilt dies auch für den hier geltend gemachten Anspruch nach § 110 SGB VII. Vorliegend hat die Klägerin aufgrund der Unfallanzeige vom 26.01.2018 ein sozialrechtliches Verfahren eingeleitet, das Vorliegen eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 7 Abs.1 1. Alt. SGB VII geprüft und bejaht und die durch den Unfall entstandenen Kosten übernommen. Ein förmlicher Bescheid über die Anerkennung als Versicherungsfall ist allerdings nicht ergangen. Auch eine Beteiligung der Beklagten an dem sozialrechtlichen Verfahren gemäß § 12 Abs.2 SGB X vor der Entscheidung über die Anerkennung als Versicherungsfall und Erbringung der Leistungen ist nicht feststellbar. Gleichwohl ist eine Aussetzung des Verfahrens hier nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 108 SGB VII nicht geboten. Ziel der Regelung des § 108 SGB VII ist es, eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten und divergierende Beurteilungen zu vermeiden. Dies dient vor allem dem Schutz des Geschädigten vor untragbaren Konsequenzen, die eintreten können, wenn zwischen den Zivil- bzw. Arbeitsgerichten auf der einen Seite und den Unfallversicherungsträgern bzw. den Sozialgerichten auf der anderen Seite unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalls bestehen und dem Geschädigten deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt wird (vgl. etwa BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 35/19 – juris Rn.29 m.w.N. zur stdg. Rspr., auch des VI. Senats des BGH). Eine Beschwer des im sozialrechtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß beteiligten Unfallgegners ist hingegen nur denkbar, wenn der Unfallversicherungsträger oder das Sozialgericht die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls verneint und damit die Annahme einer Haftungsbeschränkung des Unfallgegners nach § 104 Abs.1 SGB VII gemäß § 108 Abs.1 SGB VII auch für das Zivil- oder Arbeitsgericht bindend ausscheidet. Hat hingegen der Versicherungsträger oder das Sozialgericht das Vorliegen eines Versicherungsfalls angenommen und – wie hier – sogar die Leistungen gegenüber der versicherten Person bereits erbracht, scheidet eine Benachteiligung des Unfallgegners aus. Vor diesem Hintergrund wird eine Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall unabhängig von einer unterbliebenen Beteiligung des Unfallgegners auch diesem gegenüber unanfechtbar, wenn er hierdurch in seiner Rechtstellung nicht nachteilig betroffen wird. In einem solchen Fall stellt sich die an sich gebotene Aussetzung des Verfahrens gemäß § 108 Abs.2 SGB VII als bloße Förmelei dar und ist daher entbehrlich (stdg. Rspr.: BAG, Urteil vom 28.11.2019, 8 AZR 35/19 – juris Rn.42; BGH, Urteil vom 30.04.2013, VI ZR 155/12 – juris Rn. 10 f.; Urteil vom 17.06.2008, VI ZR 257/06 – juris Rn. 9). Das ist hier der Fall, da die Entscheidung der Klägerin, den Vorfall vom 24.01.2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen und aufgrund dessen Leistungen an die Zeugin B zu erbringen, für die Beklagte nicht nachteilig ist, da hierdurch eine wesentliche Voraussetzung für ihre Haftungsprivilegierung gemäß §§ 104 Abs.1, 106 Abs.1 Nr.2 SGB VII geschaffen worden ist. Dass die Anerkennung als Arbeitsunfall der Klägerin als Versicherungsträger einen Regress nach § 110 Abs.1 SGB VII ermöglicht, stellt entgegen der Auffassung der Beklagten keine sie beschwerende Benachteiligung dar, da dieser nicht über den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch hinausgehen kann, sondern aufgrund der Beschränkung auf eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit engeren Voraussetzungen unterliegt, was der Beklagten hier auch zugutekommt. 3. Die Beklagte gehörte zum Unfallzeitpunkt als Schülerin der Schule, an der die Zeugin B als Lehrerin beschäftigt war, gemäß § 106 Abs.1 Nr.2 SGB VII zum Kreis der Personen, deren Haftung nach den § 104 SGB VII beschränkt ist und ist damit mögliche Anspruchsverpflichtete aus § 110 Abs.1 SGB VII. Die Entsperrung des Haftungsausschlusses wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls hindert, wie schon der Wortlaut der Norm zeigt, nach zutreffender herrschender Auffassung nicht die Anwendung des § 110 Abs.1 SGB VII (so ausdrücklich JurisPK/Hillmann, 2. Aufl., § 110 SGB VII Rn.9; ebenso: Kranig in: Hauck/Noftz, (Werkstand 8/20), § 110 SGB VII Rn. 8; Lehmacher in Boecken p.p., Gesamtes Arbeitsrecht, (2016), § 110 SGB VII Rn. 7). 4. Die Beklagte hat die physische Verletzung der Zeugin B zumindest mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt. Dies steht nach dem Ergebnis der gemäß § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO vor dem Senat wiederholten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen lässt sich ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Beklagten hingegen nicht feststellen, weshalb ein Aufwendungsersatz der Klägerin insofern ausscheidet. a) Der Regress nach § 110 Abs.1 S.1 SGB VII setzt voraus, dass der oder die Haftungsprivilegierte den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nach dem Wortlaut des § 110 Abs.1 S.3 SGB VII braucht sich das Verschulden allerdings nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen. Daraus folgern das Bundesarbeitsgericht und Teile des Schrifttums, dass zur Begründung der Haftung nach § 110 Abs.1 SGB VII das Verschulden, abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des § 276 BGB, lediglich handlungsbezogen, nicht aber erfolgsbezogen sein müsse. Der Versicherte, der vorsätzlich oder grob fahrlässig bezüglich der Verletzungshandlung, nicht aber vorsätzlich bezüglich des Verletzungserfolges handele, könne mithin zwar nicht von dem Geschädigten in Anspruch genommen werden, müsse aber im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger dessen Aufwendungen ersetzen (BAG, Urteil vom 15.07.2008, 8 AZR 103/02 – juris Rn.23; zustimmend etwa: Lehrmacher in Boecken p.p., Gesamtes Arbeitsrecht, (2016), § 110 SGB VII Rn.9 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof geht hingegen in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass sich die Einschränkung des § 110 Abs.1 S.3 SGB VII nur auf den haftungsausfüllenden Tatbestand, also mithin allein auf die Schadensfolgen beziehe. Im haftungsbegründenden Tatbestand bleibe es vielmehr bei der allgemeinen Maßgabe des § 276 BGB, wonach der Vorsatz auch das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs, mithin den Eintritt jeder als Primärverletzung geltend gemachten Körper- oder Gesundheitsverletzung, umfassen müsse (BGH, Urteil vom 15.07.2008, VI ZR 212/07 – juris Rn.29 – 33; zustimmend etwa: Rolfs in Erfurter Kommentar, 21. Aufl., § 110 SGB VII Rn.5). Der Senat folgt der überzeugenden Auffassung des Bundesgerichtshofs. Die vom Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung vertretene Ansicht, die dort übrigens lediglich den Charakter eines obiter dictums hat (im Streitfall ging es um einen Anspruch des Geschädigten und nicht des Sozialversicherungsträgers), berücksichtigt nach Auffassung des Senats nicht hinreichend die systematischen Zusammenhänge und den in § 110 Abs.1 S.1 SGB VII am Ende zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass der gemäß § 104 Abs.1 SGB VII Privilegierte auch im Falle der Entsperrung der Haftungsschranke nicht weitergehend haften soll, als der nicht privilegierte Schädiger. Nach alledem muss sich im haftungsbegründenden Tatbestand das Verschulden der Beklagten nicht nur bezogen auf die Handlung, sondern auch erfolgsbezogen feststellen lassen. Dies gilt sowohl für den Vorsatz (Wissen und zumindest billigendes Inkaufnehmen der schädigenden Handlung und des Körperverletzungserfolges) als auch für die grobe Fahrlässigkeit (Objektives und subjektives Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße). b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat steht zu dessen Überzeugung fest, dass die Beklagte damit gerechnet hat, dass sich die Zeugin B unmittelbar hinter der von ihr mit voller Wucht aufgestoßenen Tür befand und dass sie herbei eine erhebliche physische Verletzung der Zeugin zumindest billigend in Kauf genommen hat. Die Zeugin B hat in sich schlüssig und im Einklang mit dem zeitnah abgefassten Unfallbericht sowie ihrer Aussage in erster Instanz bekundet, dass sie die sich nach innen öffnende Tür vorsichtig mit der linken Hand einen Spalt weit aufgemacht und nach draußen geschaut habe, wobei sie Blickkontakt zu der Beklagten gehabt habe. Die Beklagte habe mittig des Flurs gesessen und, als sie die Zeugin wahrgenommen habe, mit voller Wucht gegen die Tür getreten. Die im erstinstanzlichen Urteil aufgezeigten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Zeugin teilt der Senat nach eigener Würdigung nicht. Die Schilderung ist insbesondere mit Blick auf die – im Wesentlichen unstreitige – vorangegangene Entwicklung des Konflikts ohne weiteres nachvollziehbar. Die Beklagte hat unstreitig ein erhebliches Aggressionsproblem. Dies hat auch ihr vorangegangenes Verhalten deutlich gezeigt, und zwar unabhängig davon, wie knapp die in Richtung von Tafel und Lehrerpult geworfene Bürste die Zeugin B verfehlt hat. Hierzu passt die von der Zeugin geschilderte heftige Reaktion der Beklagten auf das Herausschauen der Zeugin aus dem Türspalt. Dem Umstand, dass sich die Zeugin nicht mehr genau erinnert, wann der Sozialarbeiter erschienen ist, misst der Senat keine besondere Bedeutung zu. Nicht bedeutend ist auch Frage, ob die Beklagte direkt aus ihrer Sitzstellung heraus gegen die Tür getreten hat oder sich gegebenenfalls zuvor erhoben hatte, um in den Raum einzutreten. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, das die Zeugin B dieses Detail in dem Moment der überfallartigen Handlung der Beklagten nicht genau wahrgenommen hat. Die Einlassung der Beklagten, sie habe nicht gewusst, ob jemand hinter der Tür stehe, ferner habe sie die Tür lediglich „ein bisschen fester“ aufgestoßen, hält der Senat demgegenüber nicht für glaubhaft. Die unstreitigen Umstände sprechen dagegen, dass die Beklagte die Tür, ohne zu wissen, dass jemand dahinter steht, nur etwas schwungvolle aufgestoßen hat, um in den Raum zu gelangen und in aller Ruhe mit der Zeugin zu sprechen. Hiergegen spricht schon die Art der von der Zeugin erlittenen Verletzung. Insbesondere aber hat sich die Beklagte selbst dahingehend eingelassen, dass ihre Wut auf die Zeugin B vor dem Vorfall aufgrund eines Gesprächs mit einem Mitschüler erneut aufgeflammt sei. Ferner hat sich die Tür, die unstreitig erst kurz zuvor einen Spalt weit geöffnet wurde, nach eigener Einlassung der Beklagten zunächst nicht einfach weiter öffnen lassen. Dies alles spricht dafür, dass die Beklagte durchaus wahrgenommen hat, dass jemand direkt hinter der Tür steht, und dass sie eine erhebliche physische Verletzung dieser Person jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Die entgegenstehende Einlassung der Beklagte, die sie letztlich auch mit den Worten „Ich weiß nicht, ob ich gemerkt habe, dass da jemand hinter der Tür stand. Das habe ich verdrängt“ selbst relativiert hat, stellt sich damit als unwahre Schutzbehauptung dar. c) Nicht zur vollen Überzeugung des Senats lässt sich demgegenüber feststellen, dass die Beklagte auch die psychische Beeinträchtigung der Zeugin in Form der Entwicklung einer Anpassungsstörung vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat oder auch nur subjektiv vorhersehen konnte. Vor diesem Hintergrund scheiden sowohl ein bedingter Vorsatz als auch die für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit erforderliche subjektive Vorhersehbarkeit insoweit aus. Die Beweisaufnahme hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erbracht, dass die Beklagte neben der physischen auch eine psychische Beeinträchtigung der Zeugin gewollt oder billigend in Kauf genommen hat oder die Möglichkeit des Eintritts einer solchen Beeinträchtigung zumindest hätte vorhersehen können und müssen. Zwar war das Verhältnis zwischen der Zeugin und der Beklagten unstreitig schon zuvor angespannt. Die Zeugin hatte jedoch nach eigenem Bekunden während des laufenden Halbjahrs bereits zahlreiche Wutausbrüche und Attacken der Beklagten relativ gelassen hingenommen und sich auch nach außen als routinierte Lehrerin mit entsprechend „dickem Fell“ gezeigt. Auch nach dem vorangegangenen Bürstenwurf hat die Zeugin nach eigener Bekundung zunächst resolut reagiert und die Beklagte des Raumes verwiesen. Auch wenn die Beklagte sich selbst dahingehend eingelassen hat, es sei ihr bewusst gewesen, dass die Zeugin Angst vor ihr habe, lässt sich nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Beklagte die psychische Schädigung der Zeugin vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das strenge Beweismaß des § 286 ZPO ist aber anzuwenden, da sich die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung als weitere Primärverletzung und nicht als bloße sekundäre Folge der physischen Verletzung der Schulter darstellt und von der Klägerin auch als solche geltend gemacht worden ist. 5. Nach alledem kann die Klägerin die geltend gemachten Aufwendungen nur insoweit ersetzt verlangen, als sie infolge der physischen Verletzung (Zerrung des linken Schultergelenkes) entstanden sind. Die Behandlung der physischen Verletzung ist nach dem von der Klägerin vorgelegten Abschlussbericht des Durchgangsarztes E F vom 16.03.2018 am selbigen Tage abgeschlossen gewesen. Nach dieser Maßgabe hat die Klägerin folgende Aufwendungen nach dem insofern geltenden Beweismaß des § 287 ZPO belegt: Verletztengeld bis zum 16.03.2018 Anlage K 11 1.198,89 € Beitrag Sozialversicherung vom Anlage K 13 192,60 € 08.03. bis 16.03.2018 (21,40 pro Tag x 9) Ambulante Heilbehandlung MRT Anlage K 14 178,91 € Rechnung Durchgangsarzt Anlage K 15 135,32 € Dr. F Rechnung Physiotherapie Anlage K 20 114,00 € Rezept Schmerzmittel Anlage K 21 10,77 € Fahrtkosten Physiotherapie Anlage K 22 6,50 € Summe 1.836,99 € Die weiteren geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt 8.893,69 € sind durch die psychische Beeinträchtigung der Versicherten veranlasst und nach dem Gesagten nicht zu ersetzen. 6. Die Inanspruchnahme der Beklagten in der genannten Höhe ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach Maßgabe des § 110 Abs.2 SGB X ausgeschlossen. Hierzu gilt Folgendes: Gemäß § 110 Abs.2 SGB VII kann der Sozialversicherungsträger nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten. Die Entschließung des Leistungsträgers, ob und in welchem Umfang er von dieser Verzichtsmöglichkeit Gebrauch macht, unterliegt in entsprechender Anwendung des § 319 BGB der gerichtlichen Nachprüfung (BGH, Urteil vom 28.9.1971, VI ZR 216/69 – juris Rn. 14 ff.). Hieraus folgt, dass die Sozialversicherungsträger nicht nur ermächtigt, sondern – wenn billiges Ermessen das gebietet – auch verpflichtet sind, auf den Rückgriffsanspruch zu verzichten (BGH, a.a.O.; Erfurter Kommentar/Rolfs, 21. Aufl. 2021, SGB VII § 110 Rn. 10). Bei der Ermessensentscheidung hat der Versicherungsträger insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: Schwere der Schuld des Schädigers, wirtschaftliche Verhältnisse des Schädigers (die Existenzgrundlage des Schädigers soll durch den Rückgriff nicht vernichtet werden), häusliche und familiäre Verhältnisse des Schädigers, insb. bestehende Unterhaltsverpflichtungen, Bestehen einer Haftpflichtversicherung, Mitverschulden des Geschädigten (vgl. etwa Lehrmacher in Boecken p.p., Gesamtes Arbeitsrecht, (2016), § 110 SGB VII Rn.43). Nach dieser Maßgabe ist nach Auffassung des Senats hier ein entsprechender Verzicht der Klägerin auf die Geltendmachung der Forderung nicht geboten. Zu berücksichtigen sind auf der einen Seite die vorsätzliche Herbeiführung der Körperverletzung durch die Beklagte sowie der Umstand, dass ein Mitverschulden der Geschädigten nicht festzustellen ist. Auf der anderen Seite ist die Beklagte zwar zurzeit einkommens- und mittellos. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass bei der noch jungen Beklagten jede Perspektive für einen zukünftigen Einkommenserwerb ausgeschlossen wäre. Unterhaltsverpflichtungen der Beklagten gegenüber Dritten, bestehen nicht. Nach alledem ist die titulierte Forderung von gut 1.800,- € für die Beklagte trotz ihrer schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse jedenfalls nicht existenzgefährdend. Eine fehlerhafte Ermessensausübung der Klägerin ist nach den Gesamtumständen damit nicht feststellbar. II. Der Feststellungsantrag der Klägerin in Bezug auf die titulierte Forderung ist zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse folgt aus der Privilegierung der Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung bei der Zwangsvollstreckung (§ 850f Abs.2 ZPO) und in der Insolvenz (§ 302 Nr.1 InsO). Wie dargelegt resultiert die titulierte Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung. III. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs.1 BGB. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.