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Beschluss

24 U 41/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0826.24U41.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster (116 O 39/20) vom 10.02.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 39.818,24 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster (116 O 39/20) vom 10.02.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 39.818,24 EUR festgesetzt. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 29.06.2021 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: 1. Ohne Erfolg macht der Kläger erneut geltend, er sei von der Beklagten mündlich mit der Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen beauftragt worden. Soweit er nunmehr vorträgt, der Auftrag sei ihm richtigerweise im Nachtrag zu der Ratssitzung vom 17.03.2010 mündlich erteilt und dann vom Bürgermeister am 17.12.2010 zusätzlich noch mündlich bestätigt worden, widerspricht diese Darstellung sowohl seinem erstinstanzlichen Vortrag als auch dem Vortrag in der Berufungsbegründung. Denn eine Unterscheidung hinsichtlich einer erstmaligen Beauftragung im März 2010 und einer Bestätigung dieser Beauftragung im Dezember 2010 hat der Kläger bis zu seinem Schriftsatz vom 30.07.2021 nicht gemacht. Der Vortrag ist mithin neu, zudem bestritten – die Beklagte hat eine mündliche Auftragserteilung stets umfassend in Abrede gestellt – und daher nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Darüber hinaus würde selbst eine schlüssige Darlegung eines mündlich erteilten Architektenauftrages der Berufung des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen, weil auch ein mündlich erteilter Auftrag nach § 64 GO NRW nichtig wäre. Vor diesem Hintergrund sei nur ergänzend darauf verwiesen, dass der Vortrag in dem Schriftsatz vom 30.07.2021, Widersprüche zwischen dem schriftlichen Vortrag im Schriftsatz vom 08.10.2021 und den Angaben des Klägers in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2021 seien der Eile geschuldet, in der der genannte Schriftsatz habe abgefasst werden müssen, nicht zu erklären vermag, warum der Versuch einer Erläuterung dieser Widersprüche, die der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 30.07.2021 abgegeben hat, nicht jedenfalls Eingang in die Berufungsbegründung gefunden hat. 2. Ebenso ohne Erfolg beruft sich der Kläger erneut darauf, es habe sich bei der streitgegenständlichen Auftragserteilung um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt. Insoweit sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erläuterungen in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 29.06.2021 verwiesen, gegen die auch im jüngsten Schriftsatz der Klägerseite inhaltlich keine begründeten Einwendungen erhoben werden. Der Vortrag des Klägers, damals hätten die Mindestsätze der HOAI festgestanden und es seien zwei Fachausschüsse beteiligt gewesen bzw. es habe eine Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Verkehr und den Ratsbeschluss vom 17.03.2010 gegeben, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich bei der streitigen Beauftragung des Klägers unter Berücksichtigung der in dem Hinweisbeschluss vom 29.06.2021 im Einzelnen dargestellten Vorgaben nach Art und Umfang des Auftrags nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelte. Insoweit beruft sich der Kläger auch ohne Erfolg auf das Zeugnis des damaligen Bürgermeisters, der seine Ansicht teile. Denn bei der Frage, ob ein Geschäft als ein solches der laufenden Verwaltung einzuordnen ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die dem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist. Konkreten Vortrag dazu, dass die Beklagte mit dem vorliegenden Auftrag nach Art und Umfang vergleichbare Geschäfte regelmäßig bzw. in größerer Zahl abschließen würde, der einem Zeugenbeweis zugänglich wäre, bleibt der Kläger hingegen schuldig. 3. Zuletzt macht der Kläger ohne Erfolg geltend, für die von ihm bis zu der Ratsentscheidung am 19.07.2011 erbrachte Leistungen - Bauantrag, Tragwerksplanung und Leistungsphasen 3-6 betreffend das Restaurant und Leistungsphase 3 betreffend die Stadtbücherei - bestehe nach Treu und Glauben ein Vergütungsanspruch. Fehlt es – wie vorliegend – an einem wirksamen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, lassen sich vertragliche Vergütungsansprüche auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entwickeln, sondern es unterfällt dem Risiko des Klägers, wenn er in der Hoffnung auf eine zukünftige Beauftragung Leistungen erbringt bzw. Tätigkeiten entfaltet, ohne mit diesen schriftlich beauftragt worden zu sein. Soweit bei Fehlen eines Vertragsverhältnisses grundsätzlich Ansprüche nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. des Bereicherungsrechts in Betracht kämen, hat das Landgericht – wie im Hinweisbeschluss des Senats vom 29.06.2021 bereits dargelegt – zu Recht ausgeführt, dass der erstinstanzliche Vortrag des Klägers nicht ausreichend gewesen sei, um die Voraussetzungen derartiger Ansprüche zu begründen. Seinen diesbezüglichen Vortrag hat der Kläger nicht ergänzt bzw. nachgebessert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO