Leitsatz: Die Anordnung eines Drogenscreenings im Strafvollzug ist grundsätzlich auch ohne konkreten Anlass zulässig. Dabei ist die Festlegung bestimmter Intervalle oder einer bestimmten Höchstzahl pro Jahr mit dem Zweck dieser Kontrollen nicht vereinbar, weil diese für den Gefangenen vorhersehbar würden und er sich darauf einstellen könnte. Die Rechtmäßigkeit jederzeitiger und gehäufter (vorliegend 6 Kontrollen in der Zeit vom 27.11. – 29.12.) verdachtsunabhängiger Kontrollen versteht sich im Einzelfall aber dann nicht mehr von selbst, wenn es sich um einen Gefangenen handelt, der in der Vergangenheit nicht durch missbräuchlichen Drogenkonsum auffällig geworden ist, die vorangegangene Suchtmittelkontrolle keinen Nachweis eines Drogenkonsums erbracht hat und auch keinerlei Anhaltpunkt dafür ersichtlich ist, dass der Strafgefangene gerade die Zeit unmittelbar nach der letzten Kontrolle möglicherweise in der Erwartung eines längeren Kontrollintervalls für einen Drogenkonsum nutzen könnte. 1. Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. 2. Die Rechtsbeschwerde wird, soweit sie gegen die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der bei dem Betroffenen im Zeitraum vom 27.11.2020 bis zum 29.12.2020 durchgeführten Suchtmittelkontrollen gerichtet ist, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Im Übrigen wird sie als unzulässig verworfen. 3. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben, soweit mit ihm der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der bei dem Betroffenen im Zeitraum vom 04.12.2020 bis zum 29.12.2020 durchgeführten Suchtmittelkontrollen zurückgewiesen worden ist. Es wird festgestellt, dass die bei dem Betroffenen am 04.12.2020, 11.12.2020, 14.12.2020, 23.12.2020 und 29.12.2020 durchgeführten Suchtmittelkontrollen rechtswidrig gewesen sind. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. 4. Dem Betroffenen wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. 5. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr um 3/4 ermäßigt. Die Landeskasse hat die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 3/4 zu tragen. Gründe: I. Gegen den Betroffenen wird aufgrund einer im angefochtenen Beschluss nicht näher dargestellten Verurteilung wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Diebstahl und versuchter Nötigung eine Freiheitsstrafe in der JVA Bochum vollzogen. Im Anschluss daran ist eine Sicherungsverwahrung notiert. Der Betroffene leidet unter einer Alkoholabhängigkeit, die seit 2014 durchgängig - auch unter Inanspruchnahme einer externen Suchtberatung - behandelt wird. Auffälligkeiten im Zusammenhang mit einem Drogenkonsum wurden bei dem Betroffenen nicht festgestellt. Nachdem bei dem Betroffenen bereits am 13.07.2020 ein Drogenscreening mittels Abgabe einer Urinprobe unter Aufsicht eines Vollzugsbediensteten, die mit einer Entblößung des Geschlechtsteiles des Betroffenen verbunden war, ohne auffälligen Befund durchgeführt worden war, wurden entsprechende Suchtmittelkontrollen am 27.11.2020, 04.12.2020, 11.12.2020, 14.12.2020, 23.12.2020 und 29.12.2020 bei dem Betroffenen wiederholt, die ebenfalls keinen positiven Befund erbrachten. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 04.01.2021 hat der Betroffene beantragt, die Justizvollzugsanstalt Bochum zu verpflichten, 1. künftige Suchtmittelkontrollen mittels Abnahme von Kapillarblut aus der Fingerbeere durchzuführen (Antrag 1), 2. ferner die Rechtswidrigkeit der unter Aufsicht und mit einer Anordnung zur Entblößung des Geschlechtsteiles verbundenen, am 27.11.2020, 04.12.2020, 11.12.2020, 14.12.2020, 23.12.2020 und 29.12.2020 mittels Urinprobe durchgeführten Suchtmittelkontrollen festzustellen (Anträge 2-4) und 3. schließlich Auskunft zu erteilen, durch wen, wann und aus welchen Gründen die Urinabgaben an den genannten Tagen angeordnet worden sind (Antrag 5). Zur Begründung trägt er vor, die in kurzer Abfolge angeordneten Suchtmittelkontrollen hätten ihn wegen der mit ihnen verbundenen Entblößung des Genitals in seinem Schamgefühl verletzt, seien mangels konkreten Kontrollanlasses willkürlich und zudem auch deshalb unverhältnismäßig gewesen, weil es der Justizvollzugsanstalt möglich gewesen wäre, die Suchtmittelkontrollen mittels Entnahme von Kapillarblut aus der Fingerbeere durchzuführen. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum hat mit dem angefochtenen Beschluss den auf Verpflichtung der Vollzugsanstalt zur Durchführung von Suchtmittelkontrollen nur mittels Abnahme von Blut an der Fingerbeere gerichteten Antrag des Betroffenen (Antrag 1) mangels Ablauf der in § 113 StVollzG normierten 3-Monats-Frist als unzulässig verworfen. Die vier weiteren Anträge (Anträge 2-5) des Betroffenen hat die Strafvollstreckungskammer als einheitliches Begehren auf Feststellung ausgelegt, dass die am 27.11.2020, 04.12.2020, 11.12.2020, 14.12.2020, 23.12.2020 und 29.12.2020 durchgeführten Suchtmittelkontrollen mittels Abgabe einer Urinprobe unter Sichtkontrolle rechtwidrig gewesen seien, und diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Hierbei hat die Strafvollstreckungskammer das Vorbringen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren wie folgt dargestellt: „Um Manipulationen oder Täuschungshandlungen, namentlich die Verwendung von Fremdurin möglichst auszuschließen, sei eine Urinabgabe unter Aufsicht erforderlich. Zwar seien auch andere Maßnahmen, wie etwa die Körperuntersuchung des Betroffenen möglich, um Manipulationen auszuschließen. In jedem Fall seien jedenfalls auch die Körperöffnungen des Betroffenen zu überprüfen, um Täuschungshandlungen vorzubeugen. Somit würde eine solche Maßnahme einen körperlichen Eingriff und somit einen wesentlich gravierenden Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht eines Gefangenen darstellen. Die angewandte Maßnahme sei somit das mildeste Mittel zur Feststellung. Das Verlangen der Abgabe einer Urinprobe von einem nicht drogenabhängigen Strafgefangenen auf eine Weise, die die Manipulation ausschließe, diene der Resozialisierung des Straftäters, an welcher die Allgemeinheit ein überragendes Interesse habe. Es handele sich um eine rechtmäßig angeordnete Maßnahme zu seinem Gesundheitsschutz. Aufgabe einer Justizanstalt sei auch, den Drogenmissbrauch möglichst einzuschränken. Die Mitwirkungspflicht eines Gefangenen bestehe auch dann, wenn bei ihm noch kein konkreter Verdacht auf einen Missbrauch von Betäubungsmitteln bestehe. Die Abgabe einer Urinprobe sei dem Antragsteller auch zumutbar. Wegen Fehlens einer unter medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilenden Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und jeglichen Gesundheitsrisikos sei auch an der Verhältnismäßigkeit nicht zu zweifeln. Einen rechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Art und Weise der Feststellung von Suchtmitteln gäbe es nicht.“ Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist die Strafvollstreckungskammer zu dem Schluss gekommen, die Entscheidung der Vollzugsbehörde genüge den an sie zu stellenden Anforderungen und hat unter anderem ausgeführt, dass Urinkontrollen unerlässlich seien, um den Drogenmissbrauch in der Justizvollzugsanstalt einzuschränken, wobei der Gefangene gemäß § 56 Abs. 2 StVollzG verpflichtet sei, an ihnen mitzuwirken und sie zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht eines Gefangenen bestehe auch dann, wenn bei ihm bislang kein konkreter Verdacht auf einen Missbrauch von Betäubungsmitteln bestehe. Insofern sei es entbehrlich, Feststellungen dahingehend zu treffen, ob sich aus dem Lebensweg des Betroffenen Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum ergäben. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 03.04.2007 – 1 Vollz(Ws) 113/07 – hat die Strafvollstreckungskammer ferner ausgeführt, dass die Abgabe einer Urinprobe unter Entblößung des Genitals für den Antragsteller auch zumutbar gewesen sei. Insbesondere hätte es für diesen Vorgang nicht der Beaufsichtigung durch einen Arzt bedurft, da es sich hier um einen natürlichen Vorgang gehandelt habe, der eine spezielle medizinische Sachkenntnis nicht voraussetze. Wegen des Fehlens einer - unter medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilenden - Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und jeglichen Gesundheitsrisikos sei auch an der Verhältnismäßigkeit der Anordnungen nicht zu zweifeln. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist des § 118 StVollzG sowie einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbundenen Rechtsbeschwerde, die das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen mangels Vorliegen eines Zulassungsgrundes für unzulässig hält. II. Dem Betroffenen war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er die Aufnahme seiner Rechtsbeschwerde zu Protokoll des Rechtspflegers beim Amtsgericht Bochum rechtzeitig beantragt und somit die Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde schuldlos versäumt hat (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 44 StPO). III. 1. Die danach im Sinne des § 118 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde erweist sich im Hinblick auf den durch den Betroffenen gestellten Antrag zu 1) als unzulässig. Insoweit liegt schon kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor, da der Betroffene nach den mit der Rechtsbeschwerde nicht in zulässiger Weise (§ 118 Abs. 2 StVollzG) angegriffenen und somit für den Senat verbindlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung die Durchführung zukünftiger Suchtmittelkontrollen mittels Blutentnahme von Kapillarblut aus der Fingerbeere nicht beantragt hat und es damit an einer Vorbefassung der Antragsgegnerin mit dem Antrag des Betroffenen fehlt. Im Hinblick auf den Antrag zu 5) erweist sich die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da mit dem Auskunftsantrag keine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Sicherung und Besserung i.S.v. § 109 Abs. 1 StVollzG angegriffen oder begehrt wird. Das Vorliegen eines zulässigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde und ist im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits auf die zulässig erhobene Sachrüge von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 02.05.2019 zu III-1 Vollz(Ws) 212/19, m.w.N.). 2. Im Übrigen lässt der Senat die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde zu, da dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Es steht zu befürchten, dass die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung die Anforderungen, die an die Ermessensentscheidung der Vollzugsbehörde bei der Anordnung von Urinkontrollen zum Zwecke des Drogenscreenings zu stellen sind, rechtsfehlerhaft verkannt hat und dass sich dieser Rechtsfehler ohne eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde bei künftigen gleichartigen Fällen wiederholen könnte. IV. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der bei dem Betroffenen zum Zwecke des Drogenscreenings durchgeführten Suchtmittelkontrolle am 27.11.2020 richtet bleibt diese erfolglos (1), im Hinblick auf die am 04.12.2020, 11.12.2020, 14.12.2020, 23.12.2020 und 29.12.2020 durchgeführten Suchtmittelkontrollen hat die Rechtsbeschwerde dagegen in der Sache Erfolg (2). Grundsätzlich ist die Anordnung eines Drogenscreenings im Strafvollzug auch ohne konkreten Anlass zulässig (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 08.02.2011 - III-1 Vollz (Ws) 817/10 -, vom 16.06.2015 - III-1 Vollz (Ws) 250/15 -, vom 12.04.2018 - III-1 Vollz (Ws) 111/18 - und vom 31.10.2018 - III-1 Vollz(Ws) 505/18 - ). Deren Rechtsgrundlage findet sich indes abweichend von den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer in § 65 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW und nicht (mehr) in der Vorschrift des § 56 Abs. 2 StVollzG (Bund). Dabei ist die Festlegung bestimmter Intervalle oder einer bestimmten Höchstzahl pro Jahr für die grundsätzlich jederzeit und ohne konkreten Anlass zulässige Anforderung einer Urinprobe zur Kontrolle auf Drogenmissbrauch mit dem Zweck dieser Kontrollen nicht vereinbar, weil diese für den Gefangenen vorhersehbar würden und er sich darauf einstellen könnte. Ebenfalls unbedenklich ist, dass die Urinprobe grundsätzlich in einer Weise abzugeben ist, die eine Manipulation möglichst ausschließt. Vor diesem Hintergrund hat der Senat grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass die Urinprobe im Beisein eines (gleichgeschlechtlichen) Bediensteten der Justizvollzugsanstalt abgegeben wird, der den Vorgang beobachtet. Die Rechtmäßigkeit jederzeitiger verdachtsunabhängiger Kontrollen versteht sich im Einzelfall aber dann nicht mehr von selbst, wenn es sich um einen Gefangenen handelt, der in der Vergangenheit nicht durch missbräuchlichen Drogenkonsum auffällig geworden ist, die vorangegangene Suchtmittelkontrolle keinen Nachweis eines Drogenkonsums erbracht hat und auch keinerlei Anhaltpunkt dafür ersichtlich ist, dass der Strafgefangene gerade die Zeit unmittelbar nach der letzten Kontrolle möglicherweise in der Erwartung eines längeren Kontrollintervalls für einen Drogenkonsum nutzen könnte. 1. Gemessen hieran ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer die am 27.11.2020 durchgeführte Suchtmittelkontrolle als rechtmäßig angesehen hat. Zwischen der am 13.07.2020 und am 27.11.2020 durchgeführten Kontrolle lagen mehrere Monate. Zudem ergeben sich weder aus der Rechtsbeschwerde noch aus dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer Anhaltspunkte dafür, dass die am 27.11.2020 durchgeführte Kontrolle - gemessen an dem gem. § 65 Abs. 1 StVollzG zulässigen Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt - unverhältnismäßig gewesen sein könnte. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass auch hinsichtlich bisher nicht mit Suchtmittelkonsum aufgefallener Strafgefangener grundsätzlich zu besorgen ist, dass ggfls. ein erstmaliger Drogenkonsum in der Haft erfolgen könnte. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung richtet, mit dem der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 27.11.2020 angeordneten Urinprobe beantragt hatte, bleibt die Rechtsbeschwerde daher insoweit erfolglos. 2. Vor dem Hintergrund des mit der kontrollbedingt erforderlichen Entblößung des Genitals verbundenen erheblichen Eingriffes in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bedurfte es angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles jedoch für die weiteren in kurzer Abfolge durchgeführten Urinkontrollen am 04.12.2020, 11.12.2020, 14.12.2020, 23.12.2020 und 29.12.2020 eines sachlichen Grundes, warum auch diese Kontrollen gem. § 65 Abs. 1 StVollzG NRW zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Justizvollzugsanstalt geboten und im Hinblick auf den Betroffenen auch verhältnismäßig waren. Zwar erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Vollzugsbehörde allein darauf, ob die Behörde den zugrunde gelegten Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, das ihr eingeräumte Ermessen auch ausgeübt, dabei alle für die Abwägung wesentlichen Aspekte einbezogen und die Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat (vgl. im Einzelnen Arloth/Krä, StVollzG, 4. Auflage, § 115 StVollzG, Rn. 15 m.w.N.), wobei grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Entscheidung angestellten Erwägungen der Behörde (vgl. Senat, Beschluss vom 24.01.2017, – III-1 Vollz (Ws) 524/16 –) maßgeblich sind. Jedoch genügt der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 08.03.2021 selbst diesem eingeschränkten Prüfungsumfang nicht. Der Beschluss beschränkt sich auf die allgemein gehaltene Feststellung, dass vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Fehlens einer Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens und jeglichen Gesundheitsrisikos auch im vorliegenden Fall an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung zur Abgabe der Urinproben nicht zu zweifeln sei. Diese pauschal gehaltene, formelhafte Begründung wird den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles nicht gerecht. Denn angesichts der nach dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses mitgeteilten Sachverhaltsumstände, dass nämlich der Betroffene nicht drogenabhängig ist, zudem weder die am 13.07.2020 noch die am 27.11.2020 durchgeführten Suchtmittelkontrollen einen Nachweis auf einen Drogenmissbrauch des Betroffenen erbracht haben und auch keine besonderen Begebenheiten den Verdacht auf einen zwischenzeitlich erfolgten Drogenkonsum des Betroffenen nahelegen, hätte es seitens der JVA der Mitteilung eines sachlichen Grundes bedurft, um die im Anschluss an die am 27.11.2020 abgegebene Urinprobe in kurzen Abständen angeordnete Abgabe von fünf weiteren Urinproben noch als verhältnismäßig anzusehen. Die Angabe eines sachlichen Grundes ist nicht zuletzt auch deshalb erforderlich, um auch einen möglichen Verstoß gegen das Schikaneverbot auszuschließen. Einen solchen Grund teilt der Beschluss nicht mit. Ohne dass es noch darauf ankommt, merkt der Senat an, dass ein sachlicher Grund zur Anordnung der Urinabgaben im Zeitraum vom 04.12.2020 bis zum 29.12.2020 auch nicht in der eventuellen Möglichkeit eines Ausgleichs einer geringeren Kontrollintensität in der Vergangenheit liegen kann. Denn unabhängig davon, dass keine Vorgabe existiert, nach der bestimmte Kontrollintervalle einzuhalten oder eine bestimmte Anzahl von Kontrollen pro Jahr durchzuführen sind, so dass schon deshalb eine rechtliche Möglichkeit zur Kompensation nicht durchgeführter Kontrollen in Form gehäufter Folgekontrollen nicht denkbar ist, ergaben sich gerade im vorliegenden Einzelfall keine Anhaltspunkte, die es als erforderlich bzw. gerechtfertigt erscheinen lassen konnten, im Zeitraum vom 04.12.2020 bis zum 29.12.2020 die Abgabe von insgesamt fünf (!) Urinproben anzuordnen. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es sich – auch wenn ein entsprechender gesetzlicher Anspruch der Strafgefangenen nicht besteht – zur Vermeidung von ggfls. vermeidbaren Verletzungen des Schamgefühls der Strafgefangenen als empfehlenswert darstellen kann, im Fall entsprechender Zustimmung zumindest bei gehäuften Drogenscreenings weniger eingriffsintensive Möglichkeiten etwa durch Blutentnahme im Sinne des § 65 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW oder aber z.B. durch Urinabgabe ohne Sichtkontrolle bei gleichzeitiger Verwendung des so genannten RUMA-Markers anzubieten. Die Rechtsbeschwerde führt im vorgenannten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Auf eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer war nicht zu erkennen, da die Sache gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif ist. V. Im Umfang des Erfolgs der Rechtsbeschwerde war dem Betroffenen Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO.